Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400056/5/Kl/Wo

Linz, 02.10.1991

VwSen - 400056/5/Kl/Wo Linz, am 2. Oktober 1991 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des M, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft im Gefangenenhaus Ried im Innkreis in Zurechnung der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Recht:

I. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 5 a Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (kurz: FrPG) i.V.m. § 67 d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 5 a Abs. 1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes i.V.m. § 67 c AVG.

III. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 74 Abs. 1 und 79 a AVG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 24. September 1991, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, festzustellen, daß der Beschwerdeführer durch seine Festnahme und Anhaltung durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Schärding ab 29. August 1991 und seine weitere Anhaltung durch die Bezirkshauptmannschaft Ried wegen Verstoßes gegen Artikel 1 PersFrG und Artikel 5 EMRK in seinen Rechten verletzt worden ist bzw. wird, die Enthaftung des Beschwerdeführers anzuordnen und die Kosten zu ersetzen. Als Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß die Verhängung der Schubhaft über Asylwerber gegen die tragenden Grundsätze des Asylgesetzes verstößt, wenngleich auch zugegebenermaßen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht widerspricht. Es müßte eine Grobprüfung der inhaltlichen Haftvoraussetzungen und der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzipes ergeben, daß eine Abschiebung nicht zulässig ist und eine notwendige Freiheitseinschränkung - wenn überhaupt - durch eine Verpflichtung zum Aufenthalt im Flüchtlingslager Traiskirchen ausgereicht hätte. Die Verhängung der Schubhaft sei auch insofern nicht gerechtfertigt, als aufgrund des Asylantrages und anhängigen Verfahrens ein Untertauchen durch den Beschwerdeführer nicht zu erwarten sei.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die bei ihr aufliegenden bezughabenden Verfahrensakten auf dringendes Ersuchen vom 25. September 1991 erst am 27. September 1991 mittags übermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat keine Gegenschrift erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in die vorgelegten Akte Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5 a Abs. 6 Z. 1 FrPG unterbleiben. Da die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nur eine Verfahrensanordnung darstellt, ohne daß der Verfahrenspartei unmittelbar ein subjektives prozessuales Recht erwächst (§ 39 Abs. 2 Satz 2 AVG), war der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

4. Es ergibt sich daher folgender vom unabhängigen Verwaltungssenat der Entscheidung zugrundegelegter Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und hat sein Heimatland vor etwa fünfzehn Monaten in Richtung Türkei verlassen. In Ankara hat ihm ein türkischer Schlepper gegen die Bezahlung von $ 700,-einen gefälschten spanischen Reisepaß (das Lichtbild wurde ausgetauscht) verschafft und ihn nach Saloniki begleitet, wo er eine Fahrkarte nach Wien besorgte. Per Bahn fuhr der Beschwerdeführer über Jugoslawien nach Ungarn und überschritt am 29. August 1991 morgens beim Grenzübergang Nickelsdorf die Grenze; bei der dortigen Grenzkontrolle wurde er nicht beanstandet. Weil der Beschwerdeführer die Absicht hatte, über die BRD nach Schweden zu seinem Freund zu reisen, kaufte er sich am Wiener Westbahnhof eine Fahrkarte nach Stockholm. Noch am selben Tag wurde er sodann gegen 10.25 Uhr bei der Ausreise in die BRD anläßlich der Grenzkontrolle beim Grenzübergang Passau Hauptbahnhof bei der Verwendung des gefälschten Reisepasses gefaßt und am selben Tag um 23.15 Uhr von der Zollwache Passau gemäß § 175 StP0 vorläufig festgenommen. Eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung ist am 30.

August 1991 an die Staatsanwaltschaft Ried ergangen. Die Hauptverhandlung erfolgte am 12. September 1991. Weiters wurde der Beschwerdeführer am 30. August 1991 um 1.30 Uhr der Gendarmerie Schärding übergeben, welche den Beschwerdeführer um 9.00 Uhr der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorgeführt hat. Festgehalten wird, daß der Beschwerdeführer einen irakischen Personalausweis, ausgestellt auf seinen Namen aber in arabischer Schrift, mitführte.

4.2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat in der Folge mit Mandatsbescheid vom 30.8.1991 den Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einer Ausweisung - zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 5 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz vorläufig in Verwahrung genommen und den Kostenersatz für die Schubhaft verfügt. Der Bescheid wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer unter Verwendung des gefälschten Reisepasses bereits illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, sich daher ohne gültiges Reisedokument im Bundesgebiet von Österreich aufgehalten hat und auch wieder auf gesetzwidrige Weise ausreisen wollte. Um einerseits die Identität festzustellen und andererseits ein weiteres strafbares Verhalten zu verhindern sowie den Beschwerdeführer zu hindern, sich dem Zugriff der Sicherheitsbehörden zu entziehen, war die gegenständliche fremdenpolizeiliche Maßnahme unbedingt anzuordnen. Nach Überprüfung der Familienverhältnisse diene die Anhaltung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Vorbereitung der Abschiebung. Der Beschwerdeführer hat den Schubhaftbescheid unmittelbar am 30. August 1991 übernommen und wurde in dessen Vollziehung um 13.00 Uhr ins kreisgerichtliche Gefangenenhaus Ried eingeliefert.

