Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102608/2/Br/Bk

Linz, 28.02.1995

VwSen-102608/2/Br/Bk Linz, am 28. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn P N, dzt. landesger. Gefangenenhaus, P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.

Dezember 1994, Zl. St. 9894/94-R zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, als die Geldstrafe auf 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.Nr.

267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991 - KFG; § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigen sich demnach auf 600 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach 64 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Nichteinbringungsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 13. Juli 1994 um 10.35 Uhr in L auf Höhe Nr. 36 das Kfz Kz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Übertretung durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht einwandfrei erwiesen sei und die Übertretung vom Beschuldigten nicht bestritten würde. Die Strafzumessung sei entsprechend aus den Bestimmungen des § 19 VStG erfolgt. Erschwerend sei gewesen, daß der Beschuldigte bereits mehrmals wegen dieser Übertretung bestraft worden sei. Es sei daher aus Gründen der Spezialprävention diese Strafe erforderlich.

2. In seiner fristgerecht erhobenen Berufung weist der Berufungswerber darauf hin, daß er krankheitshalber der Vorladung bei der Erstbehörde am 29.9.1994 nicht Folge leisten habe können. Im weiteren verweist der Berufungswerber auf seine derzeitige Einkommenslosigkeit und die Sorgepflicht für ein Kind, sowie auf den Umstand, daß er voraussichtlich noch 18 Monate im Gefängnis zu verbringen haben werde. Abschließend beteuert er, daß er sicher nicht mehr ein Fahrzeug (gemeint wohl ohne Lenkerberechtigung) lenken werde.

3. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da sich die Berufung lediglich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtet und vom Berufungswerber eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wurde, war eine solche auch nicht anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt.

4.1. Demnach ergibt sich aus dem Akt, daß der Berufungswerber zwei einschlägige Vormerkungen aus dem Jahre 1994 aufweist. Diesbezüglich wurde er mit je 3.000 S bestraft.

5. Rechtlich wird folgendes erwogen:

5.1. Grundsätzlich zählt das Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu einer der schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, daß eben diese Art von Fehlverhalten gesetzlich geschützten Interessen, eben nur fachlich befähigte und verkehrszuverlässige Personen als Lenker von Pkw's am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, zuwiderläuft.

Wenn die Erstbehörde eine Geldstrafe von 10.000 S verhängt hat, so ist dies angesichts der zwei einschlägigen Vormerkungen grundsätzlich als nicht überhöht zu erachten.

Bei der Festsetzung von Strafen handelt es sich um sogenannte Ermessensentscheidungen, wobei darzutun ist, inwiefern eine Strafe dem Sinn des Gesetzes (Art. 130 B-VG) entspricht (VwGH v. 24.2.1993, Zl.92/02/0313). Mildernde Umstände sind in dem in der Berufung zum Ausdruck kommenden reumütigen Geständnis zu erblicken. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Kriterien ist unter weiterer Berücksichtigung der sozialen- und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Herabsetzung der Geldstrafe auf 6.000 S und der Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage jedoch gerechtfertigt gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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