Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102635/10/Br/Bk

Linz, 30.03.1995

VwSen-102635/10/Br/Bk Linz, am 30. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn H P, E, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Februar 1995, Zl.:

St.-380/94-B, u.a. wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 27. März 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Verkündung am 30. März 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern F o l g e gegeben, als zu Punkt 2) die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden ermäßigt wird.

Der Spruch hat im Punkt 3) zu lauten: "Sie haben durch Abstellen von zwei Pferden am Gehsteig in der B am 3.12.1994 um 20.35 Uhr, zu verantworten, daß der Gehsteig (als Teil der Straße) gröblich verunreinigt wurde und Sie es schuldhaft nicht veranlaßt haben, daß der infolge des Abstellens der Pferde am Gehsteig abgesetzte Pferdekot entfernt wurde bzw. Sie diesen auch nicht selbst entfernten." Dem Grunde nach wird der Berufung keine F o l g e gegeben.

Für die vom 3.12.1994 von 20.45 Uhr bis 22.45 Uhr erlittene Vorhaft werden dem Berufungswerber auf die Geldstrafe zu Punkt 2) 67 S angerechnet.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

866/1992 - AVG iVm § 19a, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. In Punkt 2) entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren.

In Punkt 3) werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren 100 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat in Punkt 2) und 3) des Straferkenntnisses vom 13. Februar 1995, Zl.:

St.-380/94-B wegen der Übertretung nach der StVO 1960 über den Berufungswerber Geldstrafen von 2) 1.000 S und 3) 500 S verhängt, weil er am 3. Dezember 1994 von 20.35 bis 20.50 Uhr in L, B 2) den Fußgängerverkehr behindert habe, indem er als Führer von zwei Pferden diese am Gehsteig abgestellt und dadurch den Fußgängern den Weg verstellt hätte, wodurch diese zum Ausweichen auf die Fahrbahn veranlaßt worden seien [§ 78 lit.c] und 3) er an der angeführten Örtlichkeit den Gehsteig insofern gröblich verunreinigt habe, als er als Führer zweier Pferde es geduldet (gemeint wohl verursacht) habe, daß der Gehsteig durch Pferdekot und Pferdeurin verunreinigt worden ist [§ 92 Abs.1].

1.1. Begründend hat die Erstbehörde im wesentlichen sinngemäß ausgeführt, daß die Übertretung aufgrund der eigenen dienstlichen Feststellungen der einschreitenden Sicherheitswachebeamten und der darüber gelegten Anzeige, das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren und der Aussagen der Zeugen Insp. S, einwandfrei erwiesen sei.

Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten sei der Gehsteig bereits stark durch Pferdekot und Urin verschmutzt gewesen. Es sei davon auszugehen gewesen, daß der gesamte Gehsteig von den Pferden verstellt gewesen ist. Fußgänger hätten hiedurch direkt auf die Fahrbahn der B auszuweichen gehabt.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung. Im wesentlichen führt der Berufungswerber aus, daß es nicht verboten sei, Pferde abzustellen. Man habe dem Berufungswerber bislang keine diesbezügliche gesetzliche Bestimmung zu nennen vermocht.

Der Berufungswerber habe auch nicht seine Identität verheimlicht. Obwohl er keinen Ausweis dabeigehabt habe, sei er von früheren Staatsmeisterschaften bei der Polizei amtsbekannt gewesen. Nicht er habe den Gehsteig verunreinigt, sondern die Pferde, was in deren Natur liege.

Sowohl er, als auch der Kellner des Lokales habe sich bereit erklärt den Pferdekot wegzuputzen. Boshafterweise sei die Feuerwehr mit der Reinigung des Gehsteiges beauftragt worden, um ihm damit Kosten zu verursachen. Das Reiten in der Stadt sei nicht verboten. Demzufolge könne auch nicht das Abstellen der Pferde auf dem Gehsteig verboten sein.