4.3. Am 3.9.1991 wurde der Beschwerdeführer zur weiteren fremdenpolizeilichen Behandlung von der Bezirkshauptmannschaft Ried vernommen. Er stellte am selben Tag einen Asylantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Ried, welcher am 4. September 1991 der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich übermittelt wurde. Gleichzeitig wurde um Überprüfung ersucht, ob durch den in arabischer Schrift gefaßten Ausweis die Identität bestätigt wird.

4.4. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich hat mit Bescheid vom 17. September 1991 vom Beschwerdeführer übernommen am 19. September 1991 festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling und daher nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, weil im Vorbringen unmittelbar vor der Ausreise gravierende und individuelle Verfolgungen nicht zu erkennen waren bzw. nicht glaubhaft gemacht wurden.

5. Aufgrund des festgestellten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß Artikel 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den in dem zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Artikel 2 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Dies erfordert gemäß § 5 FrPG einen vollstreckbaren individuellen Verwaltungsakt.

5.2. Gemäß § 5 a Abs. 1 FrPG hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67 c bis 67 g AVG gelten.

5.3. Festgehalten wird, daß durch die Novelle des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 21/1991, die Anordnung des § 11 Abs. 2 FrPG jedenfalls formell unangetastet blieb. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß Artikel 129 B-VG von Verfassungs wegen die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufgetragen, wobei es sich bei Schubhaftbeschwerden um eine die Zuständigkeit des Verwaltungssenates nach Artikel 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG in Verbindung mit § 67 a Abs. 1 Z.1 AVG - und nicht nach Artikel 129a Abs. 1 Z.2 B-VG in Verbindung mit § 67 a Abs.1 Z.2 AVG - begründende Angelegenheit handelt. Im Sinne des § 5a FrPG und unter Bedachtnahme auf den Artikel 6 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 ist die Kompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates dahingehend vorgesehen, daß er die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung einer Person, nämlich insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung, zu überprüfen hat. Eine Prüfung des Bescheides kommt ihm dabei nur insoweit zu, als dieser an einem schweren und offenkundigen inhaltlichen Mangel leidet (Willkür, Denkunmöglichkeit, Gesetzlosigkeit im Sinne einer ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) und ob daher aus diesem Grund der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt ist.

5.4. Gemäß § 5 Abs. 1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

5.4.1. Der Schubhaftbescheid wurde noch am 30. August 1991 dem Beschwerdeführer ausgefolgt und es hat der Beschwerdeführer zumindest mit diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Maßnahme erlangt. Eine Behinderung während der Haft wurde weder in der Beschwerde geltend gemacht noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig und es sind die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen nach § 67 c AVG erfüllt.

5.4.2 Dem Schubhaftbescheid zugrunde lag der vom erkennenden Verwaltungssenat bereits unter Punkt 4.1. festgestellte Sachverhalt. Durch die Einreise ins Bundesgebiet und die versuchte Ausreise mit gefälschtem spanischen Reisepaß, also ohne gefordertes gültiges Reisedokument, verletzte der Beschwerdeführer nicht nur fremdenpolizeiliche bzw. paßrechtliche Vorschriften, sondern setzte insbesondere ein strafgerichtlich verfolgtes Verhalten. Dies stellt daher auch einen groben Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Da der Beschwerdeführer die Absicht, nach Schweden reisen zu wollen, bekundete, und über kein gültiges Reisedokument verfügte, war ein weiteres strafbares Verhalten nicht auszuschließen bzw. zu befürchten. Es erscheint daher dem unabhängigen Verwaltungssenat die Verhängung der Schubhaft an sich begründet, insbesondere da zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht die Identität des Beschwerdeführers geklärt war. Dies rechtfertigt im übrigen auch eine Vorgangsweise der belangten Behörde nach § 57 Abs.1 AVG mit Mandatsbescheid. Gerade das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Absicht, illegal ausreisen zu wollen bzw. unterzutauchen, begründen Gefahr im Verzug und das Setzen einer unaufschiebbaren Maßnahme. Es kann daher vom unabhängigen Verwaltungssenat keine Rechtsverletzung durch die Erlassung des Schubhaftbescheides bzw. keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Auch kommen weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Akten nachträglich solche Umstände hervor, die die vormals rechtmäßige Schubhaft nun rechtswidrig erscheinen lassen.

An dieser Stelle anzumerken ist, daß die Schubhaft von der Bezirkshauptmannschaft Schärding verhängt wurde und daher der Vollzug ihr zuzurechnen ist. Ihre Zuständigkeit vermag daher auch ein allfälliges Ersuchen um die weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen nicht zu ändern.

