Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400083/11/Kl/Hm

Linz, 18.05.1992

VwSen - 400083/11/Kl/Hm Linz, am 18. Mai 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des V, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 5a des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr.75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.406/1991, i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 12. Mai 1992, wurde Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und beantragt, die am 7. Mai 1992 erfolgte Festnahme und seitherige Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels für rechtswidrig zu erklären, und dem Bund den Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dazu wurde in der Beschwerde begründend ausgeführt, daß der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist und am 1. April 1989 nach Österreich einreiste. Ein Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen und in der Folge wurde ein bis 18. Juni 1995 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ein Vollstreckungsaufschub wurde zuletzt bis zum 1. Mai 1992 durch die Bundespolizeidirektion Linz gewährt. Ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde abgewiesen und es erließ die Bundespolizeidirektion Linz bereits am 4. Mai 1992 einen Schubhaftbescheid. Obwohl der Beschwerdeführer in Linz, polizeilich gemeldet ist und dort seinen Wohnsitz hat, wurde er am 7. Mai 1992 von Organen der Bundespolizeidirektion Wels in Schubhaft genommen bzw. an seinem Arbeitsplatz festgenommen. Am 8. Mai 1992 wurde ein weiterer Antrag auf Verlängerung des Vollstreckungsaufschubes und ein Asylantrag gestellt, da im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers bestehe. Weiters wurde zur näheren Begründung ausgeführt, daß eine Rechtswidrigkeit darin gesehen wird, daß die Bundespolizeidirektion Wels einer Zuständigkeit entbehrt und daher eine Anhaltung in Schubhaft durch eine unzuständige Behörde erfolgt. Weiters wurde bemängelt, daß trotz Berufung auf die rechtsfreundliche Vertretung die Zustellung des Schubhaftbescheides bis zum Tag der Beschwerdeeinbringung nicht an den rechtsfreundlichen Vertreter erfolgte. Es könne daher dieser Bescheid auch keine Rechtswirkungen entfalten. Weiters fehle das erforderliche besondere Sicherungsinteresse, da ein ordentlicher Wohnsitz, eine geregelte Arbeit und keine Fluchtgefahr vorliegen. Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer auf das Abschiebungsverbot gemäß § 13a FrPG und macht eine unverzügliche Verhaftung, Folterung und Freiheitsstrafe in seinem Heimatstaat im Fall der Rückkehr geltend. Es sei daher auch aus diesem Grunde die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes unzulässig.

2. Die Bundespolizeidirektion Wels als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und im Schriftsatz vom 13.5.1992 eine Stellungnahme abgegeben, worin sie insbesondere auf das Nichtvorliegen eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers hinweist und auch unter Bezugnahme auf die niederschriftliche Einvernahme am 8.5.1992 die Kenntnis von der rechtsfreundlichen Vertretung erst ab diesem Tage ins Treffen führt. Weiters wird ausgeführt, daß ein Vollstreckungsaufschub bescheidmäßig abgelehnt werden wird und die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, welche nach dem Ausgang des Asylverfahrens durchgeführt werden soll, dient.

Weiters wurden die bezughabenden Fremdenpolizeiakte der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (Zl. Sich05/105/1990) und der Bundespolizeidirektion Linz (Zl. Fr-75394) angefordert und dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt. Die Bundespolizeidirektion Linz führte in der Mitteilung vom 12.5.1992 weiters aus, daß der Beschwerdeführer zwar in Linz, gemeldet sei, jedoch dort nicht wohnhaft sei, wie am 5.5.1992 erhoben wurde. Eine Vorstellung gegen den Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Linz sei bislang noch nicht eingelangt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in die vorgelegten Verwaltungsakte Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 1.4.1989 erstmals nach Österreich ein, wo er bis 1.7.1989 in St.Pölten und sodann bis 26.7.1989 in Traiskirchen Aufenthalt nahm, wobei er am 10.7.1989 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einen Asylantrag einbrachte. Es wurde daher am 11.7.1989 eine Bescheinigung zur vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs.1 Asylgesetz ausgestellt. Vom 6.7.1989 bis 23.4.1990 befand sich der Beschwerdeführer in Bundesbetreuung in Linz, Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 26.9.1989 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und es ist mit der Rechtskraft dieses Bescheides am 17.5.1990 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erloschen.

4.2. Vom 16.5.1990 bis 17.12.1990 war der Beschwerdeführer in Dietach wohnhaft und polizeilich gemeldet. Am 21.5.1990 brachte dieser bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes ein und legte eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsamtes Linz für den Zeitraum 25.1.1990 bis 24.1.1991 vor.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18.6.1990, Sich05/105/1990, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich befristet bis 18.6.1995 erlassen und der Beschwerdeführer verpflichtet, Österreich bis zum 20.6.1990, 24.00 Uhr, zu verlassen. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt. Aufgrund einer Berufung hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 21.9.1990, Fr-1040/90, das Aufenthaltsverbot bestätigt, den Ausspruch über die aufschiebende Wirkung und den Ausreiseauftrag allerdings behoben. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 25.11.1991 abgewiesen.

Aufgrund des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22.11.1990 wegen seines Aufenthaltes im Bundesgebiet trotz Aufenthaltsverbotes mit einer Geldstrafe von 2.000 S bestraft.

4.3. Seit 19.4.1991 ist der Beschwerdeführer in Linz, polizeilich gemeldet. Einem Antrag auf Vollstreckungsaufschub wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.4.1991 stattgegeben und ein Aufschub bis 30.10.1991 gewährt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.10.1991 wurde dieser Vollstreckungsaufschub bis 1.5.1992 verlängert. Am 21.1.1992 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt und eine Beschäftigungsbewilligung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich für den Zeitraum 2.12.1991 bis 30.6.1992 für die Firma in vorgelegt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 24.4.1992 abgewiesen.

4.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.5.1992, zugestellt am selben Tag, wurde gemäß § 57 Abs.1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Die Vollziehung der Schubhaft war aber nicht möglich, da am 5.5.1992 festgestellt werden mußte, daß die Wohnung in der leer ist und der Beschwerdeführer nicht mehr dort wohnhaft ist.

4.5. Aufgrund eines anonymen Hinweises bei der Bundespolizeidirektion Wels vom 7.5.1992 über die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Wels und über seinen Aufenthalt trotz eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 7.5.1992, Fr-23.574, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in Anwendung des § 57 AVG verhängt, weil er die österreichische Rechtsordnung mißachtet. Es wurde daher die Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit angenommen. Ein Grund für die besondere Gefahr in Verzug wurde darin gesehen, das Vereiteln einer zwangsweisen Abschiebung zu verhindern. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 7.5.1992 persönlich übernommen, und er wurde noch am selben Tag um 22.00 Uhr in Haft genommen. Für den Beschwerdeführer wurde ein unsteter Aufenthalt angenommen und es wurde daher eine Festnahme am Arbeitsplatz (Ort des Aufenthaltes) vorgenommen. Erst dem Haftbericht ist der polizeilich gemeldete Wohnsitz zu entnehmen. Eine Ersteinvernahme des Beschwerdeführers durch die Bundespolizeidirektion Wels erfolgte am 8.5.1992 um 8.15 Uhr bzw. 8.30 Uhr, und es gab der Beschwerdeführer darin selber an, daß er Ende April, glaublich den 29.4., von seinem Unterkunftgeber von der in Linz polizeilich abgemeldet wurde, und daß er seither keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet mehr habe. Auskünfte, wo er sich seitdem aufgehalten hat, möchte er nicht erteilen. Weiters verlangte er anläßlich dieser Einvernahme nach seinem Rechtsanwalt bzw. gab das Vollmachtsverhältnis bekannt, und es wurde dieser dann verständigt. Die Absicht der Abschiebung am 9.5.1992 wurde dem Rechtsanwaltsbüro mitgeteilt.

4.6. Es hat am 8.5.1992 der Rechtsfreund des Beschwerdeführers sowohl einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub als auch einen Asylantrag bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht, welche Anträge bis dato nicht entschieden wurden.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Der Sicherung einer beabsichtigten Ausweisung im Sinn des Art.2 Abs.1 Z.7 PersFrG dient die im § 5 FrPG geregelte Schubhaft dann, wenn sie zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Die Schubhaft setzt die Erlassung eines entsprechenden Schubhaftbescheides zwingend voraus, welcher gemäß § 11 Abs.2 und 3 FrPG mit Berufung an die Sicherheitsdirektion angefochten werden kann. Festnahme und Anhaltung aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides stellen sich nach herrschender Auffassung als bloße Vollstreckungsmaßnahmen dar (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

5.2. Nach Art.6 des PersFrG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Es hat daher gemäß § 5a Abs.1 FrPG, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft nach jeder Richtung hin selbständig zu überprüfen, um jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen.

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

Ist der unabhängige Verwaltungssenat nach dem obzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis zwar zur Überprüfung eines der Inhaftnahme zugrundeliegenden Schubhaftbescheides nicht zuständig, so hat er aber die Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer zu prüfen.

Die behauptete Rechtswidrigkeit ist aber nicht zutreffend.

5.3.1. Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht, wurde der belangten Behörde zunächst nur der Beschäftigungsort des Beschwerdeführers bekannt; es ist daher aus dem Zustellnachweis für die Zustellung des Schubhaftbescheides erkennbar, daß eine Wohnadresse nicht bekannt ist und daher der Aufenthalt des Beschwerdeführers als "derzeit unstet" angeführt wurde. Gemäß § 3 lit.c AVG, welcher auch in diesem Verfahren anzuwenden ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zunächst nach dem Wohnsitz des Beteiligten, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz im Inlande, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr in Verzuge ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten. Da einerseits ein Wohnsitz der belangten Behörde nicht bekannt war und andererseits auch ein solcher nicht vorhanden war - Voraussetzung hiefür ist nämlich nach der ständigen Judikatur, daß die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist - richtet sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthalt, welcher zufolge der Beschäftigung bei der Firma in gegeben schien. Im übrigen hat die belangte Behörde auch einen Schubhaftbescheid in Anwendung des § 57 AVG "Gefahr in Verzug" erlassen, weshalb auch in diesem Zusammenhang ihre Zuständigkeit aus Anlaß zum Einschreiten gegeben war.

5.3.2. Der bereits unter Punkt 4. zitierte Schubhaftbescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 7.5.1992 persönlich zugestellt und gemäß § 57 Abs.2 AVG sofort vollstreckbar. Es erfolgte daher die Festnahme als Vollstreckungsmaßnahme noch am selben Tage aufgrund des rechtswirksamen Schubhaftbescheides. Wenn nunmehr in der Beschwerde behauptet wird, daß vom Beschwerdeführer sofort mitgeteilt wurde, daß er von seinem Rechtsanwalt vertreten werde, so trifft dies erst für seine Vernehmung am 8.5.1992 zu, wobei in der diesbezüglichen Niederschrift auch vermerkt wurde, daß aufgrund dieser Mitteilung auch eine Kontaktnahme mit dem Rechtsanwaltsbüro angestrengt wurde. Es wurde anläßlich dieser Kontaktnahme der belangten Behörde auch erst bekannt, daß seitens der Bundespolizeidirektion Linz ein Schubhaftbescheid bestehe.

Nach § 9 Abs.1 des Zustellgesetzes hat die Behörde, wenn eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Dies gilt daher auch für den Parteienvertreter. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung löst daher eine irrtümliche Zustellung an die Partei selbst keine Rechtswirkungen aus, und es ist im Lichte der neuen Rechtslage zwar eine schriftliche Vollmachtsvorlage bei der Behörde nicht erforderlich, jedoch muß die Berufung auf die Vollmacht der Behörde bekannt geworden sein bzw. muß die Berufung auf die erteilte Vollmacht vor der Behörde erklärt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Zustellung an den noch nicht als bevollmächtigt erklärten Vertreter nicht wirksam. Es konnte daher vor dem Hinweis des Beschwerdeführers auf ein Vollmachtsverhältnis diesem der Schubhaftbescheid persönlich und rechtswirksam zugestellt werden. Es ist nämlich die Behörde von vornherein nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes nicht berechtigt, die Partei, die in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht vorgelegt hat, in anderen Rechtsangelegenheiten als durch den ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, daß sie ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmißverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, daß in einer Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt wurde, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung bekundet, reicht hiezu nicht aus. Da es sich gegenständlich um eine andere einschreitende Behörde handelt, muß auf das Vollmachtsverhältnis hingewiesen werden; dies geht eben auch aus der zitierten Niederschrift vom 8.5.1992 hervor.

Es ist daher der in der Beschwerde gerügte Zustellmangel nicht zutreffend, sodaß die Zustellung und Vollstreckbarkeit der Schubhaft mit 7.5.1992 wirksam wurde und ab diesem Zeitpunkt als rechtmäßig anzusehen ist. Es wurde daher der Beschwerdeführer am 7.5.1992 um 22.00 Uhr aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides inhaftiert.

5.4. Was jedoch die Voraussetzungen für die Verhängung und weitere Anhaltung in Schubhaft anlangt, so sind die weiteren Beschwerdebehauptungen nicht zutreffend.

5.4.1. Wie schon unter Punkt 4. als erwiesener Sachverhalt festgestellt wurde, besteht gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot und ist mit 1.5.1992 der Vollstreckungsaufschub abgelaufen. Der Beschwerdeführer hielt sich daher seit diesem Zeitpunkt unberechtigt im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Daran ändert auch nicht der Umstand, daß der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepaß, ausgestellt vom türkischen Konsulat in Salzburg am 21.2.1991, gültig bis 20.2.1996, verfügt, da kein Sichtvermerk bzw. keine Aufenthaltsberechtigung eingetragen ist. Weiters vermag auch eine Beschäftigungsbewilligung bis zum 30.6.1992 und tatsächliche Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Firma nicht den rechtswidrigen Aufenthalt zu rechtfertigen. Hingegen ist aber dem Beschwerdeführer anzulasten, daß er bereits einmal rechtskräftig wegen seines unerlaubten Aufenthaltes von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land rechtskräftig bestraft wurde und - wie aus dem unter Punkt 4. festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist - den Behörden gegenüber unrichtige Angaben machte, sein Aufenthalt bzw. seine polizeiliche Meldung nicht durchgehend nachvollziehbar bzw. nachweisbar ist und daher im Verhalten des Beschwerdeführers immer wieder grobe Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung zu beobachten sind. Dies trifft auch für seine Behauptung des Wohnsitzes in 4020 Linz, zu, wobei zwar seit 19.4.1991 eine polizeiliche Meldung für diese Anschrift für den Beschwerdeführer vorliegt und diese Meldung auch bis dato formell aufrecht ist, aber anläßlich einer Streife der Bundespolizeidirektion Linz am 5.5.1992 festgestellt wurde, daß die im 3. Stock des Hauses Linz, befindliche Gastarbeiterwohnung leer steht und der derzeitige Aufenthalt der Bewohner nicht eruiert werden konnte. Der Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Linz konnte daher nicht vollstreckt werden. Zu dieser Tatsache befragt, gab der Beschwerdeführer am 8.5.1992 selbst an, daß er Ende April, glaublich den 29., von der genannten Unterkunft von seinem Unterkunftgeber polizeilich abgemeldet wurde, und seither keinen ordentlichen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet habe. Er wollte sich aber wieder in Linz polizeilich anmelden. Über den Aufenthalt seit der Aufgabe dieser Unterkunft machte er aber keine Angaben.

5.4.2. Da demnach der belangten Behörde ein Aufenthalt zunächst unbekannt war und weiters aber - wie schon oben unter Punkt 4.5. ausgeführt wurde - die polizeiliche Meldung an einem Wohnsitz nicht ausschlaggebend für dessen Begründung bzw. Aufrechterhaltung ist, und sich nicht zuletzt aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst das Fehlen einer geregelten Unterkunft ergibt, war im Sinne der Vorgangsweise der belangten Behörde ein besonderes Sicherungsbedürfnis gegeben. Insbesondere da die Aufgabe des polizeilich gemeldeten Wohnsitzes mit dem Zeitpunkt des Auslaufes des Vollstreckungsaufschubes hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes zusammenfiel, ab diesem Zeitpunkt eine geregelte Unterkunft nicht nachweisbar war und ein solcher Nachweis von dem Beschwerdeführer nicht angestrengt wurde, ergab sich der dringende Verdacht, daß sich der Beschwerdeführer einer weiteren fremdenpolizeilichen Behandlung bzw. einem behördlichen Verfahren entziehen werde. Letzteres ist ja auch hinsichtlich der Vollstreckung des Schubhaftbescheides der Bundespolizeidirektion Linz tatsächlich geschehen. Ein Sicherungsbedürfnis kann auch nicht durch das aufrechte Beschäftigungsverhältnis in Wels ausgeräumt werden, zumal die Beschäftigungsbewilligung mit 30.6.1992 endet und auch den Aufenthalt in Wels nicht gewährleistet erscheinen läßt. Es kann daher die Vorgangsweise der belangten Behörde mit Sofortmaßnahme nach § 57 AVG als nicht gesetzwidrig festgestellt werden. Eine Prüfung des Schubhaftbescheides an sich kommt dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu, sondern obliegt weiterhin der Sicherheitdirektion für das Bundesland Oberösterreich.

5.5. Wenn schließlich vom Beschwerdeführer die Unzulässigkeit einer Abschiebung in die Türkei geltend gemacht wird, da nach seinen Behauptungen die Voraussetzungen des § 13a FrPG erfüllt und dies der belangten Behörde am 8.5.1992 mitgeteilt wurde, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, daß ein Asylantrag am 8.5.1992 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht wurde (gleichfalls wurde auch ein Antrag um Vollstreckungsaufschub des Aufenthaltsverbotes eingebracht), und erst durch die Bundespolizeidirektion Linz die belangte Behörde hievon in Kenntnis gesetzt wurde. Wie aber in ständiger Judikatur des Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ausgesprochen wurde, vermag ein Asylantrag ein fremdenpolizeiliches Vorgehen nicht zu verhindern. Nach § 5 Abs.1 des Asylgesetzes ist nämlich nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst gehemmt, ansonsten unterliegt auch ein Asylwerber im vollen Umfang den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. Eine während dieses Asylverfahrens zur Sicherung der Abschiebung aufrechterhaltene Schubhaft steht daher dem Grunde nach nicht mit den gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch. Gleiches gilt auch für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 13a FrPG, da die darin angeführten Gründe der Begründung des Asylantrages des Beschwerdeführers entsprechen. Bis zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes sind aber Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung gesetzeskonform und sogar erforderlich, um im Fall des Nichtvorliegens das Aufenthaltsverbot sofort handeln zu können. Im übrigen wird auf § 13a Abs.2 leg. cit. hingewiesen, wonach auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Abschiebung in besonderen Fällen zulässig wäre. Der Asylantrag wurde unverzüglich an die zuständige Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet und es kann daher im Hinblick auf die bisherige Dauer der Anhaltung keine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde festgestellt werden.

5.6. Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit waren weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der Aktenlage zu erkennen. Durch die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 7.5.1992 wurde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt; auch war eine weitere Rechtsverletzung nicht festzustellen. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft blieben auch nach Vollstreckung der Schubhaft bzw. während der weiteren Anhaltung aufrecht, eine Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ist objektiv nicht eingetreten und von diesem auch nicht behauptet worden, sodaß auch aus dieser Sicht die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Da sich das Beschwerdevorbringen im Ergebnis als nicht zutreffend erwiesen hat, war die Beschwerde abzuweisen.

6. Im Sinne der im Spruch zitierten Gesetzesstellen steht nur der obsiegenden Partei Kostenersatz zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Beschwerdeführer nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG die Kosten selbst zu bestreiten. Die belangte Behörde hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Es war daher keine weitere Kostenentscheidung zu fällen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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