Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102643/2/Br/Bk

Linz, 13.03.1995

VwSen-102643/2/Br/Bk Linz, am 13. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G P, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Dezember 1994, Zl. VerkR 96-15789-1994-O, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben als die Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr.52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 VStG.

II. Kosten für das Berufungsverfahren werden nicht auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz - Land hat mit der Strafverfügung vom 26. September 1994, Zl.

VerkR96-15789-1994 über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z 10a StVO eine Geldstrafe von 1.600 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 3.4.1994 um 10.02 Uhr im Gemeindegebiet von P, T auf Höhe Strkm 13.900 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) nicht beachtet habe, indem seine Fahrgeschwindigkeit 108 km/h betragen habe, wobei die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Laser festgestellt worden sei.

1.1. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber binnen offener Frist im Sinne des § 49 Abs.2 VStG gegen das Ausmaß der verhängten Strafe Einspruch erhoben. Sinngemäß führte er darin aus, daß er am Ostersonntag als Organist und Chorleiter zwei Gottesdienste zu betreuen gehabt habe.

Vorerst um 09.00 Uhr in der r.k. Pfarrkirche von P und schließlich um 10.00 Uhr in der Pfarrkirche von P. Um den Gottesdienst um 10.00 Uhr in P rechtzeitig zu erreichen sei es zu dieser Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen. Es wurde ferner ersucht auch seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen.

2. Die Erstbehörde hat folglich dem Einspruch des Berufungswerbers mit dem gemäß § 49 Abs.2 VStG erlassenen Bescheid vom 5.12.1994 mit der Maßgabe Folge gegeben als die Strafe auf 1.000 S ermäßigt wurde.

Begründend bezog sich die Erstbehörde im wesentlichen nur auf den Unwertgehalt einer derartigen Übertretung und wertete die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd.

2.1. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber ergänzend zu seinem Vorbringen im Einspruch noch aus, daß zum Zeitpunkt des Vorfalles keine Fahrzeuge unterwegs gewesen seien. Er verfüge derzeit, nach Abschluß seines Studiums vor wenigen Monaten, über kein geregeltes Einkommen. Ferner sei er im Dienste der Öffentlichkeit und für einen wohltätigen Zweck, nämlich im Dienste der Kirche, tätig gewesen. Dabei habe er sich bemüht pünktlich zu sein und habe dabei niemandem geschadet. Er ersuche daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da die hier vorliegende Berufung sich nur gegen das Strafausmaß richtet und ein diesbezüglicher gesonderter Antrag nicht gestellt worden ist, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz - Land, Zl.: VerkR-96/15789/1994. Dem Verfahrensakt war der Einspruch gegen die Strafverfügung und die Berufung gegen den bekämpften Bescheid angeschlossen.

4.1. Dem Berufungswerber ist wohl darin beizupflichten, daß er die Übertretung wahrlich im Zusammenhang mit der Erfüllung einer anerkennenswerten Tätigkeit begangen hat.

Die Erstbehörde hat in der Begründung ihrer Entscheidung im wesentlichen lediglich den für die Strafzumessung relevanten Gesetzestext zitiert, ohne einen konkreten spezifischen Bezug zum Einspruchsvorbringen hiezu herzustellen. Trotzdem kann dem Antrag auf "Aufhebung des Bescheides" (gemeint wohl: Absehen von einer Bestrafung) nicht gefolgt werden.

5. Generell ist gemäß § 19 VStG, wie die Erstbehörde zutreffend dargelegt hat, bei der Strafzumessung Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Grundsätzlich ist hinsichtlich des Schnellfahrens auszuführen, daß dieser Übertretung ein erheblicher Unwertgehalt zugrundeliegt. Es gilt als gesicherte Tatsache, daß diese Art der Übertretung eine der häufigsten Unfallursachen, mit oft schwersten und nicht wieder gutzumachenden Folgen für Menschen, darstellt. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h ist in diesem Sinne eine schwerwiegende Rechtsgutbeeinträchtigung. Der objektive Unwertgehalt ist abstrakt beurteilt bereits durch die Geschwindigkeitsüberschreitung herbeigeführt. Es bedarf dabei keiner konkreten Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers. Die Verkehrsgefährdung liegt abstrakt insbesondere darin, daß unvorhersehbaren Ereignissen, mit welchen im Straßenverkehr immer gerechnet werden muß, nicht in einem Ausmaß entgegengewirkt werden kann wie dies unter Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit möglich wäre.

Der Unwertgehalt dieser Übertretung ist insbesondere darin zu erblicken, daß die mit dem Schnellfahren sich gleichsam "potenzierende Energie" einfach ungleich schwerer im Verkehrsgeschehen kontrollierbar ist und damit ein Gefährdungspotential schlechthin in Kauf genommen wird.

Wenn der Berufungswerber in der Berufung unter Hinweis auf den vorgelegenen Zeitdruck, welchen er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Dienste der Menschen ausführte, vermeint, diesbezüglich sei die Bestrafung nicht erforderlich, so kann dem aus der Sicht des vorher ausgeführten nicht zur Gänze beigetreten werden. Es trifft wohl zu, daß die Übertretung im Bemühen pünktlich zum Gottesdienst zu erscheinen und somit aus achtenswerten Gründen geschehen ist. Dies ist auch bei der Schuld- und somit auch bei der Strafzumessung entsprechend bzw. noch weitgehend zu würdigen gewesen. Diese Gründe rechtfertigen aber die Übertretung angesichts der damit verbundenen Gefahrengeneigtheit nicht. Gesetzlich besteht keine Möglichkeit für eine Anwendung des § 20 VStG und damit für ein Absehen von der Strafe.

Selbst bei den vorliegenden ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, scheint unter den obigen Gesichtspunkten die nunmehr festgesetzte Strafe in der Höhe von 500 S und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe als angemessen. Auf den bis zu 10.000 S reichenden gesetzlichen Strafrahmen wird in diesem Zusammenhang hingewiesen (so auch VwGH 91/03/0043 u. 91/03/0250 vom 18.

September 1991).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum