Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400204/4/Wei/Shn

Linz, 09.08.1993

VwSen - 400204/4/Wei/Shn Linz, am 9. August 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des E geb. 27. April 1965, vertreten durch Dr. H, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Recht erkannt:

I.: Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs.2 Fremdengesetz iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs.4 Fremdengesetz (BGBl 838/1992) wird festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II.: Gemäß § 52 Abs.2 Fremdengesetz iVm § 79a AVG hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Höhe von S 2.023,33 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

1. Aufgrund der vorgelegten Aktenunterlagen in Verbindung mit der gegenständlichen Beschwerde geht der unabhängige Verwaltungssenat von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, ist am 15. Mai 1990 nach Österreich eingereist. Er hat zusammen mit seiner Ehegattin und einer kleinen Tochter in der B gewohnt. Im Zuge der Kriegssituation in Bosnien wurde sein Wohnhaus zerstört und sein Bruder ermordet. Die Mutter ist nach Deutschland geflüchtet und dort berufstätig. Der Aufenthalt des Vaters ist unbekannt.

Der Beschwerdeführer ist Bauarbeiter. Im Zeitpunkt seiner Festnahme durch die Gendarmerie Attnang-Puchheim am 26. Juli 1993 war der Beschwerdeführer ohne Beschäftigung. Er bezog seit 12. Mai 1993 Arbeitslosengeld in Höhe von S 330,40 täglich mit voraussichtlichem Ende bis 28. September 1993 (Mitteilung des Arbeitsamtes Vöcklabruck vom 8. Juni 1993).

1.2. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer bereits dreimal rechtskräftig von Strafgerichten verurteilt worden. Das Bezirksgericht Vöcklabruck verurteilte ihn am 8. Februar 1992 zu 4 U 759/91 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) sowie der Körperverletzung (§ 83 Abs.2 StGB) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Mit Urteil vom 8. Oktober 1992 zu 14 EVr 972/91, 14 EHv 129/92 des Kreisgerichtes Wels wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil vom 5. November 1992 hat das Bezirksgericht Vöcklabruck den Beschwerdeführer schließlich neuerlich wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs.1 StGB) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist auch wegen erheblicher Verwaltungsübertretungen vorbestraft. Er weist Verwaltungsstrafen wegen § 64 Abs.1 KFG (Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Lenkerberechtigung), wegen § 4 Abs.1 lit.a StVO (Nichtanhalten nach einem Verkehrsunfall) und wegen § 4 Abs.5 StVO (Nichtmelden eines Verkehrsunfalles) auf. Überdies wurde er auch von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen einer Übertretung gemäß § 14b Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz mit Strafverfügung vom 23. März 1992 bestraft, weil er erst 14 Tage nach dem Ablaufdatum die Verlängerung des Sichtvermerkes beantragt hat.

Obwohl dem Beschwerdeführer am 15. Mai 1992 für den Fall weiterer Verstöße gegen österreichische Rechtsvorschriften die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht wurde, hat dieser bereits am 25. Mai 1992 abermals einen Vorfall verschuldet, der zu seiner Verurteilung am 5. November 1992 durch das Bezirksgericht Vöcklabruck führte.

1.3. Aufgrund der geschilderten Vorfälle hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Bescheid vom 16. November 1992 zu SICH 07-6823 gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich hat mit Bescheid vom 17. Februar 1993 zu St 13-2/93 das Aufenthaltsverbot dem Grunde nach bestätigt, jedoch gemäß § 21 Fremdengesetz eine Befristung auf fünf Jahre gerechnet ab dem Eintritt der Durchsetzbarkeit festgesetzt. Dieses Aufenthaltsverbot stützt sich auf § 18 Abs.1 Z1 und § 18 Abs.2 Z1 Fremdengesetz. Die Sicherheitsdirektion ist davon ausgegangen, daß die gegen den Beschwerdeführer sprechende Prognose die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten erscheinen läßt. Die Interessenabwägung im Hinblick auf die nachteiligen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers gemäß § 20 Fremdengesetz wurde zu Ungunsten des Beschwerdeführers vorgenommen. Die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Mai 1993 zu Zl.93/18/0201 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluß, B 615/93-7, vom 21. Juni 1993 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion bei ihm eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Zuvor hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluß, Zl.B 615/93-5, vom 19. Mai 1993 dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs.2 und 4 VerfGG 1953 keine Folge gegeben, weil dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

