Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400090/4/Kl/Hm

Linz, 22.06.1992

VwSen - 400090/4/Kl/Hm Linz, am 22. Juni 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des A, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrunglage:

Zu I.: § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr.75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.406/1991 (kurz: FrPG) i.V.m. § 67c Abs.2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Zu II.: § 5a FrPG.

Begründung:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 11. Juni 1992, Sich-0702/7601/Gi, wurde gegen den Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gemäß § 5 Abs.1 FrPG in Anwendung des § 57 Abs.1 AVG verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 11. Juni 1992 an seinem Arbeitsplatz angetroffen wurde, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 19. Mai 1992 ein befristeter Sichtvermerk versagt wurde. Der Beschwerdeführer hielt sich daher ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigung im Gebiet der Republik Österreich auf. Da die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens in Österreich ernsthaft befürchtet wird, war daher Gefahr in Verzug anzunehmen. Eine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Rechts zur Vorstellung gegen den Bescheid bzw. ein Hinweis auf das Beschwerderecht beim unabhängigen Verwaltungssenat wurden erteilt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit dem Schriftsatz vom 16.Juni 1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich eingelangt am 17. Juni 1992, Beschwerde erhoben und die Rechtswidrigkeit des genannten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn behauptet. Als Begründung wurde vorgebracht, daß aus der fehlenden, entsprechenden Aufenthaltsberechtigung kein Aufenthaltsverbot abgeleitet werden kann, da dieses Faktum nicht einer nach § 3 Abs.2 FrPG genannten Tatsache entspricht. Weiters sei der Beschwerdeführer mit einer Österreicherin verheiratet und habe einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, sowie gehe er einer ordentlichen Beschäftigung nach. Auch sei er sonst nie strafrechtlich oder in einer anderen negativen Weise auffällig geworden. Auch habe der Beschwerdeführer nicht im Sinn des § 25 Paßgesetzes die österreichische Rechtsordnung verletzt. Überdies hätte der Sichtvermerk nicht verweigert werden dürfen, und sei die Anordnung der Schubhaft nur wegen des Fehlens einen Sichtvermerkes rechtswidrig.

Es wurde daher beantragt, "der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben." Weiters wurde beantragt, "der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen." 3. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1992, Sich-0702/7106, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn eine Gegenschrift erstattet, in welcher angeführt wurde, daß mit Bescheid vom 19. Mai 1992 der beantragte Sichtvermerk versagt wurde. Weiters bestanden Zweifel an der aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen, und es mußte befürchtet werden, daß sich der Beschwerdeführer dem weiteren Zugriff der Fremdenpolizeibehörde zu entziehen versucht. Dies insbesondere deshalb, weil er weder einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Gattin hat, noch in der Lage war, anläßlich seiner Einvernahme am 24. April 1992 die Adresse seiner Gattin anzugeben. Überdies entspricht es der Lebenserfahrung, daß im Hinblick auf fremdenpolizeiliche Maßnahmen sogar sichere Arbeitsplätze aufgegeben werden, um als "U-Boot" im Bundesgebiet unterzutauchen. Zur Hintanhaltung eines weiteren strafbaren Verhaltens und zur Durchsetzung der gebotenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen war daher die Schubhaft erforderlich und gerechtfertigt.

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5a Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz:FrPG) hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 5 Abs.6 FrPG entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG.

Gemäß § 67c Abs.2 AVG hat die Beschwerde zu enthalten: 1.) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, 2.) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde), 3.) den Sachverhalt, 4.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, 6.) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Der angefochtene Verwaltungsakt ist gemäß § 67c Abs.3 AVG für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 67c Abs.2 AVG normiert daher einen Mindestinhalt der Beschwerde, welcher eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt. Der eingebrachte Schriftsatz entspricht diesen Anforderungen nicht.

So fehlen insbesonders die wesentlichen Sachverhaltsdarstellungen. Es ist auch nicht erkennbar, ob die Schubhaft überhaupt bereits wirksam geworden und vollstreckt ist. Da die Frist zur Erhebung der Beschwerde ab dem Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme läuft, diese Maßnahme (bzw. weitere Anhaltung) nicht genannt wurde, fehlen der Eingabe auch Angaben über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Es kann also auch die Rechtzeitigkeit nicht überprüft werden.

Jedenfalls fehlt der Eingabe ein im Sinne der obzitierten Gesetzesstelle zulässiges Begehren, nämlich der Antrag, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die Schubhaftbeschwerde gemäß § 5a FrPG eine im Sinn des § 67a Abs.1 Z.2 AVG nachgebildete Beschwerde ist, welche die Maßnahme - nämlich Festnahme und weitere Anhaltung in Schubhaft - einer Überprüfung zuleiten soll. Gegenstand einer Beschwerde nach § 5a Abs.1 FrPG ist daher nicht ein derartiger Schubhaftbescheid - ihn zu überprüfen obliegt gemäß § 11 Abs.2 und 3 FrPG allein der Sicherheitsdirektion als Berufungsinstanz (ein Bescheid gemäß § 57 Abs.1 AVG der jeweiligen Vorstellungsbehörde) -, sondern die Festnahme und Anhaltung des Fremden selbst. Es ist der unabhängige Verwaltungssenat daher nicht neben der Sicherheitsdirektion zur Überprüfung eines der Inhaftnahme (des Fremden) zugrundeliegenden Schubhaftbescheides zuständig, sondern - davon unabhängig - zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1992, zu G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

Da das Fehlen eines zulässigen Begehrens jedenfalls das Fehlen eines wesentlichen Inhaltes bedeutet, wobei eine Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs.3 AVG nicht in Frage kommt, war mit der sofortigen Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.

Da sich - wie bereits oben ausgeführt - die gegenständliche Eingabe nur gegen den Schubhaftbescheid richtet und dem Inhalte nach als Rechtsmittel zu werten ist, mit welchem die Aufhebung des Bescheides angestrengt wird, war die Beschwerde im Sinne der zitierten Judikatur als unzulässig zurückzuweisen, da dieses Begehren nicht in die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates fällt.

5. Da die Schubhaftbeschwerde gemäß § 5a FrPG einerseits nicht als Rechtsmittel zu werten ist und andererseits § 5a des Fremdenpolizeigesetzes, welcher hinsichtlich des weiteren Verfahrens auf die §§ 67c bis 67g AVG verweist, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorsieht, war auch dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG i.V.m. § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 22. Juni 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum