Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400223/5/Wei/Shn

Linz, 04.11.1993

VwSen - 400223/5/Wei/Shn Linz, am 4. November 1993 DVR.0690392 - & -

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des M, wegen der weiteren Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I: Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs.2 Fremdengesetz (BGBl.Nr.838/1992) iVm § 67c Abs.3 AVG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs.4 Fremdengesetz (FrG) wird festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II: Gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Höhe von S 2.023,33 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde von nachstehendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsbürger, flog am 12. Mai 1993 von London nach Wien, wo er mit Hilfe eines gefälschten britischen Reisepasses die Grenzkontrolle passieren konnte. Er beabsichtigte in die Schweiz weiterzureisen und gab sein Taschengeld von US-$ 100,-- für ein Ticket aus, um per Bahn nach Zürich zu gelangen. Er fuhr dann bis zur Schweizer Grenze und wurde dort von Grenzkontrollorganen wegen seines gefälschten britischen Reisepasses beanstandet und den österreichischen Behörden in Feldkirch übergeben.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch hat mit Bescheid, Zl.III 1-3/A116/93, vom 12. Mai 1993 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs.2 Z6 Fremdengesetz (BGBl Nr 838/1992) aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Dieser Bescheid ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge vom 13. Mai 1993, 22.30 Uhr, bis 8. Juni 1993, 16.30 Uhr, im polizeilichen Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Wels in Schubhaft. Am 8. Juni 1993 wurde er vom Polizeiarzt für haftunfähig erklärt und ins Krankenhaus eingeliefert, wo er am 15. Juni 1993 wieder entlassen worden ist. Er kam dann in weiterer Folge nach Linz und beantragte am 16. Juni 1993 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, die Gewährung von Asyl.

1.3. Mit Bescheid, Zl.93 02.3/4-BAL, vom 16. Juni 1993 des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 (BGBl Nr 8/1992) abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen. Auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 wurde nicht erteilt.

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Berufung hat der Bundesminister für Inneres mit Bescheid, Zl.4.343.003/1-III/13/93, vom 12. Juli 1993 abgewiesen. Gegen diesen negativen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, über die noch nicht entschieden worden ist.

1.4. Mit Bescheid, Fr-82.977, vom 24. Juni 1993 hat die Bundespolizeidirektion Linz gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs.1 Z1 und 2 sowie Abs.2 Z7 des Fremdengesetzes ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsvertreter Berufung eingebracht, die er mit dem Feststellungsantrag gemäß § 37 iVm § 54 Fremdengesetz verbunden hat. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Feststellungsantrag im Grunde des § 54 Abs.2 Fremdengesetz als unzulässig zurückgewiesen. Weder über das Aufenthaltsverbot noch über den Feststellungsantrag ist bislang rechtskräftig entschieden worden, zumal der Beschwerdeführer dagegen Rechtsmittel erhoben hat.

1.5. Mit Bescheid, Fr-82.977, vom 16. Juni 1993 hat die Bundespolizeidirektion Linz gegen den Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs.1 Fremdengesetz und § 57 AVG die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid gründet sich auf die rechtskräfige Ausweisung durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. Mai 1993. Seit 16. Juni 1993 befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft.

Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte der Beschwerdeführer über kein Bargeld und über keine Unterkunft. Da er auch kein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes bei sich führte, wurde ihm anläßlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Linz am 17. Juni 1993 mitgeteilt, daß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei seiner Vertretungsbehörde beantragt werden wird.

1.6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch erklärte er, daß er in seinem Heimatland weder einer strafrechtlichen noch einer politischen Verfolgung ausgesetzt wäre. Er habe keine Furcht, in seinem Heimatstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden.

Vor der Bundespolizeidirektion Linz erklärte er am 17. Juni 1993, daß er noch nie von einem Gericht verurteilt worden wäre und daß er in Liberia nicht gesucht werde. Er sei von dort weggegangen, weil er kein Haus und keine Verwandten in seiner Heimat habe.

Im Asylverfahren berichtete der Beschwerdeführer von einer Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland, wobei im Juli 1990 seine Frau und sein dreijähriger Sohn umgekommen waren. Im April 1991 wäre er von den Truppen des Charles Taylor rekrutiert worden. Da er nicht kämpfen wollte, wäre er arrestiert worden und hätte dann aber fliehen können. Er sei dann in die Elfenbeinküste und von dort mit dem Schiff nach England gelangt.

1.7. Mit Schreiben vom 22. Juni 1993 hat die Bundespolizeidirektion Linz bei der Botschaft der Republik Liberia in Bonn um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht. Anläßlich eines Telefonates vom 5. Juli 1993 sprach Misses Reed, die zuständige Dame der liberianischen Botschaft, mit dem Beschwerdeführer einige Minuten, und teilte danach den Beamten der Bundespolizeidirektion Linz mit, daß der Beschwerdeführer vermutlich nicht Liberianer sei. Dies wurde diesem niederschriftlich am 15. Juli 1993 vorgehalten, wobei er jedoch durch detaillierte Angaben glaubhaft versicherte, liberianischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Schreiben vom 19. Juli 1993 hat die Bundespolizeidirektion Linz daher neuerlich bei der Botschaft der Republik Liberia die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Eine Reaktion der liberianischen Botschaft ist bisher nicht aktenkundig.

1.8. Am 2. August 1993 langte beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfaßte Schubhaftbeschwerde vom 30. Juli 1993 ein, in der beantragt wird, die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, daß die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. August 1993, VwSen 400205/4/Wei/Shn, wurde diese Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft seit der letzten Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates richtet sich die nunmehr am 29. Oktober 1993 eingelangte Schubhaftbeschwerde vom 27. Oktober 1993, mit der beantragt wird, festzustellen, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die über den Beschwerdeführer aufrechterhaltene Schubhaft daher rechtswidrig sei. Die Beschwerde stützt sich im wesentlichen auf die bisherige lange Anhaltedauer und behauptet, daß es der belangten Behörde nach dem Akteninhalt unmöglich sein werde, das für die Abschiebung erforderliche Heimreisezertifikat zu erlangen.

1.9. Den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen ist nachstehender weiterer Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid vom 5. August 1993, Zl.St 153/93, hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich der Berufung des Beschwerdeführers gegen das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot keine Folge gegeben. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 6. August 1993, Zl.St 153-2/93, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung seines Feststellungsantrages gemäß §§ 37, 54 FrG ebenfalls keine Folge gegeben. Gegen den letztgenannten Bescheid der Sicherheitsdirektion für wurde auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, über die bislang noch nicht entschieden worden ist. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 1993, Zl.4.343.003/1-III/13/93, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß, Zl.AW 93/01/0434-2, vom 4. August 1993, gemäß § 30 Abs.2 VwGG nicht stattgegeben.

Am 13. August 1993 wurde dem Beschwerdeführer niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, daß die Schubhaft über den Zeitraum von zwei Monaten ausgedehnt werden muß, da das von der belangten Behörde beantragte Heimreisezertifikat noch nicht eingelangt ist. Da in weiterer Folge weder von der liberianischen Botschaft in Bonn noch vom Bundesministerium für Inneres eine Nachricht der belangten Behörde zuging, wurde der Beschwerdeführer am 27. September 1993 neuerlich zu seinem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen in dem von ihm angegebenen Heimatstaat Liberia detailliert einvernommen. Mit Schreiben vom 28. September 1993 hat die belangte Behörde diese Niederschrift dem Bundesministerium für Inneres mit der Bitte übermittelt, nochmals bei der liberianischen Botschaft bezüglich der Ausstellung des Heimreisezertifikates zu urgieren.

In einem Telefonat vom 27. Oktober 1993 hat die belangte Behörde in Erfahrung gebracht, daß die zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Inneres die Angelegenheit betreffend Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an das Bundesministerium für äußere Angelegenheiten weitergeleitet hat, welches den Kontakt zur liberianischen Botschaft in Bonn direkt herstellen wird. Ein Kontakt zur österreichischen Vertretungsbehörde in Liberia wurde nicht hergestellt, da diese Vorgangsweise dem Bundesministerium für Inneres nicht aussichtsreich erschien.

Es ist amtsbekannt, daß es im Zusammenhang mit der beantragten Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch Vertretungsbehörden von Ländern der dritten Welt immer wieder zu Schwierigkeiten und Verzögerungen kommt.

2.1. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde führt begründend aus, daß die belangte Behörde verpflichtet sei, die Schubhaft zu beenden, wenn der Schubhaftzweck nicht mehr erreichbar ist. Aufgrund der Aktenlage stehe fest, daß es der belangten Behörde nicht möglich sein werde, vor Ablauf der sechsmonatigen Maximaldauer die für die Abschiebung nach Liberia erforderlichen Papiere zu erlangen. Sie hätte daher den Beschwerdeführer längst aus der Schubhaft entlassen müssen.

Die weitere Anhaltung in Schubhaft trotz feststehender Unmöglichkeit der Abschiebung in das Heimatland des Beschwerdeführers erweise sich damit als Beuge- bzw Sanktionshaft, sodaß die Schubhaft ihren Gesetzeszweck als Sicherungshaft verliere. Allein dieser Umstand unterstreiche die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.

2.2. Die belangte Behörde hat Ablichtungen von den bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt, zumal sich die Originale derzeit beim Verwaltungsgerichtshof befinden. In ihrer Gegenschrift weist die belangte Behörde unter anderem darauf hin, daß Botschaften der Dritte-Welt-Länder bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten sehr "zurückhaltend" sind. Man zeige sich doch immer wieder bemüht, Wege zu finden, um die Ausstellung zu erwirken. Auch im gegenständlichen Fall rechne die belangte Behörde immer noch damit, daß das Heimreisezertifikat ausgestellt werden werde. Abschließend wird daher die kostenpflichtige Abweisung der eingebrachten Schubhaftbeschwerde beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 51 Abs.1 FrG der unabhängige Verwaltungssenat von dem in Schubhaft Angehaltenen angerufen werden. Solange die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 52 Abs.4 FrG).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung für den Zeitraum nach der zuletzt ergangenen Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates vom 9. August 1993 behauptet. Der Beschwerde liegt demnach ein geänderter Sachverhalt zugrunde. Die formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

4.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder Durchbeförderung zu sichern.

Die für die Anordnung der Schubhaft maßgeblichen Gründe der unrechtmäßigen Einreise, des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich sowie der Mittellosigkeit und Unterkunftslosigkeit des Beschwerdeführers sind nach wie vor aktuell. Auch sind bislang keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorhanden, daß der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Liberia Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (vgl § 37 Abs.1 FrG). Zur näheren Begründung wird auf das in dieser Angelegenheit bereits ergangene h Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 9. August 1993, VwSen - 400205/4/Wei/Shn, verwiesen. In bezug auf die Haftgründe und den diesbezüglichen Sicherungszweck der Schubhaft ist keine Änderung eingetreten.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 48 Abs.4 FrG darf die Schubhaft gemäß § 48 Abs.2 FrG nicht länger als zwei Monate dauern.

In den Fällen des § 48 Abs.4 FrG darf die Schubhaft jeweils bis zum Ablauf der vierten Woche nach Eintritt des Umstandes, der die Verlängerung über die Dauer von zwei Monaten rechtfertigt, aufrechterhalten werden. Die Gesamtdauer darf dabei jedoch nicht länger als sechs Monate betragen.

Im gegebenen Fall fehlt es noch immer an der im § 48 Abs.4 Z3 als Verlängerungsgrund genannten Bewilligung eines anderen Staates, die für die Einreise des Beschwerdeführers erforderlich ist, zumal die liberianische Botschaft in Bonn bis zum heutigen Tage noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt hat. Da dieser Hinderungsgrund nach wie vor aufrecht ist, kann die Gesamtdauer der Schubhaft bis zu sechs Monaten betragen.

Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Beschwerdebehauptung, daß nach der Aktenlage feststehe, daß die belangte Behörde das für die Abschiebung nach Liberia erforderliche Heimreisezertifikat nicht vor Ablauf der Maximaldauer erlangen werde können, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit 16. Juni 1993, also rund viereinhalb Monate, in Schubhaft. Der belangten Behörde können insofern aber keine Verzögerungen angelastet werden. Sie hat mit Schreiben vom 22. Juni 1993 und mit weiterem Schreiben vom 19. Juli 1993 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft von Liberia in Bonn beantragt. Da sich die liberianische Vertretungsbehörde in Bonn nicht kooperativ verhielt, hat die belangte Behörde das Bundesministerium für Inneres mit der Angelegenheit befaßt und den Beschwerdeführer ein weiteres Mal am 27. September 1993 ausführlich einvernommen. Dabei machte der Beschwerdeführer detaillierte Angaben über die Verhältnisse in seinem Heimatland und blieb bei seiner Darstellung, daß er liberianischer Staatsangehöriger ist. Nunmehr wird im Wege des Außenministeriums neuerlich Kontakt mit der liberianischen Botschaft in Bonn hergestellt, um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Durch diese Vorgangsweise gewinnt das Anliegen der belangten Behörde gegenüber der liberianischen Botschaft an Gewicht. Die Einschaltung des Bundesministers für äußere Angelegenheiten verschafft der Sache so viel Nachdruck, daß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erreichbar erscheint. Auch aus völkerrechtlicher Sicht ist davon auszugehen, daß der Staat Liberia verpflichtet ist, seinen Staatsangehörigen die Einreise zu bewilligen.

Aus den angeführten Gründen und im Hinblick darauf, daß noch rund eineinhalb Monate bis zum Ablauf der Maximaldauer von sechs Monaten zur Verfügung stehen, kann derzeit noch keine Rede davon sein, daß die für die Abschiebung erforderlichen Papiere nicht beigeschafft werden können. Vielmehr wird die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit abzuwarten sein.

Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers ist daher auch nicht im Grunde des § 48 Abs.2 FrG rechtswidrig. Die Gründe für die Anordnung der Schubhaft sind bislang nicht weggefallen und auch ihr Ziel, die Sicherung der Abschiebung nach Liberia, erscheint nach wie vor erreichbar.

5. Der belangten Behörde war als obsiegender Partei antragsgemäß der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem Verwaltungsgerichtshof auszugehen (vgl ua VwGH 23.9.1991, 91/19/0162). Dem unterlegenen Beschwerdeführer waren selbstverständlich keine Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß 6

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