Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400139/10/Kl/Rd

Linz, 26.09.1994

VwSen-400139/10/Kl/Rd Linz, am 26. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des O H, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 5a Fremdenpolizeigesetz (kurz: FrPG), BGBl.Nr.

75/1954 idF BGBl.Nr. 406/1991, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 2.10.1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 6.10.1992, wurde Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und beantragt, die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch Organe der belangten Behörde (BPD Linz) für rechtswidrig zu erklären und dem Beschwerdeführer den Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß zuzuerkennen. Die Beschwerde wurde damit begründet, daß gegen den Beschwerdeführer zu Unrecht ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 28.9.1992 erlassen wurde, weil weder die Umgehung der Grenzkontrolle ihm anzulasten sei, weil er Flüchtling sei, er überdies im Besitz eines türkischen Führerscheins sei, im Asylantenheim in L, wohnhaft sei und an Barmittel etwa 1.000 S nachweisen könne. Im übrigen wurde eine Verpflichtungserklärung des Vereines "Kurdisches Informationsblatt" vom 30.9.1992 vorgelegt. Es sei lediglich richtig, daß sich der Beschwerdeführer ab Rechtskraft des negativen Asylbescheides in Österreich aufgehalten habe, wie dies aber tausende Flüchtlinge zur Zeit tun. Der Abschiebung stehen im übrigen familiäre Umstände entgegen, nämlich daß der Beschwerdeführer sorgepflichtig für die Gattin und vier Kinder sei, welche er bei einer späteren Arbeitsaufnahme in Österreich selbst versorgen möchte.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und am 8.10.1992 schriftlich mitgeteilt, daß auf die Gegenschrift vom 29.9.1992 hingewiesen wird, inzwischen vom türkischen Generalkonsulat in Salzburg ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer am 8.10.1992 in die Türkei abgeschoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen. Es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5 Abs.6 Z1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher folgender der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat seine Heimat am 16.6.1991 in einem LKW ohne Reisedokumente verlassen, ist über Bulgarien und Rumänien nach Jugoslawien gereist, wo er sich ungefähr einen Monat aufhielt, und ist am 16.7.1991 zu Fuß bei Marburg unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) nach Österreich eingereist. Einen Asylantrag stellte er bei der Bundespolizeidirektion Linz am 22. Juli 1991. Eine Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung wurde von der Bundespolizeidirektion Linz mit 26.8.1991, wirksam bis zur Rechtskraft der Feststellung über die Flüchtlingseigenschaft, ausgestellt. Ab 20.8.1991 wurde der Beschwerdeführer in die Bundesbetreuung in L, übernommen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29.8.1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei und daß ihm nach § 7 Abs.1 Asylgesetz keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zusteht. Diese Entscheidung wurde gemäß § 8 Zustellgesetz am 11.10.1991 durch Hinterlegung zugestellt und mit 26.10.1991 rechtskräftig.

4.2. Am 17.9.1992 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Vorführbefehles der Bundespolizeidirektion Linz in Linz ohne Reisedokumente, im Besitz einer Lagerkarte für Traiskirchen, und mit der nunmehr ungültigen Aufenthaltsbescheinigung aufgegriffen und festgenommen und zur Ableistung einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen angehalten (bis 21.9.1992).

Über weitere behördliche Veranlassung wurde der Beschwerdeführer von L, mit Wirkung vom 17.9.1992 aus der Bundesbetreuung abgemeldet.

Mit Strafverfügung der BPD Linz vom 18.9.1992 wurde über den Beschwerdeführer wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 14b Abs.1 Z3 FrPG eine Geldstrafe von 992 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 99 Stunden 15 Minuten, verhängt.

4.3. Die BPD Linz hat mit Bescheid vom 18.9.1992, Fr-76.434, über den Beschwerdeführer in Anwendung des § 57 Abs.1 AVG gemäß § 5 Abs.1 FrPG zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet. Die Schubhaft wurde mit Ende der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe im Polizeigefangenenhaus Linz in Wirksamkeit gesetzt. Begründend wurde der illegale Aufenthalt, der unstete Aufenthalt im Bundesgebiet und die Mittellosigkeit angeführt, weshalb die Schubhaft im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich und ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten zu befürchten sei. Die Gefahr im Verzug wurde wegen des unsteten Aufenthaltes und der völligen Mittellosigkeit angenommen. Dieser Bescheid wurde am 21.9.1992 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen und mit diesem Zeitpunkt in Vollzug gesetzt.

Eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 22.9.1992, in welcher ihm ua auch die Erlassung eines für fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis gebracht wurde, und in welcher er angab, wegen politischer Aktivitäten in der Türkei vor Gericht verurteilt worden zu sein. Am 22.9.1992 wurde auch beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Der Beschwerdeführer gab auch bei seiner Einvernahme an, daß er keine Verwandten in Österreich habe und sich seine Familie, nämlich die Gattin und vier Töchter, in der Türkei aufhalten.

4.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 25.9.1992 gab der Beschwerdeführer seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt und gab weiters an, daß er von Geldzuwendungen von Bekannten und Freunden in der Schweiz und in Norwegen bisher gelebt habe und sich den Unterhalt nicht durch eigene Mittel bestreiten könne. Weiters verwies er auf eine gerichtliche Verurteilung, bevor er sein Heimatland verlassen hätte, wobei er nach eingehender Einvernahme dann zugab, daß es nicht den Tatsachen entsprach, daß er verurteilt wurde, sondern daß er lediglich von der Gendarmerie für 15 Tage angehalten wurde. Er habe es vergessen, diese näheren Umstände schon bei der asylrechtlichen Einvernahme anzugeben.

Mit Bescheid der BPD Linz vom 28.9.1992 wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 28.9.1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland vom 15.4.1993 abgewiesen und das Aufenthaltsverbot bestätigt.

Eine an den O.ö. Verwaltungssenat gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 28.9.1992 wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Am 30.9.1992 wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt, und es wurde der Beschwerdeführer am 8.10.1992 in die Türkei abgeschoben.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 5a Abs.1 Fremdenpolizeigesetz - FrPG, BGBl.Nr.

75/1954 idF BGBl.Nr. 406/1991, hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft nach jeder Richtung hin selbständig zu prüfen und jedwede unterlassene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen. Ist er zwar zur Überprüfung eines der Inhaftnahme zugrundeliegenden Schubhaftbescheides nicht zuständig, so hat er aber die Gesetzmäßigkeit der Haftfortdauer zu prüfen und über die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung im Zeitpunkt seiner Entscheidung, gegebenenfalls im Zeitpunkt unmittelbar vor der Freilassung des Fremden, zu befinden (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G-346/91-19, G-5/92-15 und G-6/92-14).

5.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPD Linz vom 18.9.1992 vorläufig in Verwahrung genommen und es wurde dieser Bescheid wirksam mit Zustellung am 21.9.1992. Mit selbem Tage wurde der Bescheid durch die tatsächliche Anhaltung (Überstellung) in Schubhaft in Vollzug gesetzt. Da nach der nunmehr ständigen Judikatur des VfGH eine Schubhaftbeschwerde jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden kann (vgl. Erk. vom 3.3.1994, B 960/93-8), war die Beschwerde zulässig. Auch die anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

5.3.1. Wie aber aus dem erwiesenen Sachverhalt feststeht, ist der Beschwerdeführer zu Fuß ohne gültige Reisedokumente und unter Umgehung der Grenzkontrolle, unter Zuhilfenahme eines Schleppers, und ohne Sichtvermerk nach Österreich eingereist, war nicht im Besitz der Mittel für seinen Lebensunterhalt, sondern bestritt seinen Lebensunterhalt zunächst durch Bundesbetreuung und sodann durch Zuwendungen von Bekannten und Freunden, war im Zeitpunkt der Anhaltung nicht im Besitz der für den Unterhalt erforderlichen Barmittel und verfügte zum Zeitpunkt der Anhaltung über keine Aufenthaltsberechtigung und keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung der BPD Linz ist bereits mit Rechtskraft der Feststellung über seine Nichtflüchtlingseigenschaft (wirksam mit 26.10.1991) erloschen, sodaß sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

