Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102645/3/Br

Linz, 11.04.1995

VwSen-102645/3/Br Linz, am 11. April 1995 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R A Q, G, vertreten durch Dr. K Mag. Dr. N, gegen die Punkte 1) bis 4), 1) und 2) nur gegen das Strafausmaß gerichtet, des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl. VerkR96-4376-1994-OJ/GA, nach der am 5.

April 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in Punkt 1) und 2) keine F o l g e gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird in diesen Punkten vollinhaltlich bestätigt.

In Punkt 3) und 4) wird der Berufung F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesen Punkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. In Punkt 1) und 2) werden dem Berufungswerber Kosten für das Berufungsverfahren zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 400 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Im übrigen entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde in den Punkten 1) bis 4) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung vom 13. Februar 1995, Zl. VerkR96-4376-1994-OJ/GA, wegen Übertretungen StVO 1960 Geldstrafen von 1), 2) und 4) je 1.000 S und im Nichteinbringungsfall je 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und in Punkt 3) eine Geldstrafe von 2.000 S und im Nichteinbringungsfall 48 Stunden verhängt, weil er, am 09.09.1994 um ca. 19.15 Uhr den PKW, Fiat Croma, Kennzeichen auf der B von LRichtung H gelenkt habe und 1) ca. bei Str.km 11,200, obwohl es die Verkehrssicherheit wegen der unübersichtlichen Rechtskurve erfordert hätte, den Pkw nicht am rechten Fahrbahnrand sondern auf dem linken Fahrstreifen gelenkt habe, 2) zwischen Str.km 12,600 und 12,700 hiebei beim Überholtwerden die Fahrgeschwindigkeit erhöht habe, obwohl ihm der Überholvorgang angezeigt worden ist, 3) im Ortsgebiet G auf der B 126 hiebei durch Rückwärtsfahren den hinter ihm stehenden PKW beschädigt und es unterlassen habe, das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten, da er sich nicht über den Schadenseintritt informiert habe sowie 4) es nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen habe, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl es auch mit dem Geschädigten zu keiner gegenseitigen Namens- und Anschriftsnachweisung gekommen wäre.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich zu diesen Punkten folgendes aus:

"Auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos H vom 11.09.1994, GZ P 701/94, wurden Ihnen die im Spruch angeführten Übertretungen angelastet.

Sie führen hiezu aus, daß Sie die Ihnen angelasteten Übertretungen nicht begangen haben. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei Ihnen auf Grund Ihrer Leidenszustände unmöglich gewesen. Diesbezüglich legen Sie ein augenärztliches Attest sowie ein nervenfachärztliches Gutachten vor. Auch waren die unter Punkt 1 bis 3 des Ladungsbescheides angeführten Übertretungen zu wenig konkretisiert. Nach Kenntnisnahme des Beweisergebnisses führen Sie aus, daß die Angaben der Zeugen bedenklich und nicht nachvollziehbar seien. Weiters sei kein Fremdschaden vorgelegen.

Am 09.09.1994 um 19.15 Uhr wurde der Gendarmerieposten H per Funk darüber verständigt, daß im Ortsgebiet G ein betrunkener Pkw-Lenker von zwei anderen Pkw-Lenkern angehalten worden sei. Die weiteren Erhebungen wurden von Herrn Insp. M und Insp. G des Gendarmeriepostenkommandos H geführt. Auf der Fahrt zum Anhalteort kam den Gendarmeriebeamten im Ortsgebiet H ein grüner Fiat Croma entgegen, welcher in Richtung R weiterfuhr. Kurz darauf kamen die beiden Pkw-Lenker Rupert P und Erwin B nach, hielten das Gendarmeriefahrzeug an und erstatteten die Anzeige Über den Vorfall. Bei der sofort eingeleiteten örtlichen Fahndung konnte in Erfahrung gebracht werden, wohin der grüne Croma gefahren war. Um 19.23 Uhr konnte der grüne Croma vor dem Haus H, G, angetroffen werden. Sie saßen am Fahrersitz. Bei der daraufhin durchgeführten Verkehrskontrolle konnte Insp. M bei Ihnen starke Alkoholisierungsmerkmale feststellen. Sie wurden daraufhin um 19.25 Uhr von Insp. M zum Alkotest am Gendarmerieposten H aufgefordert.

