Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102614/7/Br/Bk

Linz, 21.03.1995

VwSen-102614/7/Br/Bk Linz, am 21. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F P, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. November 1994 in Verbindung mit dem Berichtigungsbescheid vom 24. Jänner 1995, Zl. VerkR96-3183-1994-Pf, nach der am 21. März 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben, das angefochte Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Der Spruch wird dahingehend abgeändert, als der letzte Halbsatz zu entfallen hat.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG, iVm §§ 19 Abs.1 u. 2, 24, 51 Abs.1, 51e Abs.1, § 51f Abs.2 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 100 S (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 6. Februar 1994 um 15.00 Uhr im Ortsgebiet von B im Kreuzungsbereich der Kurpromenade auf Höhe des Hauses T den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen, (irrtümlich im Straferkenntnis "DEV" bezeichnet und mittels Bescheid vom 24. Jänner 1995 berichtigt) im Bereich von weniger als fünf Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder geparkt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers von einem Organ der Straßenaufsicht an der fraglichen Stelle abgestellt wahrgenommen worden ist. An den diesbezüglichen Angaben, welche zusätzlich durch ein Foto belegt wurden, sei nicht zu zweifeln gewesen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber in seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Einerseits vermeint er, daß es sich bei der fraglichen Stelle um keine öffentliche Verkehrsfläche handle. Es entspreche nicht den Tatsachen, daß an seinem Fahrzeug ein Organmandat angebracht worden wäre.

Im Recht ist der Berufungswerber jedoch, wenn er in seiner Berufung vermeint, daß die Erstbehörde zu Unrecht begründend ausführte, daß sein Fahrzeug auf dem Foto deutlich erkennbar wäre. Aus der Aussage des Meldungslegers vom 7. Juli 1994 ergibt sich diesbezüglich lediglich, daß es sich bei der gegenständlichen Verkehrsfläche - welche auf dem Foto dokumentiert ist - um eine des öffentlichen Verkehrs handelt. Von einer Abbildung des Berufungswerberfahrzeuges ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt.

3. Zumal eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da die Berufung sich nicht nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern auch gegen Tatsachenfragen richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4.1. Der Berufungswerber, welcher zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, hat dieser unentschuldigt keine Folge geleistet.

5. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses steht in schlüssiger und den Denkgesetzen entsprechender Weise fest, daß der Berufungswerber den Pkw mit dem Kennzeichen an der oben angeführten Örtlichkeit im Bereich von weniger als fünf Meter vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt hatte. An den diesbezüglichen Angaben des Meldungslegers vermochten keine Anhaltspunkte für Zweifel gefunden werden. So liegt glaubhaft dar, daß es sich bei der gegenständlichen Verkehrsfläche um einen Bereich handelt, auf welchem die StVO 1960 Anwendung zu finden hat. Aus dem Foto ergibt sich kein Zweifel, daß diese Fläche von jedermann unter gleichen Bedingungen benützbar ist. Auch eine Beurteilung des Sachverhaltes (innerhalb von fünf Metern einander kreuzender Fahrbahnränder) ist wohl nicht schwierig, sodaß eine weitere Beweisführung grundsätzlich entbehrlich schien. Nicht einmal der Berufungswerber selbst brachte inhaltlich Substanzielles dagegen vor. Er war offenbar vielmehr bestrebt das Verfahren zu verzögern, indem er sich bereits im erstbehördlichen Verfahren wenig geneigt zeigte am Verfahren mitzuwirken. So erschien er wegen einer angeblich dienstlichen Verhinderung am 5. September 1994 nicht bei der Erstbehörde. Ebenfalls reagierte er auch auf die Aufforderung der Erstbehörde vom 20. Oktober 1994 nicht.

5.1. Auch der Ladung zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung leistete er keine Folge. Unter Rücksendung seiner Ladung zur Verhandlung teilte er auf der Rückseite dieses Schriftstückes mit, daß er sich ab 13.3.1995 in stationärer Spitalsbehandlung befinde und daher sein Erscheinen nicht sichergestellt sei. Er ersuchte um einen neuen Termin. Ein vom Verhandlungsleiter nach Aufruf der Sache vorgenommener Anruf beim Arbeitgeber des Berufungswerbers ergab, daß der Berufungswerber in der Firma war. Seine wahrheitswidrige Angabe vom Spitalsaufenthalt zum Zeitpunkt der Verhandlung war offenbar in Verfahrensverzögerungsabsicht gemacht worden. Der Berufungswerber beendete nach Mitteilung darüber, daß eine Vertagung nicht in Betracht käme, das Telefongespräch mit dem Verhandlungsleiter mit den Worten, "haben sie mich gern" und legte auf. Dies läßt erkennen, daß der Berufungswerber dem Tatvorwurf einerseits nichts sachliches entgegenzusetzen hat und er offenbar auch nicht geneigt ist, sich ernsthaft in die Sache einzulassen.

Seiner Verantwortung, soweit diese überhaupt auf die Sache gerichtet war, mußte daher als Schutzbehauptung qualifiziert werden.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Nach § 24 Abs.1 lit.d StVO ist im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder das Halten und Parken verboten. Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO ist eine Zuwiderhandlung mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzarreststrafe zu bestrafen.

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs. 1 u. 2 VStG Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.1. Konkret war der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von 500 S objektiv - auch nicht unter Bedachtnahme auf die Sorgepflicht für drei Kinder - nicht mit Erfolg entgegenzutreten gewesen. Sie ist tat- und schuldangemessen und auch aus Gründen der Spezialprävention indiziert gewesen. Mildernd wurde zutreffend die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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