Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400127/3/Gf/Hm

Linz, 03.09.1992

VwSen-400127/3/Gf/Hm Linz, am 3. September 1992 DVR.0069264

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der R, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Braunau zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5a Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes und § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 79a AVG waren Kosten nicht zuzusprechen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gelangte am 11. August 1992 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne gültigen Sichtvermerk von Ungarn aus kommend in das Bundesgebiet. In der Folge stellte sie einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes - Außenstelle vom 24. August 1992, Zl. 92-14.356-BAL, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

1.2. Mit dem der Beschwerdeführerin durch persönliche Übergabe ausgehändigten Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 25. August 1992, Zl. Sich-0702-Gi-7961, wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus sofort vollzogen.

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 26. August 1992, Zl. Sich-0702-7961/Gi, wurde über die Beschwerdeführerin ein bis zum 25. August 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen.

1.4. Gegen die mit dem oben unter 1.2. angeführten Bescheid verhängte Schubhaft wendet sich die vorliegende, am 28. August 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.2. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Verhängung der Schubhaft zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung deshalb erforderlich gewesen sei, weil die Beschwerdeführerin dem behördlichen Auftrag vom 13. August 1992, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, keine Folge geleistet hätte. Daher sei zu befürchten gewesen, daß sie sich weiterhin unberechtigt im Bundesgebiet aufzuhalten sowie dem Zugriff der Behörde zu entziehen versuchen werde, sobald ihr bekannt geworden sei, daß sie mit frendenpolizeilichen Maßnahmen gegen ihre Person zu rechnen hätte. Ihr Gesamtverhalten hätte außerdem erwiesen, daß sie nicht gewillt sei,sich der österreichischen Rechtsordnung zu beugen.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung vor, daß sich ein mit ihr befreundeter jugoslawischer Staatsbürger bereiterklärt habe, für ihre Unterkunft und Verpflegung aufzukommen. Im übrigen seien der Beschwerdeführerin nachvollziehbare Gründe für die Verhängung der Schubhaft nicht genannt worden. Außerdem sei ihr durch diese Maßnahme auch die Möglichkeit genommen worden, im Asylverfahren weitere Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe darzulegen.

Aus allen diesen Gründen wird beantragt, die verhängte Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. Fr-80.284; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte gemäß § 5a abs. 6 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs. 1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung (Schubhaft) genommen werden, wenn dies entweder im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit (erste Alternative) oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

Nach § 5a Abs. 1 FrPG hat derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme (erste Alternative; sog. Schubhaftbeschwerde dem Grunde nach) oder Anhaltung (zweite Alternative; Beschwerde gegen die Art und Weise der Vollziehung der Schubhaft bzw. gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft bei geänderten tatsächlichen Verhältnissen) anzurufen.

4.2. Daß sich die Beschwerdeführerin ohne gültigen Sichtvermerk und damit widerrechtlich im Bundesgebiet aufgehalten hat, wird von ihr selbst nicht bestritten. Davon ausgehend kann aber auch der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese zur Verhinderung eines unmittelbar zu befürchtenden strafbaren Verhaltens - nämlich der Übertretung des § 14b Abs. Z. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 FrPG - über die Beschwerdeführerin die Schubhaft verhängt hat. Diese Maßnahme erweist sich sohin schon im Hinblick auf § 5 Abs. 1 zweite Alternative FrPG als rechtmäßig.

Darüber hinaus war die Verhängung der Schubhaft offensichtlich auch aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 erste Alternative FrPG im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich: Denn die Prognose der belangten Behörde dahingehend, daß sich die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Wissen um die Ablehung ihres Asylantrages und um die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen sie weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen wird, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und erscheint daher keineswegs als abwegig (vgl. in diesem Sinne auch VwGH v. 29.6.1992, Zl. 92/18/0054).

4.3. Demgegenüber erweisen sich die von der Beschwerdeführerin gegen die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Schubhaft ins Treffen geführten Gründe nicht als stichhaltig:

Zum einen ist - abgesehen davon, daß die belangte Behörde die Verhängung der Schubhaft im vorliegenden Fall gar nicht damit begründet hat, daß die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfüge und daher zu befürchten sei, daß sie sich diese durch ein strafbares Verhalten verschaffen wird - die Vorlage einer Verpflichtungserklärung erst zugleich mit der Schubhaftbeschwerde von vornherein nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft bis zu diesem Zeitpunkt zu erweisen: Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich muß in diesem Fall der belangten Behörde nämlich zunächst eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden, um Ermittlungen darüber anzustellen, ob dieser überhaupt eine rechtliche Verbindlichkeit zukommt (vgl. z.B. VwSen-400092 v. 28.7.1992).

Außerdem kann auch keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführerin keine Gründe für die Verhängung der Schubhaft genannt worden wären; hiezu genügt es, auf die oben unter 2.1. dargestellte Begründung des Schubhaftbescheides zu verweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich vorbringt, durch die Verhängung der Schubhaft in Rechten beeinträchtigt worden zu sein, die in dem gleichzeitig von ihr angestrengten - und vom gegneständlichen Beschwerdeverfahren rechtlich abgehobenen Asylverfahren geltend zu machen sind, ist sie darauf zu verweisen, daß der unabhängige Verwaltungssenat im Beschwerdeverfahren gemäß § 5a FrPG schon von Gesetzes wegen darauf beschränkt ist, ausschließlich die Frage der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung selbst zu prüfen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 5a Abs. 1 FrPG i.V.m. § 5 Abs. 6 FrPG und § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

5. Da weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde einen Antrag auf Kostenersatz gestellt haben, war eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs. 4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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