Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400141/5/Gf/Hm

Linz, 15.10.1992

VwSen-400141/5/Gf/Hm Linz, am 15. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5a Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes und § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wird gemäß § 79a AVG als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 79a AVG verpflichtet, der belangten Behörde die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten in Höhe von 2.033,33 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das darüber hinausgehende Kostenersatzbegehren der belangten Behörde in Höhe von 1.001,67 S wird gemäß § 79a AVG als unbegründet abgewiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, ist am 16. September 1992 von Ungarn aus kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist, ohne im Besitz eines Reisepasses oder österreichischen Sichtvermerkes zu sein. Am 18. September 1992 wurde er wegen des Verdachtes der Urkundenunterdrückung und des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und in der Folge wegen des ersteren Deliktes auch zur Anzeige gebracht.

1.2. Mit dem dem Beschwerdeführer durch unmittelbare persönliche Aushändigung zugestellten und auf § 57 Abs. 1 AVG gestützten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. September 1992, Zl. Fr-80596, wurde über ihn die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus sofort vollzogen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung erhoben.

1.3. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. September 1992, Zl. St-583/92-Hu, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 14b Abs. 1 Z. 3 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden: FrPG), eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt.

1.4. In der Nacht vom 23. auf den 24. September 1992 wurde der Beschwerdeführer regungslos und mit blutender Nase in seiner Zelle liegend aufgefunden und mußte in der Folge vorübergehend in die stationäre Behandlung des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt überstellt werden; zu diesem Zweck wurde er daher am 24. September 1992 um 1.15 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

1.5. Mit dem ihm um 16.00 Uhr desselben Tages unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Anstaltspflege durch persönliche Übergabe zugestellten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. September 1992, Zl. Fr-80596, wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus sofort vollzogen; der - rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.

September 1992, Zl. Fr-80596, wurde über den Beschwerdeführer ein bis zum 29. September 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.

1.7. Am 1. Oktober 1992 hat der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt - Außenstelle einen Asylantrag gestellt, über den bis dato noch nicht entschieden wurde.

1.8. Gegen die auf den oben unter 1.2. und 1.5. angeführten Bescheiden gegründete Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 8. Oktober 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und auf § 5a FrPG gestützte Beschwerde.

2.1. In den oben unter 1.2. und 1.5. näher bezeichneten Schubhaftbescheiden führt die belangte Behörde jeweils übereinstimmend begründend aus, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und deshalb den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe; da Gefahr in Verzug gegeben sei, weil der Beschwerdeführer in Österreich unsteten Aufenthalts und mittellos sei, sei sohin die Schubhaft zu verhängen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, in seiner Heimat politisch tätig gewesen und deshalb verfolgt worden zu sein. Da er im Falle einer Rückschiebung die Verhängung der Todesstrafe zu gewärtigen habe, seien somit in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Anwendung des Rückschiebungsverbotes gemäß § 13a FrPG gegeben. Aus diesem Grund hätte er aber auch nicht in Schubhaft genommen werden dürfen. Außerdem sei angesichts der Tatsache, daß er über keinen gültigen Reisepaß verfüge, und des der belangten Behörde bekannten Umstandes, daß innerhalb der gesetzlichen Maximaldauer von drei Monaten üblicherweiseein Heimreisezertifikat des Heimatstaates des Beschwerdführers nicht organisiert werden könne, der mit der Schubhaftverhängung verfolgte Zweck evidentermaßen ohnehin nicht erreichbar, sodaß sich diese auch aus diesem Grund als rechtswidrig erweise. Schließlich sei die Inschubhaftnahme während des laufenden Asylverfahrens, jedenfalls aber dann rechtswidrig, wenn in deren Gefolge die Abschiebung des Beschwerdeführers durchgeführt werden sollte, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten.

Aus allen diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der sie unter Hinweis darauf, daß die Behauptungen des Beschwerdeführers, daß während der Dauer der Schubhaft ein Heimreisezertifikat nicht erlangbar sei bzw. während dieser die Durchführung der Abschiebung vorgenommen werden solle, jeder Grundlage entbehrten, die kostenpflichtige Abweisung der vorliegenden Beschwerde begehrt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. Fr80596; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdvorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 5a Abs. 6 Z. 1 FrPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Art. 2 Abs. 1 Z. 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988 (im folgenden:

PersFrSchG), legt fest, daß die persönliche Freiheit einem Menschen u.a. dann auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden darf, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung zu sichern. § 5 Abs. 1 FrPG ist als eine solche unter Heranziehung des eben angeführten Gesetzesvorbehaltes des PersFrSchG ergangene Bestimmung anzusehen. Eine von der Behörde angeordnete und vollzogene Schubhaft erweist sich daher dann als rechtmäßig, wenn diese sowohl den formellen als auch den materiellen Kriterien des § 5 Abs. 1 FrPG entspricht.

Gemäß § 5 Abs. 1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung (Schubhaft) genommen werden, wenn dies entweder im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (erste Alternative) oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befüchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern (zweite Alternative).

Nach § 5a Abs. 1 FrPG hat derjenige, der in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme (erste Alternative; sog. Schubhaftbeschwerde dem Grunde nach) oder Anhaltung (zweite Alternative; Beschwerde gegen die Art und Weise des Vollzuges der Schubhaft bzw. gegen die weitere Anhaltung bei geänderten tatsächlichen Verhältnissen) anzurufen.

