Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400107/3/Gf/Hm

Linz, 03.08.1992

VwSen-400107/3/Gf/Hm Linz, am 3. August 1992

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des M, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Oberpullendorf zu Recht erkannt:

I. Die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft wird als nicht rechtswidrig festgestellt und die Beschwerde gemäß § 5a Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten wird gemäß § 79a AVG abgewiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger des Staates Bangla Desh, hat am 9. Juli 1992 um 00.05 Uhr von Ungarn aus kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses und Sichtvermerkes zu sein im Gemeindegebiet von Nikitsch das österreichische Staatsgebiet betreten. Eine Stunde später wurde er in der Nähe von Deutschkreutz von Grenzkontrollorganen aufgegriffen und der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vorgeführt.

1.2. Mit dem auf § 57 AVG gestützten und dem Beschwerdeführer durch unmittelbare persönliche Aushändigung zugestellten Bescheid des Bezirkshauptmannes von Oberpullendorf vom 9. Juli 1992, Zl. XI/A-R-43/1-1992, wurde über diesen zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Wels sofort vollzogen.

1.3. Am 11. Juli 1992 um 8.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf erstmals niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme äußerte der Beschwerdeführer auch die Absicht, einen Asylantrag stellen zu wollen; in diesem Zusammenhang wurde ihm eröffnet, daß die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf mit der zuständigen Außenstelle des Bundesasylamtes einen Termin vereinbaren werde, zu dem der Beschwerdeführer dann seinen Asylantrag stellen könne. Nach dem Abschluß dieser Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit dem ihm persönlich ausgehändigten Bescheid des Bezirkshauptmannes von Oberpullendorf vom 11. Juli 1992, Zl. XI/A-R-43/2-1992, gemäß § 5 Abs. 1 FrPG zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde durch Rücküberstellung in das Polizeigefangenenhaus Wels am 12. Juli 1992 vollzogen. Am 14. Juli 1992 hat der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt - Außenstelle Linz einen Asylantrag gestellt.

1.4. Die Einvernahme über diesen Asylantrag erfolgte am 28. Juli 1992 beim Bundesasylamt - Außenstelle Linz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes - Außenstelle Linz vom selben Tag wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl abgewiesen.

1.5. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Oberpullendorf vom 24. Juli 1992, Zl. XI/A-R-43/4-1992, wurde über den Beschwerdeführer ein bis zum 24. Juli 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.6. Gegen die mit den oben unter 1.2. und 1.3. angeführten Bescheiden verhängte Schubhaft wendet sich die vorliegende, am 28. Juli 1992 - und damit rechtzeitig (s.u., 4.1.) - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.2. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Beschwerdeführer ohne gültige Reisedokumente das Bundesgebiet betreten hätte und sich illegal in diesem aufhalte; zudem verfüge er über keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, sodaß die Annahme gerechtfertigt erscheine, daß er sich diese durch die Begehung strafbarer Handlungen zu verschaffen versuchen werde. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Hintanhaltung eines unmittelbar zu befürchtenden strafbaren Verhaltens sei daher wegen Gefahr in Verzug die Schubhaft zu verhängen gewesen, ohne daß der Beschwerdeführer im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahren hätte einvernommen werden können, insbesondere deshalb nicht, weil kein geeigneter Dolmetscher zur Verfügung gestanden sei.

Im oben unter 1.3. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde darüber hinaus aus, daß das ordentliche Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen versuchen würde. Deshalb sei zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen und deren sofortige Vollziehung geboten sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung auszuschließen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er entgegen den verfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht unverzüglich in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Anhaltung informiert worden sei. Außerdem seien in seinem Fall die Gründe für ein Rückschiebungsverbot nach § 13 FrPG gegeben, sodaß eine Schubhaft schon aus diesem Grunde nicht hätte verhängt werden dürfen. Schließlich sei der Bezirkshauptmann von Oberpullendorf zur Verhängung der Schubhaftbescheide sachlich unzuständig gewesen, da diese Kompetenz nunmehr dem Bundesasylamt obliege, da dem Beschwerdeführer deshalb eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zukomme, weil er binnen einer Woche nach seiner Einreise um Asyl angesucht hätte und zuvor in keinem anderen Staat vor Verfolgung sicher gewesen sei. Diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung komme dem Beschwerdeführer auch noch nach Erlassung des negativen Asylbescheides durch das Bundesasylamt - Außenstelle Eisanstadt zu, weil seiner dagegen erhobenen Vorstellung aufschiebende Wirkung beschieden sei; dies ergebe sich zum einen aus einem Größenschluß dahin, daß dann, wenn schon einer Vorstellung gegen die Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung zukomme, dies erst recht für die Vorstellung gegen einen abweisenden Asylbescheid gelten müsse, und zum anderen aus den Materialien zum Asylgesetz sowie aus dem rechtsstaatlichen Grundprinzip, weil ansonsten dem Rechtsmittel nie eine faktische Effizienz beschieden sein könnte. Außerdem seien die materiellen Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft, insbesondere das Vorliegen von Gefahr in Verzug, von der belangten Behörde nicht hinreichend begründet worden; der Umstand, daß ein geeigneter Dolmetscher nicht zur Verfügung gestanden sei, rechtfertige jedenfalls noch nicht die Nichtdurchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und stattdessen die Erlassung eines Mandatsbescheides.

Aus allen diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft beantragt.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten übermittelt und keine Gegenschrift erstattet. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf zu Zl. XI/A-R-43-1992; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte gemäß § 5a Abs. 6 Z. 1 FrPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen angenommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltsfeststellungen erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs. 1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung (Schubhaft) genommen werden, wenn dies entweder im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit (erste Alternative) oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern (zweite Alternative).

Nach § 5a Abs. 1 FrPG hat derjenige, der in Schubhaft genommen oder Angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme (erste Alternative; sog. Schubhaftbeschwerde dem Grunde nach) oder Anhaltung (zweite Alternative; Beschwerde gegen die Art und Weise der Vollziehung der Schubhaft bzw. gegen die weitere Anhaltung bei geänderten tatsächlichen Voraussetzungen) anzurufen. Nur im ersteren Fall, dem die vorliegende Beschwerde zuzurechnen ist, beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung bereits mit der Zustellung des Schubhaftbescheides zu laufen.

Da die vorliegende Beschwerde jedoch innerhalb dieser Sechswochenfrist eingebracht wurde (s.o., 1.6.) und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen des § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG erfüllt sind, ist diese sohin zulässig.

4.2. Die belangte Behörde hat ihren ersten, auf § 57 AVG gestützten Schubhaftbescheid vom 9. Juli 1992 im wesentlichen damit begründet, daß aufgrund einer Durchsuchung des Reisegepäcks des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können, daß diesem keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet zur Verfügung stehen; diese Tatsache wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Davon ausgehend ist aber die Prognose der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer versuchen werde, durch die Begehung strafbarer Handlungen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten - weil der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend nicht unvertretbar. Wenn die belangte Behörde daher über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt hat, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern, so erweist sich diese offensichtlich durch § 5 Abs. 1 zweite Alternative FrPG gedeckt.

Nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens haben sich nicht nur keine Anhaltpunkte dahingehend, daß die Annahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer über keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt, unzutreffend sein könnte, ergeben, sondern es konnte darüber hinaus auch festgestellt werden, daß sich der Beschwerdeführer ohne gültige Reisedokumente in Österreich aufhält und seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag. Im Zusammenhang mit dem Umstand, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aufgrund des ersten Schubhaftbescheides bereits wußte, daß gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen werden wird und somit die Abschiebung droht, konnte die belangte Behörde daher mit Grund davon ausgehen, daß sich dieser weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen versuchen wird. Die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 5 Abs. 1 erste Alternative) sowie der Verhinderung eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers (§ 5 Abs. 1 zweite Alternative) verhängte Schubhaft erweist sich daher sowohl zum Zweck der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und einer Ausweisung als auch zur Sicherung der Abschiebung als begründet.

4.3. Demgegenüber vermögen die Einwände des Beschwerdeführers die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht darzutun:

4.3.1. Zunächst kann der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, daß die Schubhaft von der unzuständigen Behörde verhängt worden und aus diesem Grunde rechtswidrig sei, nicht geteilt werden.

§ 7 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl.Nr. 8/1992 (im folgenden: AsylG), gewährt einem Asylwerber, der entweder direkt aus jenem Staat kommt, von dem er behauptet, eine Verfolgung befürchten zu müssen, oder der in einen solchen gemäß § 13a FrPG nicht zurückgeschoben werden darf, - erst - ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Asylantrag gestellt wurde, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet; kommt dem Fremden eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung in diesem Sinne zu, so hat über die Verhängung der Schubhaft gemäß § 9 Abs. 1 AsylG nicht die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern das Bundesasylamt zu entscheiden. Ein Asylantrag ist gemäß § 12 Abs. 1 AsylG beim Bundesasylamt zu stellen; Fremde (und nicht etwa deren Asylanträge !), die gegenüber anderen Behörden den Wunsch oder die Absicht erkennen lassen, einen Asylantrag zu stellen, sind von dieser an das Bundesasylamt weiterzuleiten. Insbesondere aus § 12 Abs. 1 zweiter Satz AsylG ergibt sich sonach, daß ein Asylantrag nicht auch von anderen Behörden entgegengenommen, sondern nur unmittelbar beim Bundesasylamt selbst gestellt werden kann und daß daher die Rechtsfolgen des § 7 Abs. 1 AsylG und des § 9 Abs. 1 AsylG erst nach der Stellung eines derartigen Asylantrages eintreten. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf zwar schon anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Erlassung des zweiten Schubhaftbescheides am 11. Juli 1992 von seiner Absicht informiert, einen Asylantrag stellen zu wollen. Als gestellt gilt der Asylantrag jedoch erst im Zeitpunkt der Einbringung desselben beim Bundesasylamt - Außenstelle Linz am 14. Juli 1992. Da der zweite Schubhaftbescheid des Bezirkshauptmannes von Oberpullendorf dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 11. Juli 1992 zugestellt wurde, ist dieser sohin wie der erste Schubhaftbescheid vom 9. Juli 1992 als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen, weil zu diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 AsylG, wonach dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenhaltsberechtigung zukäme und die Verhängung der Schubhaft daher dem Bundesasylamt obläge, noch nicht zum Tragen gekommen sind.

Im übrigen erweist sich die Erlassung des zweiten Schubhaftbescheides - ohne daß gegen den ersten eine Vorstellung erhoben wurde - auch nicht als ein Verstoß gegen das in § 68 Abs. 1 AVG grundgelegte Gebot des "ne bis in idem", weil sich zwischenzeitlich die tatbestandlichen Voraussetzungen - infolge der Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens - geändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache vorliegt.

4.3.2. Lag nach dem eben Ausgeführten auch im Zeitpunkt der Erlassung des zweiten Schubhaftbescheides noch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung vor, so kann sich die Rechtswidrigkeit der verhängten Schubhaft in der Folge auch nicht bloß daraus ergeben, daß der Beschwerdeführer gegen den auf § 17 Abs. 1 AsylG basierenden negativen Bescheid des Bundesasylamtes - Außenstelle Eisenstadt Vorstellung erhoben hat. Denn allein durch die Ergreifung eines Rechtsmittels kann eine bislang fehlende Rechtsposition nicht erworben werden. Da der Beschwerdeführer bislang nicht über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügte, griff der negative Asylbescheid sohin auch nicht in eine bestehende Rechtsposition des Beschwerdeführers ein; einer Vorstellung gegen diesen Bescheid kann sohin schon aus diesem Grund keine aufschiebende Wirkung zukommen (vgl. z.B. R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, Wien 1991, RN 529 mwN), sodaß die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rechtsmeinung betreffend die fehlende faktische Effizienz dieser Vorstellung und der daraus resultierende Widerspruch zum rechtsstaatlichen Grundprinzip der Verfassung als von vornherein verfehlt anzusehen ist.

4.3.3. Die Rechtswidrigkeit der verhängten Schubhaft ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Inschubhaftnahme in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme informiert wurde.

Gemäß Art. 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988 (im folgenden: PersFrSchG), ist jeder Festgenommene "ehestens, womöglich bei seiner Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache" über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten; Art. 5 Abs. 2 MRK legt fest, daß jeder Festgenommene "in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache" über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden muß. Daraus geht insgesamt hervor, daß eine derartige Unterrichtung unmittelbar bei der Festnahme jedenfalls nur in Ausnahmefällen von Verfassungs wegen geboten ist, nämlich dann, wenn ein geeigneter Dolmetscher zur Verfügung steht. In allen anderen Fällen muß der Behörde insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Fall - einem aus österreichischer Sicht entfernten Sprachkreis angehört, eine gewisse Frist zugebilligt werden, um einen - regelmäßig nichtamtlichen - Sachverständigen als Dolmetscher heranziehen zu können. Da im gegenständlichen Fall keine Anzeichen dafür gefunden werden konnten, daß die belangte Behörde die Bestellung des Dolmetschers - die immerhin binnen 48 Stunden erfolgte - bewußt oder wenigstens fahrlässig verzögert hat, hat sie sohin auch nicht gegen das Verfassungsgebot des Art. 4 Abs. 6 PersFrSchG bzw. des Art. 5 Abs. 2 MRK verstoßen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die verhängte Schubhaft als nicht rechtswidrig festzustellen und die vorliegende Beschwerde gemäß § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Antrag des im Verfahren unterlegenen Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 79a AVG abzuweisen.

Aber auch der belangten Behörde war als obsiegender Partei mangels eines darauf gerichteten Antrages kein Kostenersatz zuzusprechen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs. 4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum