Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102642/2/Br/Bk

Linz, 13.03.1995

VwSen-102642/2/Br/Bk Linz, am 13. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn C R, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M G, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.1.1995, Zl. VerkR96-16024-1994-O, zu Recht:

Der Berufung wird F o l g e gegeben. Der Bescheid vom 30.

Jänner 1995 wird behoben.

Die Strafverfügung vom 18. Oktober 1994 ist somit außer Kraft getreten.

Die Erstbehörde hat nunmehr das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992 iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 2, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.666/1993.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte über den Berufungswerber mittels Strafverfügung vom 18.10.1994, Zl. VerkR96-16024-1994, wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S, im Nichteinbringungsfall 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, weil er am 30. April 1994 um 12.29 Uhr im Gemeindegebiet von A, bei Autobahnkilometer 168,525 Richtung S, als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h)" um 47 km/h überschritten habe, wobei die Fahrgeschwindigkeit mit einem Meßgerät festgestellt worden sei.

2. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 25. Oktober 1994 bei eigenhändiger Übernahme zugestellt.

2.1. In seinem durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter an die Erstbehörde in Punkt I. als Einspruch bezeichneten und im Punkt II. mit einem Antrag verbundenen Schreiben vom 4.

November 1994 erhebt der Berufungswerber fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung und behielt sich eine ausführliche Rechtfertigung nach der von ihm beantragten Akteneinsicht im Rechtshilfeweg im Wege des Bezirkspolizeikommissariates W (Wien 4) vor.

2.1.1. Die Erstbehörde hat folglich dem Antrag entsprechend am 5. Dezember 1994 den Akt an das Bezirkspolizeikommissariat W übermittelt. Dort wurde dem Berufungswerber über Ladung des ausgewiesenen Rechtsvertreters am 10. Jänner 1995 Akteneinsicht gewährt und ihm für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von drei Wochen eingeräumt.

2.1.2. Die Erstbehörde hat schließlich das Einlangen der Stellungnahme - wofür die Frist mit 31.1.1995 abgelaufen ist - nicht abgewartet, sondern bereits am 30. Jänner 1995 den angefochtenen Bescheid erlassen, wobei sie - offenbar zu Unrecht - von einer Berufung im Sinne des § 49 Abs.2 dritter Satz VStG ausgegangen ist.

2.2. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung führt der Berufungswerber inhaltlich aus, daß er den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach bekämpfe. Er rügt dabei, daß die Erstbehörde die Frist für die Abgabe seiner Stellungnahme nicht abgewartet habe und seinen Beweisanträgen nicht nachgekommen sei.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Zumal sich nach ergänzenden Ermittlungen bereits aus der Aktenlage ergibt, daß der Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung mangels eines diesbezüglichen gesonderten Antrages nicht anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

4.1. Angesichts der Tatsache, daß hier offenkundig ein sogenannter voller Einspruch vorliegt, erweist sich der Bescheid der Erstbehörde als rechtswidrig und ist der Berufungswerber zumindest in diesem Bereich seiner Argumentation im Recht. Auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers, insbesondere die Frage der Beischaffung des Eichscheines betreffend des hier eingesetzten Radargerätes und der bezughabenden Verordnung, ist daher gegenwärtig nicht näher einzugehen. Dies hat dem nunmehr von der Erstbehörde einzuleitenden und durchzuführenden "ordentlichen Verfahren" vorbehalten zu bleiben.

In diesem Falle wäre die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung möglich und wohl auch indiziert gewesen. Spätestens mit dem Vorliegen der verfahrensgegenständlichen Berufung müßte der Erstbehörde klar gewesen sein, daß hier eine bloße Berufung gegen das Ausmaß der verhängten Strafe nicht vorlag. Eine entsprechende rechtliche Disposition wäre daher innerhalb der Sphäre der Erstbehörde leichter, schneller und vor allem ökonomischer, als im Wege der Berufungsbehörde, möglich gewesen.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden..... Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 leg.cit.

Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die Strafverfügung außer Kraft (§ 49 Abs.2 leg.cit.).

5.1.1. Mangels eines Einspruches im Sinne des § 49 Abs.2 dritter Satz ist hier die Strafverfügung ex lege außer Kraft getreten, sodaß ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und dann eine Sachentscheidung zu treffen gewesen wäre bzw.

nunmehr nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu treffen sein wird! 5.2. Aus prozeßökonomischen Gründen wird jedoch an dieser Stelle schon darauf hingewiesen, daß dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aus anderen Verfahren bekannt ist, daß einerseits das an dieser Stelle in Verwendung stehende Radargerät geeicht, andererseits auch die ständige Geschwindigkeitsbeschränkung an dieser Stelle mit 100 km/h als verordnet anzusehen sein dürfte. Ebenfalls würde im Falle der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 47 km/h einem Strafausmaß in der Höhe von 2.000 S wohl kaum mit Erfolg entgegengetreten werden können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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