Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400215/3/Wei/Shn

Linz, 28.09.1993

VwSen - 400215/3/Wei/Shn Linz, am 28. September 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des M, geb. 1.1.1959, vertreten durch Dr. H, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I: Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs.2 Fremdengesetz FrG (BGBl.Nr.838/1992) iVm § 67c Abs.3 AVG als unbegründet abgewiesen.

II: Gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Höhe von S 2.023,33 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

1. Aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen in Verbindung mit der gegenständlichen Beschwerde geht der unabhängige Verwaltungssenat von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden: Bf), ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, ist am 17. August 1992 von Ungarn über die grüne Grenze nach Österreich gekommen. Ein Schlepper brachte ihn mit dem PKW bis kurz vor die österreichisch- ungarische Grenze (Grenzkontrollstelle unbekannt), wo er den PKW verließ, um außerhalb des Grenzüberganges die Grenze nach Österreich zu passieren. Auf österreichischem Gebiet wartete der Schlepper auf den Bf und brachte ihn mit dem PKW zum Westbahnhof in Wien, wo er mit dem Zug nach Linz gelangte. Der Bf besitzt den Reisepaß Nr. , ausgestellt am 2. März 1989 von der Polizei Gaziantep, gültig bis 17. Juni 1996. Für die Einreise nach Österreich hätte er einen Sichtvermerk benötigt, weshalb er unter Umgehung der Grenzkontrolle über die grüne Grenze zu Fuß nach Österreich kam.

Mit Schriftsatz vom 24. August 1992 stellte der Bf durch seinen Rechtsvertreter einen Asylantrag an das Bundesasylamt, Außenstelle Oberösterreich, 4030 Linz, Lunzerstraße 42. Nach Einvernahme des Bf wurde der Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl.92 14.547 BAL, vom 16. September 1992, gemäß § 3 Asylgesetz 1991 (BGBl.Nr.8/1992) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, daß dem Bf eine (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs.1 Asylgesetz 1991 nicht zukommt. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 wurde dem Bf nicht erteilt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres, Zl.4.340.551/1-III/13/92, vom 20. August 1993 wurde die Berufung des Bf gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. In der vorliegenden Beschwerde wird angekündigt, daß beim Verwaltungsgerichtshof fristgerecht die Bescheidbeschwerde eingebracht werden werde.

1.2. Aus dem Akt des Bundesasylamtes ergibt sich, daß der Bf aus Y in der Türkei gewohnt hat. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Familie lebt in der Türkei. Der Bf hat nach der Grundschule von 1973 bis 1979 als Landarbeiter in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Von 1982 bis 1989 war er hauptsächlich im Nahen Osten als Chauffeur tätig. 1989 bis 1991 arbeitete er als Gastronomiegehilfe in einem Speisewaggon der SSG in der Schweiz. Von Oktober 1991 bis zu seiner Ausreise 1992 war er als selbständiger Händler in Gaziantep/Türkei tätig.

Am 11. August 1992 reiste der Bf mit einem LKW von Istanbul über Edirne und Bulgarien nach Rumänien, wo er sich in Bukarest vier Tage aufhielt und am 15. August 1992 in Richtung Ungarn weiterreiste. Die rumänisch-ungarische Grenze überquerte er unbemerkt zu Fuß. In weiterer Folge wurde der Bf im PKW eines Schleppers an die österreichisch-ungarische Grenze gebracht.

1.3. Im Asylverfahren gab der Bf weiters an, daß er seit 1986 bei der türkisch-kommunistischen Partei (TKEP) Sympathisant sei. Von 1986 bis 1989 habe er an Veranstaltungen dieser Partei teilgenommen sowie Schriften und Plakate mit Parteislogans wie "Nieder mit dem Faschismus" an Wänden angebracht. Im Jänner 1989 habe ihn die Polizei verhaftet, während er verbotenerweise Parteiplakate anbrachte. Für die Dauer von 15 Tagen sei er dann gemeinsam mit zwei anderen Sympathisanten in Haft gewesen. Im März 1989 sei er in die Schweiz geflüchtet. Sein dort gestellter Asylantrag wurde allerdings negativ beschieden. Bis 31. August 1991 hielt er sich in der Schweiz auf. Dort nahm er auch Kontakte mit der PKK auf. Bei seiner Einreise in die Türkei am 16. September 1991 habe ihm die türkische Polizei vorgeworfen, daß er sich in der Schweiz für die PKK betätigte. Er bestritt, wurde festgenommen und 11 Tage angehalten und verhört, wobei man ihn auch mit einem Gummiknüppel geschlagen habe. Nach seiner Haftentlassung habe er selbständig Kontakt mit der PKK in der Türkei aufgenommen. Er beherbergte für vier Tage zwei Mitglieder der PKK in seinem Haus. Dort habe man geplant die Polizeidienststelle seines Ortes in die Luft zu sprengen. Die beiden Mitglieder der PKK seien jedoch vor Ausführung des Planes vom Militär erschossen worden. Die Gendarmerie habe in seinem Haus Razzien durchgeführt und ihn über die Stützpunkte der PKK befragt. Dabei sei er zwar nicht festgenommen, aber geschlagen worden. Einmal habe man ihn öffentlich am Dorfplatz geschlagen, damit den anderen Personen bekannt wird, was mit PKK-Mitgliedern gemacht werde.

Im Dezember 1991 übersiedelte der Bf nach Antep. Er arbeitete weiterhin für die PKK und man habe am 20. Jänner 1992 anläßlich einer Hausdurchsuchung bei ihm Propagandamaterial der PKK gefunden. Daraufhin wurde er wiederum verhaftet und ist acht Tage von der Polizei festgehalten worden. Durch Bestechung eines Polizisten sei er wieder auf freien Fuß gesetzt worden.

Anläßlich einer kurdischen Hochzeit am 10. März 1992 habe man auch die kurdische Fahne, welche gleichzeitig die Fahne der PKK ist, aufgezogen, woraufhin die Hochzeitsgesellschaft festgenommen und für drei Tage eingesperrt wurde. Dabei sei er wiederum mißhandelt worden und weise auf seine Verletzung an der Unterlippe hin. Am 21. März 1992 haben 50 bis 60 Leute das Nevroz-Fest in Form einer verbotenen Demonstration gefeiert, wobei Slogans wie "Nieder mit dem Faschismus" oder "Für ein freies Kurdistan" gerufen wurden. Die Polizei habe auf die Demonstranten geschossen und drei Personen verletzt. Er sei daraufhin wieder zwei Tage eingesperrt worden.

Am 5. Juli 1992 habe man neuerlich Propagandamaterial der PKK in seiner Wohnung gefunden und mußte für seine Freilassung abermals ein Polizist bestochen werden. Freunde hätten ihm daraufhin zur Flucht geraten. Er sei dann nach Istanbul geflohen, wo er sich vom 5. bis 11. August 1992 aufgehalten und dann mittels Schlepper über Bulgarien nach Rumänien und in weiterer Folge über Ungarn nach Österreich gereist sei. Die Ausreise nach Bulgarien sei legal erfolgt. In Rumänien und Ungarn hat der Bf nicht Asyl beantragt, da er nicht gewußt habe, daß dies möglich ist. Sein eigentliches Fluchtziel sei von vornherein Österreich gewesen.

1.4. Allgemein gab der Bf im Asylverfahren an, daß er sich als Sympathisant der PKK bezeichne. Er sei kein Mitglied dieser Gruppierung, arbeite jedoch aktiv für diese Partei, wobei er Geld sammle, Plakate anbringe und Mitglieder für die PKK werbe. Er finde, daß die Vorgangsweise der PKK in Ordnung sei und trete auch für einen unabhängigen kurdischen Staat ein. Er selbst würde jedoch keine Gewalt anwenden. Gleich darauf erklärte er allerdings, daß er sehr wohl Menschen töten würde, die der kurdischen Bevölkerung schaden oder der PKK Schaden zufügen könnten. Dies geschähe allerdings in Selbstverteidigung und nur in der Türkei und nicht in Österreich. Später führt der Bf noch an, daß die PKK ein freies Kurdistan möchte, ohne Blut zu vergießen, jedoch zu Gewalthandlungen gezwungen werde.

1.5. Bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 6. Oktober 1992 wurde dem Bf zur Kenntnis gebracht, daß er wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt zur Anzeige gebracht und über ihn die Ausweisung verfügt werden werde. Außerdem wurde dem Bf bekanntgegeben, daß von einer zwangsweisen Abschiebung vorerst Abstand genommen wird. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1992, Zl.Fr-80.563, hat die Bundespolizeidirektion Linz gegen den Bf gemäß § 10a Abs.1 FrPolG (BGBl.Nr.75/1954) die Ausweisung angeordnet. Weiters wurde festgestellt, daß einer Berufung gemäß § 10a Abs.4 FrPolG keine aufschiebende Wirkung zukommt und daß Fremde, deren Ausweisung verfügt worden ist, gemäß § 10a Abs.5 FrPolG das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen haben. Dieser Ausweisungsbescheid wurde dem Rechtsvertreter des Bf am 12. Oktober 1992 zugestellt. Der Berufung des Bf vom 16. Oktober 1992 hat die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich mit Bescheid, St-139/2/92, vom 23. November 1992 keine Folge gegeben und die erstinstanzlich verfügte Ausweisung bestätigt. Die Rechtsmittelentscheidung wurde dem Rechtsvertreter des Bf am 26. November 1992 zugestellt, womit Rechtskraft eingetreten ist. Eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof ist weder aktenkundig noch wurde sie vom Bf in seiner Schubhaftbeschwerde behauptet.

1.6. Das Bundesasylamt hat in seinem negativen Asylbescheid zur PKK ausgeführt, daß diese Organisation zur Erreichung ihrer Ziele Gewaltanwendung bis in die jüngste Zeit befürwortet und sich immer wieder durch gewalttätige Anschläge sowohl gegen die Sicherheitskräfte als auch gegen Teile der kurdischen und türkischen Bevölkerung bemerkbar gemacht hat. Da sich der Bf als aktiver Sympathisant mit den Machenschaften einer terroristischen Organisation wie der PKK identifiziere, sei das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in diesem Zusammenhang dem allgemeinen Strafrecht zuzuordnen und nicht politisch motiviert. Diesen Argumenten hat sich der Bundesminister für Inneres als Asylbehörde zweiter Instanz im wesentlichen angeschlossen. Zur Einschätzung, daß die PKK als terroristische Organisation angesehen werden muß, die die Anwendung von Gewalt gegen zivile Einrichtungen und auch gegen unbeteiligte türkische und ausländische Staatsangehörige zur Durchsetzung politischer Ziele befürwortet und praktiziert, hat der Bundesminister für Inneres in dem bezeichneten Berufungsbescheid auf Seiten 4 bis 6 folgende entscheidungswesentliche Umstände dargestellt:

"Ihrem Berufungsvorbringen, daß Ihre Aktivitäten für die PKK einer Anerkennung als Flüchtling nicht entgegenstehen würden, wird entgegengehalten, daß die PKK (Partia Karkeren Kürdistan/Kurdische Arbeiterpartei) im Jahre 1975 als illegale Parteifraktion der legalen DDKO von einer Studentengruppe um den heutigen Vorsitzenden A gegründet wurde. Die PKK verfolgt eine marxistisch-leninistische Ideologie mit den Zielen der Befreiung Kurdistans vom Imperialismus und Kolonialismus, der Einrichtung einer Diktatur des Proletariats in einer unabhängigen Republik Kurdistan mit der Hauptstadt Diyarbakir und den Aufbau einer klassenlosen Gesellschaft. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wird die Gewaltanwendung gegen politische Gegner als legitim bezeichnet. Die PKK verlangt von ihren Mitgliedern rigorose Parteidisziplin, Dissidenten wurden in der Vergangenheit nicht selten liquidiert. Die PKK ist neben der KUK (Nationale Befreiung Kurdistans) die einzige kurdische Partei, die in der Türkei Guerillaverbände unterhält. Die PKK macht sich immer wieder durch gewalttätige Anschläge auf zivile und militärische Ziele bemerkbar, insbesondere seit August 1984, als die HRK (Hezen Reizgariye Kurdistan - Nationale Befreiungsdivision Kurdistans), der bewaffnete Arm der PKK, gegründet wurde, stehen bewaffnete Auseinandersetzungen mit der türkischen Armee auf der Tagesordnung. Erstmals machte auch im August 1984 die ERNK (Eniya Rizgaraye Natewiye Kurdistan - Nationale Befreiungsfront Kurdistans), die in Europa als Propagandaabteilung der PKK gilt, auf sich aufmerksam. Als Unterorganisation der PKK verfolgt sie auch deren Ziele eines unabhängigen kurdischen Staates und der Führung eines Guerillakrieges in Kurdistan. Am 15. August 1984 setzte der bewaffnete Befreiungskampf in Kurdistan mit einem Übergriff auf die Polizeistation von Semdinli und Eruh ein. In den folgenden Monaten häuften sich die Überfälle auf Polizei- und Gendarmeriestationen, aber auch auf wirtschaftliche Ziele vor allem im Osten und Südosten der Türkei. Die Regierung führte deshalb in diesen Regionen auch große Militäroperationen durch. Desweiteren wurden Dorfwächter für den Kampf gegen Terroristen eingesetzt. Im Jahre 1986 wurden die ersten Übergriffe auf Dorfbewohner, die sich bereit erklärt hatten, den Dorfwächterdienst anzunehmen, und deren Angehörige, sowie auf Personen und deren Familien, die als regierungstreu betrachtet wurden, registriert. Im Jahre 1988 begannen sich Anschläge auf Schulen, verbunden mit Drohungen gegen Lehrer, beziehungsweise Ermordung von Lehrern, zu häufen. Ziel dieser Aktionen war, die Assimilierung durch türkische Einrichtungen und somit letztlich durch den türkischen Staat, zu verhindern. Die Gewalt der terroristischen Taktik der PKK richtet sich auch oft gegen andere kurdische Gruppierungen. In einigen Bezirken, die von der PKK als "befreite Gebiete" beansprucht werden, betrachten einige kurdische Dorfbewohner die PKK als Befreier. Die meisten kurdischen Türken jedoch lehnen das gewaltsame Vorgehen der PKK ab und sehen die PKK als brutal, rücksichtslos und verantwortungslos. Darüber hinaus fordert natürlich die von der PKK verbreitete Gewalt scharfes Vorgehen der türkischen Militärs heraus. Die Kampagne der PKK hat zur Wanderung der Kurden von durch die PKK bedrohten Dörfern und überhaupt aus dem Südosten in die Bezirks- und Provinzzentren geführt. Einige Dörfer wurden auch von den Behörden evakuiert. Am 6. Juli 1992 gab PKK Vorsitzender Abdullah ÖCALAN bekannt, daß eine neue Terror-Gruppe, die Türkische Revolutionäre Volkspartei, gegründet worden sei, die der PKK logistische Unterstützung bieten und ab dem Jahre 1993 die vollen Aktivitäten entfalten will.

Unbestreitbar handelt es sich somit bei der PKK um eine Organisation, die in den letzten Jahren häufig terroristische Anschläge nicht nur auf militärische und sicherheitsbehördliche Einrichtungen verübt und sich auch dazu bekannt hat. Ihre terroristischen Aktivitäten richten sich vielmehr auch gegen zivile Einrichtungen, wobei vielfach nicht nur türkische Staatsangehörige, sondern auch Ausländer schuldlos und unbeteiligt entweder getötet oder zumindest ihrer Freiheit beraubt oder verletzt wurden. So wurden im August 1991 zehn deutsche Urlauber und wenig später die Teilnehmer an einer Expedition, bestehend aus drei Amerikanern, einem Engländer und einem Australier, von der PKK entführt. Mitglieder der PKK verübten im März 1992 Anschläge in mehreren Städten, und zwar in Adana, Ankara, Istanbul und Urfa, wobei viele zivile Todesopfer zu beklagen waren. Im August 1992 kam es zu einem Anschlag auf das britische Konsulat in Istanbul und wenig später auf eine Fähre im Istanbuler Hafen. Im September 1992 verübte die PKK neuerlich einen Bombenanschlag auf eine Bosporusfähre. Am 24. Mai 1993 wurden 33 Soldaten und zwei Zivilisten von Kämpfern der PKK erschossen. Am 28. Mai 1993 wurde in der Provinz Batman ein Vertreter der Sozialdemokratischen Volkspartei zusammen mit einem Verwandten erschossen. Anfang Juni 1993 wurden 8 Menschen, darunter zwei Politiker getötet. Bei einem Überfall von Kämpfern der PKK auf ein Dorf in der Provinz Batman sind vier Dorfbewohner getötet, ein Mann und ein einjähriges Baby verletzt worden. In der Provinz Igdir haben Kämpfer der PKK aus einem abgelegenem Dorf zehn Jugendliche im Alter zwischen 18 und 20 Jahren entführt, um sie zum Kampf für die PKK zu zwingen. Der Vorsitzende der PKK, A, "empfahl" Ende Mai 1993 in einem mit einem Korrespondenten einer westeuropäischen Tageszeitung geführten Gespräch, den Touristen, ihren Urlaub nicht in der Türkei zu verbringen. Die Urlauber sollen zur Kenntnis nehmen, daß die Türkei Kriegsgebiet sei. Die PKK werde mit Sabotageakten die Tourismus-Infrastruktur zerstören, und zwar sowohl an der Mittelmeer- als auch an der Ägäisküste und auch in Istanbul, wobei in Kauf genommen werde, daß dabei Touristen zu Schaden kommen können." Wie aus der österreichischen Medienberichterstattung im Laufe des Sommers 1993 wiederholt bekanntgeworden ist, hat die Kurdische Arbeiterpartei - PKK ihre Drohungen wahrgemacht und mehrfach Terroranschläge in Touristenzentren der Türkei ausführen lassen, um die Touristen abzuschrecken und dem türkischen Staat schweren Schaden in Folge empfindlicher Einbuße an Deviseneinnahmen zuzufügen. Für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich steht daher fest, daß es sich bei der PKK um eine staatsfeindliche terroristische Organisation handelt, die wiederholt bis in die jüngste Zeit bereit war, zur Erreichung politischer Ziele Gewalt und sogar Terrormaßnahmen zu setzen.

1.7. Nach rechtskräftiger Entscheidung der Asylfrage durch den Berufungsbescheid vom 20. August 1993 des Bundesministers für Inneres hat die belangte Behörde mit Mandatsbescheid, Fr-80.563, vom 10. September 1993 gemäß § 41 Abs.1 und 2 des FrG iVm § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) gegen den Bf angeordnet. Diesen Schubhaftbescheid hat der Bf am 13. September 1993 eigenhändig übernommen. Außerdem wurde auch eine Ausfertigung des Schubhaftbescheides dem Rechtsvertreter des Bf übermittelt. Nach Aushändigung des Schubhaftbescheides wurde der Bf in Linz, Nietzschestraße 33, von der Fremdenpolizei festgenommen und dem Journalbeamten vorgeführt, der seine Einlieferung ins Polizeigefangenenhaus anordnete.

Der Bf wurde sodann am 13. September 1993 ab 12.00 Uhr im Polizeigefangenenhaus von der belangten Behörde in Gegenwart eines türkischen Dolmetsch niederschriftlich einvernommen. Die Richtigkeit der Niederschrift bestätigte der Verhandlungsleiter, zumal der Bf die Unterschrift verweigerte. Dem Bf wurde unter anderem mitgeteilt, daß sein Asylansuchen mit dem Bescheid des Innenministers vom 20. August 1993, rechtskräftig seit 24. August 1993, negativ entschieden worden ist. Da er sich ungeachtet des Ausweisungsbescheides der belangten Behörde vom 7. Oktober 1992, zugestellt am 12. Oktober 1992, immer noch in Österreich aufhält, wurde ihm zur Kenntnis gebracht, daß er in sein Heimatland abgeschoben werden wird. Der Bf verfügt über einen gültigen türkischen Reisepaß. Er gab an, an Barmitteln ÖS 4,-- und DM 131,-- zu besitzen.

1.8. Mit der vom Rechtsvertreter des Bf am 15. September 1993 beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten Schubhaftbeschwerde vom 14. September 1993 wird beantragt festzustellen, daß die verhängte und aufrechterhaltene Schubhaft gesetzwidrig sei und daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen.

Die Schubhaftbeschwerde bringt vor, daß die Wohnsitzverhältnisse des Bf geordnet und er in 4030 Linz, Sommerstraße 30, wohnhaft und polizeilich gemeldet sei. Er sei auch an der Firma "C mbH" mit einer Quote von 25 % beteiligt. Um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Bf habe die Firma "C" angesucht, wobei die Entscheidung des Arbeitsamtes noch ausstehe.

Was die Wohnsitzverhältnisse des Bf betrifft, hat eine Erhebung der belangten Behörde vom 7. September 1993 beim Meldeamt ergeben, daß der Bf seit 1. April 1993 in der G Linz gemeldet ist.

1.9. Die belangte Behörde hat den Bf am 15. September 1993 mit einem Dienstkraftwagen zum Flughafen Wien/Schwechat überstellt. Er wurde mit der Kursmaschine der Turkish Airways "TK 884" um 12.15 Uhr in die Türkei abgeschoben.

2.1. Im Schubhaftmandatsbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Bf mit Bescheid der BPD Linz vom 7. Oktober 1992 gemäß § 10a Abs.1 des damals noch geltenden FrPolG ausgewiesen wurde und daß er nach Zustellung dieses Bescheides am 12. Oktober 1992 Österreich hätte verlassen müssen. Der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung habe die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich mit Bescheid vom 23. November 1992 keine Folge gegeben. Der Bf halte sich nach wie vor der rechtskräftigen Ausweisung zuwider unerlaubt in Österreich auf, weshalb die vorläufige Verwahrung zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen war.

2.2. Die Schubhaftbeschwerde wird zunächst damit begründet, daß die Wohnsitzverhältnisse des Bf geordnet seien und er im Begriff sei, sich geschäftlich zu etablieren. Er habe keinerlei Fluchtanstalten gemacht. Dies zeige auch der Umstand, daß er aus eigenen Stücken freiwillig über Vorladung sich der Einvernahme durch die belangte Behörde gestellt habe. Seine Anhaltung in Schubhaft sei daher zur Sicherung der Abschiebung keinesfalls notwendig.

Dem rechtskräftigen Ausweisungsbescheid der belangten Behörde habe er bisher nicht Folge geleistet, weil das seine Person betreffende Asylverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sei. Er werde gegen den negativen Bescheid des Bundesministers für Inneres fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dieser Beschwerde werde nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, zumal er fristgerecht um Asyl angesucht habe und keine Asylausschließungsgründe vorlägen. Das vorläufige Aufenthaltsrecht stehe seiner Abschiebung in sein Heimatland sowie der Vollstreckung des Ausweisungsbescheides entgegen. Fluchtgefahr bestehe deshalb nicht, weil er den positiven Ausgang des Asylverfahrens nicht gefährden wolle.

Schließlich stehe das Rückschiebungsverbot der §§ 37, 54 FrG der Abschiebung des Bf in die Türkei entgegen. Da ein rechtskräftiger Ausweisungsbescheid vorliegt, sei das Feststellungsverfahren nach den genannten Gesetzesstellen ausgeschlossen. Deshalb müßten die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des Rückschiebungsverbots im Schubhaftbeschwerdeverfahren geprüft werden.

Zum Beweis für die Anwendbarkeit des Rückschiebungsverbotes beantragt der Bf die Beischaffung des Asylaktes des Bundesasylamts, Zl.92 14.547 BAL, sowie seine Einvernahme als Partei. Die Durchführung werde ergeben, daß eine Abschiebung in die Türkei unzulässig sei. Aus dem gleichen Grund erweise sich auch seine Anhaltung in Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung als gesetzwidrig.

2.3. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten einschließlich der wesentlichen Teile des Asylaktes mit Schreiben vom 17. September 1993 vorgelegt. In ihrer Gegenschrift teilt die belangte Behörde mit, daß sich der Bf nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens per 24. August 1993 immer noch in Österreich aufgehalten habe und daß eine Abschiebung in die Türkei unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG als zulässig erachtet wurde. Deshalb ist der am 13. September 1993 in Schubhaft genommene Bf bereits am 15. September 1993 in die Türkei abgeschoben worden. Die belangte Behörde beantragt schließlich die kostenpflichtige Abweisung der vorliegenden Schubhaftbeschwerde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 FrG kann der unabhängige Verwaltungssenat vom Festgenommenen bzw in Schubhaft Angehaltenen mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung angerufen werden. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß § 52 Abs.1 FrG der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde.

Gemäß § 52 Abs.4 FrG hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde (Postaufgabestempel 14.9.1993) befand sich der Bf noch in Schubhaft, weshalb ihm zu diesem Zeitpunkt das Beschwerderecht noch zukam (vgl dazu VwGH 3.5.1993, 93/18/0018; VwGH 25.2.1993, 93/18/0044; VwGH 3.12.1992, 92/18/0390). Auch die sonstigen formellen Voraussetzungen der Beschwerde sind erfüllt.

4.2. Die Beschwerde bestreitet zunächst das Vorliegen der erforderlichen Schubhaftvoraussetzungen nach § 41 Abs.1 FrG und weist begründend auf die geordneten Wohnverhältnisse und den Umstand hin, daß der Bf keinerlei Fluchtanstalten gemacht habe und freiwillig vor der belangten Behörde erschienen sei.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß der Bf bereits nach Erlassung des Ausweisungsbescheides vom 7. Oktober 1992 gemäß § 10a Abs.5 FrPolG das Bundesgebiet hätte unverzüglich verlassen müssen. Selbst nach rechtskräftiger Erledigung des Ausweisungsverfahrens durch den negativen Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 23. November 1992 hat der Bf noch immer nicht daran gedacht, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, wollte er den Ausgang des Asylverfahrens abwarten. Aber selbst der im Asylverfahren ergangene negative Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. August 1993, mit dem das Asylverfahren rechtskräftig zum Nachteil des Bf abgeschlossen worden ist, hat diesen nicht veranlaßt, unverzüglich auszureisen. Vielmehr geht aus dem Beschwerdevorbringen hervor, daß er seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls bis zur Entscheidung über die angekündigte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof fortsetzen will. Dabei weist er darauf hin, daß ihm der Verwaltungsgerichtshof voraussichtlich die aufschiebende Wirkung zuerkennen werde und daß sein vorläufiges Aufenthaltsrecht der Abschiebung in sein Heimatland entgegenstehe.

Was die behauptete vorläufige Aufenthaltsberechtigung iSd § 7 Abs.1 Asylgesetz 1991 betrifft, ist dem Bf zu entgegnen, daß er über sichere Drittländer wie Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangte. Wäre er nicht unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Republik Österreich eingereist, hätte er an der ungarisch-österreichischen Grenze ohne weiters gemäß § 13a des damals noch geltenden FrPolG zurückgewiesen werden dürfen (vgl § 6 Abs.2 Asylgesetz 1991). Wer aber nicht direkt aus dem Bedrohungsgebiet oder Verfolgerstaat kommt und zurückgewiesen werden darf, kann sich nicht auf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Grunde des § 7 Abs.1 Asylgesetz 1991 berufen (vgl VwGH 3.12.1992, 92/18/0452; VwGH 27.5.1993, 93/18/0099). Deshalb wurde auch schon vom Bundesasylamt und der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts im Ergebnis zu Recht verneint. Aus dieser Rechtslage folgt auch, daß dem Bf die bisher ohnehin nicht aktenkundige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof nichts nützen würde, weil es ihm schon bisher an einer Aufenthaltsberechtigung mangelt. An dieser Situation könnte auch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nichts ändern (vgl VwGH 27.5.1993, 93/18/0099).

Im übrigen ist der Bf auf die jüngste Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach für die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft weder ein besonderes Sicherungsinteresse noch im speziellen eine Fluchtgefahr erforderlich ist (vgl VwGH 17.6.1993, 93/18/0078). Selbst wenn man die vom Bf vorgebrachten Tatsachen für richtig ansieht, können sie nichts daran ändern, daß die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft notwendig war, um die Abschiebung zur Durchsetzung des rechtskräftigen Ausweisungsbescheides zu ermöglichen. Der fortgesetzte rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die bis zuletzt fehlende Bereitschaft freiwillig auszureisen, lassen eindeutig den Schluß zu, daß der Bf ohne die verhängte Schubhaft nicht dazu bewogen hätte werden können, seiner fremdenrechtlichen Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Das Argument, der Bf wolle den positiven Ausgang seines Asylverfahrens nicht gefährden, ist schon deshalb abwegig, weil das Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ beschieden wurde und dem Bf nur mehr das außerordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof zukommen kann. Obwohl dem Bf keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs.1 Asylgesetz 1991 zukam und auch keine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 erteilt wurde, hat die belangte Behörde die Entscheidung des Bundesministers für Inneres als Asylbehörde zweiter Instanz abgewartet und von der sofort möglichen Vollstreckung des Ausweisungsbescheides vorläufig abgesehen. Dieses Entgegenkommen der belangten Behörde hat der Bf offensichtlich mißverstanden, wenn er nunmehr auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Österreich verbleiben will.

4.3. Was das geltend gemachte Refoulementverbot des § 37 Abs.1 FrG anbelangt, hat das Asylverfahren entgegen den Beschwerdebehauptungen klar ergeben, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Bf liefe in seinem Heimatland Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Aus den Angaben des Bf im Asylverfahren ergibt sich, daß er weder wegen der Zugehörigkeit der kurdischen Volksgruppe noch allein wegen seiner politischen Gesinnung als Sympathisant der türkisch-kommunistischen Partei (TKEP) verfolgt worden ist. Die von ihm geschilderten polizeilichen Übergriffe und Zwangsmaßnahmen erfolgten offensichtlich ausschließlich aufgrund der staatsfeindlichen Haltung des Bf, die er durch aktive Unterstützung der kurdischen Arbeiterpartei - PKK eingenommen hat. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, handelt es sich bei der PKK um eine terroristische und separatistische Organisation, die nicht davor zurückschreckt, ihre gegen den türkischen Staat gerichteten politischen Ziele mit Gewalt gegen militärische und zivile Einrichtungen durchzusetzen. Auch wenn die PKK mitunter auch legitime Rechte der kurdischen Minderheit verfolgt, ändert dies nichts an ihrer illegitimen Vorgangsweise gegenüber dem türkischen Staat. Wie bereits der Bundesminister für Inneres im Berufungsbescheid mit Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der strafrechtlichen Verfolgung von Separatismus und Terrorismus um keine politische Verfolgung, wenn ein Mehrvölkerstaat damit seine Herrschaftsstruktur aufrechterhalten sowie die staatliche Einheit und den Gebietsstand erhalten will. Bei der Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Terrorismus der PKK handelt es sich daher um kriminelle Tatbestände, die auch in westlichen demokratischen Gesellschaften existieren. Für das österreichische StGB ist insoweit auf die Staatsschutzdelikte im 14., 15. und 16. Abschnitt des StGB sowie auf die strafbaren Handlungen gegen den öffentlichen Frieden im 20. Abschnitt des StGB hinzuweisen. Die Bekämpfung staatsfeindlicher terroristischer Organisationen kann sich nicht auf terroristische Gewaltakte beschränken. Vielmehr sind auch strafbare Verhaltensweisen im Vorfeld geplanter Aktionen sowie überhaupt begünstigende Tätigkeiten strafrechtlich zu erfassen, um einen wirksamen Schutz zu erzielen. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß der türkische Staat berechtigt ist, auch die begünstigenden, im Interesse der PKK gesetzten Aktivitäten des Bf mit den repressiven Mitteln des Strafrechtes zu verfolgen.

Auch die Intensität der vom Bf geschilderten Vorfälle ist doch deutlich unter jener Schwelle anzusiedeln, die auf eine nachhaltige und intensive persönliche Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Strafe schließen ließe. Der Bf wurde zwar geschlagen und wiederholt für kurze Zeit eingesperrt, im übrigen konnte er sich aber in der Türkei frei bewegen und verfügte auch über einen gültigen türkischen Reisepaß. Auch sein beruflicher Werdegang zeigt, daß er von staatlichen Stellen nicht diskriminiert worden ist. Erst aufgrund seiner aktiven Unterstützung der PKK bekam er Schwierigkeiten mit türkischen Behörden, was ihn allerdings nicht abhielt, seine Tätigkeiten für die PKK fortzusetzen. Daß die Behandlung des Bf durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht dem rechtsstaatlichen Standard westlicher europäischer Demokratien entsprochen hat, vermag noch keine stichhaltigen Gründe iSd § 37 Abs.1 FrG darzulegen. Vielmehr muß ein Mindestmaß an Intensität unmenschlicher und erniedrigender Behandlung erreicht werden, damit das Refoulementverbot überhaupt greift. Auch diese Erheblichkeitsschwelle ist - abgesehen davon, daß die strafrechtliche Verfolgung des Verhaltens des Bf durch die türkischen Behörden berechtigt erscheint - nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates durch die Tatsachenschilderungen des Bf nicht erreicht worden.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die Anordnung der Schubhaft zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung notwendig und auch die in Aussicht genommene Abschiebung in den Heimatstaat Türkei zulässig war. Die Schubhaftbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

5. Gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG war der belangten Behörde als obsiegender Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten für den Aktenvorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem Verwaltungsgerichtshof zuzusprechen (vgl VwGH 23.9.1991, 91/19/0162).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß 6