Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400119/2/Kl/Rd

Linz, 04.08.1992

VwSen - 400119/2/Kl/Rd Linz, am 4. August 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des J, liberianischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois K, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf, zu Recht:

I. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.6 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 i.V.m. § 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.1 und 6 des FrPG i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 23.7.1992, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf eingelangt am 24.7.1992 und an den unabhängigen Verwaltungssenat weitergeleitet und dort eingelangt am 31.7.1992, wurde neben einer Berufung gegen den Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, und festzustellen, daß die Festnahme des Einschreiters rechtswidrig war und seine Anhaltung rechtswidrig ist. Ein Kostenersatz wurde nicht begehrt.

In der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, daß der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Betretung am 11.7.1992, wenn auch in englischer Sprache, gegenüber den anhaltenden Organen den Wunsch oder die Absicht erkennen ließ, einen Asylantrag in Österreich stellen zu wollen, da er in seinem Heimatland verfolgt werde. Er hätte daher nach § 12 Abs.1 Asylgesetz an das Bundesasylamt weitergeleitet werden müssen. Überdies liegen die in der Bescheidbegründung angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vor; jedenfalls sei die Identität dann geklärt. Auch wurde von einem Bekannten Quartier und Versorgung zur Verfügung gestellt bzw. eine diesbezügliche Erklärung vor dem Bundesasylamt, Außenstelle E abgegeben. Die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde sich weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen, ist daher unbegründet. Überdies werden gemäß § 13a Fremdenpolizeigesetz Gründe eines Abschiebungsverbotes geltend gemacht, weshalb auch aus diesem Grund die Schubhaft unzulässig sei.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in die vorgelegten Verwaltungsakte Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben. Da die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nur eine Verfahrensanordnung darstellt, ohne daß der Verfahrenspartei unmittelbar ein subjektives prozessuales Recht erwächst (§ 39 Abs.2 Satz 2 AVG), war der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

4. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist liberianischer Staatsangehöriger und reiste nach seinen eigenen Angaben am 11.5.1991 über die Elfenbeinküste per Flugzeug nach Sofia in Bulgarien, wo er sich zwei bis drei Monate aufhielt. An der Elfenbeinküste verblieb er vorerst fünf Monate. Anschließend gelangte er per Flug nach Prag, wo er ca. vier Monate blieb. Während der geschilderten längeren Aufenthalte ging er keinerlei Beschäftigung nach. Die österreichische Grenze überschritt er bei Deutschkreuz am 11.7.1992, wo er aufgegriffen wurde. Der Beschwerdeführer konnte keinen Identitätsnachweis durch Dokumente erbringen und war im Besitz von 35 US$.

4.2. Am 12.7.1992 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen, wobei er dabei angab, bislang noch keinen Asylantrag gestellt zu haben. Aus der Niederschrift geht hervor, daß ein Termin beim Bundesasylamt vereinbart wird. Weiters wurde im Zuge der Einvernahme über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 12.7.1992 verhängt und dieser Bescheid persönlich überreicht bzw. zugestellt. Der Bescheid wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer am 11.7.1992 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Sichtvermerk die österreichische Grenze überschritten hat. Die Haft ist erforderlich, da er weder über ausreichende Barmittel für den Lebensunterhalt noch über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, ein gültiges Reisedokument nicht vorhanden ist und die Identität nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Es ist daher auch die Begehung strafbarer Handlungen sowie die Entziehung aus dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörde zu befürchten. Aus diesem Grund war auch Gefahr im Verzug anzunehmen und einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Es wurde daher die Schubhaft sofort vollzogen, der Beschwerdeführer festgenommen und seither im Polizeigefangenenhaus angehalten.

4.3. Am 16.7.1992 wurde der Beschwerdeführer zur Antragstellung um Asyl vom Bundesasylamt, Außenstelle E, niederschriftlich einvernommen und es wurde noch am selben Tag der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 17 Abs.3 Z.1 und 3 i.V.m. § 2 Abs.2 Z.3 des Asylgesetzes 1991 mit Bescheid abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß er aufgrund seiner längeren Aufenthalte in Bulgarien, Rumänien, Ungarn und der CSFR bereits vor Verfolgung sicher war.

4.4. Am 17.7.1992 hat die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf bei der Botschaft der Republik Liberia um das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer angesucht. Mit Bescheid vom 27.7.1992 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs.1 und 2 Z.7 und Abs.3 i.V.m. § 4 des FrPG ein bis zum 27.7.1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt. Gleichzeitig wurde auferlegt, daß Bundesgebiet bis spätestens 12.9.1992 zu verlassen. Einer allfälligen Berufung wurde nach § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Der Sicherung einer beabsichtigten Ausweisung im Sinn des Art.2 Abs.1 Z.7 PersFrG dient die im § 5 FrPG geregelte Schubhaft dann, wenn sie zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Die Schubhaft setzt die Erlassung eines entsprechenden Schubhaftbescheides zwingend voraus. (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

Ein solcher Schubhaftbescheid wurde nachweislich am 12.7.1992 erlassen und noch am selben Tage zugestellt und vollzogen.

5.2. Nach Art.6 des PersFrG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Es hat daher gemäß § 5a Abs.1 FrPG, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft nach jeder Richtung hin selbständig zu überprüfen, um jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen. (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

Ist der unabhängige Verwaltungssenat nach dem obzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis zwar zur Überprüfung eines der Inhaftnahme zugrundeliegenden Schubhaftbescheides nicht zuständig, so hat er aber die Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer zu prüfen.

Die behauptete Rechtswidrigkeit ist aber nicht zutreffend.

5.3.1. Wie im Sachverhalt als erwiesen festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle, ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk nach Österreich eingereist. Bei seiner Aufgreifung konnte er nur 35 US$ als Barmittel nachweisen, was jedenfalls nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht. Es ist daher auch kein Wohnsitz im Bundesgebiet vorhanden. Es hat der Beschwerdeführer in mehrfacher Weise ein Verhalten gesetzt, das der österreichischen Rechtsordnung widerspricht. Auch war die Identität zunächst ungeklärt. Es kann daher in der Verhängung der Schubhaft durch die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zumal es der Lebenserfahrung entspricht, daß Personen ohne den erforderlichen Lebensunterhalt sich diesen in weiterer Folge durch strafbares Verhalten verschaffen werden und daß sich diese Personen auch nicht einem behördlichen Verfahren unterziehen bzw. sich weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen, indem sie im Bundesgebiet untertauchen. Es kann daher in der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Was jedoch die in der Beschwerde vorgebrachten Erklärungen hinsichtlich eines überbrückenden Quartiers und der Versorgung anlangt, so wurden diese Erklärungen einerseits lediglich vor dem Bundesasylamt und andererseits lediglich in informeller und nicht bindender Form abgegeben. Ein rechtsverbindlicher Nachweis im Hinblick auf einen verbindlichen Anspruch des Beschwerdeführers wurde von diesem aber nicht erbracht. Es gehen daher die diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen ins Leere.

5.3.2. Was die vom Beschwerdeführer gerügte Verhältnismäßigkeit der Haft anlangt, so kann den Behauptungen, daß die genannten Personen als Garanten auftreten, nicht Rechnung getragen werden. Da - wie oben ausgeführt - weder eine Wohnung noch eine Beschäftigung bzw. der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers garantiert ist, kann von einer ständigen Wohnsitzführung des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Dies auch deshalb nicht, da sich das Vorbringen erst ab dem Zeitpunkt des 16.7.1992 verifizieren läßt. Zu diesem Zeitpunkt ist aber dem Beschwerdeführer der Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem sein Asylantrag abgewiesen wurde, entgegenzuhalten, sodaß ihm keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet von Österreich zugebilligt werden kann und daher sehr wohl davon auszugehen ist, daß er sich einem behördlichen Zugriff entziehen werde. Auch wurde schon bei seiner Einvernahme am 12.7.1992 ihm gegenüber bekanntgegeben, daß für den Fall einer negativen Entscheidung des Asylverfahrens die Aufrechterhaltung der Schubhaft und Abschiebung beabsichtigt ist. Es ist daher die verhängte und aufrechterhaltene Haft als einziges und geeignetes Mittel nach dem Fremdenpolizeigesetz anzusehen, um die Fortführung eines behördlichen Verfahrens zu gewährleisten und ein zu befürchtendes strafbares Verhalten zu verhindern.

5.3.3. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß er aufgrund seiner Asylabsichtserklärung sofort dem Bundesasylamt und nicht der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf weiterzuleiten gewesen wäre, so ist einerseits darauf hinzuweisen, daß jeder von Exekutivorganen Festgenommene unverzüglich der nach der Zurechnung zuständigen Behörde, hier der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf, vorzuführen ist. Dieser gesetzlichen Verpflichtung sind auch die Grenzkontrollorgane nachgekommen. Wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr auf § 12 Abs.1 Asylgesetz stützt, wonach Fremde, die gegenüber anderen Behörden den Wunsch oder die Absicht erkennen lassen, einen Asylantrag zu stellen, an das Bundesasylamt weiterzuleiten sind, so wurde bereits unter Punkt 4. festgestellt, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Absichtserklärung bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf als belangte Behörde von dieser umgehend an das Bundesasylamt weitergeleitet wurde, indem eine Terminvereinbarung zur Antragstellung und unverzüglichen Ersteinvernahme mit dem Bundesasylamt in die Wege geleitet wurde. Asylanträge sind nämlich beim Bundesasylamt zu stellen (§ 12 Abs.1 Satz 1 leg.cit.). Eine Verpflichtung von Exekutivorganen ist dagegen aus dieser Gesetzesstelle nicht abzuleiten.

5.3.4. Zum geltend gemachten Abschiebungsverbot gemäß § 13a FrPG wird hingewiesen, daß die diesbezüglichen Gründe zunächst durch die Fremdenpolizeibehörde einer Überprüfung zu unterziehen sind. Bis zur Feststellung der Gründe des Abschiebungsverbotes ist aber die Sicherung der möglichen Abschiebung - in der Zwischenzeit ist ja auch ein bescheidmäßiges Aufenthaltsverbot erlassen worden gerechtfertigt und sogar erforderlich, um im Fall des Nichtvorliegens der Gründe nach § 13a FrPG eine effiziente Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu gewährleisten. Der vom Beschwerdeführer beantragten Überprüfung der Gründe nach § 13a FrPG durch den O.ö. Verwaltungssenat kann nicht nachgekommen werden. Eine Beschwerde gemäß § 5a FrPG richtet sich nämlich nur gegen die Schubhaft und nicht gegen die Abschiebung an sich, sodaß auch die Voraussetzungen für die Abschiebung bzw. der Zwangsakt der Abschiebung an sich nicht beim Verwaltungssenat im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde gemäß § 5a FrPG angefochten werden kann. Daß aber eine Abschiebung beabsichtigt ist, und daher zu sichern ist, geht aus dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren hervor, da gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.7.1992 bereits ein befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen wurde. Es ist daher zur Sicherung der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers erforderlich und gerechtfertigt.

5.4. Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit wurden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht, noch sind solche aus der Aktenlage zu erkennen. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft blieben auch nach Vollstreckung der Schubhaft bzw. während der weiteren Anhaltung aufrecht, eine Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ist objektiv nicht eingetreten. Es wurde daher durch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 12.7.1992 das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Auch weitere Rechtsverletzungen waren nicht festzustellen. Es war daher die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Sollte aber vom Beschwerdeführer eine Überprüfung der Maßnahme vor Erlassung des Schubhaftbescheides angestrengt worden sein, so ist eine Prüfung im gegenständlichen Verfahren nicht möglich. Der Beschwerdeführer selbst erhob eine Beschwerde gemäß § 5a FrPG, welche die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Art.129a Abs.1 Z.3 B-VG begründet. Die Überprüfung eines Aktes verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist in einem gesonderten Verfahren gemäß Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG i.V.m. § 67a Abs.1 Z.2 AVG anzustreben, für welche noch die gesetzliche Beschwerdefrist gemäß § 67c AVG offensteht und ein gesondertes Verfahren vorgesehen ist.

6. Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung wurden weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde geltend gemacht, sodaß eine weitere Kostenentscheidung nicht zu treffen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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