Hätte er die Pferde auf der Fahrbahn abgestellt, wäre damit eine Verkehrsbehinderung verursacht worden. Selbst wenn Fußgänger wenige Schritte auf die - im übrigen - leere Fahrbahn ausweichen haben müssen, lag dies in der Natur der Sache und habe dies eben keine Behinderung und keinen strafbaren Tatbestand begründet gehabt. Die Absurdität des Straferkenntnisses ergebe sich insbesondere daraus, daß er keinen Einfluß darauf gehabt habe, daß die Pferde die Notdurft verrichteten. Dies konnte er daher in keiner wie immer gearteten Weise geduldet haben.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil die in den Punkten 2) und 3) zur Last gelegte Übertretung vom Berufungswerber auch dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

Zu Punkt 1) - § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz - ergeht eine durch das für diese Sachmaterie nach der Geschäftsverteilung des unabhängigen Verwaltungssenates zuständige Mitglied gesonderte Entscheidung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.: St.-380/94-B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. März 1995, sowie die Vernehmung der Zeugen BezInsp. R und Insp. T, sowie des Berufungswerbers als Verfahrenspartei.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber begab sich am 3. Dezember 1994 gegen 20.30 Uhr in Begleitung der Frau S mit zwei Pferden zur "C" in die B. Vor diesem Lokal wurden die Pferde an einem Bügel an der Hausmauer festgebunden. Der Berufungswerber und seine Begleiterin begaben sich daraufhin ins Lokal. Der etwa zwei Meter breite Gehsteig wurde zur Gänze von den beiden Pferden verstellt, sodaß für Fußgänger der Gehsteig an dieser Stelle nicht benützbar war. Den Gehsteig benützende Fußgänger waren an dieser Stelle gezwungen, auf die Fahrbahn auszuweichen.

Über fernmündliche Anzeige bei der Polizei schritt diese bereits wenige Minuten später vor Ort ein. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, die Pferde vom Gehsteig zu entfernen und den zwischenzeitig von den Pferden gelassenen Mist zu beseitigen. Dieser Aufforderung wurde vom Berufungswerber absichtlich nicht entsprochen. Der Berufungswerber vertrat im Zuge der Amtshandlung nachhaltig und mit Entschiedenheit seinen Rechtsstandpunkt dahingehend, daß kein Verbot hinsichtlich des Abstellens von Pferden existiere. Seine Identität konnte der Berufungswerber mangels eines mitgeführten Ausweises nicht nachweisen. Wegen der nicht erfolgten Bekanntgabe der Identität und der Weigerung, die Pferde vom Gehsteig wegzubringen, wurde der Berufungswerber um 20.45 Uhr festgenommen. Die Haft wurde nach der Vorführung zum Journalbeamten der Erstbehörde um 22.45 Uhr aufgehoben. Insgesamt wurde durch das Verhalten des Berufungswerbers eine umfangreiche und von der üblichen Routine abweichende Amtshandlung veranlaßt.

5.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die zeugenschaftlichen Angaben des BezInsp. R und Insp. T. Diese Angaben waren widerspruchsfrei und den Denkgesetzen entsprechend gut nachvollziehbar, daß der Berufungswerber seiner individuellen Neigung und Rechtsauffassung Nachdruck zu verleihen suchte, indem er eben darauf beharrte, die Pferde vor dem Lokal abstellen zu dürfen und daher sie dort auch zu belassen. Insoweit decken sich die Angaben der Meldungsleger auch mit seiner eigenen Verantwortung, welche im Ergebnis darauf hinausläuft, daß der Berufungswerber offenbar Klarheit darüber verschafft haben will, ob man in der Stadt ein Pferd vor einem Lokal abstellen darf und mithin in der Stadt in der Praxis auch der Reitlust huldigen kann. Schließlich war es ja das Ziel seiner "konsequenten Verhaltensweise" die Sache quasi "durchzustehen". Im Hinblick auf die Weigerung, den Pferdemist vom Gehsteig wegzuputzen, gibt der Zeuge Insp. T an, daß der Berufungswerber vermeint habe, dies würde ihn nicht interessieren. Der Zeuge BezInsp. R gibt diesbezüglich an, daß der Berufungswerber die Meinung vertreten habe, er befände sich in freier Natur und müsse daher den Pferdekot nicht wegputzen. Diese Angaben sind mit dem emotionellen Verlauf der sich etwas hochschaukelnden Amtshandlung durchaus in Einklang zu bringen. Es wird daher in diesem Punkt den Angaben der Meldungsleger gefolgt und nicht den diesbezüglich leugnenden Angaben des Berufungswerbers.

