Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400136/2/Gf/Hm

Linz, 30.09.1992

VwSen-400136/2/Gf/Hm Linz, am 30. September 1992 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des O, vertreten durch RA Dr. J, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 67d Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist am 16. Juli 1992 von Jugoslawien aus kommend ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein in das Bundesgebiet eingereist.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. September 1992, Zl. Fr-76434, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

1.3. Gegen die auf den o.a. Bescheid gegründete Festnahme und Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 28. September 1992 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.

2.1. Gemäß § 5a Abs. 1 FrPG kann derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erheben. Eine derartige Beschwerde hat gemäß § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 2 AVG u.a. auch das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, zu enthalten. Hiebei handelt es sich um eine absolute, einer Verbesserung nicht zugängliche Prozeßvoraussetzung, deren Nichterfüllung zur Zurückweisung der Beschwerde führt.

2.2. Einen den Voraussetzungen des § 67c Abs. 2 Z. 5 AVG entsprechenden Antrag, die angefochtene Maßnahme, i.e. die Tatsache der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, als rechtswidrig festzustellen enthält die vorliegende Beschwerde jedenfalls nicht. Vielmehr stellt sich die vorliegende Beschwerde, mit der explizit die Anträge gestellt werden, daß der unabhängige Verwaltungssenat "der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und die Enthaftung verfügen" wolle, in erster Linie als eine Vorstellung gegen den Schubhaftbescheid dar, zu deren Behandlung gemäß § 11 Abs. 2 und 3 FrPG aber nicht der O.ö. Verwaltungssenat, sondern die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich zuständig ist. Auch eine Enthaftung ist nicht vom O.ö. Verwaltungssenat, sondern gemäß § 5a Abs. 6 letzter Satz FrPG allein - allenfalls nach einer Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat - von der belangten Behörde zu verfügen.

3. Da die vorliegende Beschwerde somit nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 6 FrPG i.V.m. § 67c Abs. 2 Z.

5 AVG entspricht, war diese gemäß § 67d Abs. 1 AVG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs. 4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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