Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400120/2/Kl/Rd

Linz, 04.08.1992

VwSen - 400120/2/Kl/Rd Linz, am 4. August 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des N, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann R, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG) BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 i.V.m. § 67c Abs.2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 79a AVG.

Begründung:

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.7.1992, Fr-76.025, wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gemäß § 5 Abs.1 FrPG in Anwendung des § 57 Abs.1 AVG verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer sich trotz eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.7.1991, gültig bis 11.7.1996, widerrechtlich im Bundesgebiet aufhält. Gefahr im Verzug war gegeben, weil er trotz des Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit dem Schriftsatz vom 24.7.1992, bei der Bundespolizeidirektion Linz eingelangt am 27.7.1992 und an den unabhängigen Verwaltungssenat weitergeleitet und dort eingelangt am 31.7.1992, Vorstellung und Haftbeschwerde erhoben und unrichtige Bescheidbegründung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Auch stützt sich der Beschwerdeführer auf einen Asylantrag beim Bundesasylamt, Außenstelle dessen abweisender Bescheid vom 21.7.1992 in Vorstellung gebracht wurde. Es wurde daher an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Antrag gestellt, der "Haftbeschwerde gegen den Bescheid der Republik Österreich, Bundesasylamt zur Zahl 92/13.498-BAL vom 21.7.l.J. Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, daß die über mich verhängte Schubhaft unverzüglich aufgehoben und der Behörde 1.Instanz aufgetragen werde, das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten." 3. Mit Schriftsatz vom 30.7.1992 hat die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde die Beschwerdeschrift samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine ausführliche Stellungnahme zum bisherigen Sachverhalt und Verfahrensgang abgegeben, wonach der angefochtene Schubhaftbescheid noch am 21.7.1992 dem rechtsfreundlichen Vertreter nachweislich zugestellt wurde, der Beschwerdeführer sodann in festgenommen und im Polizeigefangenenhaus angehalten wurde. Nach einer Einvernahme am selben Tag gab dieser zu, daß er in nicht wohnhaft gewesen sei und schließlich selbst in die Türkei ausreisen möchte. Ein Verbot der Abschiebung gemäß § 13a des FrPG konnte nicht festgestellt werden und wurde nicht behauptet. Es wurde daher der Beschwerdeführer am 26.7.1992 in die Türkei tatsächlich abgeschoben. Weiters wurde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und der Ersatz des Schriftsatzaufwandes 2.530 S und des Aktenvorlageaufwandes 505 S begehrt.

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5a Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz:FrPG) hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 5 Abs.6 FrPG entscheidet über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG.

Gemäß § 67c Abs.2 AVG hat die Beschwerde zu enthalten: 1.) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, 2.) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde), 3.) den Sachverhalt, 4.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, 6.) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Der angefochtene Verwaltungsakt ist gemäß § 67c Abs.3 AVG für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 67c Abs.2 AVG normiert daher einen Mindestinhalt der Beschwerde, welcher eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt. Der eingebrachte Schriftsatz entspricht diesen Anforderungen nicht.

So fehlen insbesondere wesentliche Sachverhaltsdarstellungen. Es ist nicht erkennbar, ob die Schubhaft überhaupt bereits wirksam geworden und vollstreckt ist. Da die Frist zur Erhebung der Beschwerde ab dem Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme läuft, diese Maßnahme nicht genannt wurde, fehlen der Eingabe auch Angaben über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

Jedenfalls fehlt aber dem Schriftsatz im Sinn der obzitierten Gesetzesstelle ein zulässiges Begehren, nämlich der Antrag, den angefochtenen Verwaltungsakt (hier die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft) für rechtswidrig zu erklären.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die Schubhaftbeschwerde gemäß § 5a FrPG eine im Sinn des § 67a Abs.1 Z.2 AVG nachgebildete Beschwerde ist, welche die Maßnahme - nämlich Festnahme und weitere Anhaltung in Schubhaft - einer Überprüfung zuleiten soll. Gegenstand einer Beschwerde nach § 5a Abs.1 FrPG ist daher nicht ein derartiger Schubhaftbescheid - ihn zu überprüfen obliegt gemäß § 11 Abs.2 und 3 FrPG allein der Sicherheitsdirektion als Berufungsinstanz (ein Bescheid gemäß § 57 Abs.1 AVG der jeweiligen Vorstellungsbehörde) -, sondern die Festnahme und Anhaltung des Fremden selbst. Es ist der unabhängige Verwaltungssenat daher nicht neben der Sicherheitsdirektion zur Überprüfung eines der Inhaftnahme (des Fremden) zugrundeliegenden Schubhaftbescheides zuständig, sondern - davon unabhängig - zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1992, zu G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

Da das Fehlen eines zulässigen Begehrens jedenfalls das Fehlen eines wesentlichen Inhaltes bedeutet, wobei eine Zurückstellung des Schriftsatzes zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs.3 AVG nicht in Frage kommt, war mit der sofortigen Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.

Die gegenständliche Eingabe richtet sich aber in erster Linie gegen den Schubhaftbescheid, welcher mit gleichlautendem Schriftsatz als Vorstellung bekämpft wird. Im übrigen richtet sich der unter Punkt 2. wörtlich zitierte Antrag nunmehr gegen den Bescheid des Bundesasylamtes und wird beantragt, diesen Bescheid abzuändern und der Behörde aufzutragen, das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im übrigen wird auch die Aufhebung der Schubhaft begehrt. Dieser Antrag stellt aber eine Mixtur von verschiedenen voneinander unabhängigen Rechtsmitteln, nämlich Vorstellung gegen einen negativen Asylbescheid, Vorstellung gegen den Schubhaftbescheid und Haftbeschwerde dar, wobei anzumerken ist, daß jedes Rechtsmittel für sich ein anderes Ziel verfolgt und daher mit einem entsprechenden Begehren auszustatten ist. Es war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, da das gestellte Begehren nicht in die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates fällt.

5. Da die Schubhaftbeschwerde gemäß § 5a FrPG einerseits nicht als Rechtsmittel zu werten ist und andererseits § 5a FrPG, welcher hinsichtlich des weiteren Verfahrens auf die §§ 67c bis 67g AVG verweist, lediglich vorsieht, daß die Schubhaft formlos aufzuheben ist, wenn der unabhängige Verwaltungssenat ihre Rechtswidrigkeit festgestellt hat, war auch dieser Antrag unzulässig. Es ist nämlich dem unabhängigen Verwaltungssenat eine unmittelbare Anordnungsbefugnis - also der Ausspruch der Enthaftung an sich - verwehrt.

6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

7. Gemäß § 79a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 67c) obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0258/7, ausgesprochen, daß § 5a FrPG die Zuständigkeitsvorschrift des § 67a Abs.1 Z.2 AVG im Auge hatte und daher auch in diesem Verfahren grundsätzlich der § 79a AVG anzuwenden ist. Hinsichtlich der Höhe der zuzusprechenden Kosten erkannte der Verwaltungsgerichtshof am 23. September 1991, Zl. 91/19/0162/7, in Anlehnung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, daß als ähnlichste Kostenregelung jene über den Kostenersatz vor dem Verwaltungsgerichtshof (§§ 47 bis 60 VwGG bzw. die darauf gegründete Pauschalierungsverordnung) heranzuziehen seien, wobei sich im Grunde der verschiedenen Mühewaltung die Pauschalsätze um ein Drittel verkürzen.

Die belangte Behörde hat anläßlich der Aktenvorlage einen Kostenantrag in der Höhe von 505 S für die Aktenvorlage und 2.530 S als Schriftsatzaufwand gestellt.

Gemäß § 51 VwGG ist die Zurückweisung einer Beschwerde im Hinblick auf den Anspruch auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre.

Es ist daher von einem Obsiegen der belangten Behörde auszugehen.

Gemäß Art.I B Z4 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl.Nr. 104/1991, war daher der belangten Behörde ein Vorlageaufwand von 337 S, das sind 505 S gekürzt um ein Drittel, und ein Schriftsatzaufwand von 1.678 S, d.s. 2.530 S gekürzt um ein Drittel, zuzusprechen. Das darüber hinausgehende Begehren war abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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