Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400071/5/Kl/Rd

Linz, 16.03.1992

VwSen - 400071/5/Kl/Rd Linz, am 16. März 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des D, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding bzw. Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 i.V.m. § 67c Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

II. Der Antrag auf unverzügliche Aufhebung der Schubhaft wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.6 letzter Satz FrPG i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

III. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 Abs.1 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe, zur Post gegeben am 9. März 1992 und beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 10. März 1992, die Anhaltung in Schubhaft ab Erlassung des Schubhaftbescheides am 27. Jänner 1992 für rechtswidrig zu erklären, die verhängte Schubhaft unverzüglich aufzuheben und dem Bund den Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß an den Beschwerdeführer binnen 14 Tagen aufzuerlegen.

Als Begründung wurde im wesentlichen angeführt, daß der Beschwerdeführer seine Heimat aus politischen Gründen verlassen und in Österreich um politisches Asyl angesucht habe. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion abgewiesen. Die Berufung wurde verspätet eingebracht; über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde noch nicht rechtskräftig entschieden. Im übrigen sei der Spruch des Schubhaftbescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Jänner 1992 unklar und unbestimmt, da der konkrete Zweck der Schubhaft weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Bescheides hervorgeht. Weiters wird angeführt, daß bereits bei der Festnahme auf die rechtsfreundliche Vertretung hingewiesen wurde. Dessen ungeachtet wurde der Schubhaftbescheid aber dem bevollmächtigten Vertreter nicht zugestellt bzw. erst über ausdrückliches Ersuchen in Fotokopie zugestellt. Da die Zustellung daher erst am 28. Februar 1992 rechtswirksam erfolgte, war die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig und verletzte den Beschwerdeführer im Recht auf persönliche Freiheit. Weiters sei das Asylverfahren zwar formell rechtlich, aber noch nicht endgültig beendet, sodaß ein Schubhaftbescheid nicht hätte erlassen werden dürfen. Schließlich wurde ein allenfalls gegen den Beschwerdeführer verhängtes Aufenthaltsverbot bis dato dem bevollmächtigten Vertreter nicht zugestellt. Jedenfalls befindet sich der Beschwerdeführer bereits 6 Wochen in Haft und widerspricht dieses Zuwarten der Behörde dem Wesen des § 57 Abs.1 AVG, der Erlassung eines Mandatsbescheides. Weiters wurde Kostennote gelegt.

2. Sowohl die den Schubhaftbescheid erlassende Bezirkshauptmannschaft Schärding als auch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurden zu einer Gegenschrift eingeladen. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Akt Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger und reiste von Jugoslawien kommend am 24. April 1991 im Raum Spielfeld illegal nach Österreich ein. Vom Flüchtlingslager Traiskirchen aus stellte er am 26. April 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einen Asylantrag. In weiterer Folge wurde er in Linz, L, zur Bundesbetreuung untergebracht. Da sich das Asylverfahren schleppte und der Beschwerdeführer keine Beschäftigung fand, wollte er zur Auffindung einer Beschäftigung nach Deutschland gelangen. Am 26. Jänner 1992 überschritt er gegen 22.30 Uhr in der Nähe des Grenzüberganges Achleiten zu Fuß die grüne Grenze nach Deutschland, wobei ihm Schlepper behilflich waren. Der Beschwerdeführer hatte kein gültiges Reisedokument bei sich. Der Beschwerdeführer wurde dabei von deutschen Grenzbehörden angehalten, festgenommen und nach Österreich rücküberstellt. Der Beschwerdeführer wurde von der Art des Vorwurfs und den Gründen der Festnahme am 27. Jänner 1992 um 14.00 Uhr in Kenntnis gesetzt.

4.2. Mit Mandatsbescheid vom 27. Jänner 1992, Sich-40/4540-1992, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/einer Ausweisung/zur Sicherung der Abschiebung den Beschwerdeführer vorläufig in Verwahrung genommen. Als Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer laut seinen Angaben am 26. Jänner 1992 gegen 22.30 Uhr unter Beihilfe von zwei Schleppern beim Grenzübergang Achleiten illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle von Österreich nach Deutschland gereist ist. Die Maßnahme war erforderlich, da der dringende Verdacht besteht, daß sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Sicherheitsbehörde entziehen könnte bzw. war diese Maßnahme zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen anzuordnen, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß er einen neuerlichen illegalen Grenzübertritt nach Deutschland vornehmen wird. Im übrigen hat sich der Beschwerdeführer der österreichischen Rechtsordnung nicht untergeordnet und hat sich mit einem gefälschten Reisedokument ausgewiesen. Im übrigen läßt die Begehung eines organisierten illegalen Grenzübertrittes die Vermutung zu, daß der Beschwerdeführer vor einem neuerlichen illegalen Grenzübertritt nicht Abstand nehmen wird. Im übrigen bestehen keine engeren Bindungen zu Österreich, die einen weiteren Aufenthalt in Österreich rechtfertigen könnten.

Der Schubhaftbescheid wurde am selben Tag um 16.00 Uhr dem Beschwerdeführer persönlich zur Kenntnis gebracht bzw. von diesem zu diesem Zeitpunkt übernommen. Die Schubhaft wurde ab diesem Zeitpunkt vollzogen und es wurde der Beschwerdeführer am 27. Jänner 1992 um 17.40 Uhr in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus Ried im Innkreis eingeliefert. Der Beschwerdeführer trug einen Lagerausweis, 2.800 US $, 100 DM und 420 S sowie einen Ehering, eine Armbanduhr und eine Reisetasche bei sich.

4.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde um die Durchführung der weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen von der Bezirkshauptmannschaft Schärding ersucht. Weiters wurde das Strafverfahren gemäß § 29a VStG zur Durchführung abgetreten.

4.4. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Jänner 1992 durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis unter Beiziehung eines behördlich bestellten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Weder bei seiner bisherigen fremdenpolizeilichen Behandlung noch im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt.

4.5. Ermittlungen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis haben ergeben, daß laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Februar 1992 der Beschwerdeführer seit 2. Jänner 1992 nach unbekannt abgemeldet ist.

Zu dem an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich gerichteten Asylantrag wurde am 4. Juli 1991 eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt, und es wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 2. August 1991, FrA-2212/91, abgewiesen, indem festgestellt wurde, daß er nicht Flüchtling und daher nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Die dagegen verspätet eingebrachte Berufung hat das Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 15. Oktober 1991 als verspätet zurückgewiesen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27. November 1991 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. Dezember 1991, FrA-2212/91, abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid wurde Berufung beim Bundesministerium für Inneres eingebracht, welche bislang noch nicht entschieden wurde.

4.6. Erst aufgrund der von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis durchgeführten Ermittlungen bzw. Einsicht in den von der Bundespolizeidirektion Linz übermittelten Fremdenpolizeiakt wurde dieser ersichtlich, daß der Beschwerdeführer zuletzt rechtsfreundlich vertreten war. Eine Anfrage beim Rechtsvertreter ergab das weitere Bestehen des Vollmachtsverhältnisses (Schreiben vom 21. Februar 1992). Aufgrund dieser anwaltlichen Mitteilung wurde eine Fotokopie des Schubhaftbescheides an den Rechtsvertreter übermittelt.

5. Aufgrund des festgestellten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Dies erfordert gemäß § 5 FrPG einen vollstreckbaren individuellen Verwaltungsakt (vgl. z.B. VfSlg 8038/1977).

5.2. Gemäß § 5a Abs.1 FrPG hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft zu überprüfen.

5.3. Unbeschadet dieser Zuständigkeit bleibt die Möglichkeit der Erhebung der Vorstellung gegen die Erlassung eines auf § 57 AVG gestützten Schubhaftbescheides bei der bescheiderlassenden Behörde, welche sodann das ordentliche Verfahren einzuleiten hat. Es hat auch die Novelle des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 21/1991, die Anordnung des § 11 Abs.2 FrPG zumindest formell unangetastet gelassen.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß Art.129 B-VG von Verfassungs wegen die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufgetragen, wobei es sich bei Schubhaftbeschwerden um eine die Zuständigkeit des Verwaltungssenates nach Art.129a Abs.1 Z.3 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.1 AVG - und nicht nach Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.2 AVG - begründende Angelegenheit handelt. Im Sinne des § 5a FrPG und unter Bedachtnahme auf den Art.6 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit 1988 ist die Kompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates dahingehend vorgesehen, daß er die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung einer Person, nämlich insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung, zu überprüfen hat. Eine Prüfung des Bescheides kommt ihm dabei nur insoweit zu, als dieser an einem schweren und offenkundigen inhaltlichen Mangel leidet (Willkür, Denkunmöglichkeit, Gesetzlosigkeit im Sinne einer ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes) und ob daher aus diesem Grund der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Im Grunde dieser erforderlichen Kompetenzabgrenzung obliegt daher die Prüfung einfacher Rechtswidrigkeiten bzw. Mängel des Schubhaftbescheides weiterhin dem Vorstellungs- bzw. Berufungsverfahren.

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

5.4.1. Der Schubhaftbescheid wurde nachweislich am 27. Jänner 1992 vom Beschwerdeführer übernommen und war aufgrund der Vorgangsweise mit Mandatsbescheid wegen Gefahr in Verzug sofort vollstreckbar. Eine Behinderung während der Haft wurde weder in der Beschwerde geltend gemacht, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerde erfolgte im übrigen rechtzeitig. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt.

5.4.2. Dem Schubhaftbescheid zugrunde lag der vom erkennenden Verwaltungssenat bereits unter Punkt 4.1. festgestellte Sachverhalt. So ist der Beschwerdeführer schon ohne gültiges Reisedokument, nämlich mit gefälschtem Reisepaß, in das Bundesgebiet von Österreich eingereist. Von der Bundesbetreuung am 2. Jänner 1992 polizeilich abgemeldet, versuchte er zum Zweck der Suche einer Beschäftigung am 26. Jänner 1992 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne gültiges Reisedokument die Grenze nach Deutschland zu überschreiten, wo er dann auch angehalten und festgenommen wurde. Sowohl das Verhalten bei seiner Einreise als auch das Verhalten bei der geschilderten Ausreise stellt eine Mißachtung des österreichischen Fremdenpolizei- und Grenzkontrollrechtes dar. Da der Beschwerdeführer selbst angab, daß er zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen wollte, war auch ein weiteres strafbares Verhalten zu befürchten, nämlich daß er erneut illegal die Grenze übertritt. Auch mußte das von ihm verwendete Dokument überprüft werden, insbesondere da die darin eingetragenen Geburtsdaten nicht mit seinen Angaben übereinstimmen. Auch wurde formell rechtskräftig von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling und daher nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Er hielt sich daher unberechtigt in Österreich auf. Auch aus diesem Grunde war zu befürchten, daß er sich dem Zugriff der Behörden entziehen werde bzw. daß er sich erneut ins Ausland abzusetzen versuchen werden. Auch war der Beschwerdeführer seit seiner polizeilichen Abmeldung am 2. Jänner 1992 polizeilich nicht gemeldet, sodaß auch weiterhin - wie in der Zeit vom 2. bis zum 26. Jänner 1992 - ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu befürchten ist bzw. auch ein strafbares Verhalten zu befürchten ist. Da der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme bzw. Anhaltung als Reiseziel Deutschland angab und damit zu verstehen gab, daß er seinen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in Österreich nicht begründen wollte, war daher die Voraussetzung für ein unmittelbares behördliches Vorgehen, also Gefahr in Verzug gegeben. Diese Gründe wurden im erlassenen Schubhaftbescheid angeführt und reichen zur Annahme einer Gefahr in Verzug, der Erlassung eines entsprechenden Mandatsbescheides und daher für die sofortige Vollstreckbarkeit des Schubhaftbescheides aus.

