Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400161/3/Kl/Rd

Linz, 07.12.1992

VwSen - 400161/3/Kl/Rd Linz, am 7. Dezember 1992 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des M, wegen Anhaltung in Schubhaft seit dem 24.11.1992 durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 5a Abs.1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes (kurz: FrPG), BGBl.Nr.75/1954, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.406/1991 i.V.m. § 67c Abs.1 und 3 AVG 1991 AVG.

II. Der Kostenantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 30.11.1992, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 2.12.1992, wurde Beschwerde gemäß § 5a FrPG erhoben und beantragt, die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch Organe der belangten Behörde ab 24.11.1992 für rechtswidrig zu erklären und dem Bund den Kostenersatz an den Beschwerdeführer z.Hd. des Beschwerdeführervertreters im verzeichneten Ausmaß aufzuerlegen. Die Schubhaftbeschwerde wurde im wesentlichen damit begründet, daß zwar ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe, daß aber bereits die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. am 23.8.1992 die Schubhaft verhängte und für die Maximalfrist von 3 Monaten aufrecht hielt. Diese Maximaldauer sei offenbar dadurch umgangen worden, daß der Beschwerdeführer zwar am 23.11.1992 aus der Haft entlassen wurde, aber bereits am nächsten Tag (24.11.1992) mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz erneut die Schubhaft verhängt und vollzogen wurde. Dem Auftrag, Österreich unverzüglich zu verlassen, konnte der Beschwerdeführer insofern nicht nachkommen, als er ohne Deutschkenntnisse, ohne Geld und ohne Papiere sich in Freiheit befand. Im übrigen sei die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Identitätsfeststellung nicht im Wortlaut des § 5 Fremdenpolizeigesetz gedeckt.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde legte den bezughabenden Verwaltungsakt vor und teilte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 2.12.1992 mit, daß mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.10.1992 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Der Beschwerdeführer sei im September 1992 an der Revolte im Bundespolizeigefangenenhaus Linz beteiligt gewesen, in deren Verlauf mehrere Polizeibeamte zum Teil schwer verletzt wurden, wofür der Beschwerdeführer auch zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt auf drei Jahre vom Landesgericht Linz verurteilt wurde. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei aber insofern nicht geklärt und verweigere der Beschwerdeführer eine Mitwirkung, da er zunächst darauf beharrte, liberianischer Staatsangehöriger zu sein, was sich aber bis zum 23.11.1992 nicht klären ließ, weshalb er aus der Schubhaft entlassen werden mußte. Die mit Bescheid vom 24.11.1992 neuerlich verhängte Schubhaft diene ausschließlich der Sicherung der Abschiebung, wobei ein berechtigtes Interesse an der Außerlandschaffung des Beschwerdeführers bestehe. Im Begriff der Sicherung der Abschiebung sei aber jedenfalls auch die Klärung der Staatsangehörigkeit inbegriffen, da eine Abschiebung ja nur in das Heimatland erfolgen könne. Da ein Verlassen Österreichs durch den Beschwerdeführer von sich aus nicht möglich und zu erwarten ist, bestehe ein begründeter Verdacht, daß er untertauchen und infolge seiner Mittellosigkeit seinen Lebensunterhalt durch kriminelle Handlungen zu fristen trachten werde. Für den Fall der Undurchführbarkeit einer Abschiebung - falls der Beschwerdeführer auch nicht nigerianischer Staatsangehöriger ist - folge aber unverzüglich die Haftentlassung. Es wurde daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz Einsicht genommen. Es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen, entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 5a Abs.6 Z.1 FrPG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher im wesentlichen folgender, der Entscheidung zugrundegelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 23.8.1992, Sich-07-9.999-1992/Stö, wurde der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung mit sofortiger Wirkung in vorläufige Verwahrung genommen, weil er unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist ist, keinen Paß oder Ausweis zum Nachweis der Identität besitze und nur 960 S Bargeld mit sich führe. Zur Abwehr unmittelbar zu befürchtender strafbarer Handlungen bzw. um den Zugriff der Behörden zu sichern, sei daher die Schubhaft erforderlich. Noch am selben Tag wurde der Bescheid zugestellt und durch Anhaltung im Polizeigefangenenhaus Linz vollzogen.

4.2. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.8.1992 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzungen des Grenzkontrollgesetzes und Paßgesetzes zu rechtskräftigen Geldstrafen verurteilt.

Das Bundesasylamt in Linz hat mit Bescheid vom 31.8. 1992 den Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 in Anwendung des § 17 Abs.1 und Abs.3 Z.3 Asylgesetz 1991 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Wegen Delikte gemäß §§ 269/1, 83/1, 84/2 Z.4 StGB anläßlich einer Häftlingsrevolte im Linzer Polizeigefangenenhaus wurde der Beschwerdeführer zu 10 Monaten Freiheitsstrafe bedingt auf 3 Jahre rechtskräftig vom Landesgericht Linz verurteilt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.10.1992 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Insbesondere wurden die bestimmten Tatsachen gemäß § 3 Abs.2 Ziff.1 und Ziff.7 als erfüllt erachtet und im weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gesehen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, liberianischer Staatsangehöriger zu sein, wurde bei der liberianischen Botschaft in Bonn die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt und aufgrund der Verzögerungen bei der Ausstellung - das Ausfindigmachen des Beschwerdeführers war schwierig - die Schubhaft auf das höchste Ausmaß von drei Monaten bescheidmäßig verlängert. Seitens der genannten Botschaft wurde aber die Nichtzugehörigkeit zu Liberia festgestellt. Wegen Fristablaufes wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.

4.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.11.1992, wurde gegen den Beschwerdeführer in Anwendung des § 57 Abs.1 AVG neuerlich zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung angeordnet, und diese damit begründet, daß trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes Österreich nicht verlassen wurde und auch nicht die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nachgewiesen werden können, weshalb der Aufenthalt in Österreich öffentlichen Interessen zuwiderläuft und die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen drohe. Dieser Bescheid wurde noch am selben Tag vom Beschwerdeführer persönlich übernommen, nachdem er am 24.11.1992 um 8.35 Uhr im Stadtgebiet von Linz aufgegriffen und gemäß § 14e Fremdenpolizeigesetz festgenommen und der Behörde vorgeführt wurde.

Bei einer anschließenden niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer nunmehr an, nigerianischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Lagos zu sein. Auch gab der Beschwerdeführer seine völlige Mittellosigkeit zu.

4.4. Mit Schreiben vom 25.11.1992 hat die Bundespolizeidirektion Linz die Botschaft der Bundesrepublik Nigeria in Wien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht.

Wegen Nichtverlassens des Bundesgebietes trotz eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) mit Strafverfügung vom 25.11.1992 verhängt.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

5.1. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl.Nr. 684/1988, darf niemand aus anderen als den im zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z.7 leg.cit. darf die persönliche Freiheit einem Menschen dann entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Der Sicherung einer beabsichtigten Ausweisung im Sinn des Art.2 Abs.1 Z.7 PersFrG dient die im § 5 FrPG geregelte Schubhaft dann, wenn sie zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Die Schubhaft setzt die Erlassung eines entsprechenden Schubhaftbescheides zwingend voraus. (vgl. VfGH vom 12.3.1992, G346/91-18, G5/92-15 und G6/92-14).

5.2. Nach Art.6 des PersFrG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Es hat daher gemäß § 5a Abs.1 FrPG, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde oder angehalten wird, wobei die §§ 67c bis 67g AVG gelten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sohin aufgrund einer Schubhaftbeschwerde die Rechtmäßigkeit der mit dem Schubhaftbescheid verhängten Haft nach jeder Richtung hin selbständig zu überprüfen, um jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen. Über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung hat der unabhängige Verwaltungssenat im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu befinden.

Ist der unabhängige Verwaltungssenat auch nicht zur Überprüfung des der Inhaftnahme zugrundeliegenden Schubhaftbescheides zuständig, so hat er aber im Sinne der Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der fortdauernden Haftanhaltung zu prüfen, ob der Inhaftnahme des Fremden die Erlassung eines Schubhaftbescheides (der vollstreckbar wurde) vorausgegangen ist und zugrundeliegt. Wird im Zeitpunkt der Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Haft festgestellt, so hat dies die Haftfortdauer zufolge und läßt den Schubhaftbescheid notwendig gegenstandlos werden (vgl. VfGH v. 12.3.1992, B1334/91-5).

Ein solcher Schubhaftbescheid wurde nachweislich am 24.11.1992 erlassen und noch am selben Tag rechtswirksam zugestellt und sohin mit diesem Tage vollstreckbar. Die Schubhaft wurde durch weitere Anhaltung im Bundespolizeigefangenenhaus Linz am 24.11.1992 in Vollzug gesetzt und dauert noch an. Auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig.

Die behauptete Rechtsverletzung ist aber nicht zutreffend.

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 FrPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.

5.3.1. Wie bereits im Sachverhalt unter Punkt 4. festgestellt und dieser Entscheidung zugrundezulegen war, reiste der Beschwerdeführer ohne die erforderlichen Reisedokumente und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet Österreich ein, hält sich ohne dazu berechtigt zu sein im Bundesgebiet auf, verfügt über keinen Wohnsitz in Österreich und auch über keine Barmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und wurde wegen gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist daher aus dem Verhalten des Beschwerdeführer ersichtlich, daß er nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung des Landes, in das er eingereist ist, zu unterwerfen und sich rechtmäßig zu verhalten. Auch machte er immer absichtlich falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit, indem er beharrlich behauptete, liberianischer Staatsangehöriger zu sein, obwohl er diese Staatsangehörigkeit nicht trägt. Auch trotz des Nachweises der Nichtzugehörigkeit zu diesem Staate war er vorerst nicht bereit, seine Angaben zu revidieren und an der Aufklärung seiner Identität mitzuwirken. Auch kann die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nämlich Zugehörigkeit zu Nigeria, bis dato nicht mit Sicherheit angegeben werden, sondern ist eine diesbezügliche Überprüfung noch im Gange.

5.3.2. Aus diesen Tatsachen ist jedenfalls ein begründetes Interesse zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers gegeben. Da der Beschwerdeführer über keine Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes und über keinen Wohnsitz verfügt und überdies auch schon straffällig in Österreich geworden ist, besteht ein berechtigtes Interesse im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, den Beschwerdeführer zur Abhaltung weiterer strafbarer Handlungen in Haft zu nehmen bzw. in Haft anzuhalten. Weiters ist aufgrund der genannten Tatsachen die Befürchtung begründet, daß der Beschwerdeführer - zumal ja seine Identität noch immer nicht völlig geklärt ist - untertauchen werde und sohin sich dem Zugriff der Behörden überhaupt entziehen werde. Diese Befürchtung wird umsomehr bestärkt, da der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, bei den behördlichen Ermittlungen bzw. im behördlichen Verfahren mitzuwirken, sondern eher darauf bedacht ist, seine Staatszugehörigkeit zu verschleiern.

Aus all den angeführten Gründen kann daher eine gesetzwidrige Anwendung des § 5 Fremdenpolizeigesetzes nicht festgestellt werden.

5.3.3. Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist daher die Schubhaft rechtmäßig. Es ist daher zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Anhaltung in Schubhaft jedenfalls zur Sicherung der Abschiebung erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig, weil sie die einzig geeignete Maßnahme zur Zweckerreichung darstellt. Die behauptete Verletzung des Rechtes auf Schutz der persönlichen Freiheit ist daher nicht zutreffend.

Weitere Gründe einer Rechtswidrigkeit wurden weder in der Beschwerdeschrift geltend gemacht noch sind solche aus der Aktenlage zu erkennen.

6. Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, war der Kostenantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. K l e m p t

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