Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400189/7/Kl/Rd

Linz, 16.03.1993

VwSen - 400189/7/Kl/Rd Linz, am 16. März 1993 DVR.0690392 - & -

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des A, ghanesischer Staatsangehöriger, derzeit bundespolizeiliches Gefangenenhaus Linz, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 52 Abs.2 und 3 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992, iVm § 67c Abs.2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

III. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 79a AVG.

Begründung:

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.2.1993, Zl: Fr-81.237, wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) mit Wirksamkeit der Entlassung aus dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus Linz angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.2.1993 persönlich ausgehändigt und von diesem übernommen, und noch am selben Tage durch Anhaltung im bundespolizeilichen Gefangenenhaus Linz vollzogen.

2. Mit schriftlicher Eingabe in englischer Sprache, beim unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich eingelangt am 5.3.1993, gab der Beschwerdeführer seinen Namen sowie seine Anhaltung seit 14.11.1992 in der Museumstraße in Linz (gemeint; landesgerichtliches Gefangenenhaus Linz) sowie seit einer Woche in der Nietzschestraße (gemeint: bundespolizeiliches Gefangenenhaus Linz) bekannt. Neben einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung über die Tathergänge am 14.11.1992, welche zu seiner Festnahme führten, machte der Beschwerdeführer auch geltend, daß er in seinem Heimatland Ghana vom Tode bedroht sei, da er dort unter Mordverdacht stehe. Außerdem sei in Österreich ein namentlich genanntes Mädchen von ihm schwanger.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Stellungnahme vom 5.3.1993 erstattet. Darin wurde die Abweisung der Beschwerde und Kostenersatz beantragt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich hat mit Schreiben vom 8.3.1993 den Beschwerdeführer gemäß § 52 FrG aufgefordert, seine Eingabe insbesondere im Hinblick auf die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft, Geltendmachung entsprechender Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit sowie die Formulierung eines zulässigen Begehrens zu verbessern. Die Eingabe wurde daher urschriftlich zur Verbesserung zurückgestellt und eine Frist bis zum 12.3.1993 festgelegt. Es wurde auch auf das Erfordernis einer deutschsprachigen Eingabe bzw. der Beifügung einer deutschsprachigen Übersetzung hingewiesen.

5. Am 12.3.1993 ist beim unabhängigen Verwaltungssenat erneut eine schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers in deutscher Sprache eingegangen, welche sich im wesentlichen gegen die achtmonatige Verurteilung durch das Strafgericht wendet und worin auch ein Verfahrenshilfeantrag nach den Bestimmungen der StPO gestellt wurde. Weiters wurde auch auf die Vaterschaft sowie auf Probleme bei der Rückkehr in das Heimatland Ghana hingewiesen.

6. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 Abs.1 FrG ist zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Schubhaft der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, welcher sinngemäß die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG anzuwenden hat. Beschwerden, bei denen § 67c Abs.2 AVG nicht eingehalten wurde, sind zur Behebung der Mängel unter Gewährung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Ein solcher Auftrag hemmt den Ablauf der Entscheidungsfrist von einer Woche.

Mit obzitiertem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der Eingabe mitgeteilt und gleichzeitig eine Frist zur Mängelbehebung gesetzt. Dieser hat neuerlich fristgerecht eine Eingabe gemacht, welche diesen Anforderung erneut nicht Rechnung trug. Insbesondere enthält auch die neuerliche Eingabe nicht die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft sowie Gründe, weshalb die Schubhaft rechtswidrig sein soll. Im übrigen enthält die Eingabe außer dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe kein Begehren, daher auch (kein zulässiges Begehren).

Da sohin auch einem genau instruierenden Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde, war daher die "Beschwerde" - ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war - als unzulässig zurückzuweisen.

7. Was jedoch den Antrag auf Verfahrenshilfe anlangt, so stützt sich der Beschwerdeführer selbst auf die Bestimmungen der StPO. Diese sind vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht anzuwenden, da es sich in diesem Verfahren um kein gerichtliches Strafverfahren handelt. Sowohl nach den Bestimmungen des FrG als auch des AVG, welche hier anzuwenden waren, ist eine Verfahrenshilfe nicht vorgesehen. Der diesbezügliche Antrag war daher unzulässig.

8. Gemäß § 79a AVG steht der Partei Kostenersatz zu, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegt. Hinsichtlich der Höhe der zuzusprechenden Kosten erkannte der Verwaltungsgerichtshof am 23.9.1991, Zl: 91/19/0162-7, in Anlehnung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, daß als ähnlichste Kostenregelung jene über den Kostenersatz vor dem Verwaltungsgerichtshof (§§ 47 bis 60 VwGG bzw. die darauf begründete Pauschalierungsverordnung) heranzuziehen sei, wobei sich im Grunde der verschiedenen Mühewaltung die Pauschalsätze um ein Drittel verkürzen.

Im Grunde des § 51 VwGG, welcher im Sinne des obzitierten VwGH-Erkenntnisses analog anzuwenden ist, ist in Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre.

Es war daher der belangten Behörde der Aufwandersatz für den Schriftsatzaufwand sowie für den Vorlageaufwand spruchgemäß zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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