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des Landes Oberösterreich
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VwSen-400242/16/Gf/Km

Linz, 02.08.1994

VwSen-400242/16/Gf/Km Linz, am 2. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des O A U, vertreten durch RA vom 16. Dezember 1993 wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Wels-Land vom 12.12.1993 bis zum 24.12.1993 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft festgestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG iVm § 52 FrG. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12.

November 1992, Zl. 4340572/1-III/13/92, wurde ein Asylantrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, in letzter Instanz abgewiesen. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. September 1992, Zl. IV-731383-FrB/92, wurde über den Beschwerdeführer ein bis zum 31. Dezember 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet verhängt.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 12. Dezember 1993, Zl. Sich-06/5003/1993/Wim, wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und diese durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Wels sofort vollzogen.

1.3. Gegen die mit dem oben unter 1.2. angeführten Bescheid verfügte Anhaltung in Schubhaft wendet sich die vorliegende, am 16. Dezember 1993 mittels Telekopiegerät unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Schubhaftbeschwerde.

2.1. Im oa. Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß sich der Beschwerdeführer trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet aufhalte und weder ein gültiges Reisedokument vorweisen noch ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen könne; vielmehr habe er versucht, sich derartige Mittel durch den unberechtigten Verkauf von Bildern im Umherziehen zu verschaffen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er Mitglied einer demokratischen Untergrundbewegung sei und im Falle einer Abschiebung in seinen Heimatstaat Nigeria zu gewärtigen habe, dort vom herrschenden Militärregime aus politischen Gründen wiederum ohne förmliches Gerichtsverfahren verhaftet und mißhandelt, schlimmstenfalls sogar getötet zu werden. Aus diesem Grund sei eine Abschiebung von vornherein unzulässig, weshalb sich auch die zu diesem Zweck verhängte Schubhaft als rechtswidrig erweise. Zudem sei der Schubhaftbescheid seinem ausgewiesenen Vertreter nicht zuge stellt worden und daher unwirksam.

Aus allen diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der verhängten Schubhaft beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Wels-Land zu Zl.

Sich-06/5003/1993; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde ua. dann festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um die Abschiebung zu sichern.

Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

4.2. Angesichts der Tatsache, daß der Beschwerdeführer von Exekutivorganen der belangten Behörde nach über einem Jahr nach Rechtskraft des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes noch im Bundesgebiet dabei angetroffen wurde, wie er ohne Ausweispapiere und entsprechende gewerberechtliche Befugnis Bilder im Umherziehen verkaufte, um aus dem Erlös seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, liegt es auf der Hand, daß der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt ist, Österreich freiwillig zu verlassen. Die Tatsache der nicht umgehend klärbaren Identität des Beschwerdeführers sowie der Umstand, daß dieser offensichtlich nicht ständig an dem von ihm angegebenen Wohnort für die Behörden verfügbar ist, berechtigte die belangte Behörde daher im gegenständlichen Fall, zur Sicherung der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes im Wege der Abschiebung gemäß § 41 Abs. 1 FrG die Schubhaft zu verhängen.

4.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die Schubhaft deshalb unzulässig sei, weil eine Abschiebung in seinen Heimatstaat Nigeria von vornherein aus den Gründen des § 37 FrG gehindert wäre, ist festzustellen, daß insoweit bloß die Behauptung aufgestellt wird, daß er zu gewärtigen habe, "verhaftet, mißhandelt und mit großer Wahrscheinlichkeit durch die Polizeibehörden getötet zu werden". Konkrete, der Richtigkeit dieser Behauptungen dienende Beweise werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht angeboten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, trifft die Partei im Verwaltungsverfahren jedoch eine Mitwirkungspflicht; zur Aufnahme von bloßen Erkundungsbeweisen ist der unabhängige Verwaltungssenat daher jedenfalls nicht verhalten (vgl. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.

Auflage, Wien 1990, 302 ff und 340 f). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher insgesamt besehen nicht geeignet, Zweifel dahingehend zu begründen, daß dessen Abschiebung in seinen Heimatstaat aus den in § 37 Abs. 1 und 2 FrG genannten Voraussetzungen von vornherein gehindert wäre, sodaß sich deshalb auch die Schubhaftverhängung insoweit auch nicht a priori als unzulässig erweist.

4.4. Nach § 41 Abs. 3 FrG gilt für den Fall, daß der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten hat, die Zustellung eines Schubhaftbescheides jedenfalls auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem dem Fremden eine Ausfertigung des Bescheides tatsächlich zugekommen ist. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die persönliche Übernahme des oben unter 1.2. angeführten Schubhaftbescheides am 12. Dezember 1993 mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt (und diesen auch sein Rechtsvertreter jedenfalls spätestens bereits am 16. Dezember 1993 zur Kenntnis genommen) hat, erweist sich sohin die über ihn verhängte Schubhaft als von Anfang an rechtmäßig.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG iVm § 52 FrG abzuweisen und unter den zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Umständen die Rechtmäßigkeit der bisherigen und der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zum 24. Dezember 1993 festzustellen.

5. Eine Kostenentscheidung war mangels eines darauf gerichteten Antrages der belangten Behörde als obsiegender Partei gemäß § 79a AVG nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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