5.4.3. Den Beschwerdebehauptungen sind folgende Erwägungen des unabhängigen Verwaltungssenates entgegenzuhalten:

5.4.3.1. Der vom Beschwerdeführer eingewendete Asylantrag kann die Rechtmäßigkeit der Erlassung des Schubhaftbescheides deshalb nicht beeinträchtigen, weil dieser erst vier Tage später, nämlich am 3. September 1991, gestellt wurde. Im weiteren wird vom Beschwerdeführer selbst konzediert, daß der Asylantrag an die Sicherheitsbehörde zwar den Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (§ 5 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl.Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), aber diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz nicht hindert. Nach § 5 Abs.2 leg.cit. ist nämlich nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst gehemmt. Abgesehen von dem Verbot der Durchführung der Abschiebung unterliegt daher auch ein Asylwerber in vollem Umfang den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. Eine während dieses Asylverfahrens über den Asylwerber zum Zweck der Vorbereitung eines Aufenthaltsverbotes verhängte und aufrechterhaltene oder trotz Einleitung eines Asylverfahrens beibehaltene Schubhaft steht daher dem Grunde nach nicht mit den gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch. Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11. Juni 1990, Zl. B947;1006/89, entschieden, daß ein Asylantrag weder Kraft des Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung beseitigt noch dessen Vollstreckbarkeit hemmt.

5.4.3.2. Wenn sich der Beschwerdeführer auf Artikel 31 Abs. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge stützt, so ist einerseits anzumerken, daß diese Bestimmung nur für Flüchtlinge gilt, daß aber laut den obigen Feststellungen (Punkt 4.4.) eine Flüchtlingseigenschaft mangels der Voraussetzungen im konkreten Fall nicht zuerkannt wurde, andererseits aber auch nach dieser Bestimmung die notwendigen Bewegungsbeschränkungen auferlegt werden können.

5.4.3.3. Zur angefochtenen Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kann eine Rechtswidrigkeit aus dem Grund nicht angenommen werden, weil - wie schon dargelegt - zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein Asylantrag noch nicht vorgelegen ist und zur Klärung der Identität und Vorbereitung des Aufenthaltsverbotes bzw. der Abschiebung die Haft zur Verhinderung eines weiteren strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers als einzige und geeignete Maßnahme nach dem Fremdenpolizeigesetz anzusehen ist. Demgegenüber vermag aber die Verpflichtung zum Verweilen im Flüchtlingslager Traiskirchen bzw. die Überstellung dorthin - diese dient im übrigen nur der Sachverhaltsfeststellung - ein Untertauchen des Beschwerdeführers, welches aufgrund seines strafbaren Verhaltens zu befürchten ist, bzw. ein zu befürchtendes weiteres strafbares Verhalten nicht zu verhindern, weshalb eine Maßnahme nach § 6 Abs. 1 Asylgesetz bzw. eine Überstellung in die Bundesbetreuung nicht als gleichermaßen taugliches Mittel im Vergleich zur Schubhaft angesehen werden kann.

5.4.3.4. Im übrigen läßt das Verhalten des Beschwerdeführers deutlich erkennen, daß er einen Verbleib als Flüchtling in Österreich nicht vorgesehen hat, sondern untertauchen bzw. nach Schweden ausreisen wollte, um dort bei einem Freund zu bleiben. Dies beweist ja auch die gelöste Bahnfahrkarte nach Stockholm und die Aussage des Beschwerdeführers selbst anläßlich seiner Vernehmung.

5.5. Was jedoch die Festnahme und Anhaltung am 29. August 1991 anbelangt, so ist diese durch die Zollwache als das bayrische Grenzorgan erfolgt; im übrigen ist die Festnahme aufgrund eines strafgesetzwidrigen Verhaltens erfolgt. Eine Übergabe an die Organe der Bezirkshauptmannschaft Schärding erfolgte erwiesenermaßen erst am 30. August 1991, die auf die Vorführung vor die Behörde und weitere Behandlung abzielte. Sollte aber vom Rechtsfreund des Beschwerdeführers eine Überprüfung der Maßnahme (Festnahme und Anhaltung) vor Erlassung des Schubhaftbescheides angestrengt worden sein, so ist eine Prüfung in dem gegenständlichen Verfahren nicht möglich. Der Beschwerdeführer selbst erhob eine Beschwerde gemäß § 5 a FrPG, welche, wie schon unter Punkt 5.3. ausgeführt, die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Artikel 129 a Abs. 1 Z. 3 B-VG begründet. Die Überprüfung eines Aktes verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist in einem gesonderten Verfahren gemäß Artikel 129 a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67 a Abs. 1 Z. 2 AVG anzustreben, für welche im übrigen noch die gesetzliche Beschwerdefrist gemäß § 67 c AVG offen ist und ein gesondertes Verfahren vorgesehen ist.

5.6. Da sich das Beschwerdevorbringen im Ergebnis als nicht zutreffend erwiesen hat, war die Beschwerde abzuweisen.

6. Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung hat nur der Beschwerdeführer geltend gemacht. Im Sinne der im Spruch zitierten Gesetzesstelle steht aber nur der obsiegenden Partei Kostenersatz zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Beschwerdeführer nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG die Kosten selbst zu bestreiten. Weitere Verfahrenskosten der belangten Behörde bzw. des unabhängigen Verwaltungssenates sind nicht aufgelaufen, weshalb keine weitere Kostenentscheidung zu treffen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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