Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400208/3/Schi/Ka

Linz, 19.08.1993

VwSen - 400208/3/Schi/Ka Linz, am 19. August 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Christian Schieferer über die Beschwerde des M, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlage: §§ 51 Abs.1 und 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr.838/1992, iVm § 67c Abs.1 und 3 AVG.

II. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 11. August 1993, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn (dort eingelangt am 12. August 1993) wurde Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn gemäß § 51 FrG iVm §§ 67c und 67a AVG an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (hier eingelangt am 16. August 1993) erhoben und beantragt, die über den Beschwerdeführer (im folgenden: Bf) verhängte Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und ihn zu enthaften sowie die belangte Behörde im Sinne des § 79a AVG zu verpflichten, Ersatz für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in der Höhe von 7.413 S zu leisten. Die Beschwerde wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Anhaltung in Schubhaft nicht notwendig sei, um die Abschiebung sicherzustellen, weil die Abschiebung aufgrund eines Aufenthaltsverbotes, gegen das er rechtzeitig Berufung an die Sicherheitsdirektion erhoben habe und dieses daher nicht rechtskräftig ist. Mit dieser Berufung habe er auch den Antrag verbunden, die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen. Nur jene Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei, können nach § 36 Abs.1 FrG von der Behörde zur Ausreise verhalten bzw abgeschoben werden; dies jedoch nur dann, wenn die weiteren Voraussetzungen der Z1 bis Z4 vorliegen, was nicht der Fall sei. Weiters sei § 37 FrG völlig außer Acht gelassen worden, wonach die Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig sei, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Bereits im Asylverfahren habe er darauf hingewiesen, daß in seinem Heimatort in der Türkei das Militär mehrmals wöchentlich Haus- und Personendurchsuchungen durchführt und dabei Leute ohne Angabe von Gründen verhaftet. Auch seine Familienangehörigen seien bereits davon betroffen. Er habe sich diesen Verfolgungen nur durch Versteckthalten entziehen können. Er sei konkret verfolgt worden, weil er sich an Kundgebungen gegen die Kurdenverfolgung beteiligt habe. Er sei Kurde und schon seit 7. April 1991 in Österreich. Im Fall seiner Abschiebung in die Türkei müßte er um sein Leben und seine Gesundheit fürchten, da er von den türkischen Behörden gesucht werde, außerdem sei sein Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und zwar deshalb, weil er seine Berufung gegen den negativen Asylbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland für Oberösterreich vom 29. August 1991 nur unter der Bedingung zurückgezogen habe, daß ihm der beantragte Sichtvermerk erteilt werde; dies sei aber nicht der Fall gewesen. Entgegen der Meinung der Bezirkshauptmannschaft Braunau sei er für die Fremdenpolizeibehörde stets greifbar und polizeilich gemeldet gewesen; er verweist weiters auf das aufrechte Vertretungsverhältnis mit seinem Rechtsanwalt; es sei daher sicher, daß er sich im Fall der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem behördlichen Zugriff nicht entziehen würde.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und ergänzend fernmündlich am 17. August 1993 mitgeteilt, daß sich der Bf noch in Schubhaft befindet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender, der Entscheidung zugrundegelegter Sachverhalt:

4.1. Der Bf ist türkischer Staatsangehöriger und am 7. April 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Der Bf stellte im Wege seines Rechtsvertreters am 15. April 1991 einen Asylantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn.

4.2. Wegen des unerlaubten Grenzübertrittes und der Einreise in das Bundesgebiet ohne Sichtvermerk wurde der Bf von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn rechtskräftig nach dem Grenzkontroll- und Paßgesetz bestraft. Weiters liegt eine Vormerkung wegen Übertretung des Meldegesetzes vor. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. August 1991, FRA-1918/91, wurde festgestellt, daß der Bf nicht Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl.Nr.55/1955 idgF, ist.

4.3. Der Bf brachte in offener Frist gegen diesen Bescheid Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1992 hat der Bf auf die Berufung im Asylverfahren verzichtet, weil er der Meinung war, alle Voraussetzungen für die Erlangung eines Sichtvermerkes würden vorliegen. Mittlerweile wurde auch bekannt, daß er beim Sozialamt in Salzburg unberechtigt Sozialhilfe bezogen hat.

4.4. Dem Bf wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 18. Dezember 1992, Sich-0702/5795/Gi, ein Sichtvermerk versagt. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und hat sowohl beim Verfassungsals auch beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen diese Sichtvermerksversagung eingebracht. Diese Beschwerden wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. März 1993, G53/93 und vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Juni 1993, Zl.93/18/0178 als unbegründet abgewiesen.

4.5. Da der Bf trotz der Entscheidung der Höchstgerichte bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen hat und sich nach wie vor unerlaubt im Bundesgebiet aufhält, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn mit Bescheid vom 26. Juli 1993, Sich-0702-5795/Gi, gemäß § 18 Abs.1 Z1 sowie §§ 19, 20 Abs.1 und 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich bis 20. Juli 1998 erlassen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Bf gemäß § 22 Abs.2 FrG das Bundesgebiet sofort zu verlassen hat und gemäß § 64 Abs.2 AVG iVm § 27 Abs.4 FrG wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wird dazu ausgeführt, daß das vom Bf in Österreich gesetzte Verhalten die Annahme rechtfertigt, daß er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Der Bf hat das Bundesgebiet trotz Sichtvermerksversagung nicht verlassen und zeige dazu auch keinerlei Bereitschaft. Vielmehr halte er sich weiterhin unerlaubt im Bundesgebiet auf. Sein Verhalten läuft maßgeblich öffentlichen Interessen zuwider. Personen, die keine Erlaubnis zum Aufenthalt mehr haben, dessen ungeachtet aber im Bundesgebiet verbleiben, bilden eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dieses Verhalten unterstreicht die Befürchtung, daß der Bf auch in Hinkunft die österreichische Rechtsordnung nicht beachten werde.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei damit notwendig, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Würde die vom Bf gewählte Vorgangsweise toleriert werden, käme es über den Umweg eines Asylverfahrens zu einem unkontrollierten Zuzug von Fremden. Das öffentliche Interesse, solchen Strömungen entgegenzuwirken, um die öffentliche Ordnung zu erhalten, ist daher sehr hoch zu veranschlagen. Demgegenüber treten die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Person des Bf in den Hintergrund. Da er sich erst kurzzeitig im Bundesgebiet aufhalte und keine intensiven familiären Bindungen zu Österreich habe, tritt kein schwerwiegender Eingriff in seine Lebenssituation ein. Bei der Bewertung seiner persönlichen Verhältnisse seien Tatsachen nicht zu berücksichtigen, die entgegen den den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Vorschriften getroffen würden. Nur die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes sei zu berücksichtigen. Da ein solcher jedoch jedenfalls seit Abschluß des Asylverfahrens nicht vorliegt, könne der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Bf keine Bedeutung zugemessen werden. Zu seiner privaten Lebenssituation sei noch hinzuzufügen, daß er aufgrund seines Lebensalters in der Lage ist, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen. Das Aufenthaltsverbot sei auf fünf Jahre befristet. Diese Zeitspanne wird für ausreichend erachtet. In dieser Zeit habe er die Möglichkeit, seine persönlichen Verhältnisse zu ordnen und allenfalls nach Entspannung der Lage am Arbeitsmarkt wieder nach Österreich zu kommen. Die aufschiebende Wirkung war einer allfälligen Berufung abzuerkennen, da er offenbar, wie sein bisheriges Verhalten gezeigt hat, weiterhin versuchen würde, sich unerlaubt im Bundesgebiet aufzuhalten, wodurch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf das äußerste gefährdet sei.

Gegen dieses Aufenthaltsverbot hat der Bf eine Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich eingebracht. Mit Schriftsatz vom 9. August 1993 hat der Bf gemäß § 22 FrG einen Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes gestellt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Prozeßvoraussetzungen und Prüfungsumfang: Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 FrG). Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 FrG).

Wie sich aus dem unter Punkt 4 festgestellten Sachverhalt ergibt, befand sich der Bf im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in Schubhaft bzw befindet er sich noch immer in Schubhaft, weshalb die vorliegende Beschwerde zulässig ist (vgl. VwGH, 25.2.1993, 93/18/0044). Die Beschwerde ist ferner rechtzeitig; auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

5.2. Zum Vorbringen des Bf:

5.2.1. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Nach dem Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung ist nur zu prüfen, ob die Schubhaft zur Sicherung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich ist. Überlegungen, ob die Schubhaft für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, haben dabei keine Bedeutung (vgl. E zur RV Fremdengesetz 692, Blg.Nr.18.GP, 49). Es ist daher nur maßgeblich, inwiefern die Haft notwendig ist, um den Sicherungszweck zu erreichen. Im Hinblick darauf, daß die Schubhaft keine Vollstreckungshandlung, sondern nur eine vorläufige Sicherungsmaßnahme ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon zur Rechtslage nach dem früheren Fremdenpolizeigesetz erkannt, daß asylrechtliche oder fremdenrechtliche Vorfragen im Schubhaftprüfungsverfahren grundsätzlich keine Rollen spielen (vgl VwGH 4.9.1992, 92/18/0116).

Bei der Schubhaftprüfung geht es demnach nur um die Prognose, ob aus den Umständen des Einzelfalles zu befürchten ist, der Bf werde sich ohne die Anhaltung in Schubhaft dem fremdenpolizeilichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest erheblich erschweren. Einwendungen gegen diese Befürchtung sind nur zielführend, wenn sie den Wegfall des Sicherungszweckes der Schubhaft glaubhaft machen können.

5.2.2. Der der Haft zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde zur Sicherung der Abschiebung erlassen und stützt sich im wesentlichen auf die unrechtmäßige Einreise und den unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die rechtskräftigen Bestrafungen nach dem Grenzkontroll- und Paßgesetz, schließlich auf die Sichtvermerksversagung und auf das erlassene Aufenthaltsverbot. Diese Gründe reichen für die Inschubhaftnahme aus und es haftet daher dem Vorgehen der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit an. Dies gilt aber auch für eine weitere Anhaltung in Schubhaft, da der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, daß schon allein die unrechtmäßige Einreise und der weitere unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet - eine Aufenthaltsberechtigung kommt dem Bf weder nach dem Fremdenpolizei- noch nach dem Asylrecht zu - für eine unbedenkliche Schlußfolgerung ausreiche, um die Notwendigkeit der Inschubhaftnahme zu begründen (vgl. VwGH vom 17.6.1993, Zl.93/18/0078 und vom 14.4.1993, Zl. 93/18/0064). Den Bf traf mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes - welches wegen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG iVm § 27 Abs.4 FrG somit durchsetzbar ist - die Pflicht, unverzüglich auszureisen. Daß der Bf aber nicht gewillt ist, aus Österreich auszureisen, geht aus dem gesamten Verwaltungsakt hervor, in dem sein bisheriges Verhalten dokumentiert ist. Es war daher jedenfalls die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich.

5.2.3. Der Bf hat mit seinen Einwendungen den Wegfall des Sicherungszweckes der Schubhaft nicht glaubhaft machen können. Denn wegen seiner rechtskräftigen Bestrafungen nach dem Grenzkontroll- und Paßgesetz, der Vormerkung wegen Übertretung des Meldegesetzes sowie der unberechtigte Sozialhilfebezug beim Sozialamt in Salzburg aufgrund einer Scheinanmeldung konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß der Bf nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes untertauchen werde bzw den fremdenpolizeilichen Zugriff zumindest erheblich erschweren werde. Auch das vom Bf ins Treffen geführte aufrechte Vertretungsverhältnis mit seinem Rechtsanwalt kann daran nichts ändern, weil dieses einen fremdenpolizeilichen Zugriff in keiner Weise sichert (in den letzten Monaten waren beim unabhängigen Verwaltungssenat sogar zwei derartige Fälle anhängig, in denen der Bf trotz aufrechten Vertretungsverhältnisses untergetaucht ist). Es sind daher auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Bf gegeben, weshalb der Anhaltung keine Rechtswidrigkeit anhaftet.

5.3.1. Dem Beschwerdevorbringen, daß ein Rückschiebungsverbot in die Heimat wegen zu befürchtender Verfolgung zumindest den Verlust seiner Freiheit bedeutet, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Wie nämlich im maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt 4 bereits festgestellt wurde, wurde ein Asylantrag des Bf bereits bescheidmäßig abgewiesen und auch sonst eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz nicht erteilt. Im übrigen ist der Bf nicht direkt aus dem Verfolgerstaat eingereist, sondern über Jugoslawien bzw Slowenien, sodaß ihm auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz zukommt. Im übrigen wurde über die vom Bf vorgebrachten Verfolgungsgründe bereits im Asylverfahren festgestellt, daß er in seinem Heimatland unmittelbar vor der Ausreise gravierenden und individuellen Verfolgungen im Sinne des Asylgesetzes bzw der Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen wäre.

5.3.2. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur der europäischen Instanzen zu verweisen:

Nach dieser Rechtsprechung ist die bloße Möglichkeit einer Mißhandlung angesichts einer unsicheren Situation im Heimatland nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art.3 EMRK anzunehmen (vgl. Urteil Vilvarajah, A/215). In der Zulässigkeitsentscheidung der Kommission vom 7.5.1993 betreffend drohende unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Rückkehr nach Sri Lanka bemängelte die Kommission, daß die Bf keinerlei konkrete Vorfälle aufgezeigt haben, die belegen würden, daß sie vor ihrer Abreise aus ihrer Heimat individuell einer Art.3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt gewesen wären. Gleiches gilt für die drohende Mißhandlung im Fall ihrer Rückkehr. Die Beschwerden wurden daher als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

5.3.3. Auch im vorliegenden Fall hat der Bf zwar einfach behauptet, er sei konkret verfolgt worden, jedoch hat er diese Behauptung durch nichts belegt. Sein Hinweis, daß in seinem Heimatort (allgemein) Haus- und Personendurchsuchungen sowie Verhaftungen durchgeführt würden, reicht hiefür nicht aus. Auch seine angebliche Teilnahme an Kundgebungen gegen die Kurdenverfolgung bzw die daraus resultierende Verfolgung ist weitgehend unbelegt geblieben; im übrigen scheint diese Behauptung sowie die Meinung des Bf daß "die Ermordung von Kurden (in der Türkei) auf der Tagesordnung stehe" unglaubwürdig, weil nicht die Kurden als solche verfolgt bzw bekämpft werden, sondern nur Mitglieder der sogenannten PKK. Nach den im Akt befindlichen Niederschriften hat der Bf aber angegeben, er sei nicht bei dieser Partei.

5.3.4. Zusammenfassend ergibt sich daher, daß kein Verbot gemäß § 37 FrG einer Abschiebung in die Türkei entgegensteht.

5.4. Wie oben dargelegt ist daher eine weitere Anhaltung zur Sicherung der Abschiebung jedenfalls erforderlich. Im übrigen hat die Schubhaft gemäß § 48 FrG so kurz wie möglich zu dauern. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Insgesamt darf sie nicht länger als zwei Monate dauern (§ 48 Abs.1 und Abs.2 FrG). Im Sinne dieser Bestimmung ist der Grund der Inhaftnahme jedenfalls noch gegeben. Weiters ist der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, daß die Anhaltung ungerechtfertigt lange dauert. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, daß die belangte Behörde unverzüglich über geltend gemachte Verfolgungsgründe entschieden hat und auch sonst zügig bestrebt ist, das Verfahren und alle formalen Erfordernisse zu erfüllen.

6. Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, war der Kostenantrag des Bf abzuweisen. Da die belangte Behörde keinen Kostenersatz begehrt hat, waren ihr keine Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer 6

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