1.4. Mit Mandatsbescheid, SICH 07-6823, vom 26. Juli 1993 hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gemäß § 41 Abs.1 Fremdengesetz iVm § 57 Abs.1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Nach dem Zeitpunkt des im administrativen Instanzenzug rechtskräftig entschiedenen Aufenthaltsverbotes versuchte der Beschwerdeführer mehrmals, und zwar am 10., am 12. und am 14. April 1993, von Tschechien über die Grenzübergänge Weigetschlag und Wullowitz nach Österreich einzureisen. Dabei wurde er jedesmal gemäß § 32 Abs.2 Z1 Fremdengesetz zurückgewiesen. In seinem damaligen jugoslawischen Reisepaß wurden die Zurückweisungen ersichtlich gemacht und Fotokopien an den Grenzkontrollstellen angefertigt.

Danach gelang dem Beschwerdeführer dennoch die unrechtmäßige Einreise. Während seines unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet ließ er sich von der bosnischen Botschaft in Wien am 6. Mai 1993 einen neuen Reisepaß ausstellen.

Am 26. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck von Organen des Gendarmeriepostens Attnang-Puchheim festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt, die ihn in Schubhaft nahm. Seither befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Im Hinblick darauf, daß dem Beschwerdeführer von Tschechien die unrechtmäßige Einreise nach Österreich schließlich doch gelang, beabsichtigt die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ihn in die Republik Tschechien abzuschieben.

1.5. Am 2. August 1993 langte beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfaßte Schubhaftbeschwerde vom 30. Juli 1993 ein, in der beantragt wird, die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und die unverzügliche Enthaftung anzuordnen, insbesondere festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht gegeben sind.

2.1. Die belangte Behörde führt im Schubhaftmandatsbescheid begründend aus, daß der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes sich weiterhin unberechtigt im Bundesgebiet aufhält. Aufgrund der beim Beschwerdeführer festgestellten ausgeprägten schädlichen Neigung zu strafbaren Handlungen gegen das Eigentum und die körperliche Integrität anderer sei zu befürchten, daß er sich erneut gleichartiger strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Es bestehe die Gefahr, daß er sich dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde, weshalb die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unbedingt erforderlich sei.

2.2. Die Schubhaftbeschwerde führt dagegen aus, daß die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers geordnet und sein Lebensunterhalt gesichert seien. Zur Sicherung seiner Abschiebung aus Österreich sei daher die Anhaltung in Schubhaft iS des § 41 Fremdengesetz keinesfalls notwendig.

Die belangte Behörde sei verpflichtet, einen Abschiebungsaufschub gemäß § 36 Abs.2 Fremdengesetz zu erteilen, weshalb sich die Anhaltung in Schubhaft als gesetzwidrig erweise. Es sei die Abschiebung nach Bosnien beabsichtigt. Diese sei tatsächlich unmöglich, da eine funktionsfähige Staatsgewalt in diesem Land bei der derzeitigen politischen Situation nicht existiere. Deshalb sei es der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unmöglich, den Beschwerdeführer nach Bosnien abzuschieben.

Dazu komme noch, daß angesichts des Bürgerkriegszustandes in Bosnien stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, daß der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in sein Heimatland dort unmenschlich behandelt werde und dort keine Existenzgrundlage habe. Auch dieser Umstand spreche gegen die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien im Lichte des § 36 Abs.2 Fremdengesetz.

Die Schubhaftbeschwerde sei begründet, da die Abschiebung nach Bosnien aus rechtlichen Gründen ebenso wie die Anhaltung in Schubhaft zum Zwecke der Sicherung dieser Abschiebung unzulässig sei.

2.3. Die belangte Behörde hat die wesentlichen Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde angestrebt wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Teile der Verwaltungsakten festgestellt, daß der Sachverhalt schon aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinlänglich geklärt erscheint. Gemäß § 52 Abs.2 Z1 Fremdengesetz konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz der unabhängige Verwaltungssenat angerufen werden. Zuständig ist gemäß § 52 Abs.1 Fremdengesetz jener unabhängiger Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

Da die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 52 Abs.4 Fremdengesetz jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Die formellen Voraussetzungen der Beschwerde sind im gegebenen Fall erfüllt. Die Schubhaftbeschwerde ist zulässig.

4.2. Gemäß § 41 Abs. 1 Fremdengesetz können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Im gegenständlichen Fall liegt der zur Sicherung der Abschiebung verhängten Schubhaft ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot zugrunde, das überdies auch vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts nicht mehr bekämpfbar ist. Bei mehreren Versuchen die Grenze von Tschechien nach Österreich zu überschreiten, wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf dieses Aufenthaltsverbot von den Grenzkontrollorganen zurückgewiesen. Dennoch gelang es ihm in der Folge unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich einzureisen und sich im Bundesgebiet zwei bis drei Monate unrechtmäßig aufzuhalten, bevor er von der Gendarmerie Attnang-Puchheim aufgegriffen wurde. Am 6. Mai 1993 ließ er sich bei der bosnischen Botschaft in Wien einen neuen Reisepaß ausstellen, offenbar um seinen alten jugoslawischen Reisepaß, in dem die Zurückweisungen vermerkt worden waren, loszuwerden. Schon dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, daß er nicht im geringsten gewillt ist, das verhängte Aufenthaltsverbot zu befolgen. Vielmehr ist zu befürchten, daß er für längere Zeit untertauchen und sich dem fremdenpolizeilichen Zugriff entziehen wollte.

Aber auch die gerichtlichen Straftaten sowie die nicht unbedeutenden Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers zeigen eindeutig, daß bei ihm erhebliche Charaktermängel vorliegen, die zur Annahme berechtigen, der Beschwerdeführer werde sich auch in Zukunft nicht an der österreichischen Rechtslage orientieren und rechtskräftige behördliche Entscheidungen akzeptieren. Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde völlig zu Recht die Schubhaft verhängt und kann auch die weitere Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, um das rechtskräftige Aufenthaltsverbot durchzusetzen, nicht beanstandet werden.

4.3. An diesem Befund ändert das Beschwerdevorbringen nicht das Geringste. Daß der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz verfügt und zumindest vorläufig auch noch sein Lebensunterhalt gesichert scheint, ändert angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers überhaupt nichts am anzunehmenden Sicherungszweck der Schubhaft.

Das weitere Vorbringen, wonach die Behörde die Abschiebung nach Bosnien beabsichtige, diese aber aus tatsächlichen Gründen nicht bewerkstelligen könne, beruht auf bloßen Vermutungen. Tatsächlich beabsichtigt die belangte Behörde, den Beschwerdeführer nach Tschechien abzuschieben, zumal mit Hilfe des kopierten jugoslawischen Reisepasses und der dort vermerkten Zurückweisungen durch die Grenzkontrollorgane nachgewiesen werden kann, daß der Beschwerdeführer letztlich von Tschechien illegal nach Österreich eingereist ist. Nach internationalen Gepflogenheiten ist die Republik Tschechien daher verpflichtet, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. So gesehen erweist sich das Vorbringen der Schubhaftbeschwerde von vornherein als unerheblich.

Was den Bürgerkriegszustand in Bosnien betrifft, sei darauf hingewiesen, daß allein durch Hinweis auf diese Tatsache noch nicht hinreichend dargetan ist, der Beschwerdeführer müsse speziell in bezug auf seine Person mit einer konkreten Verfolgung bzw unmenschlichen Behandlung rechnen.

Da hinreichende Gründe für die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vorliegen und die Ausführungen der Schubhaftbescherde zum Heimatland Bosnien am festgestellten Sachverhalt vorbeigehen, war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Gemäß § 52 Abs.2 Fremdengesetz iVm § 79a AVG war der belangten Behörde als obsiegender Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten für den Aktenvorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem Verwaltungsgerichtshof zuzusprechen (vgl VwGH 23.9.1991, 91/19/0162). Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß 6

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