Herr Insp. G vom Gendarmeriepostenkommando H wurde hieramts am 20.10.1994 als Zeuge einvernommen. Dieser gab hiebei folgendes an:

Am 09.09.1994 wurden wir von der Funkleitzentrale verständigt, daß sich in G ein Unfall ereignet hätte. Wir fuhren sofort in Richtung G, wobei wir von 2 Fahrzeuglenkern angehalten wurden. Einer dieser beiden war Herr P, der Besitzer des beschädigten Fahrzeuges. Der 2. war Hr. B, der den inzwischen geflüchteten Unfallslenker zuvor auf Grund seiner Fahrweise in G angehalten hatte. Diese beiden erstatteten die Anzeige über den Vorfall und teilten uns mit, daß es sich beim flüchtigen Fahrzeug um einen grünen Fiat Croma mit dem Kennzeichen handelte. Dieser PKW war uns kurz vorher entgegen gekommen. Wir konnten dann in Erfahrung bringen, daß es sich beim Besitzer dieses grünen Fiats um Hr.Q R, G, handelt. In weiterer Folge fuhren wir zu Hr. Q und fanden ihn vor der Garage abgestellten Fahrzeug vor. Wir führten dann eine Verkehrskontrolle durch und konnten dabei feststellen, daß Herr Q augenscheinlich alkoholisiert war.

Er roch stark nach Alkohol und schwankte stark beim Stehen.

Auch hatte er eine extrem undeutliche Sprache. Im Zuge der Kontrolle fragte er uns dauernd, warum wir die Kontrolle durchführen. Es konnte dabei auch ein Schaden am Fahrzeugheck des Hr. Q festgestellt werden.

Herr Rupert P gab als Zeuge am 24.10.1994 folgendes an:

Ich verweise vorerst, um Wiederholungen zu vermeiden, auf meine beim Gendarmeriepostenkommando H am 10.09.1994 aufgenommene Niederschrift und erhebe ich diese auch zu meiner Zeugenaussage, da diese Angaben den Tatsachen entsprechen. Im Ortsgebiet G hielt ich mein Fahrzeug an, da vor mir zwei Fahrzeuge standen. Ich hielt ca. 15 bis 20 m hinter dem letzten dieser beiden Fahrzeuge, einem Fiat Croma, an. Noch während ich in meinem Fahrzeug saß, ließ der Croma-Fahrer sein Fahrzeug zurückrollen und stieß damit gegen meine Vorderfront, wobei das vordere Kennzeichen (Vorrichtung vorhanden für Wechselkennzeichen) beschädigt wurde. Das Kennzeichen wurde leicht eingedellt und die Farbe leicht abgeschürft. Nach diesem Vorfall fuhr der Croma-Fahrer wieder einige Meter nach vor. Durch das Verhalten des Vento-Fahrers konnte er aber nicht wegfahren.

Da bereits ein Stau entstand, wollten wir zur Bushaltestelle vorfahren und dort die Gendarmerie abwarten. Wir fuhren alle drei weg - trotz Kenntnis des Umstandes, daß die Gendarmerie verständigt ist und wir bei der Bushaltestelle warten, fuhr der Croma-Fahrer an der Bushaltestelle vorbei und Richtung H weiter. Der Croma-Fahrer machte auf mich einen stark alkoholisierten Eindruck. Er hatte eine undeutliche Aussprache und wirkte echt teilnahmslos, so als würde ihn das Ganze nicht interessieren. Ich kann als Zeuge bestätigen, daß der Croma-Fahrer bei der Bushaltestelle nicht anhielt. Da er ein Kennzeichen hatte, fuhr ich ihm nach.

Herr Erwin B gab am 25.10.1994 als Zeuge folgendes an:

Ich habe in dieser Angelegenheit meine Angaben bereits am 11.09.1994 beim Gendarmeriepostenkommando H niederschriftlich gemacht. Diese meine niederschriftlichen Angaben sind richtig und erhebe ich diese, um Wiederholungen zu vermeiden, auch zu meiner Zeugenaussage. Ich habe das Fahrverhalten des Beschuldigten genau geschildert. In der unübersichtlichen Rechtskurve, nach der letzten Brücke im H, ca. 1,5 km vor der L, fuhr der Beschuldigte mit dem Fiat-Croma zur Gänze auf den linken Fahrstreifen, obwohl hiezu überhaupt keine Veranlassung bestand.

In der Leitnerwirtkurve kam er nicht über die Fahrbahnmitte.

Im Baustellenbereich fuhr er sehr unterschiedlich, da er teilweise fast stehenblieb und dann doch wieder flotter fuhr. Nach der Leitnerwirtkurve wollte ich den Beschuldigten Überholen. Als ich bereits auf der Überholspur war und noch versetzt hinter ihm war, beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug und mußte ich mich wieder hinter ihm einordnen. Als ich mich wieder hinter ihm einordnete, bremste er sein Fahrzeug grundlos stark ab und wäre ich dadurch beinahe aufgefahren. In der Folge habe ich den Beschuldigten überholt und konnte ich ihn im Ortsgebiet G anhalten. Ich stieg aus und ging zum Fahrzeug des Beschuldigten. Er machte auf mich gleich einen stark alkoholisierten Eindruck, da er mehr im Fahrzeug lag als saß. Hinter dem Beschuldigten Fahrzeug hielt in einigen Metern Entfernung ein weiteres Fahrzeug an. Das Beschuldigtenfahrzeug rollte zurück und stieß gegen diesen angehaltenen PKW. Daraufhin stieg auch der Fahrer des 3. Fahrzeuges aus und hinderte ich den Beschuldigen am Wegfahren, da dieser wegfahren wollte, ohne sich um das Anfahren zu kümmern. Ich sagte ihm, daß er angefahren ist, worauf er nur sagte, was wollt's den? Da dieser Vorfall gleich nach der Tankstelle auf Höhe des Bauernhauses war, verständigte die Frau von dem Bauernhaus die Gendarmerie. Ich glaube zumindest, daß dies ein Bauernhaus ist, da es ziemlich groß ist. Ich sagte dem Beschuldigten, daß die Gendarmerie verständigt ist. Der Beschuldigte sagte, daß er zum Parkplatz vorfährt. Als ich dies dem Lenker des 3. Fahrzeuges mitteilte, fuhr der Beschuldigte in Richtung H davon. Im Ortszentrum H informierten wir die Gendarmen.

Insp. M vom Gendarmerieposten H gab am 28.10.1994 als Zeuge folgendes an:

Vorerst verweise ich auf die Angaben in der Anzeige und erhebe diese auch zu meiner heutigen Zeugenaussage. Wir wurden über Funk von einem Verkehrsunfall in G verständigt und fuhren sofort in Richtung G. Während der Fahrt wurden wir von 2 Fahrzeugen gestoppt und zwar von Hr. B und Hr. P.

Diese beiden erstatteten die Anzeige, daß der PKW, Fiat Croma grün, Kennzeichen an diesem Unfall schuld sei. Dieser Fiat war kurz vorher an uns vorbeigefahren. Hr. B teilte uns mit, daß er den Lenker dieses Fahrzeuges in G gestoppt hatte, da dieser augenscheinlich alkoholisiert wäre und eine äußerst gefährliche Fahrweise angezeigt hatte. Hr. P sagte uns, daß er ebenfalls in G angehalten hatte, wobei der PKW, zurückgerollt sei und sein Fahrzeug beschädigt hätte. Wir konnten dann in Erfahrung bringen, daß der Besitzer dieses grünen Fiats Hr. Q Reinhard ist. Wir fuhren zu ihm und konnten ihn im vor der Garage abgestellten Fahrzeug vorfinden. Wir forderten ihn zu einer Kontrolle auf und konnten in diesem Zuge klar erkennen, daß er alkoholisiert ist. Er roch stark nach Alkohol, schwankte beim Stehen und hatte eine äußerst undeutliche Aussprache. Im Zuge der Kontrolle konnten wir dann auch einen Schaden am Fahrzeugheck feststellen.

