Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400246/4/Wei/Shn

Linz, 24.01.1994

VwSen - 400246/4/Wei/Shn Linz, am 24. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des H M, zuletzt Polizeigefangenenhaus Graz, vertreten durch Rechtsanwälte in G, vom 10. Jänner 1994 wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird im Umfang der Antragstellung für die Anhaltung in Schubhaft vom 22. November 1993 bis 23.

Dezember 1993 gemäß § 52 Abs 2 Fremdengesetz - FrG (BGBl Nr.

838/1992) iVm §§ 67c Abs 3 und 68 Abs 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde gemäß § 52 Abs 2 FrG iVm § 67 c Abs 3 AVG 1991 als unbegründet abgewiesen.

Mangels Antragstellung entfällt eine Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei gemäß § 52 Abs 2 FrG iVm § 79a AVG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom folgenden Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer (Bf) H, ein iranischer Staatsangehöriger, ist gemeinsam mit seiner Gattin, der Bf S M (zu VwSen-400245/1993), am 15. November 1993 in der Absicht nach Deutschland zu reisen mit Hilfe eines Schleppers zu Fuß über die grüne Grenze von Slowenien nach Österreich gekommen. Beide wurden zunächst mit einem PKW nach Wien gebracht, wo sie übernachteten und am nächsten Tag vom Schlepper zwei gefälschte griechische Reisepässe und Zugfahrkarten nach Hamburg erhielten. In Wien bestiegen sie noch am 16. November 1993 den Schnellzug D-222 in Richtung deutsche Grenze. Mit diesem Zug versuchten sie am 17. November 1993 gegen 01.22 Uhr über den Grenzübergang Passau-Bahnhof unter Verwendung der gefälschten griechischen Reisepässe Nr. und auszureisen. Anläßlich der deutschen Einreisekontrolle durch die bayerische Grenzpolizei wurden die beiden wegen der entdeckten Verwendung der verfälschten Reisedokumente festgenommen und in weiterer Folge nach einer ersten Vernehmung in englischer Sprache, bei der H für seine Gattin übersetzte (vgl Protokoll der Grenzpolizeistation Passau-Bahnhof zu AZ 2702-1231-3/3 vom 17.11.1993), der österreichischen Grenzkontrollstelle Zollamt Passau-Bahnhof, 4780 Haibach bei Schärding, übergeben. Diese hat die beiden iranischen Staatsangehörigen am 17. November 1993 um 09.52 Uhr der Gendarmerie Schärding zur weiteren Veranlassung übergeben (vgl Meldung vom 17.11.1993 zu ZW-PASS 300/3/305/1993 der Grenzkontrollstelle an die belangte Behörde).

1.2. Mit zwei inhaltlich gleichlautenden Mandatsbescheiden vom 17. November 1993 hat die belangte Behörde gemäß § 41 Abs 2 FrG iVm § 57 AVG 1991 zu Sich - 40/5012-1993 gegen den Bf H und zu Sich - 40/5013-1993 gegen die Bf S die Schubhaft zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Beide iranische Staatsangehörige haben den jeweiligen Schubhaftbescheid am 17. November 1993 um 11.30 Uhr eigenhändig übernommen.

Nach den Haftberichten GZ P - 2351/93-Wa und 2352/93-Wa des Gendarmeriepostens 4790 Schärding wurden beide von der Art des Vorwurfes und den Gründen der Festnahme informiert und haben beide ein Informationsblatt erhalten. Weder die Verständigung einer Vertrauensperson noch einer konsularischen Vertretungsbehörde wurde gewünscht. Die Gendarmerie hat die beiden im Auftrag der belangten Behörde ins Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Graz überstellt, wo sie am 17. November 1993 um 19.45 Uhr übernommen wurden und seither für die belangte Behörde in Schubhaft angehalten werden.

1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. November 1993 wurde die Bundespolizeidirektion Graz ersucht, die beiden iranischen Staatsangehörigen zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und auch zur Frage der strafrechtlichen oder politischen Verfolgung im Heimatland zu vernehmen. Mit den Schriftsätzen vom 6. und 7. Dezember 1993 haben die Rechtsvertreter jeweils einen Antrag gemäß § 54 FrG eingebracht und behauptet, daß stichhältige Gründe vorlägen, die eine Abschiebung ins Heimatland verbieten.

Dabei wurde auf detaillierte Stellungnahmen anläßlich der Einvernahmen verwiesen.

Die Bf S wurde am 10. Dezember 1993 von der Fremdenpolizei Graz niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, Mitglied einer kurdischen Untergrundbewegung gewesen zu sein und aktiv gegen das Khomeini-Regime gekämpft zu haben.

Sie sei in Kurdistan ca 2 Jahre als Krankenschwester und Funkerin eingesetzt worden. In Teheran sei sie wegen ihres Einsatzes in Kurdistan verhaftet worden, wobei sie zunächst eine Woche und später ca 2 Monate in Haft verbringen hätte müssen. Anläßlich eines dreitägigen Freiganges im Mai 1993 hätte sie fliehen können. Während der Haft habe sie zwar keinen körperlichen Schaden erlitten, sei aber immer psychischem Druck ausgesetzt gewesen.

Im Mai 1993 flüchtete die Bf von Teheran über Kurdistan in die Türkei und dann weiter nach Griechenland, wobei sie stets die Grenzen illegal überquerte. Sie traf ihren Gatten, der schon einige Monate zuvor geflohen war, in Athen. Dort suchte sie auch um politisches Asyl an, das aber nicht gewährt worden ist.

Der Bf H wurde am 9. Dezember 1993 von der Fremdenpolizei Graz niederschriftlich einvernommen. Er behauptete, ein aktives Mitglied einer kurdischen Untergrundbewegung gewesen zu sein und mit Waffengewalt gegen das Khomeini-Regime gekämpft zu haben. Nach einigen Kampfhandlungen in Kurdistan habe er in Teheran zu studieren begonnen und als Khomeini-Gegner an der Universität Flugblätter verteilt. Daraufhin sei er festgenommen und für 9 Monate inhaftiert worden. 3 Monate lang hätte er schwere Mißhandlungen ertragen müssen. Anläßlich seiner Freilassung habe er unterschrieben, nicht mehr gegen das Regime zu kämpfen, worauf er vorerst Ruhe vor der Polizei gehabt hätte. Im Jahr 1988 sei er, nachdem zuvor ein Freund festgenommen worden wäre, wieder in Verdacht geraten, aktiv für die Kurden zu arbeiten. Er habe daher Teheran verlassen und lebte bis 1992 im Untergrund. Dann sei er nochmals im Zusammenhang mit Plünderungen mit einer Gruppe Kurden aufgetreten und festgenommen worden. Er hätte aber über die Türkei nach Griechenland fliehen können, wo er im August 1992 um politisches Asyl ansuchte. Nach 4 Monaten Haft erhielt er eine Aufenthaltsberechtigung bis September 1993.

Sein Asylverfahren wurde negativ abgeschlossen.

Im November 1993 haben H und S Griechenland verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers reisten sie illegal von Athen über Saloniki nach Marburg in Slowenien. Dort fanden sie einen weiteren Schlepper, der versprach, sie für den Betrag von $ 3.000,-- nach Deutschland zu bringen. Die gesamten Ersparnisse wurden für Schlepper verbraucht.

Lediglich ein Betrag von ca S 500,-- in verschiedenen Währungen ist den beiden verblieben.

Beiden iranischen Staatsangehörigen wurde niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, daß wegen der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die anschließende Abschiebung in den Heimatstaat beabsichtigt ist. Die Bf bat um Abschiebung in ein anderes Land. Im Iran bekäme sie lebenslange Haft und ihr Mann würde mit Sicherheit exekutiert. HAFEZI bekräftigte, daß er am Flughafen inhaftiert und noch in derselben Nacht hingerichtet werden würde. So wäre es auch seinem Vater und seinem Bruder ergangen, die im Jahr 1980 als Khomeini-Gegner erschossen worden wären.

Beide gaben an, daß sie in Österreich keine Verwandten und auch keine Bezugsadressen haben. Nach Belehrung im Sinne des § 54 FrG beantragten beide die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in ihr Heimatland.

1.4. Mit den Bescheiden je vom 10. Dezember 1993 des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, zur Zahl 93 04.536 - BAG (H) und zur Zahl 93 04.558 - BAG (S) wurden die Asylanträge vom 7. Dezember 1993 (H) und vom 9.

Dezember 1993 (S) gemäß § 3 Asylgesetz 1991 (BGBl Nr. 8/1992 idF BGBl 838/1992) abgewiesen. In der Begründung führte die Asylbehörde näher aus, daß keine glaubwürdigen Aussagen zu den Fluchtgründen vorlägen. Abschließend wird festgestellt, daß seitens der Republik Österreich keine Unterstützung gewährt werden könne, weil die Voraussetzungen für die Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung sowie auch einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht gegeben seien.

1.5. Mit den Beschwerden je vom 15. Dezember 1993, eingelangt am 17. Dezember 1993, haben die beiden iranischen Staatsangehörigen, vertreten durch ihre Rechtsvertreter, beantragt, daß der unabhängige Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung anberaumen und kostenpflichtig feststellen möge, daß sie durch ihre Anhaltung durch Organe der belangten Behörde vom 22. November 1993 "bis zum jetzigen Zeitpunkt" (gemeint wohl bis zum Entscheidungszeitpunkt) wegen Verstoßes gemäß Artikel 1 Pers.FrG und Artikel 5 EMRK in ihren Rechten verletzt worden seien bzw nach wie vor verletzt werden.

Diese Beschwerden hat der O.ö. Verwaltungssenat mit seinen im wesentlichen gleichlautenden Erkenntnissen, VwSen 400343/3/Wei und VwSen 400344/3/Wei, je vom 23. Dezember 1993 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 52 Abs 4 FrG festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Nunmehr wurden von den Rechtsvertretern der Bf neuerlich zwei in der Sache gleichlautende Beschwerden je vom 10.

Jänner 1994 am 11. Jänner 1994 beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebracht.

Diese Schriftsätze enthalten wörtlich dieselben Anträge und im wesentlichen auch dieselbe Begründung wie die bereits am 17. Dezember 1993 eingebrachten Schubhaftbeschwerden.

1.6. Auch in den neuerlichen Beschwerden wird behauptet, daß der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde, Herr S, telefonisch bekanntgegeben hätte, daß nach einer Weisung des Bundesministers für Inneres die Bf nicht in den Iran abgeschoben werden könnten. Außerdem sei dem Rechtsvertreter telefonisch mitgeteilt worden, daß bei einem Identitätsnachweis bzw. einer Verpflichtungserklärung, welche auch die Vorsorge im Krankheitsfall umfaßt, die Entlassung aus der Schubhaft möglich sei.

Auf telefonische Rückfrage vom 23. Dezember 1993 gab der Sachbearbeiter dem zuständigen Mitglied des O.ö.

Verwaltungssenates bekannt, daß eine generelle Weisung, wonach eine Abschiebung in den Iran verboten wäre, nicht existiert. In Dienstbesprechungen wurde lediglich die Weisung gegeben, daß bei Ländern wie Iran, Irak oder Syrien vor der Abschiebung durch die Fremdenpolizeibehörde das Bundesministerium für Inneres zu verständigen und eine Weisung im Einzelfall einzuholen ist. Diese Darstellung, der der erkennende Verwaltungssenat folgt, ist plausibel. Sie entspricht nach h Erfahrung der üblichen Vorgangsweise von Fremdenpolizeibehörden bei eher problematischen Zielstaaten.

Der Rechtsvertreter der Bf hat den Hinweis auf eine Weisung des Innenministers offenbar im Sinne eines generellen Verbotes der Abschiebung mißverstanden. Eine solche pauschale Weisung, die kaum sinnvoll wäre, hat nie existiert.

Als richtig hat der Sachbearbeiter der belangten Behörde bestätigt, daß er einen Identitätsnachweis benötige und daß er für den Fall der Vorlage einer umfassenden Verpflichtungserklärung die Enthaftung in Aussicht gestellt habe.

1.7. Entgegen den neuerlich aufgestellten Behauptungen, daß die Bf im Besitz einer gesicherten Unterkunft und einer Versorgung durch die Caritas Graz seien, muß der erkennende Verwaltungssenat nach wie vor von der Mittel- und Unterkunftslosigkeit der Bf ausgehen, weil bis dato noch immer keine umfassende Verpflichtungserklärung der Caritas Graz zur Bescheinigung der Versorgung der Bf vorgelegt worden ist.

1.8. Seit den h Erkenntnissen vom 23. Dezember 1993 ergibt sich aus der Aktenlage der im folgenden festgestellte weitere Sachverhalt:

Mit Telefax vom 29. Dezember 1993 hat die Bundespolizeidirektion Graz der belangten Behörde einen an den Bf H adressierten Brief aus dem Iran zur weiteren Veranlassung übermittelt. Der Inhalt des vermutlich in persischer Sprache abgefaßten Briefes kann mangels vorhandener Übersetzung nicht festgestellt werden.

Mit Telefax vom 4. Jänner 1994 hat die Bundespolizeidirektion Graz der belangten Behörde weitere Unterlagen aus dem Iran in persischer Sprache betreffend den Bf H zur weiteren Veranlassung übermittelt, wobei diesen Schriftstücken nunmehr eine deutsche Übersetzung beiliegt. Es handelt sich um eine auf Ersuchen der Eltern zur Vorlage beim Standesamt ausgestellte Bescheinigung der Schulbehörde der Stadt Teheran, Bez. 15, vom 13. Dezember 1993, daß der Schüler M H, Sohn des H, geboren im Jahr , im Schuljahr 1981/82 die 3. Klasse der Orientierungsschule A E besucht hat, und offenbar um die Übersetzung eines Lichtbildausweises, lfd.

Nr.: , für den Inhaber H H, geb. am der eigenartigerweise die Bezeichnung Geburtsurkunde trägt und die Geburtsurkunden von den Eltern, der Ehefrau und den Kindern anführt. Beim Sohn M ist zu lesen: Geburtsurkunde Nr. , ausgestellt im Bez. 6 zu Teheran, geb. am . Den Schriftstücken wurden amtlich beglaubigte Übersetzungen aus dem Persischen vom 18. Dezember 1993 beigelegt, wobei die Legalisation der Unterschrift und des Amtssiegels des iranischen Außenministeriums durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran am 20. Dezember 1993 zu den Registriernummern 2581/93 und 2585/93 vorgenommen worden ist.

Mit den Bescheiden je vom 13. Jänner 1994 zu Sich-40/5012+1-1993/Schü (H) und Sich-40/5013-1993/Schü (S) hat die belangte Behörde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 7 iVm § 21 FrG gegen beide Bf ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 36 Abs 2 FrG die Abschiebung bis zum 20. April 1994 von amtswegen aufgeschoben. Begründend wird dazu ausgeführt, daß es der belangten Behörde bisher nicht möglich gewesen sei, ein für die Abschiebung in das Heimatland erforderliches Heimreisezertifikat oder sonstiges Reisepapier von der Botschaft beizuschaffen. Da die Abschiebung in den Iran zum jetzigen Zeitpunkt aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheine, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Zur Befristung meinte die belangte Behörde, daß bis zum angeführten Zeitpunkt das Abschiebungshindernis möglicherweise wegfallen wird. Nach Fristablauf werde eventuell neuerlich über einen Abschiebungsaufschub zu entscheiden sein.

Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 13. Jänner 1994, Sich-40/5013-1993/Schü (S), und vom 14. Jänner 1994, Sich-40/5012+1-1993/Schü (H), wurden die Anträge der Bf gemäß §§ 54 Abs 1, 37 FrG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran als unbegründet abgewiesen.

Die vier ergangenen Bescheide der belangten Behörde wurden den Bf zu Handen ihrer Rechtsvertreter per Telefax am 14. Jänner 1994 übermittelt.

1.9. Mit dem per Telefax vom 14. Jänner 1994 um 11.01 Uhr übersendeten Kurzbrief hat die belangte Behörde der Bundespolizeidirektion Graz mitgeteilt, daß die gegen die iranischen Bf angeordnete Schubhaft gemäß § 49 Abs 1 Z 1 FrG im Hinblick auf § 48 Abs 2 FrG aufgehoben wird. Die Bf wurden daraufhin auf freien Fuß gesetzt.

2.1. In den Schubhaftbescheiden vom 17. November 1993 begründet die belangte Behörde die Anordnung der Schubhaft einerseits mit der Notwendigkeit, die genaue Identität zu klären, und andererseits mit dem dringenden Verdacht, daß sich die beiden Bf durch Flucht dem Zugriff der Sicherheitsbehörde entziehen, in die Illegalität untertauchen und die geplanten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern werden.

2.2. Dagegen bringen die alten ebenso wie die neuen Schubhaftbeschwerden vor, daß eine Maßnahme, welche zur Prüfung der Identität angewendet wird, nicht geeignet sei, über die Bf die Schubhaft zu verhängen, stattdessen wäre nach dem Sicherheitspolizeigesetz eine polizeiliche Verwahrung anzuordnen gewesen. Die Tatsache, daß Herr Stollberger eine Verpflichtungserklärung bzw einen Identitätsnachweis verlangt hat, lasse den Schluß zu, daß bislang noch keine Vorbereitungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes getätigt worden wären, diese aber von der belangten Behörde innerhalb von 4 Tagen durchzuführen gewesen wären, weshalb sich die gegenständlichen Schubhaften seit 22. November 1993 als rechtswidrig und unzulässig darstellten.

Abgesehen von Rechtsausführungen wird von den Beschwerden in der Sache noch ergänzend darauf hingewiesen, daß die Bf unter gar keinen Umständen in ihr Heimatland abgeschoben werden können, da ihnen dort von der Regierung schwere Repressalien drohen und sie ihres Lebens nicht mehr sicher wären.

Nunmehr wird in beiden Beschwerden abschließend festgestellt, daß dem Verfahren kein Amtsdolmetscher beigezogen worden sei, die Bf demnach nicht über die Gründe, weshalb sie in Haft genommen wurden, informiert worden seien. Aus diesem Grund halten die Beschwerden offenbar die Schubhaft in ihrer Gesamtheit für unzulässig.

Schließlich wird bekanntgegeben, daß gegen die vorhergegangenen h Erkenntnisse je vom 23. Dezember 1993 bereits Verfassungsgerichtshofbeschwerden erhoben worden wären. Es sei davon auszugehen, daß der erkennende Verwaltungssenat eine von ihm selbst zu beurteilende Vorfrage gemäß § 38 AVG nicht seinem Verfahren zugrundegelegt habe. Auch bis zum Zeitpunkt der Beschwerden seien weder ein Aufenthaltsverbot noch ein Ausweisungsbescheid erlassen worden, weshalb die Schubhaft zumindest seit 22. Dezember 1993 rechtswidrig sei.

2.3. Mit Schreiben vom 14. Jänner 1994, eingelangt am 17. Jänner 1994, hat die belangte Behörde entsprechend dem h Telefaxersuchen vom 11. Jänner 1994 die bezughabenden Verwaltungsakten dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und mitgeteilt, daß die Bf mit 14. Jänner 1994 aus der Schubhaft entlassen wurden. Eine Gegenäußerung zu den eingebrachten Schubhaftbeschwerden wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit den eingebrachten Beschwerden der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb gemäß § 52 Abs 2 Z 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Die nunmehr zum geführten Telefonat mit dem Sachbearbeiter der belangten Behörde beantragte Einvernahme des Rechtsvertreters der Bf war nicht durchzuführen, weil sie keine weitere Klärung der entscheidungswesentlichen Sachlage hätte erwarten lassen. Ebensowenig war dessen Einvernahme zu der für die Entscheidung unwesentlichen Frage erforderlich, ob das den Bf ausgehändigte Informationsblatt, das überdies mit den Beschwerden hätte vorgelegt werden können, lediglich in deutscher Sprache abgefaßt war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 51 Abs 1 FrG der unabhängige Verwaltungssenat von dem in Schubhaft Angehaltenen angerufen werden. Solange die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 52 Abs 4 FrG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Den eingebrachten Beschwerden kann sinngemäß entnommen werden, daß sie nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 22. November 1993 begehren. Die formellen Beschwerdevoraussetzungen sind insofern nur für den Zeitraum nach der letzten Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates am 23. Dezember 1993 erfüllt, weil vorher identische Sach- und Rechtslage vorliegen.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 (Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn kein Anlaß für eine amtswegige Verfügung nach Absatz 2 bis 4 besteht.

Nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts liegt das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache vor, wenn sich weder die maßgebliche Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt seit der letzten Entscheidung geändert haben (zum Grundsatz "ne bis in idem" vgl näher mit Nw Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], § 68 AVG Anm 6) und E 4 bis 6 und E 13 ff; Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987], § 68 AVG Anm 12) und 13) sowie E 25 bis 52; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. A [1991], Rz 463). Hingegen verpflichtet eine Änderung im maßgebenden Sachverhalt zu einer neuen Sachentscheidung, wenn und soweit die neuen Tatsachen eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl VwGH 17.2.1987, 86/04/0131; VwSlg 12511 A/1987).

Wendet man diese Grundsätze auf die vorliegenden Beschwerdefälle an, so ergibt sich klar, daß die abermals gestellten Anträge, die Anhaltung in Schubhaft seit 22. November 1993 jeweils für rechtswidrig zu erklären, im Umfang der nicht durch ein ordentliches Rechtsmittel anfechtbaren Vorentscheidungen durch die h Erkenntnisse, VwSen-400243/3/Wei und 400244/3/Wei, je vom 23. Dezember 1993 unzulässig sein müssen. Lediglich in bezug auf den Zeitraum vom 24. Dezember 1993 bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung liegt eine Änderung im maßgebenden Sachverhalt vor, die einer neuen Sachentscheidung bedarf. Denn hinsichtlich dieses weiteren Anhaltezeitraumes von immerhin mehr als 2 Wochen kann eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Beschwerden sind daher nur insofern zulässig.

4.2. Da die gegenständlichen Beschwerden unveränderte Rechtsausführungen enthalten, können im folgenden auch die in der Sache angestellten Erwägungen des O.ö.

Verwaltungssenates aus den Vorerkenntnissen im wesentlichen übernommen werden:

Gemäß § 41 Abs 1 FrG können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder Durchbeförderung zu sichern.

Die Bf sind ohne gültiges Reisedokument und unter Umgehung der Grenzkontrolle entgegen den fremdenrechtlichen Vorschriften über die Sichtvermerkspflicht nach den §§ 5 ff FrG eingereist. Sie sind lediglich im Besitz von ca S 500,--, verfügen über keine Unterkunft und haben auch keine Bezugsadresse in Österreich angeben können. Die Beschwerdebehauptungen, daß eine gesicherte Unterkunft und Versorgung durch die Caritas Graz bestünde, wurden in keiner Weise bescheinigt. Sie sind auch deshalb ernstlich in Frage zu stellen, weil die Rechtsvertreter der Bf trotz der in Aussicht gestellten Enthaftung durch die belangte Behörde keine umfassende Verpflichtungserklärung der Caritas vorgelegt haben. Der erkennende Verwaltungssenat geht daher von der Mittellosigkeit und fehlenden Unterkunft der Bf aus.

Nach der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügen bereits die illegale Einreise und der unrechtmäßige Aufenthalt verbunden mit dem Verstoß gegen fremdenrechtliche Vorschriften für die Annahme, der Bf werde sich dem fremdenpolizeilichen Zugriff entziehen bzw diesen zumindest erschweren (vgl ua VwGH 17.6.1993, 93/18/0078; VwGH 14.4.1993, 93/18/0064). Ebenso rechtfertigen die Mittellosigkeit und die fehlende Unterkunft diese Annahme (vgl ua VwGH 17.6.1993, 93/18/0079; VwGH 14.4.1993, 93/18/0080; VwGH 4.9.1992, 92/18/0116). Die Notwendigkeit der Inschubhaftnahme sowie die Anhaltung in Schubhaft kann daher nicht zweifelhaft sein, solange keine bestimmten Tatsachen vorliegen, die eindeutig gegen diese ungünstige Prognose sprechen. Derartige Umstände sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Im Gegenteil kommt den Bf weder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 1 Asylgesetz 1991 zu, noch wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 erteilt. Die Asylbehörde hat die Asylbegehren erstinstanzlich bereits abgewiesen.

Auch der Einwand einer Weisung des Innenministers, daß in den Iran (generell) nicht abgeschoben werden dürfe, geht fehl, weil es eine derartige Weisung nicht gibt. Die Bf können aus einer Weisung zwar keine subjektiven Rechte ableiten, jedoch ist die Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 41 Abs 1 FrG im Falle einer solchen Weisung zu verneinen. Die Weisung im Einzelfall bei bestimmten problematischen Zielstaaten mit dem BMI Kontakt aufzunehmen, um eine Genehmigung der beabsichtigten Abschiebung einzuholen, hindert dagegen auch die Inschubhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung nicht.

Gegenständlich wurde aber die Schubhaft auch und primär zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angeordnet, weshalb die behauptete Weisung keine entscheidende Rolle spielt.

4.3. Zur Frage, ob die Anhaltung in Schubhaft mittlerweile schon unangemessen lang gedauert hat, kann sich der unabhängige Verwaltungssenat den vorgebrachten Argumenten ebenfalls nicht anschließen. Daß die belangte Behörde die Vorbereitungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes innerhalb von 4 Tagen hätte durchführen müssen, ist eine vollkommen abwegige Behauptung, die auch jegliche Begründung vermissen läßt. Die im Normalfall gesetzlich vorgesehene Höchstfrist für die Anhaltung beträgt gemäß § 48 Abs 2 Satz 2 FrG 2 Monate. Bereits vor Ablauf dieser Frist kann sich ergeben, daß aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände die Dauer der Schubhaft unangemessen erscheint, wenn erhebliche Verzögerungen vorliegen, die der Fremdenpolizeibehörde anzulasten sind. Derartige Umstände haben die Beschwerden nicht aufgezeigt. Der gezogene Schluß der mangelnden Vorbereitungen aus dem Umstand, daß der Sachbearbeiter der belangten Behörde für die Enthaftung die gelinderen Sicherungsmittel einer Verpflichtungserklärung und einen Identitätsnachweis verlangt hat, ist nicht nur unzutreffend, sondern auch weit hergeholt.

Die nach dem Sicherheitspolizeigesetz vorgesehene Identitätsfeststellung (vgl § 35 SPG) hat mit der Notwendigkeit der Schubhaft nach dem Fremdengesetz nichts zu tun. Allein der fehlende urkundliche Nachweis für die Identität der Bf ist zwar noch kein Grund für die Aufrechterhaltung der Schubhaft, wenn sonst alles dafür spricht, daß die Bf versorgt sind und sich voraussichtlich nicht dem Zugriff der Fremdenbehörde entziehen. Das ist aber gegenständlich nicht der Fall gewesen. Im übrigen sind die Beschwerden darauf hinzuweisen, daß die mangelhafte Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit gemäß § 48 Abs 4 Z 2 FrG einen Grund darstellt, die Schubhaft bis maximal 6 Monate zu verlängern bzw aufrechtzuerhalten.

Die belangte Behörde hat seit den zuletzt ergangenen h Erkenntnissen vom 23. Dezember 1993 gegen die Bf Aufenthaltsverbote im Grund des § 18 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 Z 7 verhängt und über die Anträge gemäß § 54 Abs 1 FrG abgesprochen. Sämtliche Bescheide wurden am 14. Jänner 1994 den Rechtsvertretern der Bf per Telefax übermittelt.

Berücksichtigt man, daß der belangten Behörde durch die wiederholte Beschwerdeführung innerhalb kurzer Zeit auch eine Bearbeitungszeit von wenigstens 2 bis 3 Wochen entgangen ist und bedenkt man, daß die Zweimonatefrist des § 48 Abs 2 Satz 2 FrG erst am 17. Jänner 1994 abgelaufen ist, so kann bei gegebener Sachlage von einer unverhältnismäßigen Dauer der Schubhaften nicht gesprochen werden. Dies umso weniger als die belangte Behörde den Rechtsvertretern der Bf die vorzeitige Enthaftung gegen Vorlage einer umfassenden Verpflichtungserklärung angeboten hatte. Diese Möglichkeit einer Haftverkürzung wurde nicht wahrgenommen, obwohl auch in den nunmehr eingebrachten Beschwerden neuerlich behauptet wird, daß die Bf eine gesicherte Unterkunft und Versorgung durch die Caritas Graz hätten.

Nach der Einschätzung der belangten Behörde kann derzeit ein Heimreisezertifikat für den Iran nicht rasch beschafft werden. Da mittlerweile aufgrund der aus dem Iran eingelangten Unterlagen zumindest die Identität des Bf H feststeht, war die zwischenzeitige Enthaftung der Bf und die Erteilung eines befristeten Abschiebungsaufschubes durchaus folgerichtig, um die Schubhaftdauer der Bf so kurz wie möglich zu halten. Relevante Verzögerungen, die der belangten Behörde anzulasten wären, sind weder aus der Aktenlage erkennbar, noch von den Beschwerden aufgezeigt worden.

4.4. Was die Prüfung des Refoulementverbotes gemäß § 37 FrG betrifft sind die Bf darauf zu verweisen, daß sie ohnehin einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 54 FrG eingebracht haben, über den die belangte Behörde bereits entschieden hat . Das Rechtsmittel der Berufung an die Sicherheitsdirektion für steht den Bf noch offen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung besteht gemäß § 54 Abs 4 FrG ein Abschiebungsverbot in bezug auf den behaupteten Verfolgerstaat.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat kommt nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes keine Sachentscheidungsbefugnis in bezug auf Anträge im Sinne des § 54 Abs 1 FrG iVm § 37 Abs 1 oder 2 FrG zu, weil das Fremdengesetz in seinen §§ 65 Abs 1 und 70 Abs 1 die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde bzw der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde vorgesehen hat.

Die gesetzwidrige Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz wäre eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG. Da es dem unabhängigen Verwaltungssenat im Bereich des Sonderverfahrens nach § 54 FrG bereits an der abstrakten Kompetenz fehlt, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem jüngst bekannt gewordenen Erkenntnis, B 364/93-7, vom 4. Oktober 1993 ausgesprochen, daß nach der neuen Rechtslage des Fremdengesetzes, nur für jene Fälle, in denen die Möglichkeit der Antragstellung im Sinne des § 54 Abs 1 FrG nicht bestand, hinsichtlich der Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Prüfung des Refoulementverbotes sinngemäß die Erwägungen des Erkenntnisses vom 19. Juni 1993, B 1084/92-6, auf der Grundlage des Fremdenpolizeigesetzes gelten.

Da der erkennende Verwaltungssenat nach der neuen Rechtslage die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran nicht zu prüfen hat, war auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen.

4.5. Die Behauptung, daß kein Amtsdolmetscher beigezogen wurde, trifft jedenfalls für die fremdenpolizeiliche Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Graz nicht zu.

Der Bf H ist außerdem der englischen Sprache mächtig.

In dieser Sprache wurde er bereits von der bayerischen Grenzpolizei einvernommen. Außerdem fungierte er auch als Dolmetsch gegenüber seiner Gattin (vgl Feststellungen im Punkt 1.1.). Es kann daher angenommen werden, daß die Bf von Anfang an über den Grund ihrer Festnahme informiert waren.

Außerdem ist es schwer vorstellbar, daß sie sich der Illegalität ihres Verhaltens nicht ohnehin bewußt waren, sodaß es keiner besonderen Aufklärungen bedurfte. Nach dem Haftbericht der Gendarmerie Schärding erhielten die Bf auch ein Informationsblatt. Diese Informationsblätter liegen für gewöhnlich in verschiedenen Sprachen bei Polizei und Gendarmerie auf. Selbst wenn - wie nunmehr behauptet wurde die Bf nur ein Informationsblatt in deutscher Sprache erhalten haben und auch sonst nicht ausreichend über die Gründe ihrer Festnahme und Anhaltung informiert worden sein sollten, könnten diese Umstände nichts an der Rechtmäßigkeit der Schubhaft, die dessenungeachtet zur Sicherung des fremdenrechtlichen Verfahrens notwendig war, ändern.

5. Ein Kostenzuspruch zugunsten der belangten Behörde als obsiegender Partei hatte zu entfallen, weil keine Kosten gemäß § 52 Abs 2 iVm § 79a AVG 1991 beantragt wurden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß