Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102580/7/Br/Bk

Linz, 14.03.1995

VwSen-102580/7/Br/Bk Linz, am 14. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Ing. F P, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl. VerkR96-12026-1994 vom 9. Jänner 1995, zu Recht:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2 § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 9. Jänner 1995, wegen der Übertretungen nach § 52a Z1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 29. Juni 1994 um 10.09 Uhr das Sonderkraftfahrzeug auf der J in U in Richtung Ortszentrum gelenkt habe und dabei das deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit der Zusatztafel "ausgenommen Pkw ohne Anhänger" mißachtet habe.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde inhaltlich im wesentlichen ausgeführt, daß das Kfz des Berufungswerber als Spezialkraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen sei. Auf dem angeführten Straßenzug sei gemäß § 52a Z1 StVO 1960 das Verbotszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" angezeigt, daß hier das Fahren (gemeint offenbar mit anderen Fahrzeugen als Pkw's) verboten sei.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen - fälschlich als Einspruch bezeichneten - Berufung wird inhaltlich ausgeführt, daß die Erstbehörde in einem vergleichbaren Fall das Verfahren gegen den Berufungswerber eingestellt hätte.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als erforderlich, weil mit der Berufung letztlich auch Tatsachenfragen bestritten worden sind (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl. VerkR96-12026-1994. Ferner durch Beischaffung der bezughabenden Verordnung im Wege der Erstbehörde und der Einholung einer Auskunft betreffend das Kfz des Berufungswerbers bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln als Zulassungsbehörde dieses Fahrzeuges. Ferner wurde noch Beweis erhoben durch die Vernehmung des Berufungswerbers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

5. Folgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber befuhr damals in Begleitung seiner Ehefrau die J in Richtung Ortszentrum. Bereits seit etwa 3 Jahren fährt er immer wieder im Sommer zum A. In der J befindet sich ein öffentlicher Parkplatz mit Zugang zu einem öffentlichen Badeplatz am A. Bei seinem Fahrzeug handelt es sich um ein sogenanntes Wohnmobil mit einem Gesamtgewicht von 3.100 kg. Dieses ist laut Auskunft der Zulassungsstelle als Spezialkraftfahrzeug zugelassen.

5.1.1. Das gegenständliche Fahrverbot gilt für Lkw und Pkw mit Anhänger. Die Erstbehörde hat mit Verordnung vom 16.

April 1990, Zl. VerkR-1640-1990 für die J zwischen der A und dem Hauptplatz ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge nach § 52 lit.a Z7a StVO 1960 und ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger nach § 52 lit.a Z6d verfügt. Ausgenommen von diesen Verboten wurde die Zufahrt in die J.

Die Anbringung der Verbotszeichen im Sinne dieser Verordnung und der Zusatztafeln "ausgenommen Zufahrt in die J", nämlich in der J nach der Abzweigung von der A (beidseitig) und in der Gegenrichtung am Ende des Hauptplatzes beim Gasthaus H, wurde der Gemeinde U aufgetragen. Der Zeitpunkt der Anbringung wäre gemäß dieser Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bekanntzugeben gewesen.

In einer weiteren Verordnung vom 2. Dezember 1991, Zl.

VerkR-1648/2-1990 wurde verfügt, daß die Gemeinde U a.A. die genannten Verbotszeichen "ab Hauptplatz" in der Hauptstraße bei der Kreuzung mit der Auffahrt zur S anzubringen habe.

5.2. Das hier durchgeführte Beweisverfahren hat einerseits klar ergeben, daß die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sein dürfte, andererseits aber der wider den Berufungswerber erhobene Tatvorwurf weder mit dem Inhalt der Verordnung noch mit der damals tatsächlichen Beschilderung in Einklang zu bringen ist.

5.2.1. An dieser Stelle wird insbesondere auf die Widersprüchlichkeiten in den Bezeichnungen des Verbotes hingewiesen. Während in der Anzeige des Gendarmeriepostens U und in der Strafverfügung bloß von einem "allgemeinen Fahrverbot" in der J die Rede ist, wird im Straferkenntnis eine Einschränkung "ausgenommen Pkw ohne Anhänger" vermerkt.

Die Mitteilung des Gendarmeriepostens U an die Erstbehörde am heutigen Tag (14.3.1995), welche im Zusammenhang mit der Beischaffung der bezughabenden Verordnung für den unabhängigen Verwaltungssenat eingeholt wurde, hatte wiederum zum Inhalt, daß sich die Ausnahme vom Fahrverbot auf Pkw's und einspurige Fahrzeuge" beschränke.

Dieses Beweisergebnis läßt erkennen, daß hier offenbar die Verkehrszeichen entgegen dem Inhalt der Verordnung aufgestellt wurden.

6. Rechtlich ist hiezu auszuführen:

6.1. Nachdem das Berufungswerberfahrzeug weder als Lastkraftfahrzeug bezeichnet werden kann und mit Kraftfahrzeug auch kein Anhänger gezogen worden ist, fällt es nicht unter das hier bestehende Verbot. Es konnte daher dahingestellt bleiben, daß die Zufahrt zur J ohnedies vom Verbot ausgenommen wurde. Nicht weiter einzugehen ist daher auch darauf, daß offenbar auch ein Kundmachungsmangel vorliegt, weil die aufgestellten Verkehrszeichen nicht mit dem Inhalt der Verordnung korrespondieren.

6.2. Das hier angefochtene Straferkenntnis erwies sich daher zumindest aus zwei Gründen als rechtswidrig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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