Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102662/8/Br

Linz, 11.04.1995

VwSen-102662/8/Br Linz, am 11. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Mag. S P, L, vertreten durch Dr. G E, Rechtsanwalt, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 12. Dezember 1994, Zl.:

VerkR96/11993/1993+1, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 11. April 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 12. Dezember 1994, Zl.:

VerkR96/11993/1993+1, wegen der Übertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 23. Mai 1993 um 17.15 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1 in Richtung gelenkt und dabei im Gemeindegebiet von A bei km 228,5 die für Autobahnen zulässige Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h um 32 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das vorliegende Meßergebnis gestützt. Sie führte ferner aus, daß der Meldungsleger dieses Meßgerät sachgemäß eingesetzt gehabt habe und dieses auch geeicht gewesen sei.

2. Der Berufungswerber bestreitet in seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung das ihm angelastete Verhalten. Er rügt insbesondere, daß es die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unterlassen gehabt hätte, seinen berechtigten Antrag auf Beischaffung einer maßstabsgetreuen Skizze über die örtliche Situation einzuholen. Insbesondere im Hinblick darauf, ob sich im Meßbereich Hindernisse befanden. Nur anhand einer solchen Skizze könne nachvollzogen und mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob die Geschwindigkeit richtig gemessen wurde. Diesbezüglich vermöge die Beweiswürdigung der Erstbehörde nicht überzeugen. Auch das diesem Verfahren zugrundeliegende Radarfoto sei infolge seiner mangelhaften Deutlichkeit im Hinblick auf die Umgebung des Meßbereiches kein hinreichendes Beweismittel. Es könne diesbezüglich nicht kritiklos von den lapidaren Aussagen des Exekutivbeamten ausgegangen werden. Der Beamte sei nämlich nicht einmal gefragt worden, welche Gegenstände er als reflektierende erachte. Auch bei der Strafzumessung seien letztlich Mängel unterlaufen, weil das Einkommen und die Sorgepflicht nicht berücksichtigt worden seien.

Der Berufungswerber beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war infolge der Bestreitung des zur Last gelegten Verhaltens erforderlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl. VerkR96/11993/1993, vom 12.12.1994, welche erst am 10. März 1995 vorgelegt wurde, zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Ferner durch Vernehmung des BezInsp. L als Zeugen.

5. Es ist unbestritten, daß der Berufungswerber zur fraglichen Zeit das Fahrzeug an der fraglichen Stelle lenkte. Dem Meßergebnis folgend betrug seine gemessene Fahrgeschwindigkeit an der genannten Örtlichkeit 171 km/h, wobei unter Berücksichtigung der sogenannten Verkehrsfehlergrenze von einer Geschwindigkeit von 162 km/h auszugehen ist.

5.1. Diese Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels geeichtem Radarmeßgerät der "MULTANOVA 6F NR 691". Die Aufstellung erfolgte am Pannenstreifen neben einer Lärmschutzwand, wobei der Radarwinkel mit 22 Grad und der Fotowinkel mit 16 Grad eingestellt war. Das Meßgerät wurde dabei mit der Justiereinrichtung justiert und nach dem Einschalten der sogenannte "Quarztest" durchgeführt. Damit ist eine Selbstkontrolle des Gerätes verbunden. Schließlich wurde der Grenzwert mit 148 km/h eingestellt und zuletzt das Gerät auf "Meßbefehl" umgeschaltet. Beim durchgeführten Batterietest erschienen sämtliche Anzeigen am Display.

5.1.1. Das durchgeführte Beweisverfahren hat keinen Anhaltspunkt für eine mangelnde Funktionsfähigkeit des Meßgerätes erbracht. Der Zeuge BezInsp. L legte im Zuge der Verhandlung dar, daß er seit fünfzehn Jahren mit dieser Materie vertraut ist und als Sachgebietsleiter mit der Schulung am Radarmeßgerät betraut ist. Seine Angaben auf sachgemäße Bedienung bzw. Aufstellung des Meßgerätes, welche durch Anfertigen einer Handskizze im Rahmen der Berufungsverhandlung abgerundet wurden, waren in jeder Richtung hin überzeugend.

5.1.2. Demgegenüber konnte den routinemäßig anmutenden Einwänden des Berufungswerbers inhaltlich keine entscheidungswesentliche Relevanz zuerkannt werden. Der Einwand, daß keine Erhebungen hinsichtlich allfälliger reflektierender, die Messung negativ beeinflussender Gegenstände gemacht worden sind, mußte schon mangels Konkretisierung ins Leere gehen. Grundsätzlich ist hiezu zu bemerken, daß sich schon aus der typischen Beschaffenheit einer Autobahn erkennen läßt, daß bei ordnungsgemäßer Aufstellung (siehe oben) keine Hindernisse den Meßbereich beeinträchtigen konnten. Im Fehlen einer maßstabsgetreuen Skizze vermag ein Verfahrensfehler nicht erblickt werden, zumal es zu würdigen galt, ob die Messung sachkundig und den Vorschriften entsprechend durchgeführt worden ist.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

6.1. Die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen gemäß § 20 Abs.2 StVO beträgt 130 km/h.

6.1.1. Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von Fahrzeugen eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten. Auch das Unterbleiben der Beischaffung der Bedienungsanleitung durch die Behörde wäre kein wesentlicher Verfahrensmangel, weil sich daraus nicht zwangsläufig ergibt, daß - entgegen der diesbezüglichen Zeugenaussage des Meldungslegers - bei der Aufstellung und Bedienung des Radargerätes ein das Meßergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen sei (VwGH 20.3.1991 Zl. 90/02/0203). Dies trifft ebenfalls auf das Fehlen einer maßstabsgetreuen Skizze zu.

6.1.2. In einer neuesten Entscheidung (VwGH 16.3.1994, Zl.

93/03/0317) geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß auch ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt (Hinweis auf das Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Z1. 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Irgendwelche konkrete Hinweise auf einen allfälligen Fehler des Gerätes hat der Berufungswerber nicht darzutun vermocht.

7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Vorweg ist festzustellen, daß auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h nicht entschuldbar ist und die Einhaltung einer solchen Geschwindigkeit auf Gleichgültigkeit gegenüber diesem gesetzlich geschützten Rechtsgut basiert. Der Raserei auf den Straßen und der damit einhergehenden Gefahrenpotentierung ist mit spürbaren Strafen zu begegnen.

Auch general- und spezialpräventive Gründe erfordern eine strenge Bestrafung (vgl. auch VwGH 18. September 1991, Zlen.

91/03/0043, 91/03/0250).

7.1.1. Die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe unter Ausschöpfung von bloß 10% des gesetzlichen Strafrahmens ist angesichts der Annahme eines Monatseinkommens von 30.000 S in nicht nachvollziehbarer Weise niedrig bemessen worden.

7.1.2. Obwohl nun die Erstbehörde bei ihrer Entscheidung in aktenwidriger Weise von einem Einkommen von 30.000 S monatlich ausgegangen ist, so ist dieser Strafe auch bei einem Monatseinkommen von bloß 20.000 S und der Sorgepflicht für die Gattin und zwei Kindern nicht entgegenzutreten gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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