Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400197/4/Schi/Ka

Linz, 02.09.1993

VwSen - 400197/4/Schi/Ka Linz, am 2. September 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Christian Schieferer über die Beschwerde des T, irakischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Ried/I., zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs.2 iVm § 52 Abs.4 des Fremdengesetzes und iVm § 67c Abs.3 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 52 Abs.2 Z1 des Fremdengesetzes zurückgewiesen.

III. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird gemäß §§ 74 und 79a AVG abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.: 1. Mit zwei gleichlautenden Schriftsätzen jeweils vom 21. Mai 1993 (beide eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 24. Mai 1993, einer mittels Telefax, einer im normalen Postweg) wurde Beschwerde gemäß § 51 Fremdengesetz (FrG) wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Ried/Inn ab dem 5. Mai 1993 erhoben; dabei wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und festzustellen, daß der Beschwerdeführer durch seine Festnahme und Anhaltung wegen Verstoßes nach Art.1 PersFrG und Art.5 EMRK in seinen Rechten verletzt worden ist bzw. nach wie vor verletzt wird, und der belangten Behörde den Kostenersatz dieses Verfahrens aufzuerlegen.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Bemerken vorgelegt, daß die Schubhaft am 24.5.1993 um 12.15 Uhr formlos aufgehoben worden war; eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried/I., zu Zl.Sich-07-5071-1993/Stö; da aus diesem der Sachverhalt iVm dem Beschwerdevorbringen hinreichend geklärt erschien, konnte gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der diesbezügliche Antrag war daher zurückzuweisen.

4. Es ergibt sich daher im wesentlichen folgender der Entscheidung zugrundegelegter Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Abstammung; am 28.10.1991 ist er unter Verwendung eines gefälschten griechischen Reisepasses illegal von Ungarn nach Österreich eingereist. Kurz darauf versuchte er den Grenzübergang Salzburg/Bahnhof mit dem selben gefälschten Reisedokument nach Deutschland zu gelangen. Nach seiner Aufgreifung und Rücküberstellung hat er einen Asylantrag eingebracht, der durch Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. März 1993, Zl.4.329.577/2-III/13/92, rechtskräftig abgewiesen wurde. Vom Landesgericht Salzburg wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs.2 und § 224 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde im Jänner 1993 aus der Bundesbetreuung entlassen. Zuletzt war er in B (Pension) wohnhaft; diese Unterkunft hat er am 16. März 1993 ohne Abmeldung verlassen. Bis zu seiner Festnahme am 4. Mai 1993 war er unsteten Aufenthaltes und hat seinen Lebensunterhalt von Freunden bestritten.

4.2. Am 3. Mai 1993 zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr versuchte der Beschwerdeführer ohne Reisedokumente und unter Umgehung der Grenzkontrolle beim Grenzübergang Obernberg unter Beihilfe von drei Schleppern illegal die Grenze nach Deutschland zu überschreiten. Dabei wurde er aufgegriffen und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 5. Mai 1993, Sich-07-5071-1993/Stö, gemäß § 57 Abs.1 AVG iVm § 41 Abs.1 und 2 FrG zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Schubhaft genommen.

4.3. Gleichzeitig mit der unter Punkt 1. angeführten Beschwerde gemäß § 51 FrG legte der Beschwerdeführer den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1993, Zl.AW93/01/0177-3, vor, mit dem über seinen Antrag gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. März 1993, Zl.4.329.577/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, gemäß § 30 Abs.2 VwGG dem Antrag im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz stattgegeben wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat unmittelbar nach Kenntnis (via Telefax) dieses Beschlusses die Schubhaft am 24. Mai 1993 um 12.15 Uhr formlos aufgehoben.

5. Aufgrund dieses Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

5.1. Zu den Prozeßvoraussetzungen:

5.1.1. Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetzes angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Der Anhaltung des Beschwerdeführers liegt ein gemäß § 41 Abs.1 und Abs.2 FrG - wonach die Schubhaft mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen ist - erlassener Bescheid zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in Schubhaft befand, ist die vorliegende Beschwerde zulässig (VwGH 25.2.1993, 93/18/0044).

5.1.2. Nach § 52 Abs.4 FrG hat, sofern die Anhaltung noch andauert, der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung durch die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. behauptet. Da die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde auch insofern zulässig.

5.2. Zur Sache:

5.2.1. Da der Beschwerdeführer seit Einlangen der Beschwerde beim unabhängigen Verwaltungssenat am 24. Mai 1993 aus der Schubhaft entlassen wurde, war der unabhängige Verwaltungssenat bei seiner Entscheidung ausschließlich auf die im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte beschränkt (§ 52 Abs.4 FrG).

5.2.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen (Abs.2). Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem die Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen (Abs.3 leg.cit.).

Wie sich aus dem oben unter Pkt.4 angeführten Sachverhalt ergibt, wurde der Beschwerdeführer bei der unrechtmäßigen Ausreise am 3. Mai 1993 aufgegriffen und am 5. Mai 1993 aufgrund des Mandatsbescheides der belangten Behörde in Schubhaft genommen. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Inhaftnahme weder ein gültiges Reisedokument noch Mittel für seinen Lebensunterhalt noch einen Aufenthaltsort bekannt gemacht hatte, konnte jedenfalls in der Inhaftnahme des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, zumal diese zur "Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes" erfolgte. Angesichts des nicht bekannten Aufenthaltsortes bzw. der Unterkunftslosigkeit des Beschwerdeführers, der keiner Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist und auch hier keine familiären Bindungen besitzt, war seine folgende Anhaltung in Schubhaft gerechtfertigt, da die Befürchtung der Behörde begründet war, daß sich der Beschwerdeführer einem Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die erforderlichen fremendenpolizeilichen Maßnahmen verhindern werde. Auch war die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. eine Ausweisung denkmöglich und nicht von vornherein auszuschließen, sodaß es der Haft bedurfte, um das diesbezügliche Verfahren zu sichern. Die Haft war notwendig, da gerade in einem solchen Verfahren auch die persönliche Befragung des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren erforderlich ist.

5.2.3. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bis zur Verhängung der Schubhaft in , polizeilich gewesen sei, ist - soferne es sich nicht ohnehin um eine bloße Scheinanmeldung handelt - zu bemerken, daß er im Jänner 1993 aus der Bundesbetreuung entlassen wurde und schließlich am 16. März 1993 die weitere Unterkunft in einer Pension in Bruck/Mur, B ohne Abmeldung verlassen hat und seither unsteten Aufenthaltes war. Dies hat der Beschwerdeführer selbst anläßlich einer unfänglichen Einvernahme am 4. Mai 1993 unter Beiziehung eines Dolmetschers angegeben. Auch in den weiteren Einvernahmen hat der Beschwerdeführer nie angegeben, daß er in Wien polizeilich gemeldet sei bzw. einen ordentlichen Wohnsitz hätte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht angenommen, daß der Beschwerdeführer in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. keine Unterkunft hatte. Da der Beschwerdeführer auch bei den mehrmaligen Einvernahmen nie angegeben hat, daß er gegen den rechtskräftigen negativen Asylbescheid des Bundesministers für Inneres Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, geht auch sein Einwand, (wobei die belangte Behörde - nach Ansicht des Beschuldigten - eine diesbezügliche Anfrage bei ihm hätte durchführen müssen, woraus sie außerdem aus der Tatsache der anwaltlichen Vertretung zwangsläufig hätte darauf schließen müssen, daß er auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt hätte!) ins Leere. Daß dieses Vorbringen völlig irrelevant ist, geht auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 4.9.1992, 92/18/0116-7, hervor. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ua. zum Ausdruck gebracht, daß es keine Rolle spiele, ob der Fremde im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft (im Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers oder während seiner Anhaltung in Schubhaft) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder nicht. Es handelt sich nämlich bei der Verhängung der Schubhaft nicht um eine Vollstreckungshandlung, sondern um eine im öffentlichen Interesse vorzukehrende vorläufige Sicherungsmaßnahme.

5.2.4. Weiters ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu bemerken, daß in der Rechtsprechung des VwGH eine dem Mitwirkungsrecht entsprechende Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes entwickelt wurde. So hat der VwGH zB. im Erkenntnis vom 26.6.1984, 84/04/0055, ausgesprochen, daß dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes korrespondiert, was insbesondere dann der Fall ist, wenn den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind.

Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsverpflichtung nicht erfüllt hat, kann der belangten Behörde - ungeachtet der Ausführungen im Pkt. 5.2.3. - kein Vorwurf gemacht werden, daß sie weder Kenntnis von dem Beschluß über die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1993 noch von einem allfälligen Wohnsitz in Wien hatte.

Hier ist nochmals auf das zitierte Erkenntnis vom 4.9.1992, 92/18/0116-7, hinzuweisen, worin der Verwaltungsgerichtshof weiters entschieden hat, daß im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer mittellos ist und über keine Unterkunftsmöglichkeit in Österreich verfügt, die Annahme gerechtfertigt ist, daß er sich dem behördlichen Zugriff entziehen werde. Im Grunde dieser Judikatur konnte daher den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht Rechnung getragen werden.

5.2.5. Ebenfalls im Erkenntnis vom 4.9.1992, 92/18/0116-7, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß im Verfahren über eine Schubhaftbeschwerde nicht zu prüfen ist, in welchen Staat der Beschwerdeführer abgeschoben werden wird. Es geht daher auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, daß seine Abschiebung in sein Heimatland wegen der allfällig zu erwartenden Todesstrafe nicht zulässig ist, in diesem Verfahren ins Leere.

5.2.6. Im übrigen diente aber die Haft der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und in weiterer Folge der Sicherung der Abschiebung. Da der Beschwerdeführer bekundete, daß er nicht in sein Heimatland zurückkehren wolle, war die Anhaltung in Haft nur als einziges geeignetes Mittel anzusehen. Auch konnte keine unverhältnismäßige Dauer festgestellt werden.

5.2.7. Der Behauptung des Beschwerdeführers, der Schubhaftbescheid sei ihm möglicherweise ohne Dolmetsch zur Kenntnis gebracht worden, weshalb insofern eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vorliege, ist folgendes zu entgegnen: Anläßlich der Niederschrift am 5. Mai 1993 hat er angegeben, er sei der deutschen Sprache so weit mächtig, daß er den Inhalt der Niederschrift verstanden habe; aus der Niederschrift vom 17. Mai 1993 geht hervor, daß er tatsächlich den Inhalt des Schubhaftbescheides verstanden hat (arg: "........ wurde ich schließlich am 4.5.1993 um 15.30 Uhr von der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. in Schubhaft genommen".) Somit kann auch von keinem Verstoß nach Art.5 Abs.2 EMRK, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden muß, gesprochen werden. Im übrigen ist der Beschwerdeführer ohnehin rechtsfreundlich vertreten.

5.2.8. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ist zu berücksichtigen, daß kein anderes geeignetes Mittel bestanden hat, um eine Sicherung des Verfahrens zu erreichen. Schließlich ist der Beschwerdeführer aus der Bundesbetreuung entlassen worden und zeigte durch sein nachfolgendes Verhalten, daß er sich aus dem Bundesgebiet absetzen wollte. Eine Absicht, im Bundesgebiet zu verbleiben und hier einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen, war beim Beschwerdeführer hingegen nicht zu erkennen. Auch in der Dauer der Schubhaft konnte keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Die gesetzlich höchstzulässige Dauer von zwei Monaten wurde bei weitem nicht erreicht. Da der Grund für die Anhaltung nicht weggefallen ist und bis zu der Haftentlassung nicht bekannt war, ob das Ziel der Haft, nämlich die Abschiebung des Beschwerdeführers erreicht werden könne, war die Schubhaft in der Dauer von 20 Tagen dem Zweck der Anhaltung jedenfalls angemessen. Es konnte sohin auch keine Verletzung nach Art.1 Abs.4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit festgestellt werden.

6. Aus all den angeführten Gründen haftet daher der Inhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft bis zum 24. Mai 1993 keine Rechtswidrigkeit an und haben sich die behaupteten Rechtswidrigkeitsgründe als nicht zutreffend erwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu III: Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur Zweck entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, war der Kostenantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer 6

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