War er auch bis zum 17.9.1992 bei der Bundesbetreuung in L, gemeldet, so haben aber aktenkundige Erhebungen ergeben, daß der Beschwerdeführer nicht ständig dort seßhaft gewesen ist, sondern - wie auch bei seiner Aufgreifung - unstet war. Er wurde daher auch mit diesem Tag aus der Bundesbetreuung abgemeldet. Sein Asylverfahren wurde bereits mit 26.10.1991 rechtskräftig negativ abgeschlossen, sodaß ab diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung zukam. In diesem Bewußtsein, daß er keine Aufenthaltsberechtigung besitze, daß ihm kein Asyl zukomme und daß er auf rechtmäßigem Wege einer Beschäftigung in Österreich nicht nachgehen könne, hat sich aber der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet Österreich aufgehalten. Um ordnungsgemäße Reisedokumente sowie um einen Sichtvermerk hat sich der Beschwerdeführer hingegen bis zu seiner Festnahme nicht bemüht. Dieses Verhalten zeigt, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Auch ist die Absicht des Beschwerdeführers zu erkennen, in Österreich zu bleiben und hier arbeiten zu wollen, um sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern zu können. Er gab auch unumwunden zu, daß er durch eine Beschäftigungsaufnahme in Österreich Mittel an seine Familie (Frau und vier Kinder) in die Türkei nachsenden wolle. Es ist daher ersichtlich, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, freiwillig das Bundesgebiet von Österreich zu verlassen. Vielmehr setzte er ein strafbares Verhalten (unrechtmäßiger Aufenthalt) und nahm dieses strafbare Verhalten sogar in Kauf, um seinem Wunsch, in Österreich zu verbleiben und zu arbeiten, zum Erfolg zu verhelfen. Eine diesbezügliche Strafverfügung ist dann auch mit 18.9.1992 gegen den Beschwerdeführer ergangen.

Wegen dieses strafbaren Verhaltens sowie der Absicht, das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen zu wollen, sowie der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und des deshalb zu befürchtenden weiteren strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers war daher die Inschubhaftnahme im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung - ein solches Interesse wurde auch im Aufenthaltsverbotsverfahren im Bescheid erster und zweiter Instanz angeführt - geboten.

Wie schon erwähnt, hat der Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten gesetzt und war darüber hinaus ein solches noch zu befürchten, zumal er bei seiner Anhaltung nicht über die erforderlichen Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügte.

Es wäre der Beschwerdeführer daher auch in nächster Zukunft zu strafbarem Verhalten genötigt und es wäre daher auch ein Untertauchen des Beschwerdeführers als naheliegend zu befürchten. Es war daher die Inschubhaft und Anhaltung in Schubhaft zunächst zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, welches auch am 28.9.1992 von der belangten Behörde ausgesprochen wurde, gerechtfertigt.

Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde aber der Beschwerdeführer zunächst zur Ableistung einer viertägigen Ersatzfreiheitsstrafe von 18. bis 21.9.1992 von der belangten Behörde angehalten. Die tatsächliche Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft erfolgte erst (aktenkundig) mit 21.9.1992.

Da einer Berufung gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war dieses sofort durchsetzbar, und es diente daher die weitere Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Aus den bereits oa Gründen war daher auch die Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung erforderlich. Die Haft war hiezu das einzig geeignete und erforderliche Mittel.

Im übrigen wurde auch das Parteiengehör des Beschwerdeführers in ausreichendem Maße gewahrt und es hat die belangte Behörde unverzüglich weitere Schritte, nämlich die Beantragung und Beschaffung des Heimreisezertifikates, unternommen. Es hat daher die Anhaltung in Schubhaft nicht ungerechtfertigt lange gedauert. Der Beschwerdeführer wurde nach Erreichung des Heimreisezertifikates mit 30.9.1992 unverzüglich, nämlich am 8.10.1992 in sein Heimatland abgeschoben.

