Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400249/../Kl/Rd

Linz, 07.02.1994

VwSen-400249/../Kl/Rd Linz, am 7. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des J O, vertreten durch RA wegen Anhaltung in Schubhaft seit dem 20. Jänner 1994 durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt vor der Haftentlassung die für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Anhaltung rechtmäßig war.

II. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 2.024 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 51 Abs.1 und § 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 25.1.1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 26.1.1994, wurde Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 20.1.1994 durch die Bundespolizeidirektion Linz erhoben und beantragt, festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die (weitere) Anhaltung in Schubhaft ab dem 20.1.1994 nicht vorliegen und die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig ist. Weiters wurde der Kostenersatz zu Handen des Beschwerdeführervertreters beantragt.

Zum Sachverhalt wurde dargelegt, daß der Beschwerdeführer am 16.5.1966 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger ist.

Gegen den negativen Asylbescheid des Bundesministers für Inneres wurde fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluß vom 29.11.1993 zuerkannte. Einem Ausweisungsbescheid sowie einer bescheidmäßigen Abweisung betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria wurde ebenfalls die aufschiebende Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof zu erkannt. Der Beschwerdeführer verfüge über einen geordneten Wohnsitz in L, und sei auch der Lebensunterhalt durch die Beschäftigung als Kolporteur für die gesichert und bestehe eine Krankenversicherung.

Zur Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und Anhaltung wurde ausgeführt, daß die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und verhängt wurde, obwohl der Schubhaftzweck nicht erreichbar ist, weil einem Ausweisungsbescheid die aufschiebende Wirkung zu erkannt wurde und sohin die Rechtswirkungen dieses Bescheides aufgeschoben sind. Auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Feststellung über ein Abschiebungsverbot bewirke, daß das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Zur aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren wurde weiters ausgeführt, daß Voraussetzung des Verwaltungsgerichtshof für die Zuerkennung war, daß ein vorläufiges Aufenthaltsrecht bestanden habe. Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde in diesem Zusammenhang hingewiesen. Schließlich wurde vorgebracht, daß auch der unabhängige Verwaltungssenat über ein Rückschiebungsverbot zu entscheiden habe. Im übrigen bestehe keine Fluchtgefahr.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrer Stellungnahme vom 26.1.1994 mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer am 26.1.1994 um 12.45 Uhr aus der Schubhaft entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 16.10.1991 ohne entsprechenden Sichtvermerk und unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal aus Ungarn nach Österreich eingereist. Ein Asylantrag sei rechtswirksam mit 6.8.1993 rechtskräftig negativ entschieden worden. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz war ihm nicht zugekommen und es wurde daher mit Bescheid vom 4.11.1993 die Ausweisung angeordnet. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde abgewiesen. Weiters wurde auch ein Feststellungsantrag gemäß § 54 FrG wegen behaupteter Abschiebungsgründe rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich aber trotz einer rechtskräftigen durchsetzbaren Ausweisung weiter in Österreich unerlaubt aufgehalten und er wurde daher zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof anläßlich einer Beschwerde im Asylverfahren wurde nur im Umfang einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche aber tatsächlich nicht vorlag. Von den übrigen Verwaltungsgerichtshofbeschlüssen habe die belangte Behörde erst am 26.1.1994 durch Übermittlung der Schubhaftbeschwerde durch den O.ö. Verwaltungssenat sowie durch eine am selben Tage eingelangte Eingabe des Rechtsvertreters Kenntnis erlangt und wurde nach Kenntnisnahme unverzüglich der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Es wurde daher die Abweisung der Beschwerde und Kostenersatz beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender der Entscheidung zugrundegelegter Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste am 16.10.1991 zu Fuß unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne entsprechenden Sichtvermerk über die grüne Grenze von Ungarn kommend nach Österreich ein. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland vom 8.11.1991 wurde ein Asylantrag abgewiesen und auch ausgesprochen, daß gemäß § 7 Abs.1 Asylgesetz der Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom BM für Inneres keine Folge gegeben, weil aufgrund des Ermittlungsverfahrens eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des Asylgesetz 1991 nicht vorlag.

Insbesondere gäbe es in Nigeria auch ein ordentliches Rechtssystem mit einem den rechtstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Gerichtsverfahren.

