Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400065/2/Kl/Kf

Linz, 19.02.1992

VwSen - 400065/2/Kl/Kf Linz, am 19. Februar 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde der D, türkische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Aldo Frischenschlager, Landstraße 15, 4020 Linz, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991, i.V.m. § 67c Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S (incl. Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Eingabe, zur Post gegeben am 7. Februar 1992, die Anhaltung in Schubhaft für die Zeit ab Einbringung des Antrages auf Gewährung von Asyl vom 30. Jänner 1992 als rechtswidrig festzustellen und den Ersatz der Kosten im verzeichneten Ausmaß zuzuerkennen.

Als Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin Kurdin aus der Türkei sei, in der Türkei Verfolgungen ausgesetzt und daher am 23. Jänner 1992 nach Österreich eingereist sei. Fristgerecht habe sie am 30. Jänner 1992 durch ihren Rechtsvertreter um die Gewährung des Asyls angesucht. Trotz des Antrags auf Aufhebung der Schubhaft wurde diese fortgesetzt und mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. Jänner 1992 ein bis zum 31. Jänner 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich verhängt. Durch ihren Asylantrag habe sie gemäß § 5 Abs.4 des Asylgesetzes die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erlangt, weshalb die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und im Schriftsatz vom 11. Februar 1992, Fr-78.181, neben einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung eine Gegenschrift dahingehend erstattet, daß Grundlage für die Vorgangsweise der belangten Behörde die Angabe der Beschwerdeführerin war, daß sie nach Österreich eingereist sei, um hier zu arbeiten und zu leben. Aufgrund des Asylantrages der Beschwerdeführerin wurde am 31. Jänner 1992 eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt. Bezüglich des Antrages auf Aufhebung der Schubhaft gelangte die Behörde zur Ansicht, daß die weitere Anhaltung in Schubhaft durchaus noch geboten erscheint. Mit Bescheid vom 31. Jänner 1992 wurde ein bis zum 31. Jänner 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 7. Februar 1992, Zl. Fra-411/92, wurde die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt. Am 7. Februar 1992 um 14.45 Uhr wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer telefonischen ministeriellen Weisung aus der Schubhaft entlassen. Weiters wurde Kostenersatz beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in die vorgelegten Akte Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zugundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und ist am 23. Jänner 1992 kurz nach Mitternacht mit Hilfe von Schleppern über die österreichisch-jugoslawische Grenze unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne gültige Reisedokumente nach Österreich eingereist. Von Wien aus hat sie mit dem türkischen Verein in Linz telefoniert, welcher sie an Frau Dagli verwies. In der Wohnung des Ibrahim Dagli in Linz, Hörzingerstraße Nr. 11, nahm sie sodann unangemeldet Aufenthalt und wurde dort anläßlich einer Hausdurchsuchung am 29. Jänner 1992 um 7.00 Uhr aufgegriffen und festgenommen und in das Polizeigefangenenhaus Linz eingeliefert. Sie trug lediglich einen türkischen Personalausweis bei sich. Die Beschwerdeführerin wurde noch am selben Tag der Behörde zur Vernehmung vorgeführt.

4.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. Jänner 1992, Fr-78.181, wurde gemäß § 5 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) gegen die Beschwerdeführerin angeordnet. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Als Begründung wurden im wesentlichen die illegale Einreise und der unangemeldete Aufenthalt in Österreich angeführt; außerdem sei die Beschwerdeführerin völlig mittellos und habe keinen Wohnsitz. Es sei daher die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordung und Sicherheit gefährdet und weiters zu befürchten, daß sie sich weiterhin strafbar verhalten werde. Insbesondere aufgrund des fehlenden Wohnsitzes und der Mittellosigkeit wurde Gefahr im Verzug angenommen.

Der Schubhaftbescheid wurde am selben Tag um 14.00 Uhr der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht bzw. zu diesem Zeitpunkt von ihr übernommen. Die Schubhaft wurde ab diesem Zeitpunkt vollzogen.

4.3. Anläßlich der Vernehmung am 30. Jänner 1992 stellte die Beschwerdeführerin mündlich einen Asylantrag, welcher durch den rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 30. Jänner 1992 - bei der Behörde eingelangt am 31. Jänner 1992 - auch in schriftlicher Form erging.

4.4. Mit Strafverfügung vom 31. Jänner 1992 der Bundespolizeidirektion Linz wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretungen nach dem Grenzkontrollgesetz, Fremdenpolizeigesetz und Meldegesetz zu einer Geldstrafe von insgesamt 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 9 Tagen, bestraft.

Weiters hat die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 31. Jänner 1992, Fr-78.181, ein bis zum 31. Jänner 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich verhängt; gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde am 31. Jänner 1992 persönlich von der Beschwerdeführerin übernommen und über Ersuchen auch dem Beschwerdeführervertreter zugestellt.

Mit dem schriftlichen Asylantrag vom 30. Jänner 1992 wurde ebenfalls ein Antrag auf Aufhebung der Schubhaft gestellt, welchem seitens der Bundespolizeidirektion Linz nicht Rechnung getragen wurde.

Am 3. Februar 1992 wurde Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich erhoben, welche mit Bescheid vom 6. Februar 1992, VwSen-400064/2/Kl, als unzulässig zurückgewiesen wurde.

