Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400160/6/Kl/Rd

Linz, 07.12.1992

VwSen - 400160/6/Kl/Rd Linz, am 7. Dezember 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des F, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr. 75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 406/1991 i.V.m. § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

II. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 26.11.1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 30.11.1992, wurde Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und beantragt, die Anhaltung in Schubhaft ab 21.11.1992 für rechtswidrig zu erklären und dem Bund den Kostenersatz an den Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdeführervertreters aufzuerlegen. Die Schubhaftbeschwerde wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer weder der Eigentümer des angehaltenen PKW noch der sichergestellten Pistolen sei und nachgewiesener Maßen an keiner Demonstration teilgenommen oder die Benützung von Waffen versucht habe. Es bestand lediglich die Absicht, an einer kulturellen Veranstaltung teilzunehmen, zu welchem Zweck der Beschwerdeführer im gegenständlichen PKW von Wien nach Linz mitgefahren ist. Im übrigen halte er sich völlig rechtmäßig in Österreich auf und habe eine gültige Arbeitserlaubnis, weshalb er auch ein regelmäßiges Einkommen von ca. 11.000 S netto monatlich beziehe. Auch beabsichtige er in nächster Zeit die in Wien seßhafte Lebensgefährtin zu ehelichen. Es sei daher davon auszugehen, daß er sowohl sozial als auch privat und wirtschaftlich in Österreich völlig integriert sei. Die Annahme, ein weiterer Aufenthalt in Österreich würde die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden, sei daher nicht gerechtfertigt.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde teilte unter gleichzeitiger Aktenvorlage in einer schriftlichen Stellungnahme vom 27.11.1992 mit, daß der Beschwerdeführer am 21.11.1992 in Linz im Zuge der tumultartigen Ausschreitungen wegen Verdachtes des versuchten Landfriedensbruches und des verbotenen Waffenbesitzes festgenommen und in das Polizeigefangenenhaus Linz eingeliefert wurde. Zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung wurde am 23.11.1992 die Schubhaft verhängt, und mit Bescheid vom 25.11.1992 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Da der Reisepaß des Beschwerdeführers bislang nicht aufgetaucht ist, wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt, und es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer in die Türkei abzuschieben. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer bewaffnet zu einer politischen Demonstration anreiste, rechtfertigt die Annahme, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Wurden auch die Faustfeuerwaffen bei der Festnahme nicht am Körper getragen, so waren sie jederzeit griffbereit und war nicht auszuschließen, daß der Beschwerdeführer von ihnen Gebrauch gemacht hätte. Auch sei nicht auszuschließen gewesen, daß er die Örtlichkeit der tumultartigen Auseinandersetzungen wieder aufgesucht hätte und aufgrund der ohnehin schon brisanten Lage es zu weiteren Ausschreitungen gekommen wäre.

Auch liege eine rechtskräftige Verurteilung des Jugendgerichtshofes Wien vom 15.5.1991 wegen § 83 Abs.1 StGB vor. Es wurde daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz Einsicht genommen. Zur rechtskräftigen Verurteilung wurde ergänzend erhoben, daß eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen a 100 S, insgesamt 4.000 S, verhängt und am 15.11.1991 vollzogen wurden. Auch wurde eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.11.1992 eingeholt. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurde seitens des Beschwerdeführers ein türkischer Strafregisterauszug (keine Verurteilungen scheinen auf), eine gültige Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsamtes Bau-Holz, Wien, eine eidesstättige Erklärung der Lebensgefährtin vom 16.11.1992 und des Bruders des Beschwerdeführers sowie ein Meldezettel der Bundespolizeidirektion Wien vorgelegt, und in einer ergänzenden Stellungnahme vom 3.12.1992, eingelangt am 4.12.1992, im wesentlichen mitgeteilt, daß auf Grund der beigebrachten Bescheinigungen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als unbegründet anzusehen sei.