5.4.3. Wird hingegen in der eingebrachten Beschwerde ein unbestimmter Spruch und eine mangelhafte Begründung des nach § 57 erlassenen Mandatsbescheides gerügt, so wird unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (vgl. VwSen-400031/1/Kl, VwSen-400040/4/Kl, VwSen-400059/4/Kl und VwSen-400069/5/Kl) dem entgegengehalten, daß der erlassene Bescheid ein dem Mandatsverfahren als Schnellverfahren entsprechendes Eingehen auf den konkreten Sachverhalt in Kurzform aufweist, daß aber die für die Erlassung eines Schubhaftbescheides sowie für eine Gefahr im Verzug erforderlichen Wesensmerkmale aus der Bescheidbegründung sehr wohl hervorgehen. Sind auch prinzipiell Mandatsbescheide insbesondere auch hinsichtlich des Umstandes, warum die Behörde im konkreten Einzelfall diese besondere Art des Verfahrens angewendet hat, zu begründen, so können aber nach der herrschenden Lehrmeinung im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren nach § 57 Abs.1 AVG und sohin die besondere Dringlichkeit des Verfahrens hinsichtlich der allgemeinen Begründungspflicht von Bescheiden vergleichsweise nur geringe Anforderungen gestellt werden. Diesen Anforderungen wird nach der obigen Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates Rechnung getragen. Zur gerügten Unklarheit hinsichtlich des Zweckes der Inschubhaftnahme wird dazu ergänzend ausgeführt, daß aufgrund der Gefahr in Verzug und im Sinne der schnellen Entscheidungsfindung eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung noch nicht zu erfolgen hat und daher eine diesbezügliche Differenzierung als nicht unbedingt erforderlich erachtet wird. Im übrigen dient die verhängte Schubhaft im Hinblick auf ein allfälliges Aufenthaltsverbot bzw. eine Ausweisung jedenfalls der Sicherung der Vollstreckung dieser Maßnahmen, also der Abschiebung des Beschwerdeführers. Es ist daher entgegen den Beschwerdebehauptungen durch die gegenständliche Bescheiderlassung der belangten Behörde keine denkunmögliche Vorgangsweise anzulasten und der Beschwerdeführer in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt.

5.4.4. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Asylverfahrens wird bereits in der Beschwerde auf die formelle Rechtskraft der Feststellung der Nichtflüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hingewiesen. Daran vermag auch ein Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Im übrigen wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (vgl. Hinweise wie oben) verwiesen. Danach vermag ein vom Beschwerdeführer ins Treffen geführter Asylantrag ein fremdenpolizeiliches Vorgehen nicht zu verhindern. Es hat nämlich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkannt, daß ein Asylantrag weder Kraft des Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung beseitigt, noch dessen Vollstreckbarkeit hemmt (vgl. VfGH vom 11.6.1990, Zl. B-947; 1006/89). Zwar ist ein Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (§ 5 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl.Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), aber diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung hindert nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz. Nach § 5 Abs.2 leg.cit. ist nämlich nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst gehemmt. Abgesehen von dem Verbot der Durchführung der Abschiebung unterliegt daher auch ein Asylwerber im vollen Umfang den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. Eine während dieses Asylverfahrens über den Asylwerber zum Zweck der Vorbereitung eines Aufenthaltsverbotes verhängte und zur Sicherung der Abschiebung aufrechterhaltene Schubhaft steht daher dem Grunde nach nicht mit den gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch.

5.4.5. Die in den Beschwerdebehauptungen vorgebrachte Mißachtung der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers und die nicht erfolgte Zustellung des Schubhaftbescheides an den bevollmächtigen Vertreter bzw. Zustellung des Bescheides erst über ausdrückliches Ersuchen entspricht nicht den objektiv festgestellten Sachverhalten. Wie bereits unter Punkt 4.4. vom unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt wurde, gab der Beschwerdeführer seine rechtsfreundliche Vertretung gegenüber der Behörde nicht bekannt. Dies geht einerseits aus dem Haftbericht sowie andererseits jedenfalls aus der niederschriftlichen Einvernahme der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis am 29. Jänner 1992 hervor, anläßlich derer ein Dolmetscher beigezogen wurde und der Beschwerdeführer jedenfalls auf seine Vertretung hätte hinweisen müssen.

Eine Vollmacht wird aber erst wirksam, sobald die Behörde von ihr Kenntnis erlangt. Es ist daher bis zum Einlangen der schriftlichen Vollmacht bei der Behörde an die Partei persönlich zuzustellen, da solange die schriftliche Vollmacht bei der Behörde nicht eingelangt ist und der Rechtsanwalt demnach noch nicht ausgewiesen ist, eine Zustellung an den noch nicht als bevollmächtigt ausgewiesenen Vertreter nicht rechtswirksam ist (vgl. VwGH 15.10.1987, 86/06/0229, 11.2.1988, 86/06/0167). Es ist nämlich die Behörde nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes nicht berechtigt, die Partei, die in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht vorgelegt hat, in anderen Rechtsangelegenheiten als durch den ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, daß sie ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmißverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, daß in einer Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt wurde, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung bekundet, reicht hiezu nicht aus (VfGH 11.6.1983, VfSlg. 9799, VwGH 14.5.1986, 86/03/0073). War auch der Beschwerdeführer im Asylverfahren anwaltschaftlich vertreten, so muß aber, da es sich um eine andere Behörde handelt, dieser in einer neuen Rechtssache (Schubhaft) auf sein Vollmachtsverhältnis hinweisen bzw. - dies geht auch anläßlich der Kenntnisnahme aus dem Schriftverkehr der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hervor kann aus einem bestehenden Vollmachtsverhältnis nicht der Umfang auf das nunmehrige Schubhaftverfahren geschlossen werden. Es ist daher der in der Beschwerde gerügte Zustellmangel nicht zutreffend, sodaß die Zustellung und Vollstreckbarkeit der Schubhaft mit 27. Jänner 1992 wirksam wurde und ab diesem Zeitpunkt als rechtmäßig anzusehen ist.

5.4.6. Was die in der Beschwerde angeführte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes anlangt, so konnte die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides anhand der dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegten Akten nicht festgestellt werden. Ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer ist daher noch nicht existent.

Wenn jedoch der Beschwerdeführer seine nunmehr 6 Wochen übersteigende Haft und das Zuwarten der Behörde ins Treffen führt, so ist dieses Zuwarten in der Abklärung der Entscheidung über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages begründet, weil eine Stattgebung die Durchführung einer Abschiebung vorerst hindern würde. Daran hindert aber nicht der Umstand, daß nach den obigen Ausführungen die Sicherung der Abschiebung durch die weitere Anhaltung in Schubhaft zu gewährleisten ist und daher gerechtfertigt ist. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte Vorgangsweise mit Mandatsbescheid ist aber gesondert von der weiteren Anhaltung zu sehen. Wie bereits unter Punkt 5.4.2. ausgeführt, lag zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft Gefahr in Verzug aus den angeführten Befürchtungen vor. Es ist daher die Anwendung des § 57 Abs.1 AVG gerechtfertigt und rechtmäßig. Da aber die Gründe für die Verhängung der Schubhaft auch nach Vollstreckung der Schubhaft bzw. während der weiteren Anhaltung aufrecht bleiben, eine Änderung zugunsten des Beschwerdeführers objektiv nicht eingetreten und von diesem auch nicht behauptet ist, kann aus dieser Sicht die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht als rechtswidrig erkannt werden. Im übrigen wird aktenkundig von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eine baldige Erledigung der Berufung an das Bundesministerium für Inneres erwartet und wurden vorbereitende Schritte zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und Durchführung der Abschiebung (Antrag zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates) bereits getroffen.

5.5. Im übrigen sind weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der Aktenlage weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit der andauernden Anhaltung in Schubhaft zu erkennen. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft hat eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit nicht ergeben. Auch war eine weitere Rechtsverletzung nicht festzustellen. Da sich daher das Beschwerdevorbringen im Ergebnis als nicht zutreffend erwiesen hat, war die Beschwerde abzuweisen.

5.6. Gemäß § 5a Abs.6 letzter Satz FrPG ist die Schubhaft formlos aufzuheben, wenn der unabhängige Verwaltungssenat ihre Rechtswidrigkeit festgestellt hat. Danach ist dem unabhängigen Verwaltungssenat eine unmittelbare Anordnungsbefugnis - also der Ausspruch der Enthaftung an sich - verwehrt. Es war daher dieser Antrag spruchgemäß als unzulässig zu erklären.

6. Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung hat nur der Beschwerdeführer geltend gemacht. Im Sinne der im Spruch zitierten Gesetzesstelle steht aber nur der obsiegenden Partei Kostenersatz zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Beschwerdeführer nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG die Kosten selbst zu bestreiten. Weitere Kosten der belangten Behörde bzw. des unabhängigen Verwaltungssenates sind nicht aufgelaufen, weshalb keine weitere Kostenentscheidung zu treffen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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