4.5. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. Februar 1992, Zl. Fra-411/92, wurde die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt.

Aufgrund einer telefonischen ministeriellen Weisung wurde die Beschwerdeführerin am 7. Februar 1992 um 14.45 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

5. Aufgrund des festgestellten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Dies erfordert gemäß § 5 FrPG einen vollstreckbaren individuellen Verwaltungsakt (vgl. z.B. VfSlg 8038/1977).

5.2. Gemäß § 5a Abs.1 FrPG hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft zu überprüfen.

Unbeschadet dieser Zuständigkeit hat auch die Novelle des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 21/1991, die Anordnung des § 11 Abs.2 FrPG zumindest formell unangetastet gelassen, sodaß jedenfalls auch ein ordentliches Rechtsmittel an die Sicherheitsdirektion zur Überprüfung des Schubhaftbescheides möglich ist.

5.3. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß Art.129 B-VG von Verfassungs wegen die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufgetragen, wobei es sich bei Schubhaftbeschwerden um eine die Zuständigkeit des Verwaltungssenates nach Art.129a Abs.1 Z.3 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.1 AVG - und nicht nach Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.2 AVG - begründende Angelegenheit handelt. Im Sinne des § 5a FrPG und unter Bedachtnahme auf den Art.6 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit 1988 ist die Kompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates dahingehend vorgesehen, daß er die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung einer Person, nämlich insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung, zu überprüfen hat. Eine Prüfung des Bescheides kommt ihm dabei nur insoweit zu, als dieser an einem schweren und offenkundigen inhaltlichen Mangel leidet (Willkür, Denkunmöglichkeit, Gesetzlosigkeit im Sinne einer ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes) und ob daher aus diesem Grund der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Im Grunde dieser erforderlichen Kompetenzabgrenzung obliegt daher die Prüfung einfacher Rechtswidrigkeiten bzw. Mängel des Schubhaftbescheides weiterhin dem Vorstellungs- bzw. Berufungsverfahren.

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

5.4.1. Der Schubhaftbescheid wurde nachweislich am 29. Jänner 1992 von der Beschwerdeführerin übernommen und war aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels sofort vollstreckbar. Eine Behinderung während der Haft wurde weder in der Beschwerde geltend gemacht, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerde erfolgte im übrigen rechtzeitig. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen sind nunmehr erfüllt.

5.4.2. Dem Schubhaftbescheid zugrunde lag der vom erkennenden Verwaltungssenat bereits unter Pkt.4.1. festgestellte Sachverhalt. Aufgrund der angeführten Umstände - illegaler Grenzübergang, kein Reisedokument, Mittellosigkeit, keine polizeiliche Meldung, kein ordentlicher Wohnsitz, weiteres befürchtetes strafbares Verhalten - wurde daher die Invollzugsetzung der verhängten Schubhaft nicht angefochten. Es kann auch vom unabhängigen Verwaltungssenat in der Vollziehung des Schubhaftbescheides ab seiner Zustellung am 29. Jänner 1992 keine Rechtsverletzung festgestellt werden.

5.4.3. Wenn nunmehr durch den Asylantrag vom 30. Jänner 1992 nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin der weiteren Anhaltung in Schubhaft Rechtswidrigkeit anhaftet, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß ein Asylantrag ein fremdenpolizeiliches Vorgehen nicht zu verhindern vermag. Es hat nämlich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkannt, daß ein Asylantrag weder Kraft des Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung beseitigt, noch dessen Vollstreckbarkeit hemmt (vgl. VfGH vom 11.6.1990, Zl. B-947; 1006/89). Zwar ist ein Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (§ 5 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl.Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), aber diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung hindert nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz. Nach § 5 Abs.2 leg.cit. ist nämlich nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst gehemmt. Abgesehen von dem Verbot der Durchführung der Abschiebung unterliegt daher auch ein Asylwerber im vollen Umfang den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.

Eine zum Zweck der Vorbereitung eines Aufenthaltsverbotes verhängte und sodann während des laufenden Asylverfahrens zur Sicherung der Abschiebung aufrechterhaltene Schubhaft steht daher dem Grunde nach nicht mit den gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch.

Da sich das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt als nicht zutreffend erwiesen hat, konnte aus diesem Grund eine Verletzung der Beschwerdeführerin in dem Recht auf persönliche Freiheit nicht festgestellt werden.

5.4.4. Da weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der Aktenlage weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft zu erkennen waren, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

6. Im Sinn der im Spruch zitierten Gesetzesstellen steht nur der obsiegenden Partei Kostenersatz zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat die Beschwerdeführerin nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG die Kosten selbst zu bestreiten.

Da die belangte Behörde ebenfalls Kostenersatz begehrt hat, sind gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/90/0162/7, die Bestimmungen der §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof analog heranzuziehen, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die angeführten Pauschalsätze um ein Drittel zu kürzen sind. Es ergibt sich daher ein Vorlageaufwand von 337 S und ein Schriftsatzaufwand von 1.687 S (jeweils gerundet und incl. Umsatzsteuer), also insgesamt ein Betrag von 2.024 S. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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