Es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen, entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher im wesentlichen folgender, der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Wegen Ausschreitungen zwischen türkischen Staatsangehörigen in Linz im Bereich Humboldtstraße Schillerstraße - Schubertstraße kam es am 21.11.1992 gegen 14.50 Uhr auch zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle des PKW W-823IZ, wobei bei einem Insassen ein mit 8 Patronen gefülltes Magazin und unter dem Beifahrersitz im PKW zwei Faustfeuerwaffen, entsichert und mit jeweils einer Patrone im Lauf und angesteckten Magazinen, vorgefunden wurden. Dokumente für den Erwerb und Besitz bzw. das Führen von Faustfeuerwaffen konnten die PKW-Insassen nicht vorweisen. Alle Insassen gaben an, an der Veranstaltung (Einweihung einer Moschee in der Schillerstraße) bzw. unangekündigten Demonstration teilnehmen zu wollen. Die PKW-Insassen, darunter auch der Beschwerdeführer, wurden um 14.50 Uhr wegen des Verdachtes des versuchten Landfriedensbruches und des verbotenen Waffenbesitzes für festgenommen erklärt und in weiterer Folge in das Polizeigefangenenhaus Linz eingeliefert.

4.2. Über richterlichen Befehl des Landesgerichtes Linz vom 22.11.1992 wurde an diesem Tage am Wohnsitz des Beschwerdeführers in Wien, Beckmanngasse 61/34, eine Hausdurchsuchung durchgeführt und nichts Bedenkliches vorgefunden. Auch wurde der Beschwerdeführer am selben Tage zum Vorfall niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, vom Mitführen der Waffen im PKW gewußt zu haben.

4.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.11.1992, Fr-81.322, wurde in Anwendung des § 57 AVG der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen. Begründend wurde angeführt, daß aufgrund der Teilnahme an der Demonstration und der anschließenden Festnahme angenommen werden muß, daß der Aufenthalt im Bundesgebiet die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und ein weiterer Aufenthalt auch öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Überdies bestehe aufgrund der Beteiligung an dieser Ausschreitung die Gefahr, daß der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet die Beziehung der Republik Österreich zur Türkei schwerwiegend gefährdet. Gefahr im Verzug sei wegen der Befürchtung der Fortsetzung des rechtswidrigen Verhaltens gegeben gewesen. Der Schubhaftbescheid wurde noch am 23.11.1992 um 14.50 Uhr dem Beschwerdeführer persönlich überreicht.

4.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.11.1992 wurde gegen den Beschwerdeführer in Anwendung des § 57 AVG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich gemäß § 3 Abs.1 und Abs.3 i.V.m. § 4 des FrPG erlassen. Darin wurde im wesentlichen angeführt, daß bereits die versuchte Teilnahme an einer derartig hoch brisanten politischen Veranstaltung mit einer Faustfeuerwaffe, für die keine Berechtigung zum Besitz und zum Führen besteht, eine enorme Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bedeute. Aufgrund der enormen Gefährdung anderer Personen und einer schwerwiegenden Gefährdung der Beziehungen zwischen Österreich und der Türkei war die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt, zumal auch weitere derartige Ausschreitungen aufgrund der angespannten Lage befürchtet werden könnten. Es hätten daher auch die persönlichen Verhältnisse zugunsten der überwiegenden öffentlichen Interessen zurückstehen müssen. Dieser Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter am 25.11.1992 übernommen und dagegen mit Schriftsatz vom 26.11.1992 Vorstellung eingebracht.

4.5. Weitere Erhebungen haben ergeben, daß der Beschwerdeführer seit 4.8.1990 in Wien, Beckmanngasse 61/34, gemeldet ist, über einen bis zum 24.8.1995 gültigen Reisepaß verfügt und ihm ein Sichtvermerk gültig bis zum 31.1.1991 erteilt wurde. Auch verfügt er über eine gültige Beschäftigungsbewilligung.

Da der Reisepaß des Beschwerdeführers nicht auffindbar ist, wurde am 26.11.1992 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg ersucht.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Der Sicherung einer beabsichtigten Ausweisung im Sinn des Art.2 Abs.1 Z.7 PersFrG dient die im § 5 FrPG geregelte Schubhaft dann, wenn sie zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Die Schubhaft setzt die Erlassung eines entsprechenden Schubhaftbescheides zwingend voraus. (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

5.2. Nach Art.6 des PersFrG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Es hat daher gemäß § 5a Abs.1 FrPG, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft nach jeder Richtung hin selbständig zu überprüfen, um jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen. Es hat der unabhängige Verwaltungssenat als Haftprüfungsinstanz - nach § 5a FrPG über die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung (in die jede tatsächliche - Inhaftnahme für wenn auch noch so kurze Zeit mündet) im Zeitpunkt seiner Entscheidung - so aber die Haft schon früher endete: in dem unmittelbar vor der Freilassung liegenden Zeitpunkt- zu befinden.

Ein solcher Schubhaftbescheid wurde nachweislich am 23.11.1992 erlassen und am selben Tage dem Beschwerdeführer persönlich überreicht und daher rechtswirksam zugestellt. Er wurde daher mit diesem Tage vollstreckbar und durch weitere Anhaltung nunmehr in Schubhaft (vorausgegangen war eine vorläufige Verwahrungshaft) im Bundespolizeigefangenenhaus Linz vollzogen. Auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig.

Die behauptete Rechtsverletzung bzw. Rechtswidrigkeit ist aber nicht zutreffend.

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

5.3.1. Wie bereits im Sachverhalt unter Punkt 4. festgestellt wurde, hält sich der Beschwerdeführer seit 1989 im Bundesgebiet Österreich auf und ist an seinem Wohnsitz in Wien seit 1990 polizeilich gemeldet. Auch geht er einer geregelten erlaubten Arbeit nachweisbar zumindest seit August 1992 nach und verfügt über ein geregeltes Einkommen. Zu berücksichtigen ist, daß der Beschwerdeführer einen bis zum 24.8.1995 gültigen Reisepaß besitzt, welcher aber weder von ihm bei seiner Aufgreifung am 21.11.1992 bei sich getragen und vorgewiesen noch an seinem Wohnsitz in Wien anläßlich seiner Hausdurchsuchung gefunden wurde. Laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien ist ein gültiger Sichtvermerk am 31.1.1991 abgelaufen. Ein laufendes Verfahren bzw. ein gültiger Sichtvermerk ist bislang behördlich nicht bekannt.

5.3.2. Jedenfalls ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zum Zweck der Teilnahme an der Eröffnung eines Bethauses in der Schillerstraße 47 in Linz sich von Wien nach Linz in einem PKW seiner türkischen Bekannten begab. Bereits bei der Anreise erfuhr der Beschwerdeführer, daß im PKW zwei Pistolen mitgeführt wurden, und er hat diese zwei Pistolen auch gesehen. Auch wenn der Beschwerdeführer zufolge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle nicht mehr bis zum Veranstaltungsort kam bzw. nicht mehr an der Veranstaltung teilnehmen konnte, so ist dennoch die Situation als sehr bedenklich und gefährlich einzustufen, da die im PKW vorgefundenen Waffen - für welche im übrigen keine Berechtigungen vorlagen entsichert, geladen und schußbereit waren, und sohin für die PKW-Insassen jederzeit griff- und gebrauchsbereit vorlagen. Es war daher die Absicht einer Gewaltanwendung nicht von vornherein auszuschließen bzw. sogar die Befürchtung einer Gewaltanwendung und sohin Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, daß der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig wegen eines Gewaltdeliktes (§ 83 Abs.1 StGB) vom Jugendgericht Wien im Jahr 1991 mit einer Geldstrafe bestraft wurde. Es war daher im Interesse der Herstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung eines unmittelbar zu befürchtenden strafbaren Verhalten die Inhaftierung bzw. Anhaltung zur Gewährleistung und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung erforderlich und zweckmäßig.

5.3.3. Entgegen der Beschwerdebehauptung ist richtigzustellen, daß die Anhaltung in Schubhaft mit der Erlassung des Schubhaftbescheides am 23.11.1992 bzw. mit dessen sofortigem Vollzug begann und daher der Durchsetzung der weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen, welche zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit vorgesehen sind, diente. In diesem Zuge wurde daher auch ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer vorbereitet bzw. erlassen. Die Überprüfung des Aufenthaltsverbotsbescheides kommt hingegen dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu, sondern es dient dazu die bereits vom Vertreter des Beschwerdeführers erhobene Vorstellung. In diesem Zuge wären die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorbringen der sozialen Integration, der persönlichen und familiären Bindungen sowie die Straffreiheit des Beschwerdeführers zu überprüfen und zu berücksichtigen.

5.3.4. Wesentlich erscheint jedoch, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, im fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken. So konnte er seinen gültigen Reisepaß, welchen er im übrigen immer mitzuführen hätte, nicht vorweisen, und es konnte dieses Dokument auch nicht an seinem Wohnsitz gefunden werden. Es hat daher der Beschwerdeführer dadurch auch eine sofortige Ausreisemöglichkeit unterbunden. Auch geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie aus seiner Beschwerde selbst hervor, daß er von sich aus nicht gewillt ist, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Es erweisen sich daher Maßnahmen zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens bis zur Entscheidung über die tatsächliche Ausreise des Beschwerdeführers (bzw. Abschiebung) als erforderlich.

Aufgrund der angespannten Lage sind aber nach der Einschätzung der belangten Behörde - diese Erwägungen sind im übrigen nicht von der Hand zu weisen und sohin nicht als Willkür bzw. gesetzloses Vorgehen anzusehen neuerliche derartige Veranstaltungen und auch damit im Zusammenhang auftretende Ausschreitungen nicht auszuschließen, weshalb auch Maßnahmen (Inhaftierung) zur Hintanhaltung derartiger Gefahren für die öffentliche Ordnung sowie zur Hintanhaltung strafbarer Handlungen geboten waren.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4.9.1992, Zl.92/18/0116-7, ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Verhängung der Schubhaft nicht um eine Vollstreckungshandlung zur Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, sondern um eine im öffentlichen Interesse vorzukehrende vorläufige Sicherungsmaßnahme. Ein solches Sicherungsbedürfnis hat bereits die belangte Behörde geltend gemacht und wurde auch in der nunmehrigen Entscheidung dargelegt. Insbesondere ist aber noch zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer nunmehr im Hinblick auf die bereits gesetzten fremdenpolizeilichen Maßnahmen (vollstreckbares Aufenthaltsverbot) doch Anlaß zu Befürchtungen gibt, daß er sich dem weiteren Verfahren bzw. dem weiteren Zugriff der Behörden entziehen werde. Dies ist umsomehr zu befürchten, als der Beschwerdeführer ein sehr weitgehendes Interesse am Verbleib in Österreich darlegt. Es war und ist daher die Anhaltung des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung gerade im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten und auch nicht unverhältnismäßig, zumal ein anderes bzw. geringeres Mittel nicht geeignet ist, dem aufgezeigten Sicherheitszweck nachzukommen.

5.4. Soweit aber die Gründe für die Erlassung bzw. Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes angefochten bzw. die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung angezweifelt wird, so geht dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nach § 5a FrPG ins Leere.

Auch können allfällige aufgezeigte Verfahrensmängel (Bescheiderlassung ohne vorheriges Ermittlungsverfahren) in diesem Zuge nicht geltend gemacht werden, da dem unabhängigen Verwaltungssenat eine diesbezügliche Prüfungskompetenz nicht zukommt.

5.5. Es war daher festzustellen, daß zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung die Anhaltung in Schubhaft jedenfalls zur Sicherung der Abschiebung erforderlich und auch verhältnismäßig war, da dies die einzig geeignete Maßnahme zur Zweckerreichung ist. Eine behauptete Verletzung des Rechtes auf Schutz der persönlichen Freiheit ist daher nicht zutreffend.

Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit wurden weder in der Beschwerdeschrift geltend gemacht noch sind solche aus der Aktenlage oder dem Verfahren hervorgekommen, sodaß auch eine solche nicht festzustellen war.

6. Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, war der Kostenantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Da die belangte Behörde ebenfalls Kostenersatz begehrt hat, sind gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/90/0162/7, die Bestimmungen der §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof analog heranzuziehen, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die angeführten Pauschalsätze um ein Drittel zu kürzen sind. Es ergibt sich daher ein Vorlageaufwand von 337 S und ein Schriftsatzaufwand von 1.687 S (jeweils gerundet), also insgesamt ein Betrag von 2.024 S. Das Mehrbegehren war entsprechend abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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