Gemäß § 4 Abs. 1 lit.a StV0 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben, die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Dies trifft insbesondere in unübersichtlichen Kurven zu. Gemäß § 15 Abs.5 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, die Fahrgeschwindigkeit nicht erhöhen, sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden ist, oder er den Überholvorgang nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen haben mußte.

Für Übertretungen der Bestimmung des § 4 Abs.5, § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 5 sind gemäß § 99 Abs.3 lit. a und b StVO 1960 jeweils Geldstrafen bis S 10.000,-- vorgesehen. Für die Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 ist gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 ein Strafrahmen von S 500,-- bis S 30.000,-- vorgesehen.

Die Behörde hat erwogen:

Die Tatorte sind durch die Angabe der Straßenkilometer bzw.

des Ortsgebietes hinlänglich konkretisiert. Die Angaben der Zeugen Rupert P und Erwin B sind glaubwürdig und werden ihre Wahrnehmungen hinsichtlich der festgestellten Alkoholisierungsmerkmale auch durch die Gendarmeriebeamten bestätigt. Die Behörde hat daher keine Veranlassung an den Angaben dieser Zeugen zu zweifeln. Auf Grund der Angaben des Zeugen P ergibt sich glaubhaft, daß durch das Zurückrollen Ihres Fahrzeuges bei seinem Fahrzeug das vordere Kennzeichen, wo eine Vorrichtung für das Wechselkennzeichen vorhanden ist, beschädigt wurde. Das Kennzeichen wurde leicht eingedellt und die Farbe leicht abgeschürft. Nach hiesiger Ansicht handelt es sich dabei eindeutig um einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und hätten Sie daher Ihrer Verpflichtung zum sofortigen Anhalten Ihres Fahrzeuges, welche auch beinhaltet, daß Sie sich zumutbar vom Schadenseintritt überzeugt hatten, nachkommen müssen. Da derartige Beschädigungen auch für einen Laien erkennbar sind, erübrigt sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Auf Grund des vorliegenden Beweisergebnisses erachtet die ha. Behörde die Ihnen im Spruch angelasteten Übertretungen als hinlänglich erwiesen und war daher die Einholung weiterer Beweisanträge entbehrlich, da dies nur eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätte. Bei erwiesenen Tatbeständen waren, da diese Übertretungen unter Strafsanktion gestellt sind, mit Bestrafung vorzugehen.

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mußten der Strafbemessung zugrundegelegt werden. Alkoholdelikte im Straßenverkehr zählen zu den am meisten von der Rechtsordnung verpönten Straftaten, da ihre Gemeingefährlichkeit (gemeint wohl: allgemeine Gefährlichkeit) erwiesen ist. Zur Hintanhaltung derartiger Übertretungen bleibt der Behörde im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr gar keine andere Wahl, als Sie durch angemessene Bestrafung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten zu bewegen. Auch die übrigen Übertretungen waren geeignet, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden bzw. jemanden finanziell zu schädigen. Mildernd konnte Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet werden. Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zutage. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet." 2. In der dagegen fristgerecht durch den Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber zu den hier verfahrensgegenständlichen Punkten folgendes aus:

"In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.2.1995, GZ. VerkR 964376-1994-0J/GA, zugestellt am 15.2.1995, wegen Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige Beweiswürdigung innerhalb offener Frist nachstehende Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde mir zur Last gelegt, daß ich am 9.9.1994 um ca. 19.15 Uhr den PKW Fiat Croma, Kz. , auf der B von L Richtung H ca. bei Strkm 11,200, obwohl es die Verkehrssicherheit wegen der unübersichtlichen Rechtskurve erforderte, nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern auf dem linken Fahrstreifen gelenkt, zwischen Strkm 12,600 und 12,700 beim Überholtwerden die Fahrgeschwindigkeit erhöht habe, obwohl mir der Überholvorgang angezeigt worden sei, im Ortsgebiet G auf der B durch Rückwärtsfahren den hinter meinem PKW stehenden PKW beschädigt und es unterlassen hätte, den von mir gelenkten PKW sofort anzuhalten und mich über den Schadenseintritt zu informieren, sowie daß ich nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen hätte, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl es mit dem Geschädigten zu keiner gegenseitigen Namens- und Anschriftsnachweisung gekommen sei.

