Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400176/2/Br/Hm

Linz, 20.01.1993

VwSen - 400176/2/Br/Hm Linz, am 20. Jänner 1993 DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Beschwerde des Herrn Ucler K, vom 18. Jänner 1993 wegen der von der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Jänner 1993, Zl.: Fr-76.277, verhängten Schubhaft zu Recht:

I. a) Der Antrag, die seit 16.1.1993, 11.00 Uhr bzw. 12.00 Uhr, währende Anhaltung (Schubhaft) für rechtswidrig zu erklären wird a b g e w i e s e n; die Anhaltung in Schubhaft wird als nicht rechtswidrig festgestellt und der angefochtene Bescheid ist mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet.

b) Der Antrag, der Behörde 1. Instanz aufzutragen, das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten und die Schubhaft formlos aufzuheben, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n Rechtsgrundlage:

§ 41 Abs.1, § 51 Abs.1, § 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992, iVm § 67c Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992.

II. a) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wird a b g e w i e s e n; b) der Beschwerdeführer hat dem Bund die mit 1.686,67 S (Schriftsatzaufwand) und mit 336,67 S (Aufwand für die Aktenvorlage), gesamt sohin mit 2.023,34 S bestimmten Kosten zur zweck- entsprechenden Rechtsverfolgung binnen zwei Wochen bei sonstiger Zwangseinbringung zu ersetzen. Das diesbezüglich gestellte Mehrbegehren wird als unbegründet a b g e w i e s e n; c) der Beschwerdeführer hat dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die mit 464,40 S verzeichneten Dolmetschkosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Zwangseinbringung zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 74, § 79a, § 76 Abs.1 AVG.

B e g r ü n d u n g :

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem eingangs zitierten Bescheid wider den Beschwerdeführer in Anwendung des § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. zur Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

1.1. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß gemäß § 41 Abs.1 des Fremdengesetzes (im weiteren kurz FrG genannt) ein Fremder festgenommen und in Schubhaft angehalten werden könne, sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Der Beschwerdeführer (im weiteren kurz Bf genannt) habe sich am 21.10.1992 an der Adresse Bahnhofstraße 24 in Eferding angemeldet. Dort habe er aber nie Unterkunft genommen. Unter dieser - falschen - Voraussetzung sei ihm von der Bezirkshauptmannschaft Eferding ein bis 15.1.1993 gültiger Sichtvermerk erteilt worden. Bis zur Festnahme habe er sich jedoch unangemeldet in Linz aufgehalten und sich so der fremdenpolizeilichen Kontrolle entzogen. Da die Gefahr bestanden habe, daß der Beschwerdeführer auf Grund der für ihn zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahme sich dieser zu entziehen suchen werde, wäre die Schubhaft zu verhängen gewesen.

