Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400093/6/Kl/Hm

Linz, 30.06.1992

VwSen - 400093/6/Kl/Hm Linz, am 30. Juni 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des A, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 5a des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBL.Nr.75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.406/1991, i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 25. Juni 1992, wurde Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und beantragt, die am 11. Juni 1992 erfolgte Festnahme und seitherige Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn für rechtswidrig zu erklären und dem Bund den Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dazu wurde in der Beschwerde begründend ausgeführt, daß eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs.2 FrPG nicht vorliege, da die einzige Bestrafung im Zusammenhang mit der angeblich rechtswidrigen Einreise und dem rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich erfolgte. Der Vorwurf einer Scheinehe sei unbegründet. Dagegen sei er voll in die österreichische Gesellschaft integriert und gehe einer Beschäftigung nach, sodaß Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht bestehen. Weiters liege ein zu erwartendes strafbares Verhalten seinerseits nicht vor und sei daher die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit nicht gefährdet. Schließlich sei er mit einem gültigen Sichtvermerk für Belgien eingereist und berechtigt ihn dieser Sichtvermerk auch zur sichtsvermerksfreien Einreise nach Österreich.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 17. Juni 1992 eine Gegenschrift am 26. Juni 1992 erstattet und als Gründe für die Versagung des beantragten Sichtvermerkes am 19. Mai 1992 die rechtswidrige Einreise und damit verbunden den unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet genannt. Der im Reisepaß eingetragene LKW-Fahrer-Sichtvermerk für die Beneluxstaaten berechtigte den Beschwerdeführer nicht zur Einreise und zum Aufenthalt; es war daher ein Versagungsgrund gemäß § 25 Abs.3 lit.d des Paßgesetzes gegeben, wonach eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen war. Da der Beschwerdeführer weiterhin das Bundesgebiet nicht verlassen hat, stellte dies eine erhebliche Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Überdies muß befürchtet werden, daß er sich dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörde zu entziehen suchen wird. Dies stützt sich auf die Angaben über seine Ehe- und Wohnsitzverhältnisse.

3. Der bezughabende Fremdenpolizeiakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau wurde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat konnte den Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus den bisherigen Schriftsätzen (bisherige Aktenlage) mit den Beschwerdeausführungen ausreichend klären. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 30. Juli 1991 von Jugoslawien kommend bei Spielfeld nach Österreich mit einem gültigen türkischen Reisepaß ein. Darin war ein Sichtvermerk für LKW-Fahrer für die Beneluxstaaten eingetragen. Am 1. August 1991 hat er sich nachweislich in M, als "Tourist" polizeilich gemeldet. Am 20. September 1991 schloß er mit der Österreicherin vor dem Standesamt Linz die Ehe. Die Ehegatten lebten seither getrennt (die Gattin ist nach den Beschwerdeangaben in 4040 Linz, wohnhaft).

Nach Erlangung eines Befreiungsscheines durch die Arbeitsmarktverwaltung ist der Beschwerdeführer seit 2.11.1991 bei der Firma H, beschäftigt und erhält ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 9.700 S. Ein Antrag auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes vom 20.12.1991 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 19. Mai 1992 abgelehnt, da der Sichtvermerk aufgrund der rechtswidrigen Einreise und des damit verbundenen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet zu versagen war.

4.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 11. Juni 1992, Sich-0702/7601/Gi, wurde der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung in Anwendung des § 57 Abs.1 AVG vorläufig in Verwahrung genommen, da er sich ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufhält. Weiters wurde die Befürchtung geäußert, daß er sein strafbares Verhalten fortsetzt.

Der Schubhaftbescheid wurde noch am selben Tag persönlich zugestellt und durch die Festnahme des Beschwerdeführers am Beschäftigungsort vollstreckt.

4.3. Eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 16. Juni 1992 wurde mit Erkenntnis vom 22. Juni 1992, VwSen-400090/4/Kl/Hm, als unzulässig zurückgewiesen.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Der Sicherung einer beabsichtigten Ausweisung im Sinn des Art.2 Abs.1 Z.7 PersFrG dient die im § 5 FrPG geregelte Schubhaft dann, wenn sie zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Die Schubhaft setzt die Erlassung eines entsprechenden Schubhaftbescheides zwingend voraus. (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

5.2. Nach Art.6 des PersFrG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Es hat daher gemäß § 5a Abs.1 FrPG, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft nach jeder Richtung hin selbständig zu überprüfen, um jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen. (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

Ist der unabhängige Verwaltungssenat nach dem obzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis zwar zur Überprüfung eines der Inhaftnahme zugrundeliegenden Schubhaftbescheides nicht zuständig, so hat er aber die Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer zu prüfen.

Die behauptete Rechtswidrigkeit ist aber nicht zutreffend.

5.3.1. Wenn auch dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Prüfungsbefugnis hinsichtlich der bescheidmäßigen Ablehnung des beantragten Sichtvermerkes zukommt, so ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen im Sinne einer umfassenden materiellen Haftprüfungsbefugnis folgendes entgegenzuhalten. Das Abkommen vom 7. April 1954 zwischen der österreichischen Regierung und der türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges, BGBl.Nr.194/1955, wurde mit Kundmachung des Bundeskanzlers vom 23. Jänner 1990, BGBl.Nr.66, zunächst auf die Dauer von drei Monaten vorübergehend aufgehoben. Von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen waren türkische Staatsangehörige, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Die Aussetzung des angeführten Abkommens wurde ab 17. April 1990 bis auf weiters verlängert, wobei die bezeichneten Ausnahmen bestehen blieben (Kundmachung des Bundeskanzlers vom 24. April 1990, BGBl.222). Da der Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis weder für die Bundesrepublik Deutschland noch für die Schweiz besaß, war er am 30. Juli 1991 nicht zur Einreise nach Österreich ohne Sichtvermerk berechtigt. Auch war der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet unerlaubt.

5.3.2. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen die paßrechtlichen Vorschriften ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vor, und ist somit die Annahme gerechtfertigt, daß der Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde, sodaß die Versagung des Sichtvermerkes dem § 25 Abs.3 lit.d Paßgesetz entspricht (vgl. VwGH vom 17. Februar 1992, Zl.91/19 0317).

Da in dieser Vorgangsweise der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden konnte, war auch weiterhin - nämlich zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - von einer rechtswidrigen Einreise und einem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers auszugehen. Dagegen ist ins Treffen zu führen, daß der Beschwerdeführer trotz des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 19. Mai 1992, also trotz der Ablehnung des Sichtvermerkes, im Bundesgebiet verweilte und kein Verhalten setzte, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

5.3.3. Weiters ist auszuführen, daß der Beschwerdeführer offensichtlich falsche Angaben auch in seiner Beschwerde beim unabhängigen Verwaltungssenat macht. So gibt er an, daß er zunächst nach seiner Einreise ca. zwei Wochen in polizeilich gemeldet war und dann erst eine polizeiliche Meldung in vornahm. Diesbezüglich hat aber die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn ermittelt, daß eine polizeiliche Meldung in nie stattgefunden hat. Es ist daher der Schluß nicht von der Hand zu weisen, daß sich der Berufungswerber von Anbeginn zur Arbeitsaufnahme im Gemeindegebiet niedergelassen hat.

5.3.4. Auf Grund seiner Eheschließung mit der Österreicherin wurde dem Beschwerdeführer von der Arbeitsmarktverwaltung ein Befreiungsschein ausgestellt. Seit 2. November 1991 geht der Beschwerdeführer bei der Firma H, einer geregelten Beschäftigung nach. Aus den eben genannten Umständen ist daher ersichtlich, daß der Beschwerdeführer weder zwecks Durchreise noch als Tourist nach Österreich eingereist ist bzw. sich in Österreich aufhielt, sondern daß sein vordringlicher Zweck die Arbeitsaufnahme und Niederlassung in Österreich war. Dies konnte er auch durch einen längeren illegalen Aufenthalt, wie auch durch die Eheschließung mit der Österreicherin erreichen, wodurch er sich Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verschaffen konnte.

5.4. Die unter Punkt 5.3. angeführten Gründe bringen daher zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, den der österreichischen Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen.

Wenn hingegen weiters in der Beschwerde angeführt wird, daß lediglich eine einzige Bestrafung wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich vorliege, so ist diesem Argument der Wortlaut des § 3 Abs.2 FrPG entgegenzuhalten, wonach die dort angeführten Tatbestände "insbesondere" als bestimmte Tatsachen gelten. Es bleibt daher der belangten Behörde unbenommen, auch andere Tatsachen als die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdend oder den öffentlichen Interessen zuwiderlaufend festzustellen. Zur Feststellung solcher Tatsachen dient das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, wobei zur Sicherung dieses Verfahrens, sowie auch zur weiteren Sicherung der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes - also der Abschiebung selbst - die Schubhaft verhängt werden kann, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder zur Verhinderung eines unmittelbar zu befürchtenden strafbaren Verhaltens des Fremden erforderlich erscheint.

Die belangte Behörde hat dazu im Bescheid eine Befürchtung eines strafbaren Verhaltens geäußert und dazu noch in ihrer Gegenschrift angeführt, daß im konkreten Fall zu befürchten sei, daß der Beschwerdeführer in Kenntnis eines fremdenpolizeilichen Vorgehens im Bundesgebiet untertauchen werde, auch unter dem Risiko, seine Beschäftigung zu verlieren. Dies wird auch damit begründet, daß er bei seiner Einvernahme am 24. April 1992 die Anschrift seiner Gattin nicht nennen konnte. Auch machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Wohnsitzes nunmehr in der Beschwerde falsche Angaben.

Es scheint daher der Vorgangsweise, zur Verhinderung eines Untertauchens des Beschwerdeführers bis zur Feststellung der konkreten Tatsachen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. allenfalls bis zum Feststehen des Nichtvorliegens entsprechender Gründe, sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer, weil gegen die Rechtsordnung verstoßender Handlungen, die Schubhaft zu verhängen, keine Rechtswidrigkeit anzuhaften.

5.6. Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit waren weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der Aktenlage zu erkennen. Durch die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 11.Juni 1992 wurde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt; auch war eine andere Rechtsverletzung nicht festzustellen. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft blieben auch nach Vollstreckung der Schubhaft bzw. während der weiteren Anhaltung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung aufrecht; eine Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ist objektiv nicht eingetreten und von diesem auch nicht behauptet worden, sodaß auch aus dieser Sicht die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.

Da sich das Beschwerdevorbringen im Ergebnis als nicht zutreffend erwiesen hat, war die Beschwerde abzuweisen.

6. Im Sinne der im Spruch zitierten Gesetzesstellen steht nur der obsiegenden Partei Kostenersatz zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat der Beschwerdeführer nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG die Kosten selbst zu bestreiten. Die belangte Behörde hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Es war daher keine weitere Kostenentscheidung zu fällen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 30. Juni 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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