4.2.1. Die im vorliegenden Fall von der Bundespolizeidirektion Linz verhängte Schubhaft basierte zunächst (s.o., 1.2.) auf einem gemäß § 57 Abs. 1 zweite Alternative AVG erlassenen und damit weil gemäß § 57 Abs. 2 AVG einer dagegen erhobenen Vorstellung schon ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt - sofort vollstreckbaren Bescheid, wie dies die §§ 5 und 5a FrPG vorsehen. Da mit dem späteren Schubhaftbescheid (s.o., 1.5.) gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allenfalls dagegen erhobenen Berufung von vornherein ausgeschlossen wurde, war auch dieser sofort vollstreckbar.

4.2.2. Auch inhaltlich ist diese Maßnahme unter dem Aspekt des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 FrPG nicht zu beanstanden:

Daß sich der Beschwerdeführer ohne gültiges Reisedokument und ohne österreichischen Sichtvermerk und damit widerrechtlich im Bundesgebiet aufgehalten hat, wird von ihm selbst nicht bestritten. Davon ausgehend kann aber auch der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese zur Sicherung der Abschiebung zwecks Verhinderung eines unmittelbar zu befürchtenden strafbaren Verhaltens - nämlich der Fortsetzung der Übertretung des § 14b Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 FrPG - über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt hat. Diese Maßnahme erweist sich sohin schon im Hinblick auf § 5 Abs. 1 zweite Alternative FrPG als rechtmäßig.

Darüber hinaus war die Verhängung der Schubhaft offensichtlich auch aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 erste Alternative FrPG im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich: Denn die Prognose der belangten Behörde dahingehend, daß sich der im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung als mittellos und ohne Unterkunftsmöglichkeit anzusehende Beschwerdeführer einerseits die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erforderlichen finanziellen Mittel auf illegalem Weg besorgen und sich dieser andererseits den im nunmehrigen Wissen um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zu erwartenden weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen wird, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und erscheint daher keineswegs als abwegig (vgl. in diesem Sinne auch VwGH v. 29.6.1992, Zl. 92/18/0054).

4.3. Demgegenüber erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Schubhaft ins Treffen geführten Gründe nicht als stichhaltig:

4.3.1. § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl.Nr. 8/1992 (im folgenden: AsylG) gewährt nur jenen Asylwerbern, die entweder direkt aus dem Staat kommen, von dem sie behaupten, eine Verfolgung befürchten zu müssen, oder jenen, die in einen solchen gemäß § 13a FrPG nicht zurückgewiesen werden dürfen, ab dem Zeitpunkt, zu dem ein zulässiger Asylantrag gestellt wurde, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG erlischt diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung in dem Zeitpunkt, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird oder einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Asylbehörden keine aufschiebende Wirkung zukommt, wobei nach § 17 Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. § 57 Abs. 2 AVG die Vorstellung gegen einen Bescheid, mit dem der Asylantrag ohne weiteres Ermittlungsverfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, schon ex lege - weil es sich hiebei offenbar nicht um die Vorschreibung einer Geldleistung i.S.d. § 57 Abs. 2 AVG handelt - keine aufschiebende Wirkung hat.

Bei dieser Rechtslage kann es daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die materiellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG - insbesondere das von ihm behauptete Vorliegen der Gründe für die Anwendung des Rückschiebungsverbotes des § 13a FrPG überhaupt erfüllt, weil selbst zutreffendenfalls seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht die Vollstreckung des Schubhaftbescheides, sondern nur die Vollstreckbarkeit des Aufenthaltsverbotes, also die Abschiebung selbst so lange hindert, bis rechtskräftig festgestellt ist, ob der Asylwerber als Flüchtling i.S.d. AsylG anzusehen ist.

4.3.2. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, daß die über ihn verhängte Schubhaft schon deswegen ihren Zweck verfehlen müsse, weil einerseits innerhalb der Maximaldauer der Schubhaft ein Heimreisezertifikat nicht zu erlangen sei bzw. die belangte Behörde auf der anderen Seite seine Abschiebung durchzuführen beabsichtige, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, ergab sich im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinerlei Anhaltspunkt, sodaß auf dieses Beschwerdevorbringen auch nicht weiter einzugehen war.

4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, durch die Verhängung der Schubhaft in Rechten beeinträchtigt worden zu sein, die (wie die Einrede des Vorliegens der Voraussetzungen des Rückschiebungsverbotes nach § 13a FrPG) im Asylverfahren (so explizit § 9 Abs. 1 AsylG) oder bereits im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geltendzumachen sind bzw. gewesen wären, ist er darauf zu verweisen, daß der unabhängige Verwaltungssenat im Beschwerdeverfahren gemäß § 5a FrPG schon von Gesetzes wegen darauf beschränkt ist, ausschließlich die Frage der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung selbst zu prüfen (vgl. VfGH v. 12.3.1992, G 346/91 u.a., und vom selben Tag, B 1334/91).

4.4. Da im übrigen weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Schubhaft weder vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht noch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, wurde er sohin nach dem zuvor Dargelegten durch diese Maßnahme im Ergebnis weder in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit noch in sonstigen subjektiven Rechten verletzt.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 5a Abs. 1 FrPG i.V.m. § 5a Abs. 6 FrPG und § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der belangten Behörde als obsiegender Partei gemäß § 79a AVG der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Höhe von 2.033,33 S (d.s. zwei Drittel des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gebührenden Pauschalkostenersatzes für den Aktenvorlage- und den Schriftsatzaufwand; vgl. z.B. VwGH v. 23.9.1991, Zl. 91/19/0162) zuzusprechen. Das darüber hinausgehende Begehren der belangten Behörde in Höhe von 1.001,67 S sowie das Begehren des im Verfahren unterlegenen Beschwerdeführers auf Kostenersatz waren hingegen abzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 67c Abs. 4 AVG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwSlg 12821 A/1988) oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. G r o f 6

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