Ich erkläre nunmehr, dieses Straferkenntnis sowohl dem Grunde als auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe anzufechten und begründe dies wie folgt:

1,) Zunächst verweise ich auf meine Stellungnahmen vom 10.10.1994, 5.12.1994 und 24.1.1995 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und halte die darin gemachten Ausführungen vollinhaltlich aufrecht.

2.) Wie ich bereits in meiner Stellungnahme vom 10.10.1994 ausgeführt habe, hat im maßgeblichen Vorfallszeitpunkt kein Verkehrsunfall stattgefunden, bei dem ein Sachschaden i.S.d.

§ 4 Abs. 5 StVO an dem vom Zeugen Rupert P gelenkten PKW eingetreten ist. Ferner habe ich in meiner Stellungnahme vom 5.12.1994 darauf verwiesen, daß auch an dem von mir am Vorfallszeitpunkt gelenkten PKW, Kz. im maßgeblichen Zeitraum kein Sachschaden eingetreten ist, wobei ich zum Nachweis der Richtigkeit meiner Angaben die Einholung eines Kfz-Gutachtens beantragt habe. Der Antrag auf Einholung dieses Beweismittels erfolgte insbesondere auch in Hinblick auf die ausdrücklich bestrittene Angabe des Zeugen Rupert P, daß am vorderen Kennzeichen seines PKWs ein leichte Eindellung und Abschürfung der weißen Farbe entstanden sei, da nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Verbiegen der Kennzeichentafel kein Sachschaden i.S.d. § 4 Abs.5 StVO vorliegt.

Dennoch hat die erkennende Behörde ohne nähere Konkretisierung des vom Zeugen P geschilderten Beschädigungsbildes sowie mit der Begründung, daß derartige Beschädigungen auch für den Laien erkennbar seien, die Einholung des von mir beantragten Beweismittels abgelehnt.

Die Abweisung dieses Beweisantrages stellt aus den dargelegten Gründen jedoch eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung der erkennenden Behörde dar.

Aber selbst bei Zugrundelegung des von der erkennenden Behörde festgestellten Sachverhaltes - entsprechend der Angaben des Zeugen Rupert P - daß eine leichte Eindellung der vorderen Kennzeichentafel an dem von ihm gelenkten PKW sowie eine Abschürfung der weißen Farbe an der Kennzeichentafel vorgelegen hat, hätte die erkennende Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aussprechen müssen, daß kein Sachschaden i.S.d. § 4 Abs. 5 StVO vorliegt, sodaß ich auch nicht verpflichtet gewesen bin, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen (vgl. ZfVB 1981/6/1609, VwGH 31.10.1990, 90/02//01119).

3.) Die erkennende Behörde legt mir ferner zur Last, daß ich am 9.9.1994 um ca. 19.15 Uhr den PKW Fiat Croma, Kz. auf der B von L Richtung H ca. bei Strkm 11,200, obwohl es die Verkehrssicherheit wegen der unübersichtlichen Rechtskurve erforderte, nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern auf dem linken Fahrstreifen gelenkt hatte und zwischen Strkm 12,600 und 12,700, beim Überholtwerden die Fahrgeschwindigkeit erhöht hätte, obwohl mir der Überholvorgang angezeigt worden sei. Diesen Sachverhalt stellt die erkennende Behörde aufgrund der Angaben des Zeugen Erwin B fest, obwohl die Angaben dieses Zeugen äußerst widersprüchlich sind.

So führt der Zeuge Erwin B anläßlich seiner Einvernahme durch den Gendarmerieposten vom 11.9.1994 aus, daß ich "in der sogenannten Leitnerwirtkurve" zu weit nach links geraten sei.

Dazu im Gegensatz gibt dieser Zeuge bei seiner Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25.10.1994 an, daß ich in der L nicht über die Fahrbahnmitte gekommen sei, sondern ca. 1,5 km vor der L in einer unübersichtlichen Rechtskurve den linken Fahrstreifen - ohne Veranlassung - befahren hätte. Dennoch unterläßt es die erkennende Behörde zur Gänze, im Rahmen der Beweiswürdigung auf diesen Widerspruch einzugehen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang ferner, daß die erkennende Behörde trotz der geänderten Angabe des Zeugen Erwin B hinsichtlich meines angeblichen Befahrens des linken Fahrstreifens den mir erstmals mit Ladungsbescheid vom 14.9.1994 zur Last gelegte Sachverhalt in keinster Weise korrigiert bzw. abgeändert hat.

Dadurch hat die erkennende Behörde gegen das Gebot zur Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen bzw. hätte die erkennende Behörde meinen Beweisantrag auf Beischaffung einer maßstabsgetreuen Übersichtsskizze der B , darstellend den Streckenabschnitt von Strkm 11,100 bis Strkm 12,800, stattgeben müssen.

4.) Die erkennende Behörde legt mir zur Last, daß ich im Ortsgebiet G auf der B durch Rückwärtsfahren den hinter mir stehenden PKW beschädigt und es unterlassen habe, das von mir gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten und mich über den Schadenseintritt zu informieren.

Diese nur allgemeine Bezeichnung des Tatortes, ohne Angabe etwa einer Hausnummer, des Straßenkilometers etc., genügt jedoch gemäß § 44a VStG nicht zur Konkretisierung der von der erkennenden Behörde als erwiesen angenommenen Tat (vgl.

VwGH 16.3.1983, 82/03/0125), da sich durch die nur pauschal vorgenommene Bezeichnung des Tatortes keines eindeutige Individualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsübertretung, deretwegen die Verurteilung erfolgt, ergibt (VwGH 30.10.1979, 1055/78).

5.) Gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG sind bei der Bemessung von Geldstrafen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Da ich im Laufe des Strafverfahrens arbeitslos wurde und sich dadurch meine Einkommensverhältnisse erheblich verringert haben, ist die von der erkennenden Behörde vorgenommene Strafbemessung nicht dem Gesetz entsprechend.

Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, daß ich von der erkennenden Behörde im Laufe des Strafverfahrens zu keiner Angabe meiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde bzw. die erkennende Behörde keine ausreichende Ermittlung meiner Einkommensverhältnisse vorgenommen hat.

Zutreffend ist die erkennende Behörde im Rahmen der Strafbemessung davon ausgegangen, daß kein Umstand als erschwerend und meine Unbescholtenheit als mildernd zu werten war. Da somit das Gewicht dieses Milderungsgrundes erheblich überwiegt, sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gegeben und hätte die erkennende Behörde eine außerordentliche Milderung der Strafe vornehmen müssen.

Aus all den angeführten Gründen stelle ich daher den Berufungsantrag:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge in Stattgebung der Berufung das Strafverfahren wegen 1. § 99 Abs. 3 lit.a i.V.m. § 7 Abs. 2 StVO 2. § 99 Abs. 3 lit.a i.V.m. § 15 Abs. 5 StVO 3. § 99 Abs. 2 lit.a i.V.m. § 4 Abs. 1 lit.a StVO 4. § 99 Abs. 3 lit.b i.V.m. § 4 Abs. 5 StVO mangels Tatbildlichkeit einstellen; in eventu nach erfolgter Beweisaufnahme im Sinne der oben aufgezeigten Beweisanträge in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu aufgrund des überwiegenden Gewichtes des Milderungsgrundes eine außerordentliche Milderung der verhängten Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 VStG vornehmen; In jedem Falle eine Berufungsverhandlung anberaumen.

L, am 1.3.1995/IV/M Reinhard Q" 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Ferner durch Vernehmung der Zeugen M, R. P, B, RevInsp. M und Insp. G, sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4. Zumal in den Punkten 1) bis 4) des angefochtenen Straferkenntnisses keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Hinsichtlich des Punktes 5) ergeht eine durch die zuständige Kammer zu fällende gesonderte Entscheidung unter VwSen-102644. Zumal mit der Berufung die hier gegenständlichen Übertretungen auch dem Grunde nach bestritten wurden (hinsichtlich Punkt 1) und 2) wurde erst im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Berufung auf den Strafausspruch eingeschränkt) und nicht zuletzt vom Berufungswerber ein diesbezüglicher konkreter Antrag gestellt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen.

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 9. September 1994 um ca.

19.15 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B in Richtung H. Er befand sich in einem erheblich übermüdeten Zustand, hatte im Verlaufe des Tages vier bis fünf Codidoltabletten (codeinhältig) und auch eine unbestimmte Menge Alkohol zu sich genommen. Im Bereich des Strkm 11,200 gelangte er auf die linke Straßenseite. Das Fahrzeug des Berufungswerbers wurde folglich wieder auf den rechten Fahrsteifen "zurückgerissen". Am Ende der "30 km/h Beschränkung", im Bereich des Beginnes der Leitnerkurve, gelangte der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug fast zum Stehen. Am Ende der L gelangte er dann abermals auf die linke Straßenseite, wobei ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Ausweichen veranlaßt wurde. Unmittelbar danach versuchte der hinten nachfahrende Fahrzeuglenker (der Zeuge B) zu überholen.

Während dieses Überholmanövers beschleunigte der Berufungswerber jedoch sein Fahrzeug, sodaß der überholende Fahrzeuglenker seinen Überholvorgang abbrechen mußte. Etwa 500 Meter weiter gelang schließlich das Überholmanöver. Im Bereich einer ein Stück weiter vorne liegenden Bushaltestelle wurde das Fahrzeug des Berufungswerbers vom Lenker des vorher behinderten Fahrzeuges angehalten. Der Berufungswerber wurde dabei mehr liegend als sitzend im Fahrzeug angetroffen. Nach einer nicht erfolgreich verlaufenden verbalen Kontaktaufnahme mit dem Berufungswerber hielt schließlich ein weiteres Fahrzeug etwa fünfzehn Meter hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers an.

Folglich rollte der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug zurück und stieß gegen die Kennzeichentafel dieses Fahrzeuges. Das Kennzeichen wurde dabei lediglich verbogen.

Ein Schaden entstand demnach nicht. Der Berufungswerber setzte schließlich trotz gegenteiliger Aufforderung der anderen Fahrzeuglenker die Fahrt nach Hause fort, wo er kurze Zeit später, um 19.23 Uhr, von den zwischenzeitig verständigten Beamten der Gendarmerie H angetroffen worden ist. In der Folge wurde die Amtshandlung hinsichtlich des Punktes 5) eingeleitet.

5.1.1. Das Beweisergebnis betreffend die Punkte 1) bis 4) stützt sich auf die schlüssigen, inhaltlich widerspruchsfreien Angaben der Zeugen P und B. Letzterer gibt in gut nachvollziehbarer Art und Weise an, daß er bereits länger hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers nachgefahren sei und dabei zweimal beobachten habe können, wie dieser mit seinem Fahrzeug auf die linke Straßenseite gelangte. Dem Zeugen ist dieser Straßenzug gut vertraut, sodaß auch an den Angaben hinsichtlich der Übertretungsörtlichkeiten wohl nicht zu zweifeln gewesen wäre. Letztlich wurde zu 1) und 2) die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt, sodaß diesbezügliche weitere Ausführungen unterbleiben können.

Entgegen der Festellungen der Erstbehörde ist jedoch ein Schaden am Fahrzeug des Zeugen P nicht entstanden. Bereits in der Niederschrift vom 10.9.1994 gibt dieser Zeuge an, daß an seinen Kennzeichen "eine leichte Eindellung und Abschürfungen der weißen Farbe" entstanden sei. Anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Zeuge P hiezu unmißverständlich an, daß an seinem Fahrzeug ein Schaden nicht entstanden sei. Von der Versicherung sei kein Schadenersatz geleistet worden und habe er keine Reparatur durchführen lassen; es sei nur die Nummertafel verbogen worden.

Der unabhängige Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung, diesen Angaben nicht zu folgen. Der Berufungswerber ist folglich mit seinem Vorbringen im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte "Fahrerflucht" im Recht.

6. Rechtlich hat der Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten. Ein bloß unfallbedingtes (hier nur noch kurzes) Verweilen an der Unfallstelle hätte wohl dieser Verpflichtung nicht genüge getan.

Nach § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Von einem Sachschaden iSd § 4 Abs 5 StVO kann jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn der frühere Zustand ohne nennenswerten Aufwand wieder hergestellt werden kann.

Dies trifft in Ansehung von Fahrzeugen - anders als bei einem Lackschaden, einer bleibenden Verformung eines seiner Teile oder auch nur geringfügig - bei bloßer Beschmutzung einer wegwischbaren Kontaktspur oder einem herausgerissenen Gummiwulst aus einer Stoßstange, falls der Gummi dabei keine dauernde Beschädigung erlitten hat, zu. Auch eine bloß leicht verbogene Kennzeichentafel ist demnach nicht als Sachschaden zu qualifizieren. Selbst ein Zurückbleiben einer geringfügigen Spur durch das Zurechtbiegen fiele bereits ins Gewicht. Es ist nicht nachvollziehbar, daß hier die Erstbehörde, obwohl nur von einem Farbabrieb (in der Meldung) und von einer leichten Eindellung und (VwGH 31.10.1990, 90/02/0119 = ZfVB 1991/4/1649) Abschürfung (in der Niederschrift vom 10.9.1994) die Rede ist, eindeutig einen Sachschaden zu erblicken glaubte.

Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob hier dem Berufungswerber zutreffend vorzuwerfen war, daß er nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt habe, wo er doch wenige Minuten nach der Entfernung von der Stelle des Vorfalles bereits von Organen der Gendarmerie aufgegriffen worden ist. Eine Meldung ohne unnötigen Aufschub wäre wohl noch möglich gewesen.

Unzutreffend wäre wohl der Verjährungseinwand des Berufungswerbers gewesen (wegen der Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß nicht mehr Verfahrensgegenstand).

Gemäß § 31 Abs.1 VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 VStG) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs.2 leg.cit. - abgesehen von im Zusammenhang nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Nach § 32 Abs.2 VStG 1950 ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung gemäß § 44a VStG wesentlichen Kriterien wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodaß sich die Verfolgungshandlung auf ein bestimmtes Verhalten beziehen muß. Der hier dem Berufungswerber zur Kenntnis gelangte Akteninhalt kann wohl keine Zweifel über den Tatvorwurf hinsichtlich Zeit und Ort ergeben haben, sodaß der Berufungswerber dabei in seinen Verteidigungsrechten wohl nicht eingeschränkt worden sein könnte. In diesem Punkt war das Berufungsvorbringen sachlich nicht nachvollziehbar.

7. Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

7.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1.1. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der mit der hier zur Last liegenden Tat ist selbst bei den sich zwischenzeitig auf 18.000 S - infolge zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit - verschlechterten Einkommenssituation nicht mit Erfolg entgegenzutreten gewesen. Der Unwertgehalt ist angesichts des mit dieser Übertretung verbunden gewesenen Gefährdungspotentials als erheblich einzustufen.

Der Berufungswerber hat trotz der Einnahme von stark negativ auf die Fahrtauglichkeit auswirkenden Tabletten und trotz seiner schon bestehenden Müdigkeit sein Fahrzeug gelenkt.

Hinsichtlich der Schuld ist zu bemerken, daß hier wider ihn zumindest ein antizipierter Schuldwurf insbesondere darin gründet, daß er sich trotz des Wissens hinsichtlich seiner Kondition zum Lenken entschlossen hatte bzw. er sich auch nicht über die Wirkung der eingenommenen Tabletten durch Lesen des Beipacktextes gekümmert hat und somit eine erhebliche Verkehrsgefährdung zumindest abstrakt in Kauf genommen hat. Ansonsten war seine bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten.

Die Anwendung des § 20 VStG kommt hier infolge des Wegfalles des nach § 99 Abs.2 lit.a VStG zu bestrafenden Tatbestandes nicht mehr in Betracht.

Rechtmittelbehlehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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