Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102564/2/Br/Bk

Linz, 15.02.1995

VwSen-102564/2/Br/Bk Linz, am 15. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn H R, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried, vom 17. Jänner 1995, Zl.:

VerkR96-10756-1994, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird dahingehend F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 250 S. Für das Berufungsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat mit dem Straferkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl.:

VerkR96-10756-1994, wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Nichteinbringungsfall vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 13. Dezember 1994 um 14.55 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der I, Fahrtrichtung S, bei km 54,963 mit einer Geschwindigkeit von 175 km/h gelenkt und somit die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde zur Frage der Strafzumessung im wesentlichen ausgeführt, daß insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen sei. Geschwindigkeitsüberschreitungen gehörten zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellten die häufigsten Unfallursachen dar. Eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung gefährde im höchsten Maß jene Rechtsgüter, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient. Es sei dies insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Bei einem Unfall mit einer so hohen Geschwindigkeit treten erfahrungsgemäß besonders große Schädigungen dieser Rechtsgüter ein. Es sei daher davon ausgegangen worden, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest grobfahrlässig begangen worden sei, weil bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 175 km/h ein "Übersehen" der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht anzunehmen gewesen sei.

1.1.1. Mangels einer entsprechenden Mitteilung ist die Erstbehörde von einem Einkommen von monatlich 10.000 S ausgegangen. Die sonstigen, die Person des Berufungswerbers betreffenden Umstände, nämlich der Umstand seiner schweren Körperbehinderung wurde aus unerfindlichen Gründen der Erstbehörde offenbar nicht mitgeteilt.

2. Der Berufungswerber ersucht in seiner Berufungsschrift um eine Reduzierung der Strafe und verweist erstmals auf seine schwere Körperbehinderung und seine Arbeitslosigkeit.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der bloßen Strafberufung und mangels einer diesbezüglichen gesonderten Beantragung nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 17. Jänner 1995, Zl.: VerkR96-10756-1994.

5. Der sich aus der Anzeige ergebende Sachverhalt steht somit unbestritten fest.

5.1. Den Ausführungen der Erstbehörde zur Strafzumessung ist inhaltlich nichts hinzuzufügen. Diesen Ausführungen wird vollinhaltlich beigetreten. Zur Tatzeit ist noch zu bemerken, daß die Übertretung an einem Wochentag und daher nicht etwa in der verkehrsarmen Zeit begangen wurde. Für eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung gibt es daher objektiv keine wie immer geartete Rechtfertigung bzw.

Entschuldigung.

Zumal jedoch der Erstbehörde die nunmehr glaubhaft gemachten Umstände bekannt sind, welche in der persönlichen Situation des Berufungswerbers liegen, scheint dem unabhängigen Verwaltungssenat die Reduzierung des Strafausmaßes auf 2.500 S und 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt.

Diese Umstände wurden - aus, wie schon gesagt, unerfindlichen Gründen - erst im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebracht. Nachdem ein Neuerungsverbot im Berufungsverfahren nicht besteht, ist dieses Vorbringen auch in diesem Verfahrensstadium zu berücksichtigen gewesen.

Ansonsten kann den Ausführungen der Erstbehörde nur beigetreten werden und sei nochmals bekräftigt, daß der Raserei auf den Straßen und der damit einhergehenden Gefahrenpotenzierung mit spürbaren Strafen begegnet werden muß. Es ist auch völlig unlogisch, daß der Berufungswerber, wie er nach seiner Anhaltung durch die Gendarmerie angab, "die Fahrgeschwindigkeit nicht bemerkt" haben sollte. Dies würde wohl bedeuten, daß es einem solchen Fahrzeuglenker an der Verkehrszuverläßigkeit mangeln würde, indem in diesem Fall das Fahrgeschehen unreflektiert vorbeigehen würde.

Zutreffend wurde von der Erstbehörde auch der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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