Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400193/5/Gf/Hm

Linz, 21.04.1993

VwSen-400193/5/Gf/Hm Linz, am 21. April 1993 DVR 0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des P, dzt. Polizeigefangenenhaus Steyr, Berggasse 8, 4400 Steyr, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit einem am 6. April 1993 unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer "Beschwerde bezüglich rechtswidriger Anhaltung" erhoben.

1.2. Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 7. April 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 3 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), aufgetragen, die seiner Beschwerde im Hinblick auf § 67c Abs. 2 Z. 4 und 5 AVG anhaftenden Mängel zu verbessern.

1.3. Hierauf hat der Beschwerdeführer am 14. April 1993 (beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 20. April 1993) einen neuerlichen Schriftsatz - nunmehr in englischer Sprache - eingebracht. + 2. Über diesen hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Die gegenständliche "Beschwerde", die insgesamt nach wie vor weder eine Angabe von konkreten Gründen für die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft noch ein konkretes Begehren enthält, stellt sich inhaltlich nicht als eine solche gemäß § 51 Abs. 1 FrG, sondern vielmehr als ein Antrag auf die Gewährung politischen Asyls dar. Zu dessen Behandlung ist jedoch nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern die Asylbehörde zuständig, an die die gegenständliche Eingabe daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG weiterzuleiten war.

2.2. Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers ursprünglich als Schubhaftbeschwerde intendiert war, war dieses hingegen wegen des Fehlens der Prozeßvoraussetzungen des § 67c Abs. 2 Z. 4 und 5 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Davon abgesehen ist es - weil sich im FrG keine dem § 18 Abs. 3 des Asylgesetzes, BGBl.Nr. 8/1992, entsprechende Bestimmung findet - im Hinblick auf Art. 8 B-VG auch nicht zulässig, Beschwerden in einer anderen als der deutschen Sprache einzubringen (vgl. in diesem Sinne auch VwSen-100294 v. 21. Februar 1992).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 67d Abs. 1 AVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum