Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400211/3/Schi/Ka

Linz, 10.09.1993

VwSen - 400211/3/Schi/Ka Linz, am 10. September 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Christian Schieferer über die Beschwerde des T, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlagen: § 51 Abs.1 und § 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr.838/1992, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

II. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.033,33 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Rechtsgrundlagen: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 6. September 1993, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 7. September 1993, wurde Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz erhoben und beantragt, die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft seit 2. September 1993 gegen 19.30 Uhr für rechtswidrig zu erklären und die über ihn verhängte Schubhaft formlos aufzuheben sowie der Behörde erster Instanz aufzutragen, das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten und ihm den Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten in Höhe von 7.418,40 S zuzusprechen.

1.2. Die Beschwerde wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vorlägen und der Beschwerdeführer deshalb einen entsprechenden Antrag einbringe. Außerdem sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes seine Berufung im Asylverfahren noch nicht entschieden worden, sodaß im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ihm noch der Asylschutz zugekommen sei und deshalb ein solches Verbot nicht hätte erlassen werden dürfen. Im übrigen sei die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof noch nicht verstrichen und da er auch von diesem (außerordentlichen) Rechtsmittel Gebrauch machen werde, komme ihm jedenfalls in analoger Rechtsauslegung auch weiterhin der Asylschutz zu.

1.3. Weiters sei die Verhängung der Schubhaft nicht gerechtfertigt, weil das Aufenthaltsverbot bereits verhängt worden sei und deshalb die Schubhaft zur Sicherstellung der Erlassung des Verbotes nicht angebracht gewesen ist. Auch die Sicherstellung einer Abschiebung hätte nicht erfolgen müssen, weil diese ebenfalls noch nicht angeordnet war. Die Haft habe ja 11 Stunden bevor ihm der Bescheid über die Schubhaft zugestellt worden sei, begonnen. Die Haft sei überhaupt nicht gerechtfertigt gewesen, weil er einen ordentlichen Wohnsitz in Linz in der Hirschgasse 7 habe und einer ordentlichen Beschäftigung nachgehe, wobei ihm sogar eine Arbeitsbewilligung vom Arbeitsamt Linz erteilt wurde. Schließlich fehle auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Oktober 1992 gegen ihn und die Verhängung der Schubhaft, weshalb kein Anlaß für diese Maßnahme gegeben sei, zumal auch durch die bloße Tatsache seines Aufenthaltes bei versicherungspflichtiger Arbeitsleistung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet werde. Die durch seinen nicht bewilligten Aufenthalt verbundene Ordnungswidrigkeit stehe in keinem Verhältnis zu dem schwerwiegenden Eingriff, den er durch die Schubhaft erlitten habe. Vorsorglich verweise er auch noch auf die im Asylverfahren selbst angeführten Umstände, nämlich daß ihm in seinem Heimatland im Falle der Rückschiebung große Gefahr für sein Leben drohe, weshalb einer Abschiebung auch § 37 FrG entgegenstehe.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Stellungnahme vom 7. September 1993 mitgeteilt, daß über den Beschwerdeführer (im folgenden: Bf) mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Oktober 1992 ein bis zum 16. Oktober 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Einer dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. März 1993 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7.7.1993 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers vom 28. Juli 1993 rechtskräftig negativ entschieden. Da sich der Bf am 2. September 1993 einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot zuwider immer noch unerlaubt in Österreich aufgehalten habe, wurde er zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Der Schubhaftbescheid wurde ihm unmittelbar vor der Festnahme persönlich ausgefolgt. Seinem Rechtsvertreter Dr. R wurde der Schubhaftbescheid am 3. September 1993 um 7.51 Uhr mit dem Vermerk, daß der Bf am 2. September 1993 um 20.15 Uhr, festgenommen wurde, gefaxt. Die belangte Behörde erachtet die beabsichtigte Abschiebung im Hinblick auf § 37 FrG als zulässig. Der Bf besitzt einen türkischen Reisepaß, der in Verwahrung seines Rechtsvertreters Dr. R ist; dieser ist jedoch nicht bereit, den Reisepaß auszufolgen, weshalb beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg die Ausstellung eines (weiteren) Heimreisezertifaktes beantragt wurde; aus einzig diesem Grund verzögere sich die Abschiebung. Schließlich stellt die belangte Behörde die Anträge, der unabhängige Verwaltungssenat möge die Beschwerde abweisen und erkennen, daß der Bf dem Bund die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand und Aktenlage zu ersetzen habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender der Entscheidung zugrundegelegter Sachverhalt:

4.1. Der Bf ist türkischer Staatsangehöriger und Ende April 1992 unter Umgehung der Grenzkontrolle und nur im Besitze eines Personalausweises, sohin ohne gültiges Reisedokument und ohne österreichischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. In der Folge stellte er einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls, der mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. Dezember 1992, Zl.FrA-13353/92, abgewiesen wurde. Seine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juli 1993, Zl.4.338.407/3-III/13/1993 rechtskräftig abgewiesen und ihm kein Asyl gewährt.

4.2. Am 15. Oktober 1992 wurde der Bf anläßlich einer Sonderstreife in der Gaststätte seines Unterkunftgebers ohne entsprechende behördliche Bewilligung arbeitend angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Mit dem Bf durch persönliche Aushändigung um 21.15 Uhr desselben Tages zugestellten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Oktober 1992, Zl.Fr-, wurde über diesen die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz sofort vollzogen. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung bzw Schubhaftbeschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, VwSen-400148/2/Gf/Hm, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich diese Beschwerde gemäß § 5a Abs.1 iVm § 5 Abs.6 des Fremdenpolizeigesetzes 1954 und § 67c Abs.3 AVG als unbegründet abgewiesen.

4.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.10.1992, Zl.FR-79.890, wurde über den Bf ein bis zum 16.10.1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen. Mit Bescheid vom 2. März 1993, Zl.St.146-4/92, hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 18 Abs.1 Z1 und Z2 sowie den §§ 19, 20 und 21 FrG der Berufung hinsichtlich des erlassenen Aufenthaltsverbotes keine Folge gegeben.

4.4. Der Beschwerdeführer wurde aus der ersten Schubhaft am 3. November 1992 um 15.00 Uhr entlassen, weil bei der Zustellung des negativen Asylbescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. Mai 1992, Zl.FRA-1353/92 offensichtlich ein Zustellmangel zutagegetreten ist, weshalb der erstinstanzliche Asylbescheid neuerlich zugestellt werden mußte, sodaß mit einem rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens während der Schubhaft nicht gerechnet werden konnte.

4.5. Im Zuge der am 2. September 1993 in der Zeit von 19.00 Uhr bis 23.00 Uhr durchgeführte Gastarbeiterstreife wurde der Bf vor dem Hause L angehalten und gemäß § 16 FrG einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er keinen Reisepaß und keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich vorweisen. Der Bf wurde, weil er sich außerdem einem Aufenthaltsverbot zuwider unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, am 2. September 1993 um 19.30 Uhr im Sinne des § 41 Abs.1 FrG aufgrund des gegen ihn erlassenen Schubhaftbescheides vom 30. August 1993 vorläufig festgenommen und ihm unmittelbar vor der Festnahme der Schubhaftbescheid ausgefolgt.

4.6. Mit diesem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. August 1993, FR-79.890, wurde über den Bf gemäß § 41 Abs.1 FrG in Anwendung des § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet, um die Abschiebung zu sichern, weil gegen den Bf ein bis 16. Oktober 1997 befristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht und auch das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der Festnahme und der weiteren Anhaltung behauptet. Die Beschwerde ist rechtzeitig; auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig, aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

5.3. Der der Haft zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde gemäß § 41 Abs.1 FrG iVm § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung erlassen und stützt sich im wesentlichen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, weil gegen den Bf ein am 16. Oktober 1992 erlassenes und bis 16. Oktober 1997 befristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht sowie außerdem das Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde. Diese Gründe reichen für die Inschubhaftnahme jedenfalls aus, zumal auch kein Vollstreckungsaufschub beantragt bzw gewährt wurde und es haftet daher dem Vorgehen der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit an. Dies gilt aber auch für eine weitere Anhaltung in Schubhaft, da der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, daß auch der weitere unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet - eine Aufenthaltsberechtigung kommt dem Bf weder nach dem Fremdenpolizei- noch nach dem Asylrecht zu - für eine unbedenkliche Schlußfolgerung ausreiche, um die Notwendigkeit der Inschubhaftnahme zu begründen (vgl VwGH vom 17.6.1993, Zl.93/18/0078 und vom 14.4.1993, Zl.93/18/0064). Wegen des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes war der Bf gemäß § 22 Abs.1 FrG verpflichtet, unverzüglich auszureisen. Daß der Bf aber nicht gewillt ist, aus Österreich auszureisen - und dies, obwohl das Aufenthaltsverbot bereits am 16. Oktober 1992 erlassen und schließlich mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 2. März 1993 bestätigt wurde geht aus dem gesamten Verwaltungsakt hervor bzw ergibt sich dies auch daraus, daß er bzw sein Rechtsvertreter nicht gewillt ist, den Reisepaß des Bf zwecks Abschiebung der Fremdenpolizeibehörde zu übergeben, sodaß ein Heimreisezertifikat für ihn beim türkischen Konsulat beantragt werden mußte.

Es war daher jedenfalls die Sicherung der Abschiebung erforderlich. Es sind daher auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Bf gegeben, weshalb der Anhaltung keine Rechtswidrigkeit anhaftet.

5.4. Zum Beschwerdevorbringen, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes über die Berufung im Asylverfahren noch nicht entschieden war, sodaß dem Bf zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch der Asylschutz zugekommen wäre und daher das Aufenthaltsverbot nicht hätte erlassen werden dürfen, ist zunächst auf § 9 Abs.1 Asylgesetz 1991 idF des Art.II BGBl.Nr. 838/1992 hinzuweisen. Nach § 9 Abs.1 AsylG 1992 findet das Fremdengesetz auf Flüchtlinge, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7) und auf Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 8), mit Ausnahme der §§ 17, 23 bis 25, 27 Abs.3 und 4, 28 bis 36, 38 bis 40 sowie 63 und 82 Anwendung. Ein Aufenthaltsverbot, das gegen solche Fremde erlassen worden ist, wird ungeachtet der im § 22 FrG genannten Voraussetzungen erst durchsetzbar, wenn der Fremde seine Aufenthaltsberechtigung verloren hat (vgl in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des VwGH vom 29.6.1992, Zl.92/18/0237, und die dort zitierte Vorjudikatur). Völlig verfehlt ist die weitere Ansicht des Bf, daß - weil die Frist für die Einreichung der VwGH-Beschwerde gegen den rechtskräftigen Asylbescheid noch nicht abgelaufen ist - dem Bf "jedenfalls in analoger Rechtsauslegung" auch noch weiterhin Asylschutz zukomme, weil schon die Prämisse, von der er ausgeht - wie oben dargelegt - völlig unzutreffend ist.

Bemerkt sei noch, daß selbst im Falle des Bestehens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung die belangte Behörde an der Verhängung der Schubhaft nicht gehindert gewesen wäre: Denn die Aufenthaltsberechtigung würde bloß die Vollstreckbarkeit des Aufenthaltsverbotes, also die Durchführung der Abschiebung selbst, nicht aber die Setzung von einstweiligen zweckentsprechenden Maßnahmen zu deren späterer Sicherstellung hindern (vgl VfGH vom 11.6.1990, B947 U.1006/89).

5.5. Zum Einwand des Beschwerdeführers, daß die Verhängung der Schubhaft iS des § 41 FrG schon nach dem Wortlaut des Gesetzes selbst nicht gerechtfertigt gewesen wäre, ist lediglich zu bemerken, daß er offenbar den klaren Wortlaut des § 41 FrG mißverstanden hat. Auch der Einwand, daß die Sicherstellung einer Abschiebung nicht erfolgen müßte, weil diese noch nicht angeordnet war, ist völlig unlogisch, weil eine Abschiebung nicht angeordnet werden kann, wenn der Fremde der Behörde überhaupt nicht zur Verfügung steht. Ebenso geht der weitere Einwand, daß schon am Vorabend der Zustellung des Bescheides, nämlich am 2. September 1993 gegen 19.30 Uhr die Schubhaft vollzogen wurde und somit "bekanntlich" ca elf Stunden vor der Zustellung des Schubhaftbescheides erfolgte, vollkommen ins Leere: Denn aus dem Akt ergibt sich eindeutig, daß der Bf am 2. September 1993 um 19.30 Uhr (anläßlich der Gastarbeiterstreifung) den Schubhaftbescheid unmittelbar persönlich erhalten hat; am 2. September 1993 um 20.15 Uhr ist sodann der Bf in Schubhaft genommen worden. Eine Mehrausfertigung des Schubhaftbescheides mit dem Vermerk über die Festnahme bzw Inschubhaftnahme wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Bf am 3. September 1993 um 7.51 Uhr mittels Telefax bekanntgegeben. Dieses Vorgehen entspricht auch dem § 41 Abs.3 FrG. Danach gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist, auch wenn der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten hat. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

Zur Behauptung, daß die Schubhaftverhängung eine Willkürmaßnahme sei, da er einen ordentlichen Wohnsitz und eine ordentliche Beschäftigung habe, ist zu bemerken, daß weder ein ordentlicher Wohnsitz noch eine gültige Arbeitsbewilligung das gegen den Bf rechtskräftig verhängte Aufenthaltsverbot aufheben kann. Zum angeblichen fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen Erlassung des Aufenthaltsverbotes und der Inschubhaftnahme ist darauf hinzuweisen, daß - wie oben unter Punkt 4.4. ausgeführt wegen eines Zustellmangels des (ersten) negativen Asylbescheides der Sicherheitsdirektion vom 14. Mai 1992 dieser rechtlich nicht existent wurde und daher erst der negative Asylbescheid vom 3. Dezember 1992 (der durch Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juli 1993 bestätigt wurde) entsprechend später rechtswirksam wurde. Da derartige Umstände nicht voraussehbar waren und der Bf bereits am 15. Oktober 1992 (zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung) erstmalig in Schubhaft genommen wurde, mußte er am 3. November 1992 wieder entlassen werden. Da nun zwischenzeitig sogar das Aufenthaltsverbot aufgrund des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion vom 2. März 1993 rechtskräftig geworden ist und auch der - oben angeführte - negative Asylbescheid des Bundesministers für Inneres am 7. Juli 1993, am 28. Juli 1993 rechtskräftig wurde, ist sehrwohl ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben.

5.6. Im übrigen kann auch das "vorsorgliche" Vorbringen, daß ein Rückschiebungsverbot in die Heimat bestehe, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Wie bereits unter Punkt 4.1. ausgeführt, wurde ein Asylantrag des Bf bereits bescheidmäßig rechtskräftig abgewiesen und auch sonst eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz nicht erteilt. Weiters ist der Bf nicht direkt aus dem Verfolgerstaat eingereist, sodaß ihm auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 AsylG zukommt. Im übrigen wurde über die vom Bf vorgebrachten Verfolgungsgründe während des Asylverfahrens bescheidmäßig dahingehend abgesprochen, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Bf eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß der Bf in seiner ersten Einvernahme am 16. Oktober 1992 (ON 14) lediglich angegeben hat, er hätte in der Türkei seinen Wehrdienst ableisten müssen und sich deshalb entschlossen, nach Österreich zu reisen und hier um Asyl anzusuchen; er gab damals sohin implizit zu, daß er das Rechtsinstitut des Asylrechts lediglich dazu mißbrauchen wollte, um in Österreich bleiben zu können und keinen Wehrdienst in der Türkei ableisten zu müssen. Schließlich gab der Bf an, daß er ansonsten nicht politisch verfolgt wurde. Erst in einer späteren Niederschrift vom 3. Dezember 1992 hat der Bf weitere Umstände von Verfolgung behauptet, die, selbst wenn sie den Tatsachen entsprächen, von der Asylbehörde als nicht ausreichend erachtet wurden. Im übrigen sieht das FrG ein gesondertes Verfahren zur Feststellung von allfälligen Abschiebungsverboten vor, weshalb es der unabhängige Verwaltungssenat - schon allein aus dem Grund, um eine Zuständigkeitskonkurrenz bzw eine Parallelzuständigkeit zu vermeiden - als unzulässig erachtet, daß im Fall eines noch anhängigen diesbezüglichen Feststellungsverfahren auch der unabhängige Verwaltungssenat eine diesbezüglichen Entscheidung trifft. Im übrigen verweist der Bf lediglich auf jene Gründe, die auch im Asylverfahren geltend gemacht und für eine positive Asylentscheidung nicht für ausreichend erkannt wurden.

6. Wie oben dargelegt, ist daher eine weitere Anhaltung zur Sicherung der Abschiebung jedenfalls erforderlich. Im übrigen hat die Schubhaft gemäß § 48 FrG so kurz wie möglich zu dauern. Sie darf nur solange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Insgesamt darf sie nicht länger als zwei Monate dauern. Im Sinne dieser Bestimmung ist der Grund der Inhaftnahme jedenfalls noch gegeben. Weiters ist der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, daß die Anhaltung ungerechtfertigt lange dauert. Es ist im Gegenteil dem Bf selbst zuzurechnen, daß seine Anhaltung noch länger andauert als unbedingt notwendig, da sein Rechtsvertreter nicht bereit ist, den Reisepaß der Bundespolizeidirektion Linz zum Zwecke der Abschiebung auszufolgen, sodaß erst beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt werden muß. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, daß die belangte Behörde zügig bestrebt ist, das Verfahren und alle formalen Erfordernisse zu erfüllen.

7. Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, war der Kostenantrag des Bf abzuweisen. Da die belangte Behörde ebenfalls Kostenersatz begehrt hat, sind gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl.91/90/0162/7, Kosten gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für den Aktenvorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem Verwaltungsgerichtshof, ds 2.033,33 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer 6

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