5.3.2. Wenn hingegen der Beschwerdeführer sich auf Barmittel von 1.000 S stützt, so ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Summe nicht geeignet ist, seinen Lebensunterhalt in Österreich sicherzustellen. Auch ist der Verweis auf Fremdzuwendungen von Freunden und Bekannten nicht geeignet, die erforderlichen Mittel nachzuweisen, zumal ebenfalls kein rechtlicher Anspruch auf diese Mittel besteht. Die weiters in der Beschwerde beigelegte Verpflichtungserklärung des Vereins "Kurdisches Informationsblatt" kann dem Vorbringen nicht zum Erfolg verhelfen, weil nach der nunmehr ständigen Judikatur des VwGH die Nachweise über die erforderlichen Mittel und eine Unterkunft initiativ zu erbringen sind. Dies schließt auch den Nachweis der Bonität der Person ein, die eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung abgibt, das etwa durch Bekanntgabe hiefür relevanter konkreter Tatsachen, wie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, allfälliger finanzieller Verpflichtungen untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen, wobei sich solcher Art belegte Auskünfte auf einen längeren Zeitraum zu beziehen haben (VwGH vom 29.7.1993, 92/18/0499, 0500; VwGH vom 13.1.1994, 93/18/0183). Darüber hinaus ist auch eine gewisse persönliche Bindung zwischen dem Fremden und der die Erklärung abgebenden Person glaubhaft zu machen. Diesen Erfordernissen kommt der Beschwerdeführer bzw. die Erklärung nicht nach, insbesondere weil eine Überprüfbarkeit der Bonität nicht möglich war.

5.3.3. Auch mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Führerschein ist nichts zu gewinnen, weil dieser ein gültiges Reisedokument nicht ersetzt. Auch war aktenkundig, daß der Beschwerdeführer über Drittländer nach Österreich eingereist ist, noch dazu unter Zuhilfenahme eines Schleppers, sodaß sehr wohl eine Umgehung der Grenzkontrolle und daher eine illegale Einreise erwiesen ist. Es bekam daher der Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt.

Schon allein der Umstand der illegalen Einreise und eines länger dauernden unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet Österreich reicht aber nach der ständigen Judikatur des VwGH aus, um die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.

5.3.4. Wenn sich der Beschwerdeführer schließlich auf Abschiebungsverbote stützt, so ist seinem Vorbringen, daß er für die Gattin und vier Kinder in der Türkei sorgepflichtig sei und Geldzuwendungen in Österreich erarbeiten wolle und aus Österreich dorthin senden wolle, nicht geeignet, tatsächliche Abschiebungshindernisse zu belegen.

Gemäß § 13a FrPG ist eine Abschiebung jedenfalls nur dann unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß der Fremde Gefahr liefe, gefoltert oder einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder wenn sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Solche Gründe wurden in der Beschwerde nicht ausgeführt und auch nicht näher begründet. Die vom Beschwerdeführer angezogenen Gründe der Unterhaltspflichten sind jedoch keine iSd § 13a FrPG anerkannten Abschiebungsverbote. Es war daher unter diesem Aspekt die Absicht der belangten Behörde zur Abschiebung sowie auch dann die hiezu verhängte Schubhaft zur Absicherung der Abschiebung nicht rechtswidrig.

5.4. Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit wurden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht noch sind solche aus der Aktenlage zu erkennen. Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft blieben auch nach Vollstreckung der Schubhaft bzw.

während der weiteren Anhaltung bis zur Abschiebung aufrecht, eine Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ist objektiv nicht eingetreten. Es wurde daher der Beschwerdeführer durch die Anhaltung in Schubhaft seit dem 21.9.1992 bis zu seiner Abschiebung am 8.10.1992 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Auch weitere Rechtsverletzungen waren nicht festzustellen.

Es war daher die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

6. Da der Beschwerde kein Erfolg zukam, waren die Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG nicht zuzusprechen, sondern hat dieser seine Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen selbst zu tragen.

Da die belangte Behörde Kostenersatz begehrt hat, waren nach der ständigen Judikatur des VwGH im Grunde der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, gekürzt um ein Drittel, der entsprechende Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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