4.2. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum 17.9.1993 in Bundesbetreuung und bekam von dort sein Taschengeld. Seitdem ist er in L wohnhaft und wird von einem Freund finanziell unterstützt. Einer Ladung zu einer fremdenpolizeilichen Einvernahme betreffend Erlassung der Ausweisung leistete der Beschwerdeführer am 3.11.1993 Folge und er stellte aus Anlaß der Einvernahme einen Feststellungsantrag gemäß § 54 und 37 FrG.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.11.1993 wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt, und mit Bescheid vom 5.11.1993 wurde von der Bundespolizeidirektion Linz festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß ihn der Beschwerdeführer in Nigeria gemäß § 37 Abs.1 oder 2 FrG bedroht ist. Sowohl gegen den Feststellungsbescheid als auch gegen die Ausweisung wurden Berufung eingebracht und gleichzeitig ein Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gestellt. Beigelegt wurde eine Bestätigung der vom 15.11.1993, wonach der Beschwerdeführer unbefristet als Zeitungskolporteur mit einem monatlichen Einkommen von 5.270 S tätig ist.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland wies mit Bescheiden vom 24.11.1993 sowohl die Berufung gegen die Ausweisung als auch die Berufung gegen die negative Feststellung von Abschiebungsgründen ab. Mit Zustellung am 6.11.1993 bzw. 9.12.1993 wurden daher beide Bescheide rechtskräftig. Weiters hat die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 25.11.1993 den Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes als unzulässig - weil verspätet eingebracht - zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 23.12.1993 der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte der belangten Behörde der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.1993, mit dem im Asylverfahren die aufschiebende Wirkung im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz 1991 zu erkannt wurde.

4.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion LInz vom 12.1.1994 wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet und diese im wesentlichen mit der rechtskräftigen Ausweisung und der bisherigen Widersetzung gegen die Ausreiseverpflichtung begründet.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.1.1994 um 21.20 Uhr in L an der M beim Zeitungsverkaufen angetroffen. Es wurde ihm der Schubhaftbescheid ausgehändigt und er wurde im Anschluß festgenommen und in das polizeiliche Gefangenenhaus Linz eingeliefert.

Aufgrund einer Vollmachtsanzeige, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.1.1994, wurde der Schubhaftbescheid auch dem Beschwerdeführervertreter zugestellt.

Eine niederschriftliche Einvernahme erfolgte am 21.1.1994.

Darin wurde auch die Abschiebung nach Nigeria dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Am 24.1.1994 wurde von der belangten Behörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der nigerianischen Botschaft in Wien - der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz von entsprechenden Dokumenten - beantragt.

Weil der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger und durchsetzbarer Ausweisung seit 26.11.1993 nicht unverzüglich aus Österreich ausgereist ist, wurde über ihn eine Geldstrafe von 1.000 S wegen einer Übertretung gemäß § 82 Abs.1 Z1 iVm § 22 Abs.1 FrG mit Strafverfügung vom 24.1.1994 verhängt.

4.4. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 25.1.1994, bei der belangten Behörde eingelangt am 26.1.1994, wurde dieser mitgeteilt, daß sowohl im Ausweisungsverfahren als auch im Feststellungsverfahren der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, und wurde die Aufhebung der Schubhaft beantragt, welchem Antrag unverzüglich mit der Haftentlassung Rechnung getragen wurde. Die aufschiebende Wirkung wurde jeweils mit Beschluß vom 10.1.1994, AW93/18/0213 und AW93/18/0214, zuerkannt.

5. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat hierüber erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr.

838/1992, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung am 20.1.1994 behauptet und die Feststellung, daß die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung nicht vorliegen, begehrt. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 48 Abs.2 leg.cit.).

5.3. Aufgrund des dargelegten und erwiesenen Sachverhaltes steht fest, daß gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung seit dem 26.11.1993 besteht und sich der Beschwerdeführer trotz der Verpflichtung zur Ausreise weiterhin unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ebenfalls stand fest, daß der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Nigeria nicht verfolgt wird (negatives Asylverfahren) und keine Gründe für eine Abschiebungsverbot bestehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die illegale Einreise bzw. der unrechtmäßige Aufenthalt des Fremden verbunden mit dem Verstoß gegen fremdenrechtliche Vorschriften für die Annahme, der Fremde werde sich den fremdenpolizeilichen Zugriff entziehen bzw. diesen zumindest erschweren, genügen (vgl. ua VwGH 17.6.1993, 93/18/0078; VwGH 14.4.1993, 93/18/0064).

Verfügt auch der Beschwerdeführer über geordnete Wohnsitzverhältnisse (samt polizeilicher Meldung) und über Einkünfte als Zeitungskolporteur und somit auch über eine Krankenversicherung, so ist jedoch aufgrund der Tatsache, daß der Beschwerdeführer durch sein lang andauerndes Verhalten gezeigt hat, daß er freiwillig das Bundesgebiet nicht verlassen werde, die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nunmehr gerechtfertigt. Vielmehr war angesichts der rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung und aller übrigen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nunmehr damit zu rechnen, daß sich der Beschwerdeführer nunmehr einem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren nicht mehr stellen werde bzw. ein weiteres fremdenpolizeiliches Vorgehen behindern bzw. durch Untertauchen verhindern werde.

Jedenfalls hat er durch seinen weiter andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich gezeigt, daß er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und sich ordnungsgemäß zu verhalten.

Es war daher die Festnahme und Anhaltung zur Sicherung der Abschiebung erforderlich und gerechtfertigt.

5.4. Die Beschwerdeeinwendungen hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof gehen hingegen ins Leere.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.1993, AW93/01/0877, wurde nämlich dem Beschwerdeführer im Asylverfahren die aufschiebende Wirkung "im Umfange der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz 1991" zuerkannt. Wie aber der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 27.5.1993, 93/18/0099, ausführlich dargelegt hat, hat dies allerdings nicht ohne weiteres zur Folge, daß dem Beschwerdeführer für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Aufenthaltsberechtigung zukam. Vielmehr sollte diese Rechtsfolge dem vorzitierten Beschluß zufolge, bloß "im Umfang der Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991" eintreten, also nach Maßgabe einer schon vor Erlassung dieses Beschlusses vorhandenen - vorläufigen oder befristeten - Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Asylgesetz 1991. Nur für den Fall, daß dem Beschwerdeführer eine solche Berechtigung bereits zukam, sollte sie ihm aufgrund der besagten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weiterhin bis zum Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zukommen. Mangelte es dem Beschwerdeführer also schon bis zur Erlassung des VwGH-Beschlusses an einer Aufenthaltsberechtigung, so änderte sich an dieser rechtlichen Situation durch die in Rede stehende Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts.

Er war demnach weiterhin nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Diese Ausführungen treffen auch im gegenständlichen Fall. So ist auch der Beschwerdeführer über Drittländer nach Österreich gelangt und kam ihm daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 6 bzw. § 7 Abs.1 Asylgesetz 1991 nicht zu. Auch ist im gesamten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, daß ihm von der Asylbehörde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs.1 Asylgesetz gewährt wurde. Es kam daher auch dem Beschwerdeführer schon vor Erlassung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zu und konnte eine die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch eine solche nicht bewirken.

5.5. Der Beschwerde kommt insofern Berechtigung zu, als die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Feststellung gemäß § 54 FrG sowie betreffend die Ausweisung die Folge hat, daß die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zutreffen hat (§ 30 Abs.3 Satz 2 VwGG).

Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, daß nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Da diese Voraussetzungen vom VwGH bejaht wurden, ist von der Behörde mit dem Vollzug der Ausweisung, also mit der Abschiebung, innezuhalten bzw. diese auszusetzen. Maßgeblich für die Umsetzung des VwGH-Beschlusses ist jedoch die Kenntnis, also die Zustellung des Beschlusses. Aufgrund der Aktenlage wurde dieser Beschluß der belangten Behörde bis dato nicht zugestellt, sondern erlangte sie vielmehr erst durch die schriftliche Verständigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 26.1.1994 erstmals Kenntnis. Bis zum Zeitpunkt der Zustellung bzw. Kenntnisnahme durch die belangte Behörde konnten daher die genannten Beschlüsse keine Rechtswirkungen entfalten. Wie aber bereits im Sachverhalt dargelegt wurde, wurde der Beschwerdeführer mit der Kenntnisnahme der belangten Behörde unverzüglich nämlich sofort - am 26.1.1994 um 12.45 Uhr aus der Haft entlassen. Erst ab diesem Zeitpunkt nämlich stand für die belangte Behörde fest, daß der Grund für die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft weggefallen ist und daher die Schubhaft gemäß § 48 Abs.2 FrG nicht mehr aufrechterhalten werden darf.

Es haftet daher der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft vom 20.1.1994 bis 26.1.1994, 12.45 Uhr, keine Rechtswidrigkeit an.

5.6. Schließlich ist der Einwand des Beschwerdeführers, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH zur Folge habe, daß der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag, nicht berechtigt ist, und die dazu ergangene und zitierte Judikatur des VwGH falsch gedeutet wurde. Es hat nämlich der VwGH im Erkenntnis vom ...... , 93/18/0084 und 0085, dargelegt, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH - hier gegen ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot - über den Aufschub der unmittelbaren Vollstreckung hinausgehende Wirkungen hat, nämlich in dem Sinn, daß der angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkung zu äußern vermag. Insbesondere sind alle an den rechtskräftigen Bescheid geknüpften Wirkungen aufgeschoben, damit auch die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung. Damit wurde auch ausgedrückt, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH weiterreichende Wirkungen und Folgen zukommen, als jener durch den VwGH. Der dieser Judikatur zugrundeliegende Sachverhalt war daher anders gelagert als im gegenständlichen Fall.

Der Beschwerdeführer ist daher weder in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit noch in einem anderen Recht verletzt.

6. Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, war der Kostenantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Da die belangte Behörde ebenfalls Kostenersatz begehrt hat, sind gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.9.1991, 91/90/0162/7, Kosten für den Vorlageaufwand von 337 S und Schriftsatzaufwand von 1.687 S, also insgesamt ein Betrag von 2.024 S, zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

Kanzlei:

1. Erl.1 mit RSa zustellen; 2. Akt der Erl.2 anschließen und Erl.2 mit RSb zustellen; Erl. 3 zustellen; 3. Folgende MA herstellen:

a) für Herrn Präsidenten 3 MA (für Evidenz) b) Juristenumlauf gemäß beiliegendem AV, sonst Auflage von 1 MA in der Bibliothek c) eine MA in Akt einlegen für Dr. Grof zwecks DOKU-Erstellung d) eine MA für Dr. Kl; 4. WV: nach Abs.

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