Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400133/4/Gf/Hm

Linz, 29.09.1992

VwSen-400133/4/Gf/Hm Linz, am 29. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des I, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5a Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes und § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wird gemäß § 79a AVG als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 79a AVG verpflichtet, der belangten Behörde die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten in Höhe von 2.033,33 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das darüber hinausgehende Kostenersatzbegehren der belangten Behörde in Höhe von 1.001,67 S wird gemäß § 79a AVG als unbegründet abgewiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, ist am 2. September 1992 unter Umgehung der Grenzkontrolle und nur im Besitz eines pakistanischen Personalausweises, sohin ohne gültiges Reisedokument und ohne österreichischen Sichtvermerk, in das Bundesgebiet eingereist. Am 3. September 1992 stellte er beim Bundesasylamt - Außenstelle einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

1.2. Mit dem dem Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner niederschriftlichen Einvernahme um 12.05 Uhr desselben Tages durch persönliche Aushändigung zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes - Außenstelle vom 10. September 1992, Zl. 9241846-BAL, wurde sein Antrag auf Gewährung von Asyl als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

1.3. Mit dem dem Beschwerdeführer durch persönliche Aushändigung um 16.00 Uhr desselben Tages zugestellten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. September 1992, Zl. Fr-80498, wurde über diesen die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus sofort vollzogen. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung erhoben.

1.4. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. September 1992, Zl. St-564/92-H, wurde über den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der österreichischen Staatsgrenze außerhalb eines Grenzüberganges, ohne gültiges Reisedokument und ohne österreichischen Sichtvermerk sowie wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, sohin wegen einer Verwaltungsübertretung in vier Fällen, eine Geldstrafe von insgesamt 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 6 Tage) verhängt.

1.5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. September 1992, Zl. Fr-80498, wurde über den Beschwerde führer ein bis zum 22. September 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.

1.6. Gegen die mit dem oben unter 1.3. angeführten Bescheid verhängte Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 24. September 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und völlig mittellos sei sowie in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz verfüge. Es sei daher anzunehmen, daß sein weiterer Aufenthalt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und somit öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Aus diesen Gründen sei somit wegen Gefahr in Verzug zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß der Schubhaftbescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, weil diese Maßnahme gemäß § 9 des Asylgesetzes nicht in die Kompetenz der Fremdenpolizei-, sondern in jene der Asylbehörde falle, da ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung deshalb zukomme, weil er fristgerecht einen Asylantrag gestellt habe. Außerdem ziehe die Erhebung einer Vorstellung gegen den negativen Asylbescheid die aufschiebende Wirkung nach sich. Zudem würden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vorliegen, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits in die Bundesbetreuung übernommen gewe sen und so für seinen Lebensunterhalt und seine Unterkunft gesorgt gewesen sei. Schließlich seien seien in seinem Fall auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Rückschiebungsverbotes des § 13a des Fremdenpolizeigesetzes gegeben, sodaß die Verhängung der Schubhaft auch aus diesem Grunde unzulässig gewesen sei. Zuletzt sei darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde im Schubhaftbescheid auch nicht begründet hätte, inwieweit überhaupt die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides vorliegen.

Aus allen diesen Gründen beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der über ihn verhängten Schubhaft.

2.3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie im wesentlichen vorbringt, daß der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen nicht in die Bundesbetreuung übernommen, sondern ihm lediglich der Aufenthalt im sog. "Auffanglager" in der L (dem Sitz des Bundesasylamtes), bis zur Bescheidübergabe durch das Bundesasylamt gestattet worden sei; er sei daher in Wahrheit als unstet und völlig mittellos zu betrachten gewesen.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Bundespolizeidirektion Linz zu Zlen. Fr-80498 und 80499; da aus diesen in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 5a Abs. 6 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Art. 2 Abs. 1 Z. 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988 (im folgenden: PersFrSchG), legt fest, daß die persönliche Freiheit einem Menschen u.a. dann auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden darf, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung zu sichern. § 5 Abs. 1 FrPG ist als eine solche unter Heranziehung des eben angeführten Gesetzesvorbehaltes des PersFrSchG ergangene Bestimmung anzusehen. Eine von der Behörde angeordnete und vollzogene Schubhaft erweist sich daher dann als rechtmäßig, wenn diese sowohl den formellen als auch den materiellen Kriterien des § 5 Abs. 1 FrPG entspricht.

Gemäß § 5 Abs. 1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung (Schubhaft) genommen werden, wenn dies entweder im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (erste Alterna tive) oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befüchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern (zweite Alternative).

Nach § 5a Abs. 1 FrPG hat derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme (erste Alternative; sog. Schubhaftbeschwerde dem Grunde nach) oder Anhaltung (zweite Alternative; Beschwerde gegen die Art und Weise des Vollzuges der Schubhaft bzw. gegen die weitere Anhaltung bei geänderten tatsächlichen Verhältnissen) anzurufen.

4.2.1. Die im vorliegenden Fall von der Bundespolizeidirektion Linz verhängte Schubhaft basiert auf einem gemäß § 57 Abs. 1 zweite Alternative AVG erlassenen und damit - weil gemäß § 57 Abs. 2 AVG einer dagegen erhobenen Vorstellung schon ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt - sofort vollstreckbaren Bescheid, wie dies die §§ 5 und 5a FrPG vorsehen.

4.2.2. Auch inhaltlich ist diese Maßnahme unter dem Aspekt des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 FrPG nicht zu beanstanden:

Daß sich der Beschwerdeführer ohne gültiges Reisedokument und ohne österreichischen Sichtvermerk und damit widerrechtlich im Bundesgebiet aufgehalten hat, wird von ihm selbst nicht bestritten. Davon ausgehend kann aber auch der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese zur Sicherung der Abschiebung zwecks Verhinderung eines unmittelbar zu befürchtenden strafbaren Verhaltens - nämlich der Fortsetzung der Übertretung des § 14b Abs.

1 Z. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 FrPG - über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt hat. Diese Maßnahme erweist sich sohin schon im Hinblick auf § 5 Abs. 1 zweite Alternative FrPG als rechtmäßig.

Darüber hinaus war die Verhängung der Schubhaft offensichtlich auch aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 erste Alternative FrPG im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich: Denn die Prognose der belangten Behörde dahingehend, daß sich der - weil ihm im Auffanglager bloß ein vorübergehender Aufenthalt gestattet war - im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung als mittellos und ohne Unterkunftsmöglichkeit anzusehende Beschwerdeführer einerseits die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erforderlichen finanziellen Mittel auf illegalem Weg besorgen und sich dieser andererseits den im nunmehrigen Wissen um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zu erwartenden weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen wird, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und erscheint daher keineswegs als abwegig (vgl. in diesem Sinne auch VwGH v. 29.6.1992, Zl. 92/18/0054).

4.3. Demgegenüber erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Schubhaft ins Treffen geführten Gründe nicht als stichhaltig:

4.3.1. § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl.Nr. 8/1992 (im folgenden: AsylG) gewährt nur jenen Asylwerbern, die entweder direkt aus dem Staat kommen, von dem sie behaupten, eine Verfolgung befürchten zu müssen, oder jenen, die in einen solchen gemäß § 13a FrPG nicht zurückgewiesen werden dürfen, ab dem Zeitpunkt, zu dem ein zulässiger Asylantrag gestellt wurde, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG erlischt diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung in dem Zeitpunkt, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird oder einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Asylbehörden keine aufschiebende Wirkung zukommt, wobei nach § 17 Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. § 57 Abs. 2 AVG die Vorstellung gegen einen Bescheid, mit dem der Asylantrag ohne weiteres Ermittlungsverfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, schon ex lege - weil es sich hiebei offensichtlich nicht um die Vorschreibung einer Geldleistung i.S.d. § 57 Abs. 2 AVG handelt - keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG findet das FrPG auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung haben, keine Anwendung; über die Verhängung der Schubhaft entscheidet in diesen Fällen das Bundesasylamt.

Bei dieser Rechtslage kann es daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die materiellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG - insbesondere das von ihm behauptete Vorliegen der Gründe für die Anwendung des Rückschiebungsverbotes des § 13a FrPG - überhaupt erfüllt, weil selbst zutreffendenfalls seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung spätestens mit der Zustellung des explizit auf § 17 Abs. 1 AsylG gegründeten negativen Asylbescheides des Bundesasylamtes - Außenstelle , die am 10. September 1992 um 12.05 Uhr erfolgte, als erloschen anzusehen ist. Da die Erlassung des Schubhaftbescheides durch die Fremdenpolizeibehörde zufolge der Aktenlage zeitlich erst nach der Zustellung des Asylbescheides (nämlich um 16.00 Uhr desselben Tages) erfolgte, gilt dieser sohin - da die Zuständigkeit des Bundesasylamtes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG mittlerweile erloschen war - als von der zuständigen Behörde erlassen, sodaß der Beschwerdeführer dadurch weder in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter noch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit oder in sonstigen Rechten verletzt erscheint.

4.3.2. Der offensichtlich auf der tatsachenwidrigen Behauptung, daß er in die Bundesbetreuung übernommen worden sei, fußende Einwand des Beschwerdeführers, daß der Schubhaftbescheid nicht erkennen ließe, ob und inwieweit im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides vorgelegen sind, ist schon insoweit unzutreffend, als die belangte Behörde im Schubhaftbescheid ohnedies ausdrücklich anführt, daß Gefahr im Verzug i.S.d. § 57 Abs. 1 zweite Alternative AVG deshalb vorgelegen ist, weil der Beschwerdeführer mittellos ist und keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat.

4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, durch die Verhängung der Schubhaft in Rechten beeinträchtigt worden zu sein, die (wie die Einrede des Vorliegens der Voraussetzungen des Rückschiebungsverbotes nach § 13a FrPG) bereits im Asylverfahren (so explizit § 9 Abs. 1 AsylG) oder dann im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geltendzumachen gewesen wären, ist er darauf zu verweisen, daß der unabhängige Verwaltungssenat im Beschwerdeverfahren gemäß § 5a FrPG schon von Gesetzes wegen darauf beschränkt ist, ausschließlich die Frage der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung selbst zu prüfen (vgl. VfGH v. 12.3.1992, G 346/91 u.a., und vom selben Tag, B 1334/91).

4.4. Da im übrigen weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Schubhaft weder vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht noch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, wurde er sohin nach dem zuvor Dargelegten durch diese Maßnahme im Ergebnis weder in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit noch in sonstigen subjektiven Rechten verletzt.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 5a Abs. 1 FrPG i.V.m. § 5a Abs. 6 FrPG und § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der belangten Behörde als obsiegender Partei gemäß § 79a AVG der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Höhe von 2.033,33 S (d.s. zwei Drittel des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gebührenden Pauschalkostenersatzes für den Aktenvorlage- und den Schriftsatzaufwand; vgl. z.B. VwGH v. 23.9.1991, Zl. 91/19/0162) zuzusprechen. Das darüber hinausgehende Begehren der belangten Behörde in Höhe von 1.001,67 S sowie das Begehren des im Verfahren unterlegenen Beschwerdeführers auf Kostenersatz waren hingegen abzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs. 4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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