Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400159/3/Kl/Rd

Linz, 01.12.1992

VwSen - 400159/3/Kl/Rd Linz, am 1. Dezember 1992 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Ilse Klempt über die Beschwerde des Jörg C, wegen Verhängung der Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 i.V.m. § 67c Abs.1 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

Begründung:

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.11.1992, Fr-81.239, zugestellt am 16.11.1992, wurde gegen den Beschwerdeführer zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft gemäß § 5 Abs.1 FrPG mit Wirksamkeit ab der Entlassung aus dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus Linz verhängt. Begründend dazu wurde das Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die Notwendigkeit, ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Einschreiters zu verhindern, angeführt, zumal dem Einschreiter ein laufendes Strafverfahren wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung und des schweren Betruges angelastet wird.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.11.1992, im Wege der Telekopie eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 26.11.1992, Beschwerde erhoben. In dieser wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich des schweren Betruges vollinhaltlich geständig sei, sich aber weiters wegen einer Urkundenfälschung nicht zu verantworten habe. Auch weise der Beschwerdeführer keine Vorstrafen und keine offenen Fahndungen auf. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit und des Geständnisses sei aber damit zu rechnen, daß der Einschreiter zu keiner Strafe verurteilt werden wird, die die Grenze des im § 3 Abs.2 Z.1 FrPG angeführten Strafmaßes überschreitet. Es wird daher kein Aufenthaltsverbot zu erlassen sein, weshalb auch die Überlegungen zur Verhängung der Schubhaft nicht zutreffen. Im übrigen erkläre sich der Beschwerdeführer bereit, nach seiner Entlassung aus dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus Linz sich durch Beamte des Sicherheitsdienstes an die österreichische Grenze bringen zu lassen bzw. in die Bundesrepublik Deutschland abschieben zu lassen. Es wurde daher beantragt, die Rechtswidrigkeit der Schubhaft festzustellen, sodaß die Schubhaft unverzüglich formlos aufzuheben ist.

3. Mit Schriftsatz vom 26.11.1992 hat die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde mitgeteilt, daß sich der Beschwerdeführer in Haft im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Linz, und nicht in Schubhaft befinde. Der Schubhaftbescheid solle erst mit Haftentlassung aus dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus Linz in Kraft treten.

4. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5a Abs.1 des FrPG hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Daraus geht hervor, daß ein solches Beschwerderecht nur den tatsächlich in Schubhaft angehaltenen Personen zu kommt. Diese einfach gesetzliche Regelung entspricht auch der Verfassungsvorschrift des Art.6 Abs.1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, die jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, somit allen bereits festgenommenen oder angehaltenen Personen (nicht aber in Freiheit befindlichen oder in einer anderen Haft befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides), die Anrufung eines Gerichtes oder einer anderen unabhängigen Behörde garantiert. Die Befugnis, den unabhängigen Verwaltungssenat mit Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid anzurufen, räumt § 5a FrPG seinem klaren Wortlaut nach den Bescheidadressaten nicht ein. Gegenstand einer Beschwerde nach § 5a Abs.1 FrPG ist daher nicht ein derartiger Schubhaftbescheid gemäß § 5 Abs.1 FrPG - ihn zu überprüfen obliegt gemäß § 11 Abs.2 und 3 FrPG allein der Sicherheitsdirektion als Berufungsinstanz -, sondern die Festnahme und Anhaltung (des Fremden) selbst (vgl. VfGH vom 9.6.1992, B987-990/91, B1030, B1031/91).

Da sohin - wie selbst in der Beschwerde ausgeführt wird der Beschwerdeführer noch in Untersuchungshaft im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Linz steht und sohin der Schubhaftbescheid noch nicht in Vollzug gesetzt (Inschubhaftnahme) wurde, war eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid ohne tatsächliche Inhaftnahme nicht zulässig. Es war daher die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

5. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 5a Abs.6 Z.1 FrPG bzw. § 67d Abs.1 AVG).

6. Ein Kostenantrag seitens der Parteien wurde nicht gestellt, weshalb eine weitere Kostenentscheidung entbehrlich war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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