2. Dagegen wendet sich die gegenständliche, im Sinne des § 67c Abs.2 AVG erhobene Beschwerde.

Der Bf führt darin sinngemäß aus, daß die Schubhaft rechtswidrig verhängt worden sei und diese daher formlos aufzuheben sein würde. Der Bescheid sei ohne rechtliche Grundlage erlassen worden. Die Bestimmung des § 41 Abs.1 FrG sei zu unrecht als Grundlage herangezogen worden. Der Bescheid führe nicht an, worin die "falschen Voraussetzungen" für die Erwirkung des Sichtvermerkes von der Bezirkshauptmannschaft Eferding gelegen seien. Diese Annahme könne nur darin vermutet werden, daß er einem Türken, welcher sich als Vertreter des Heimleiters ausgegeben habe, welchem er 1.500 S für die polizeiliche Anmeldung gegeben habe, ihm die unrichtige Anmeldung unterstellt würde. Diesbezüglich habe er aber nicht annehmen können, daß ihn dieser Türke betrügen würde, indem er ihm die Wohnung dort nicht zur Verfügung stellen habe wollen. Dies wäre für ihn nicht erkennbar gewesen. Ebenso nicht erkennbar wäre gewesen, daß die Person, welcher er sich anvertraut habe, nicht berechtigt gewesen wäre, einen Heimplatz zu versprechen. In der Niederschrift sei auch nicht erwähnt, daß er angegeben habe, daß er hinsichtlich des Heimplatzes vertröstet worden sei. Daß der Behörde sein Aufenthalt in Linz bekannt gewesen sei, ergebe sich daraus, daß ihn die Behörde von dort zur Vernehmung vorgeführt hätte. Ferner verweise er darauf, daß er nach Ausstellung des Visums am 10.11.1992 für die Dauer von sechs Wochen einen Heimaturlaub angetreten habe. Von diesem sei er erst am 7.1.1993 zurückgekehrt und wäre zu diesem Zeitpunkt sein reservierter Platz in der Wohnung in Eferding nicht mehr frei gewesen, weshalb er sich dann in Linz aufgehalten habe. Wegen des Verdachtes der Übertretung des Meldegesetzes habe er sich schuldig bekannt und er wäre deshalb von der Bezirkshauptmannschaft Eferding mit 700 S bestraft worden. Diesbezüglich sei er einsichtig gewesen. Es bedürfe daher keiner weiteren Sühnemaßnahme - der Schubhaft und der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - mehr. Es fehlten hiefür auch die Voraussetzungen nach § 20 FrG, weil die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation schwerer wiegen würde als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme hievon. Er erfülle alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Sichtvermerkes. Sein Lebensunterhalt sei durch einen Bürgen sichergestellt. Er habe einen Bruder (gemeint wohl Schwager), welcher im Raume Linz ansässig sei, und welcher eine Arbeitsbewilligung bis 31.12.1992 besessen habe und daher in den österreichischen Arbeitsprozeß integriert gewesen wäre. Letztlich lägen auch die Tatbestände im Sinne des § 18 FrG nicht vor.

2.1. Mit der Aktenvorlage hat die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet, in welcher über die Bescheidbegründung hinaus noch sinngemäß ausgeführt wird, daß der Bf am 15.1.1993 in Bezug auf die Fälschung einer Unterschrift auf dem Meldezettel bei der kriminalpolizeilichen Abteilung einvernommen worden sei. Die Erhebungen durch die Gendarmerie Eferding hätten ergeben, daß der Bf seit 21.10.1992 in Eferding gemeldet, jedoch dort nie aufhältig gewesen wäre. Dieser Meldezettel sei zwecks Dokumentierung der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Eferding vorgelegt worden. Diese Behörde habe ausgehend von den falschen Tatsachen einen Sichtvermerk erteilt. Aus diesen Gründen hege die belangte Behörde die Absicht, gegen den Bf ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Unter diesen Umständen sei die Annahme gerechtfertigt, daß der Fremde sich der zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen werde. Aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Eferding ergebe sich, daß der Bf bereits im Zuge seines Asylverfahrens eine Anschrift angegeben hatte, an welcher er nicht wohnhaft gewesen wäre.

Die belangte Behörde stellt den Antrag auf Kostenzuspruch von 2.530 S (Schriftsatzaufwand) u. 505 S (Vorlageaufwand) im Falle der Abweisung der Beschwerde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß Art.129a Abs.1 Z3 B-VG iVm § 52 Abs.2 FrG zur Entscheidung über eine Beschwerde nach § 51 Abs.1 FrG durch ein Einzelmitglied berufen. Dieses hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung (der mündlichen Verkündung) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; ferner ist festzustellen, ob im Rahmen der darüber hinaus getätigten Anfechtung eine Rechtswidrigkeit vorliegt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde; diesem Akt angeschlossen waren Aktenauszüge der bezughabenden Akte der Bezirkshauptmannschaft Eferding. Beweis aufgenommen wurde auch durch Anhörung des Bf in der am 20.1.1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie durch Rückfrage beim KG Wels hinsichtlich der Haft jener Person, welche den Meldezettel gefälscht haben soll und durch Anfrage beim angeblichen Arbeitgeber hinsichtlich der Beschäftigung des Bf.

3.1.1. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien insbesondere zur Klärung der Frage erforderlich, wie es zur Unterzeichnung des Meldezettels des Bf durch eine andere Person als die des angeblichen Unterkunftsgebers, jedoch mit dem Namen dieser Person, gekommen ist. In diesem Punkt schien der Sachverhalt weder aus der Aktenlage, noch aus der Beschwerde hinreichend geklärt (§ 52 Abs.2 Z1 FrG).

4. Gegenständlicher Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Bereits am 13.6.1991 hatte sich der Bf in Österreich aufgehalten und um eine Aufenthaltsbewilligung angesucht gehabt. Zu diesem Zeitpunkt lag eine polizeiliche Meldung (seit 2.10.1989) in 4501 Neuhofen und ab 20.6.1991 eine Anmeldung in 4020 Linz, Humboldtstraße 46, vor, wobei schon damals eine polizeiliche Überprüfung vom 21.6.1991 ergeben hatte, daß der Bf an letzter Andresse nicht wohnhaft war. In diesem Zusammenhang wurde eine Anzeige wegen Übertretung des § 14 Abs.1 Z4 iVm § 14e FrPG erstattet und am 21.6.1991 wurde von der Bundespolizeidirektion Linz in diesem Zusammenhang die Schubhaft wider den Bf verhängt und dessen Ausweisung ausgesprochen. Die Behörde sah es als erwiesen an, daß der Bf bei seiner Einreise die Grenzkontrolle umgangen habe. Dieser Bescheid wurde von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich aufgehoben. Der Asylantrag des Bf wurde am 16.11.1992 abgewiesen. Mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Eferding, vom 10.11.1992 und vom 21.12.1992 wurde der Bf wegen Übertretungen nach § 14b Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes und nach dem Meldegesetz rechtskräftig bestraft.

Auf Grund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung gilt ferner als erwiesen, daß der Bf in der ersten Jahreshälfte 1992 neuerlich, illegal an Bord eines LKW's, in das Bundesgebiet gelangte. Am 21.10.1992 meldete er sich mittels eines mit falscher Unterkunftgeberunterschrift versehenen Meldezettels in Eferding an. Dort nahm er jedoch nie Unterkunft und reiste etwa fünf Wochen nach der Anmeldung in die Türkei auf Urlaub. Die vom Bf erwähnte, im Akt der BH Eferding erliegende Arbeitsbestätigung eines Landwirtes von Prambachkirchen ist nicht als Nachweis eines tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses geeignet.

4.2. Dies ergibt sich aus den Ermittlungen der belangten Behörde, aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Eferding sowie den eigenen Angaben des Bf. Die gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers vermochten in vielen Punkten nicht zu überzeugen. Unglaubwürdig ist, daß die Vorlage des gefälschten Meldezettels bei der Behörde vom "falschen Heimleiter", welcher für die Beschaffung der Wohnung 1.500 S kassiert haben soll, erfolgt ist. Diesbezüglich befragt, sagt K. Izzet, den Meldezettel hatten sie (er und sein Schwager Kocak Izzet) alleine, also ohne den angeblichen Heimleiter, zum Amt gebracht. Zur Gänze unglaubwürdig ist in diesem Zusammenhang die beabsichtigte Unterkunftnahme in Eferding. Wenn nämlich der Bf einerseits als Motiv für die Wohnungssuche in Eferding die Nähe zum angeblichen Arbeitsplatz in Prambachkirchen nennt, so wäre doch ein Drängen auf den Einzug in diese Wohnung naheliegend gewesen. Dies geschah aber, angeblich wegen der "intensiven Vorbereitungen" auf den Urlaub in der Türkei, nicht. Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten ist der Schluß zulässig, daß weder die Absicht zum Einziehen je bestanden hat, noch gearbeitet worden ist. Bei einer am Tage der Verhandlung vorgenommenen fernmündlichen Anfrage beim Landwirt Strasser vermochte dessen Gattin keine Namen der dort beschäftigten türkischen Arbeiter zu nennen. Dadurch ist belegt, daß der Beschwerdeführer sich nicht wahrheitsgemäß verantwortet.

Das Ergebnis des Beweisverfahrens steht daher nicht in Einklang mit dem Beschwerdevorbringen. Die Tatsache, daß der Bf von der Polizei ausgeforscht werden konnte spricht noch nicht dafür, daß er sich dem Zugriff der Behörde nicht zu entziehen suchen werde.

Im Zusammenhang mit dem bisher sich aus den Akten ergebenden Verhaltensweisen des Bf ist daher sehr wohl davon auszugehen, daß er für die Behörde auch künftighin nur schwer oder überhaupt nicht erreichbar sein würde.

5. Rechtlich war zu erwägen:

5.1. Nach § 41 Abs.1 des FrG können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Diese Bestimmung trägt insbesondere der Sicherung der als erforderlich gehaltenen Maßnahme - hier das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - Rechnung. Es ist darzulegen, inwieweit die Haft notwendig ist, um den Sicherungszweck zu erreichen (629 BlgStenProt NR. XVIII.GP, S. 49 bis 50). Die belangte Behörde erachtete diese Notwendigkeit in der objektiv unrichtigen polizeilichen Meldung des Bf und der sich hieraus schließen lassenden Prognose, für die Fremdenbehörde nicht greifbar zu sein, begründet. Die Vorlage einer Urkunde bei der Behörde - Meldezettel - welche von einer dem Bf unbekannten Person unterfertigt worden sein soll, läßt jedenfalls ein Mißtrauen zu bzw. macht vielmehr ein solches sogar erforderlich. Im Lichte einer derartigen Tatsache ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Bf, weil er fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu erwarten hat, sich diesen zu entziehen suchen werde. Die Fremdenbehörde hat in ihrem Bescheid dargelegt, daß die Haft für den Sicherungszweck eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich ist. Diese Notwendigkeit wurde darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren noch verdeutlicht.

5.1.1. Obwohl der Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anhaltung nicht das zu sichernde Verfahren vorwegnehmen kann, muß dennoch auch auf den Inhalt des § 18 FrG geblickt werden.

Die Maßnahme des zu sichernden Verfahrens - Schubhaft - findet nämlich darin ihre Deckung. So ist gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertig ist, daß der Aufenthalt des Fremden 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2. anderen im Art.8 Abs.2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Als bestimmte Tatsache gilt gemäß § 18 Abs.2 Z2 eine mehr als einmalige Bestrafung nach diesem Bundesgesetz - die Bestrafung des Bf nach dem FrPG ist diesem Gesetz gleichzusetzen - und dem Meldegesetz. Selbst wenn die beiden Verwaltungsübertretungen allein noch nicht für die Erlassung eines Aufenhaltsverbotes ausreichen würden (siehe hiezu die Erläuterungen zur RV), so ergibt doch das Gesamtbild der Verhaltensweisen des Bf überaus reichen Anlaß zur Prognose, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine der im Art.8 Abs.2 EMRK genannten Interessen, insbesonders aber die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, erheblich gefährden könnte. Ebenso rechtfertigen im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH Verwaltungsübertretungen diese Annahme (VwGH 2.4.1990, 90/19/0236 u.v.m.). Die für diese Verfahrenssicherungsmaßnahme erforderlichen Voraussetzungen sind daher in geradezu typischer Weise als gegeben zu erachten.

5.1.2. Besonders anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde umsomehr deutlich , daß es sich bei der Anmeldung in Eferding de facto um eine Scheinmeldung gehandelt hat. Das Motiv für diese Anmeldung kann mit der Rechtsordnung nicht in Einklang gebracht werden. Nicht nachzuweisen vermochte der Bf, daß er eine legale Beschäftigung ausübt.

5.1.3. Das auf § 20 FrG bezogene Vorbringen ist ebenfalls nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu beurteilen. Der Verhängung der Schubhaft steht aus diesen Bestimmungen nichts entgegen.

5.2. Es liegen daher die für eine weitere Anhaltung in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Die Anhaltung erfolgt sohin zu Recht.

5.3. Auch bezüglich der Einleitung eines "ordentlichen Ermittlungsverfahrens" - gemeint wohl zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat keine Entscheidungskompetenz.

6. Dem Beschwerdevorbringen mußte daher der Erfolg in allen Punkten versagt bleiben.

6.1. Der Kostenausspruch gründet in den unter II. des Spruches bezogenen Gesetzesstellen.

6.1.1. Die von der belangten Behörde geltend gemachten Kosten (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) waren im Hinblick auf die nunmehr ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH v. 23.9.1991, 91/19/0162) nach der Pauschalierungsverordnung BGBl.Nr. 104/1991 festzusetzen und um ein Drittel zu kürzen. Kosten für einen Verhandlungsaufwand wurden von der belangten Behörde nicht beantragt.

6.1.2. Hinsichtlich der Korrektur der Kostenentscheidung und des zu präzisierenden Spruches war die mündlich verkündete Entscheidung zu berichtigen (§ 62 Abs.4 AVG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum