Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400179/3/Br/La

Linz, 29.01.1993

VwSen - 400179/3/Br/La Linz, am 29. Jänner 1993 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Beschwerde des Herrn O, geb. am 5. März 1956, türkischer Staatsangehöriger, p.A. Polizeigefangenenhaus, Nietzschestraße 33, 4020 Linz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, vom 18. Jänner 1993 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 1993, Zl.: Fr - 77.576, zu Recht:

I. a) Der Antrag auf Feststellung, daß beim Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und seine Anhaltung in Schubhaft gesetzwidrig ist wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

b) Der Schubhaftbescheid, die Festnahme und die vom 8. Jänner 1993, 12.10 Uhr bis 13. Jänner 1993, 13.15 Uhr währende Anhaltung des Beschwerdeführers war mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet.

II. a) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten für das Beschwerdeverfahren im gesetzlichen Ausmaß wird a b g e w i e s e n.

b) Der Beschwerdeführer hat dem Bund die mit 1.686,67 S (Schriftsatzaufwand) und mit 336,67 S (Aufwand für die Aktenvorlage), gesamt sohin mit 2.023,34 S bestimmten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung binnen zwei Wochen bei sonstiger Zwangseinbringung zu ersetzen. ^Seite Rechtsgrundlage:

I. § 22 Abs.1, § 41 Abs.1, § 51 Abs. 1, § 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992, iVm. § 67c Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens- gesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992.

II. §§ 74, 79a, 76 Abs.1 AVG.

B e g r ü n d u n g :

1. Die Bundespolizeidirektion Linz verhängte mit Bescheid vom 7. Jänner 1993, Zl.: Fr - 77.576 wider den Beschwerdeführer (im weiteren kurz Bf genannt) gemäß § 41 Abs.1 des FrG iVm § 57 AVG, zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft und nahm ihn am 8. Jänner 1993 um 12.00 Uhr in Gewahrsam.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß sich der Fremde in Mißachtung eines bis 9. Mai 1999 bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes unerlaubt in Österreich aufhalte und offentsichtlich nicht gewillt ist das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

2. Dagegen wendet sich gegenständliche, im Sinne des § 67c Abs.2 AVG erhobene Beschwerde.

Der Bf führt darin sinngemäß aus, daß wohl gegen ihn ein bis 1999 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt sei. Um die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes habe er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter angesucht. Gegen die abweisende Entscheidung sei eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der Bf habe in Österreich um politisches Asyl angesucht. Auch dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen und sei diesbezüglich eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Er verfüge über einen festen Wohnsitz und eine geregelte Arbeit. Auf Grund des Schubhaftbescheides der Bundespolizeidirekton Linz vom 7. Jänner 1993 sei er am 8. Jänner 1993 in Schubhaft genommen worden. Gegenständliche Beschwerde begründe er daher damit, daß er geregelte Lebensverhältnisse nachweisen könne (fester Wohnsitz und geregelte Arbeit), daher wäre die Erlassung eines Schubhaftbescheides nicht erforderlich und die Abschiebung aus Österreich nicht zu sichern gewesen. Im Hinblick auf die laufenden Verfahren hätte er sich dem Zugriff der Polizei ohnehin nicht entzogen, um den positiven Ausgang der anhängigen Verfahren nicht zu gefährden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Schubhaftbescheides seien daher nicht erfüllt. Ebensowenig die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nach § 57 AVG. Die Verhängung der Schubhaft und ebenso die weitere Anhaltung sei daher gesetzwidrig. Er stelle daher die Anträge a) der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge feststellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlägen und die Anhaltung gesetzwidrig sei, sowie b) den Bund (Bundesminister für Inneres) schuldig zu erkennen, dem Bf die Kosten für das Beschwerdeverfahren im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu Handen des Beschwerdeführervertreters zu bezahlen.

2.1. Mit der Aktenvorlage hat die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet, in welcher über die Bescheidbegründung hinaus noch sinngemäß ausgeführt wird, daß mit Bescheid der BPD Salzburg vom 9.5.1989 wider dem Bf ein bis zum 9. Mai 1999 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Der Bf sei schon einmal am 10. Mai 1989 in die Türkei abgeschoben worden. Am 7. November 1991 sei er trotz des Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Dieser sei von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 3. Jänner 1992 negativ entschieden worden. Hinsichtlich dieses Bescheides sei ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden, der mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 24. März 1992 abgewiesen worden sei. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des BMI vom 16. Dezember 1992 abgewiesen. Diese Entscheidungen habe der Bf nicht zur Kenntnis genommen und sich weiterhin dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot zuwider in Österreich aufgehalten. Da der Bf ganz offensichtlich nicht gewillt ist das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, habe sich die belangte Behörde veranlaßt gesehen, den Bf zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft zu nehmen.

Die belangte Behörde stellt den Antrag auf Kostenzuspruch von 1.687 S (Schriftsatzaufwand) u. 337 S (Vorlageaufwand) im Falle der Abweisung der Beschwerde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß Art.129a Abs.1 Z3 B-VG iVm § 52 Abs.2 FrG zur Entscheidung über eine Beschwerde nach § 51 Abs.1 FrG durch ein Einzelmitglied berufen. Dieses hat im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte die Rechtmäßigkeitprüfung vorzunehmen. Somit ist festzustellen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und/oder der Anhaltung vorgelegen ist.

4. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde; diesem Akt angeschlossen waren die Akte der in der Gegenschrift dargelegten, wider den Bf bisher geführten, fremdenpolizeilichen Amtshandlungen.

4.1. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, zumal einerseits der Sachverhalt schon aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erscheint, andererseits der Bf wegen der zwischenzeitig erfolgten Abschiebung für eine Verhandlung nicht mehr zur Verfügung steht und weitere ergebnisträchtige Beweismittel nicht angeboten bzw. greifbar wurden.

5. Gegenständlicher Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Gegen den Bf besteht unter Zl.: Fr-104666/89, ein von der Bundespolizeidirektion Salzburg erlassenes, rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Dieses hat der Bf, ebenso wie das abgewiesene Asylansuchen, bislang ohne Erfolg angefochten. Auf die Ausführungen in der Gegenschrift wird zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen. Der Bf wurde anläßlich seiner Anhaltung am 8. Jänner 1993 bei der Bundespolizeidirektion Linz einvernommen. Er wurde dabei über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt. Bei dieser Vernehmung hat er erklärt, über den Umstand der Ablehnung seines Antrages auf Aufhebung des wider ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes zu wissen.

5.1. Rechtlich war zu erwägen:

5.1.1. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um ua. auch die Abschiebung zu sichern. Diese Bestimmung trägt insbesondere der Sicherung einer als erforderlich gehaltenen Maßnahme - hier der Abschiebung - Rechnung. Es ist darzulegen, inwieweit die Haft notwendig ist, um den Sicherungszweck zu erreichen. Die Anwendung des § 57 AVG genannten ("Gefahr in Verzug") ist, im Verfahren zur Verhängung der Schubhaft kraft Gesetzes zwingend geboten (Erläuterungen zur RV, 692 der Beilagen zu den Sten.Prot.des Nationalrates XVIII. GP, Seite 50). Diese Gesetzesbestimmung gibt die bisherige Judikatur wieder, nämlich, daß es sich bei der Verhängung der Schubhaft (bzw. der Festnahme oder Anhaltung in Schubhaft) nicht um eine Vollstreckungshandlung zur Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung, sondern um eine im öffentlichen Interesse vorzukehrende vorläufige Sicherungsmaßnahme handelt (VwGH 4.9.1992, 92/18/0116 uva). Daraus folgt, daß eine Schubhaft grundsätzlich dann gerechtfertigt ist, wenn eines der im § 41 Abs.1 zitierten Verfahren bzw. Rechtsinstitute denkmöglich ist. Selbst wenn ein Asylantrag gestellt worden wäre, würde im Sinne dieser Judikatur dies der Schubhaft nicht entgegenstehen.

5.1.2. Die Ausweisung gemäß § 17 Abs.1 FrG und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat unverzüglich auszureisen (§ 22 Abs.1, 1. Halbsatz). Da die Einreise trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes erfolgt ist, war auch aus dieser Sicht die Sicherung der Abschiebung als erforderlich zu erachten und daher rechtmäßig. Die Annahme, daß die Vollstreckung zu vereiteln gesucht worden wäre, ist gegenständlich wohl gerechtfertigt (auch VwGH 29.6.2992, 92/18/0054).

5.1.3. Die belangte Behörde erachtete diese Notwendigkeit in der Tatsache begründet, daß der Bf sich offenbar nicht bereit gefunden hatte, die wider ihn verhängte rechtskräftige Entscheidung in Form eines Aufenthaltsverbotes zu akzeptieren, indem er sich trotz dieses Verbotes weiterhin im Bundesgebiet aufhielt. In der Beurteilung dieser Situation ist die Erstbehörde im Rahmen der realistischen Beurteilung der Fakten geblieben und ist somit der Intention des Fremdengesetzes gefolgt. Die Schubhaft war daher bis zum Zeitpunkt der Abschiebung (Freilassung) nicht rechtswidrig. Die Durchsetzung konnte, nur durch Verhängung der Schubhaft gesichert werden.

Es liegt nicht in der Kompetenz des Verwaltungssenates, sich inhaltlich mit dem Aufenthaltsverbot auseinanderzusetzen. Dieses ist nur insoweit von Belang als von dessen Bestand auszugehen gewesen ist (VfGH G 346/91-18, G 5/92-15, G 6/92-14).

5.1.4. Das Beschwerdevorbringen ist in mehreren Punkten unschlüssig und aktenwidrig. Offenbar beruht es auf einer mangelnden Information des Vertreters des Beschwerdefühers, wenn dieser unter a) beantragt, daß die Fortsetzung der Schubhaft als rechtswidrig erklärt werden möge, obwohl die Anhaltung in Schubhaft bereits vier Tage vor der Beschwerde durch die erfolgte Abschiebung geendet hatte. Wenn ferner in der Begründung der Beschwerde noch ausgeführt wird, daß die Erlassung eines Schubhaftbescheides keinesfalls für die Sicherung der Abschiebung erforderlich sei, weil der Bf über einen festen Wohnsitz verfüge und einer geregelten Arbeit nachgehe, so wird hier vielmehr vom Bf selbst nur begründet und bekräftigt, daß der Bf eben nicht bereit sein werde, eine rechtskräftige behördliche Entscheidung, nämlich das Verbot sich in Österreich aufzuhalten, zu befolgen.

Unrichtig ist das Vorbringen auch, daß das Asylverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Hier widerspricht sich der Bf mit dem sieben Tage vor dieser Beschwerde gestellten Antrag an die Polizeidirektion Linz auf die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung. In diesem Antrag vermeint er, die Bewilligung einer Wiedereinreise könne erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen für den Antragsteller notwendig wäre und die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstünden. Also geht der Bf offenbar doch vom unrechtmäßigen Aufenthalt aus. Weder die beabsichtigte Anfechtung beim Verwaltungsgerichtshof, noch die Anhängigkeit einer Beschwerde wegen der Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, hindert dessen Vollstreckung.

5.1.6. Dieser Beschwerde war daher der Erfolg in allen Punkten zu versagen.

6. Die unterliegende Partei hat einerseits seine, zur Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten selbst zu tragen, andererseits für die Kosten, die der obsiegenden Partei erwachsen sind, aufzukommen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Sie können jedoch eine Beschwerde innerhalb von sechs Wochen an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erheben. Eine solche muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r 6

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