Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400088/4/Gf/Hm

Linz, 15.06.1992

VwSen - 400088/4/Gf/Hm Linz, am 15. Juni 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des R, dzt. Landesgerichtliches Gefangenenhaus Linz, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs. 3 AVG i.V.m. § 5a Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Jänner 1992, Zl. Fr-78.079, wurde über den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, die Schubhaft verhängt. Dabei wurde die Wirksamkeit dieser Maßnahme an die Bedingung der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Landesgerichtlichen Gefangenenhaus geknüpft. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 20.Jänner 1992 zugestellt.

1.2. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einem vom 30. Jänner 1992 datierten und am 4. Februar 1992 zur Post gegebenen Schriftsatz "Beschwerde" erhoben.

1.3. Die Bundespolizeidirektion Linz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schriftsatz vom 7. Februar 1992, Zl. Fr-78.079, mit, daß seine als Vorstellung intendierte Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid verspätet sei; dem Beschwerdeführer stünde es jedoch frei, eine bescheidmäßige Zurückweisung der Vorstellung zu beantragen.

1.4. Mit der vorliegenden, vom 9. Juni 1992 datierten und am selben Tag zur Post gegebenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer nunmehr an den O.ö. Verwaltungssenat.

2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat über die gegenständliche Beschwerde erwogen:

2.1. Seinem Inhalt nach stellt sich das als "Beschwerde gegen Bescheid vom 17.1.1992 und Korrigierung Verspätung" bezeichnete Begehren des Beschwerdeführers als eine gleichsam vorweggenomme Berufung gegen den von der Bundespolizeidirektion Linz in ihrem oben unter 1.3. angeführten Schreiben in Aussicht gestellten, bisher aber noch nicht erlassenen Zurückweisungsbescheid bzw. als ein (nachträglicher) Wiedereinsetzungsantrag zu der als Vorstellung intendierten, oben unter 1.2. angeführten Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid dar.

2.2. Die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft selbst wird mit der vorliegenden Beschwerde nicht genügt und könnte auch schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil sich der Beschwerdeführer derzeit nicht in Schubhaft befindet, sondern eine gerichtliche Haftstrafe verbüßt. Daher wurde der von der Bundespolizeidirektion Linz erlassene Schubhaftbescheid auch mit der Bedingung der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft verbunden. Der oben unter 1.1. angeführte Schubhaftbescheid erweist sich damit als noch nicht vollstreckbar. Schon aus diesem Grunde war daher die vorliegende Beschwerde wegen Nichterfüllung der Prozeßvoraussetzung des § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage ihrer Rechtzeitigkeit einzugehen war.

2.3. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der unabhängige Verwaltungssenat zur Überprüfung der im fremdenpolizeilichen Verfahren der Verwaltungsbehörden ergangenen bescheidmäßigen Erledigungen nicht zuständig ist (vgl. VfGH v. 12.3.1992, G 346/91 u.a., und vom selben Tag, B 1334/91). Nachdem die belangte Behörde über die vorliegende, jedenfalls als Begehren um bescheidmäßige Erledigung zu wertende Beschwerde entschieden haben wird, wird es im Zuge einer allenfalls dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gemäß § 11 Abs. 2 und 3 FrPG Sache der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich sein, über deren Zulässigkeit und Begründetheit zu befinden.

3. Die vorliegende Beschwerde war somit aus den genannten Gründen gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 67d Abs. 1 AVG unterbleiben. Eine Kostenentscheidung war - da Barauslagen nicht erwachsen sind - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs.4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 15. Juni 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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