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VwSen-400203/5/Gf/La

Linz, 20.07.1993

VwSen-400203/5/Gf/La Linz, am 20. Juli 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der Oberösterreichische Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des J, vertreten durch RA Dr. H, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 2 des Fremdengesetzes iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 79a AVG verpflichtet, der belangten Behörde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Höhe von 2.023,32 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 25. Februar 1993, Zl. VwSen-400184/4/Gf/Hm, wurde die vom Beschwerdeführer seinerzeit erhobene Beschwerde gegen dessen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, daß zu diesem Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

1.2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer auch tatsächlich im Polizeigefangenenhaus Linz in Schubhaft angehalten, aus dieser jedoch am 12. Juli 1993 entlassen, weil die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bewerkstelligt werden konnte.

1.3. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft vom 25. Februar 1993 bis zum 12. Juli 1993 richtet sich die vorliegende, am 7. Juli 1993 zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. In dieser führt der Beschwerdeführer begründend aus, daß die gesetzlich zulässige Höchstdauer der Schubhaft von sechs Monaten am 14. Juli 1993 ablaufen und es der belangten Behörde bis dahin nicht möglich sein würde, ihn aus Österreich abzuschieben, weil dieser Maßnahme (in der Beschwerde nicht näher bezeichnete) unüberwindliche faktische Hindernisse entgegenstünden. Damit würde aber auch der Sicherungszweck nicht mehr realisierbar sein, weshalb sich die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - die ansonsten einer Strafhaft gleichkäme - als unzulässig erweise.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft begehrt.

2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Begründend wird darin ausgeführt, daß während des in Beschwerde gezogenen Zeitraumes durch näher bezeichnete Maßnahmen (siehe dazu unten, 3.) mehrfach versucht worden sei, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu erwirken, um die Durchsetzung des über ihn verhängten rechtskräftigen Aufenhaltsverbotes im Wege der Abschiebung in seinen Heimatstaat auch tatsächlich vornehmen zu können. Dies sei jedoch aus nicht von der belangten Behörde zu vertretenden Gründen nicht gelungen, sodaß - als die faktische Unmöglichkeit der Durchführung der Abschiebung zur Gewißheit wurde - der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Schubhaft entlassen worden sei.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. Fr-81.771; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte gemäß § 52 Abs. 2 Z.

1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Am 25. Februar 1993 wurde seitens des österreichischen Konsulates ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einer in Hamburg wohnhaften nigerianischen Staatsbürgerin, die sich bereit erklärt hatte, an der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mitzuwirken, vermittelt. Diese Kontaktperson zeigte sich in der Folge jedoch nicht mehr kooperativ. Nach einem weiteren Telefongespräch des Beschwerdeführers mit einem Angehörigen der liberianischen Botschaft äußerte letzterer, daß der Beschwerdeführer kein liberianischer, sondern wohl ein nigerianischer Staatsbürger sei. Dazu befragt gab der Beschwerdeführer am 15. März 1993 niederschriftlich an, "noch nie in Nigeria gewesen" zu sein. Mit Schriftsatz vom 16. März 1993 ersuchte die belangte Behörde die österreichische Botschaft in Bonn, bei der liberianischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu erwirken; mit Schriftsatz vom 28. April 1993 wurde diesbezüglich neuerlich urgiert. Mit Schreiben vom 30. April 1993 teilte die österreichische Botschaft in Bonn mit, daß bereits ein entsprechendes Ersuchen an die liberianische Botschaft gerichtet worden sei und in dieser Angelegenheit nochmals angefragt werden würde, daß aber die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch Dritte-Welt-Länder generell sehr mühsam, zeitaufwendig, wenig erfolgreich und überdies davon abhängig seien, daß zuvor eine positive Identitätsfeststellung durch die Behörde im Heimatland vorliege. Am 12. Juli 1993 hat die belangte Behörde direkt bei der liberianischen Botschaft in Bonn bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates angefragt, worauf ihr mitgeteilt wurde, daß man nunmehr sicher sei, daß es sich beim Beschwerdeführer um keinen liberianischen Staatsbürger handle und daher auch kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am selben Tag um 11.30 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 51 Abs. 1 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides oder der Anhaltung anzurufen.

Der Anhaltung des Beschwerdeführers lag ein gemäß § 41 Abs. 2 FrG wonach die Schubhaft mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen ist - erlassener Bescheid zugrunde. Da sich die vorliegende Beschwerde ihrem Vorbringen nach lediglich auf einen nach der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 25. Februar 1993, VwSen400184/4/Gf/Hm, gelegenen Zeitraum bezieht, steht ihr somit auch nicht das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) entgegen und ist diese sohin - da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Beschwerde während der tatsächlichen Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft erhoben wurde - zulässig.

4.2. Dauert die Anhaltung des Fremden - wie im gegenständlichen Fall - im Zeitpunkt der Entscheidung jedoch nicht mehr an, so hat der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 52 Abs. 4 FrG lediglich im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Diesbezüglich ist das - diesbezüglich etwas unklar formulierte Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen, daß die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Schubhaftbeschwerde, jedenfalls aber über die in § 48 Abs. 4 FrG festgelegte Sechsmonatsfrist hinaus als rechtswidrig erachtet wird.

Diese Auffassung ist jedoch unbegründet.

Als nämlich - erst - am 12. Juli 1993, also fünf Tage nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde, endgültig feststand, daß für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat nach Liberia ausgestellt wird, hat die belangte Behörde diesen - ohne etwa auch nur zu erwägen, binnen der noch offenen Sechsmonatsfrist des § 48 Abs. 4 FrG dessen Abschiebung in einen Drittstaat (aus dem er in das Bundesgebiet eingereist ist) durchzuführen - ohnedies noch am selben Tag unverzüglich aus der Schubhaft entlassen. Anders als etwa im Fall VwSen-400164 vom 7. Dezember 1992 hat sich die belangte Behörde gegenständlich auch ersichtlich bemüht, durch ständige Urgenz bei den zuständigen Stellen das für die faktische Durchführung der Abschiebung des Beschwerdeführers erforderliche Heimreisezertifikat zu erlangen, wobei dieses Bemühen nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos war. Die in diesem Zusammenhang aufgetretenen zeitlichen Verzögerungen lagen nicht im Verantwortungsbereich der belangten Behörde.

4.3. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde war daher gemäß § 52 Abs. 2 FrG iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der belangten Behörde als obsiegender Partei gemäß § 79a AVG der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Höhe von 2.023,32 S (Aktenvorlageaufwand: 336,66 S; Schriftsatzaufwand: 1686,66 S; vgl. zB VwGH v. 23. September 1991, Zl. 91/19/0162) zuzusprechen. Das Begehren des im Verfahren unterlegenen Beschwerdeführers auf Kostenersatz war hingegen abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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