Hinsichtlich der Qualifizierung der sich inhaltlich kompliziert und von der Routine abweichenden und letztlich in einer Festnahme mündenden Amtshandlung im Hinblick auf die Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, ist ihm Rahmen eines gesonderten Verfahrens zu befinden.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Gemäß § 78 StVO ist auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten verboten:

a) Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer gefährdet werden können, b) blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen, c) den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.

6.1.1. Die mit dieser Gesetzesbestimmung normierten Verbote gelten ausdrücklich nur für Gehsteige (§ 2 Abs.1 Z10) und Gehwege (§ 2 Abs.1 Z11). Aus dem Wortlaut des § 78 lit.c StVO 1960 ergibt sich, daß die dort angeführten Tätigkeiten nicht schlechthin, sondern nur dann verboten sind, wenn dadurch der Fußgängerverkehr behindert wird.

Verkehrsbehinderndes Verhalten liegt nicht erst dann vor, wenn eine konkrete Behinderung des Verkehrs eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn das Verhalten nach den Umständen geeignet war, den Verkehr zu behindern (VwGH 8.10.1956, ZVR 1957/34, ergangen zur StPolO). Im einzelnen ist zum Mitführen von Tieren zu bemerken, daß hiebei etwa die Anzahl aber auch die Größe des mitgeführten Tieres (der mitgeführten Tiere) beachtlich ist. Die verbotenen Tätigkeiten sind im Gesetz nur demonstrativ aufgezählt (arg.

"insbesondere"); das bedeutet wohl nicht, daß die Ausdehnung der verbotenen Tätigkeiten im Belieben der Behörde stünde.

Eine Ausdehnung auf andere, nicht explizit genannte Tätigkeiten (wie etwa [auch] das Abstellen von Pferden auf dem Gehsteig) kommt nur dann in Frage, wenn diese sich entsprechend ihrem Sinn und Zweck mit dem in lit.c genannten Tätigkeiten decken (Dittrich-Veit, Kommentar zur StVO, § 78 lit.c). Dies muß hinsichtlich des Platzbedarfes bei Pferden auf einem Gehsteig wohl jedenfalls bejaht werden. Obwohl sich der Wortlaut des Gesetzes nicht ausdrücklich auf Pferde bezieht, gelangt man auch im Sinne der teleologischen Auslegungsmethode zum Ergebnis, daß auch Pferde in diesen Regelungsinhalt umfaßt zu sehen sind (vgl. etwa Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. neubearb.

Auflage, Seite 59).

6.2. Nach § 92 Abs.1 StVO 1960 ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.

6.2.1. "Gröblich" kann nur dahingehend verstanden werden, daß eine Verunreinigung der Straße über das allgemein übliche Ausmaß hinausgeht (ebenfalls Dittrich-Veit, Kommentar zur StVO, Orac Verlag - zu § 92 StVO). Hier wird etwa bei Schotterstraßen ein größeres Ausmaß einer Verunreinigung zu tolerieren sein, als dies bei einem Gehsteig im Stadtgebiet der Fall ist. Das Ausscheidungsprodukt eines Pferdes ist objektiv geeignet eine gröbliche Gehsteigverunreinigung herbeizuführen.

Jedenfalls ist in Verbindung mit dem 2. Absatz dieser gesetzlichen Bestimmung eine als derartige Verunreinigung anzusehende Ereignis zu entfernen. Dann liegt ein tatbestandsmäßiges Verhalten nicht vor. Die mit dem physiologischen Ausscheidungsvorgang zwingend und unvermeidbar einhergehende Beschmutzung allein schon als tatbestandsmäßig zu erblicken, würde dazu führen, daß mit einem Tier etwa eine staubfreie Straße nie benützt werden dürfte. Insofern ist der Berufungswerber mit seinem Berufungsvorbringen im Recht, wenn er den Tatvorwurf der Erstbehörde rügt, daß er als Führer der Pferde geduldet habe, daß die Pferde auf dem Gehsteig Pferdekot hinterlassen hatten. Wenngleich der Wortlaut des Gesetzes im Abs.1 offenbar sich nur auf gewillkürte Handlungen bezieht, so muß für diese Art einer gröblichen Verunreinigung (Abs.1) der auf die Hundebesitzer normierte Regelungszweck des Abs.2 analog angewendet werden. Aus dem Absatz 2 ergibt sich, daß mit der Entfernung der Hundeausscheidung "für das Unterbleiben" der Verunreinigung in regelungskonformer Weise gesorgt wurde. Es war daher der Tatvorwurf im Sinne des § 44a Z1 VStG zu präzisieren und dahingehend zu ergänzen, daß eben in der unterlassenen Beseitigung des Pferdekots die Verunreinigung gelegen war.

6.3. Der Rechtsansicht des Berufungswerbers kann somit nicht beigetreten werden. Seine subjektive Interessenslage ist wohl durchaus begreiflich. Es mag durchaus ein legitimes Anliegen sein "zu Roß" einen Lokalbesuch zu unternehmen oder in der Stadt auszureiten. Einem derartigen Individualismus sind jedoch typischerweise durch die Realität eines Ballungszentrums Grenzen gesetzt. Das Interesse an einer möglichst unbeschränkten Freiheit muß jedoch bereits dort enden, wo dadurch gesetzlich geschützte Interessen Dritter (hier der Fußgänger) beeinträchtigt werden. So besehen wurde mit dem Verhalten des Berufungswerbers sehr wohl jenem Zweck zuwidergehandelt, dessen Schutz die hier angezogenen Gesetzsnormen dienen.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Den hier verhängten Geldstrafen kann daher objektiv nicht entgegengetreten werden. Der Strafrahmen wurde hier in Punkt 2) lediglich mit 10 % und zu Punkt 3) (die Höchststrafe ist hier nur mit 1.000 S normiert) mit 50% ausgeschöpft. Zumal hier auch keine strafmildernden Umstände zuzuerkennen sind, ist der Ansicht der Erstbehörde beizutreten, daß die Strafe ohnedies sehr milde bemessen worden ist. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist dieses Strafausmaß zweifelsfrei gerechtfertigt.

7.2. Unbegründet hat die Erstbehörde jedoch in Punkt 2) das Verhältnis Geldstrafe und angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe, indem sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängte, unverhältnismäßig hoch festgesetzt. Hiefür wäre eine besondere Begründung (wie etwa überdurchschnittliches geringes Einkommen) erforderlich gewesen. Im erstbehördlichen Straferkenntnis und auch aus dem Ergebnis des Berufungsverfahrens findet sich diesbezüglich jedoch kein begründbarer Anhaltspunkt. Demzufolge war die Ersatzfreiheitsstrafe zur Geldstrafe in ein entsprechendes Verhältnis zu setzen (VwGH 5.11.1987, 87/18/0087, ZVR 1988/175). Ebenfalls war die erlittene Vorhaft in einem Verhältnis der Ersatzfreiheitsstrafe zur Geldstrafe auf letztere in Anrechnung zu bringen (§ 19a VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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