Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400068/2/Gf/Kf

Linz, 19.02.1992

VwSen - 400068/2/Gf/Kf Linz, am 19. Februar 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des I, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Ried beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs.3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

1. Gemäß § 5a Abs.6 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991, i.V.m. § 67c Abs.2 Z.4 AVG haben Schubhaftbeschwerden insbesondere die Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft stützt; dabei handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung, die keiner Mängelbehebung zugänglich ist, sodaß deren Nichterfüllung von vornherein zur Zurückweisung führen muß.

2. Da die vorliegende Beschwerde keine Angabe von Gründen für die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft enthält, sondern diesbezüglich nur als "Haftbeschwerde" bezeichnet ist und sich in der Bemerkung "Jedenfalls ist die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig" erschöpft, während sie sich im übrigen eigentlich als eine gleichsame vorgezogene Berufung gegen die beabsichtigte bescheidmäßige Ausweisung - zu deren Behandlung im übrigen gemäß § 11 Abs.2 FrPG die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich und nicht der O.ö. Verwaltungssenat zuständig wäre - darstellt, war diese (wobei die Beschwerdefrist ohnedies noch offen ist) gemäß § 67c Abs.2 Z.4 und Abs.3 AVG i.V.m. § 67d Abs.1 AVG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs.4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 19. Februar 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum