Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400123/6/Kl/Rd

Linz, 24.08.1992

VwSen - 400123/6/Kl/Rd Linz, am 24. August 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des A, libanesischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H gegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr.75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.406/1991, i.V.m. § 67c Abs.3 AVG.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 17.8.1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 18.8.1992, und nach aufgetragener Vollmachtsvorlage entsprechend korrigiert am 24.8.1992, wurde Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und beantragt, die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft festzustellen und die Freilassung anzuordnen. Die Beschwerde wurde damit begründet, daß am 4.8.1992 ein Asylantrag in Österreich gestellt wurde und daher dem Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens die Aufenthaltsberechtigung zukommt. Da die Abschiebung unzulässig sei, sei auch die Schubhaft nicht erforderlich und daher rechtswidrig. Auch sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Verhinderung eines zu befürchtenden strafbaren Verhaltens nicht erforderlich bzw. unverhältnismäßig, da aufgrund des Asylantrages ein Untertauchen nicht zu befürchten sei. Darüberhinaus sei der Bruder des Beschwerdeführers bereit, ihm Unterkunft und den Unterhalt zu gewährleisten. Schließlich bestehen Gründe für ein Rückschiebungsverbot gemäß § 13a FrPG.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und darauf hingewiesen, daß das Bundesasylamt den Asylantrag bereits am 5.8.1992 als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat, und daher zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung der Beschwerdeführer am 5.8.1992 in Schubhaft genommen wurde. Der Beschwerdeführer verfüge daher über keine Aufenthaltsberechtigung. Ein Aufenthaltsverbot, befristet bis zum 12.8.1997, wurde mit Bescheid vom 12.8.1992 erlassen. Da der Beschwerdeführer nicht bereit ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, erscheint auch weiterhin die Anhaltung in Schubhaft geboten. Ein Heimreisezertifikat wurde bereits bei der libanesischen Botschaft beantragt. Gründe für ein Rückschiebungsverbot nach § 13a FrPG konnten bislang nicht festgestellt werden. Es wurde daher die Abweisung der Beschwerde und Kostenersatz beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen. Es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger und verließ am 3.8.1992 per Flugzeug seine Heimat und reiste über Rumänien nach Ungarn. Von dort aus wurde er durch einen Schlepper in Richtung Österreich gebracht, und er überschritt am 3.8.1992 zu Fuß unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne die erforderlichen Reisedokumente die österreichisch-ungarische Grenze und begab sich sodann am 4.8.1992 nach Linz. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Barmittel.

4.2. Am 4.8.1992 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Asylantrag, welcher mit Bescheid vom 5.8.1992 gemäß § 3 i.V.m. § 17 Abs.1 und 3 Z.3 Asylgesetz 1991 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

4.3. Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.8.1992, Fr-80.059, wurde über den Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung angeordnet. Diesem Bescheid lag der unter Punkt 4.1. festgestellte Sachverhalt zugrunde. Die belangte Behörde begründet diese Maßnahme im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Gefahr im Verzug wurde wegen der Mittellosigkeit und des fehlenden ordentlichen Wohnsitzes in Österreich angenommen. Dieser Bescheid wurde noch am selben Tag durch Anhaltung im Bundespolizeigefangenenhaus vollzogen.

Am 7.8.1992 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers hinsichtlich der verhängten Schubhaft und der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Darin gab der Beschwerdeführer auch an, daß sein Reiseziel Österreich gewesen sei, weil in Österreich der Lebensstandard weit besser sei, und weil er an seinem Heimatort fast täglich durch syrische Soldaten belästigt wurde. Auch gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, ledig zu sein und in Österreich keine Verwandten zu haben. Weiters gab der Beschwerdeführer an, daß er nicht in sein Heimatland zurück möchte.

Mit Strafverfügung vom 10.8.1992 wurden gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach dem Grenzkontrollgesetz, Paßgesetz und Fremdenpolizeigesetz vier Geldstrafen verhängt.

Mit Schreiben vom 12.8.1992 hat die belangte Behörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Republik von Libanon in Wien beantragt.

4.4. Mit Bescheid vom 12.8.1992 wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 12.8.1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen. Gleichzeitig wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, daß er illegal nach Österreich eingereist ist, lediglich Bargeld von 20 US$ besitzt und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt nachzuweisen, sowie keine Reisedokumente besitzt. Dieser Bescheid wurde am 13.8.1992 persönlich übernommen.

Die persönlich eingebrachte Verpflichtungserklärung des Bruders des Beschwerdeführers vom 14.8.1992 wurde unverzüglich einer Überprüfung durch die belangte Behörde unterzogen.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Der Sicherung einer beabsichtigten Ausweisung im Sinn des Art.2 Abs.1 Z.7 PersFrG dient die im § 5 FrPG geregelte Schubhaft dann, wenn sie zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Die Schubhaft setzt die Erlassung eines entsprechenden Schubhaftbescheides zwingend voraus. (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

Ein solcher Schubhaftbescheid wurde nachweislich am 5.8.1992 erlassen und noch am selben Tage dem Beschwerdeführer zugestellt und durch Anhaltung im Bundespolizeigefangenenhaus vollzogen.

5.2. Nach Art.6 des PersFrG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Es hat daher gemäß § 5a Abs.1 FrPG, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft nach jeder Richtung hin selbständig zu überprüfen, um jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen.

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

Ist der unabhängige Verwaltungssenat nach dem obzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnis zwar zur Überprüfung eines der Inhaftnahme zugrundeliegenden Schubhaftbescheides nicht zuständig, so hat er aber die Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer zu prüfen.

Die behauptete Rechtswidrigkeit ist aber nicht zutreffend.

5.3.1. Wie im Sachverhalt als erwiesen festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle, ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk nach Österreich eingereist. Er hatte lediglich 20 US$ als Barmittel bei sich, was jedenfalls nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht. Auch ist kein Wohnsitz im Bundesgebiet Österreich vorhanden. Es hat daher der Beschwerdeführer in mehrfacher Weise ein Verhalten gesetzt, das der österreichischen Rechtsordnung widerspricht. Diesbezüglich wurde auch mit Geldstrafen gegen ihn vorgegangen. Es ist daher entgegen den Beschwerdebehauptungen auch weiterhin ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers zu befürchten, insbesondere da er nicht die erforderlichen Mittel für seinen Lebensunterhalt besitzt. Daran ändert auch nichts die vom Beschwerdeführer gleichzeitig vorgelegte Bestätigung seines Bruders, für den Lebensunterhalt aufzukommen, bzw. die Wohnungsbestätigung vom 14.8.1992. Es können nämlich diese Personen nicht Garanten dafür sein, daß der Beschwerdeführer auch tatsächlich dort seinen Wohnsitz nimmt. Um daher ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern war die Verhängung der Schubhaft sowie auch die weitere Anhaltung in Schubhaft erforderlich und auch das einzige Mittel, um den Zugriff der Behörden auf den Beschwerdeführer zu sichern. Im Sinne des Vorbringens der belangten Behörde ist nämlich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, daß er in Österreich bleiben wolle und nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren wolle, davon auszugehen, daß er sich weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen bzw. insbesondere der Abschiebung entziehen werde. Eine Unverhältnismäßigkeit der Haftfortsetzung ist daher nicht festzustellen.

5.3.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthaltsberechtigung ist nicht zu treffen, da nach Mitteilung des Bundesasylamtes, Außenstelle Oberösterreich, der Beschwerdeführer nicht direkt aus dem Verfolgerstaat nach Österreich einreiste und ihm daher nicht eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zukommt. Weiters wurde der Asylantrag, wie schon oben zitiert, bescheidmäßig ohne weiteres Ermittlungsverfahren abgewiesen, sodaß dem Beschwerdeführer auch aus diesem Grunde keine Aufenthaltsberechtigung zukommt. Gemäß § 7 Abs.3 Asylgesetz 1991 kommt nämlich einem Asylwerber ab dem Zeitpunkt eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht mehr zu, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird oder einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Asylbehörden keine aufschiebende Wirkung zukommt. Letzteres trifft für eine Entscheidung nach § 17 Abs.1 und 3 Asylgesetz zu.

Im übrigen diente die Festnahme und Anhaltung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, welches mit Bescheid vom 12.8.1992 befristet bis zum 12.8.1997 erlassen und mit der persönlichen Zustellung am 13.8.1992 wirksam und vollstreckbar wurde. Es diente daher die weitere Anhaltung zur Sicherung der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes bzw. zur Sicherung der Abschiebung.

5.3.3. Was jedoch das geltend gemachte Abschiebungsverbot gemäß § 13a FrPG anlangt, so sind die diesbezüglich geltend gemachten Gründe zunächst durch die Fremdenpolizeibehörde einer Überprüfung zu unterziehen. Diese hat aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes entsprechende Gründe nicht festgestellt. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß schon im Verfahren betreffend den Asylantrag der § 13a des FrPG zu berücksichtigen ist (§ 9 Abs.1 letzter Satz Asylgesetz 1991). Es hat aber auch das Bundesasylamt offenkundig keine Gründe für ein Rückschiebungsverbot festgestellt.

Der vom Beschwerdeführer beantragten Überprüfung der Gründe nach § 13a FrPG durch den O.ö. Verwaltungssenat kann nicht nachgekommen werden. Eine Beschwerde gemäß § 5a FrPG richtet sich nämlich nur gegen die Schubhaft und nicht gegen die Abschiebung an sich, sodaß auch die Voraussetzungen für die Abschiebung bzw. der Zwangsakt der Abschiebung an sich nicht beim Verwaltungssenat im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde gemäß § 5a FrPG angefochten werden kann. Daß aber eine Abschiebung beabsichtigt ist, und daher zu sichern ist, geht aus dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren hervor, da bereits ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde.

5.4. Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit wurden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht, noch sind solche aus der Aktenlage zu erkennen. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft blieben auch nach Vollstreckung der Schubhaft bzw. während der weiteren Anhaltung aufrecht, eine Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ist objektiv nicht eingetreten. Es wurde daher durch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 5.8.1992 das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Auch weitere Rechtsverletzungen waren nicht festzustellen. Es war daher die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

6. Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Da die belangte Behörde ebenfalls Kostenersatz begehrt hat, sind gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/90/0162/7, die Bestimmungen der §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof analog heranzuziehen, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die angeführten Pauschalsätze um ein Drittel zu kürzen sind. Es ergibt sich daher ein Vorlageaufwand von 337 S und ein Schriftsatzaufwand von 1.687 S (jeweils gerundet), also insgesamt ein Betrag von 2.024 S. Das Mehrbegehren war entsprechend abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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