Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400258/3/Wei/Shn

Linz, 17.03.1994

VwSen-400258/3/Wei/Shn Linz, am 17. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des M A, dzt. PGH Linz, vertreten durch Rechtsanwalt in L, vom 14. März 1994 wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Höhe von S 2.023,33 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§ 52 Abs 2 und 4 Fremdengesetz - FrG (BGBl Nr. 838/1992) iVm § 67c Abs 3 und § 79a AVG 1991
Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde vom folgenden Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden Bf), ein libanesischer Staatsangehöriger, verließ den Libanon am 1.

März 1994 mit dem Schiff von Beirut nach Italien. Von dort gelangte er über die Schweiz nach Österreich, wobei er am 6.

März 1993 auf der Ladefläche eines Lastwagens versteckt die Grenze passierte. In weiterer Folge hielt er sich 2 Tage in Steyr auf, wo er in einer öffentlichen Bedürfnisanstalt übernachtete. Danach besichtigte er die Städte Wien und Linz, entschied er sich aber für Linz, weil es in Wien syrische Geheimagenten gäbe, die ihn töten würden. In Linz stellte er am 9. März 1994 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Asylantrag und wurde am 10. März 1994 von der Asylbehörde einvernommen.

Die Einreise des Bf erfolgte über einen ihm unbekannten Grenzübergang ohne Reisedokument und ohne den erforderlichen österreichischen Sichtvermerk. Der Bf besitzt einen internationalen, in Beirut ausgestellten Führerschein. Er verfügt in Österreich über keine Unterkunft. Vor der Asylbehörde gab er an, daß er über Barmittel von S 150,-verfüge. Anläßlich der fremdenpolizeilichen Einvernahme erklärte er, daß er Barmittel von ca. S 2.200,-- besitze.

1.2. Mit Mandatsbescheid vom 10. März 1994, Zl. Fr-85.636, ordnete die belangte Behörde gemäß § 41 FrG iVm § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw zur Zurückschiebung die Schubhaft gegen den Bf an.

Der Bf wurde noch am 10. März 1994 aufgrund des Schubhaftbescheides festgenommen und um 13.45 Uhr ins Polizeigefangenenhaus Linz eingeliefert.

Bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme vom 11. März 1994 wurde ihm mitgeteilt, daß die belangte Behörde die Zurückschiebung gemäß § 35 Abs 1 Z 1 FrG beabsichtige, weil er unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich einreiste und binnen 7 Tagen betreten wurde. Da er über kein Reisedokument verfügt, werde für ihn bei der libanesischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt werden. Der Bf protestierte gegen seine "Abschiebung" in den Libanon, weil er dort um sein Leben fürchte. Dabei verwies er auf seine Angaben im Asylverfahren. Mehr könne er nicht sagen. Der Dolmetsch beim Asylamt habe seine Sache sicher nicht gut gemacht. Er sei schuld, daß der Bf ins Gefängnis gekommen ist. Er wolle mit einem Vertreter von Amnesty International zusammenkommen.

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. März 1994, Zl.

94 01.005-BAL, wurde der Asylantrag des Bf gemäß § 3 Asylgesetz 1991 (BGBl Nr. 8/1992) abgewiesen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 wurde nicht erteilt.

1.4. Im Asylverfahren brachte der Bf vor, daß er seit 1983 den Kommunisten im Libanon angehöre. Er habe Treffen zwischen syrischen und libanesischen Kommunisten organisiert, bei denen man über Möglichkeiten beriet, die Syrer aus dem Libanon zu bringen. Diese Treffen wurden bekannt und führten zu Verhaftungen durch den syrischen Geheimdienst. Der Bf wäre im Februar 1990 bei so einem Treffen verhaftet worden. Man habe ihn 28 Tage vernommen und anschließend für neun Monate inhaftiert.

Bei den Einvernahmen hätte man den Bf in verschiedener Hinsicht gefoltert und geschlagen. Er wäre gezwungen worden, den eigenen Kot zu essen und wäre in eine Art Sauna bei 70 Grad gesperrt worden, um die Namen seiner Freunde von ihm zu erfahren. Auch hätte man leere Flaschen in seinen After gesteckt und ihm nichts zu essen gegeben. Sogar seine Schwester habe man gebracht und vergewaltigt, wobei er ihre Hilferufe anhören mußte. Schließlich habe man ihn zu Gefangenen gesperrt, die einer Moslembruderschaft angehörten, und diesen mitgeteilt, daß er ein kommunistisches Schwein sei, mit dem sie machen könnten was sie wollten. Diese Gefangenen hätten ihn geschlagen und getreten, seinen Kopf in eine Klomuschel gesteckt und auch seinen Geschlechtsteil mißhandelt. Er erlitt auch einen Nasenbeinbruch. Als er sich beschwerte, bestrafte man ihn noch und gab ihm sieben Tage nur Wasser. Während der darauffolgenden neunmonatigen Haft habe er sich hauptsächlich im Krankenhaus der Haftanstalt befunden.

Schließlich bekam der Bf noch 2 Wochen lang eine Gehirnwäsche, weil man wollte, daß er für den syrischen Geheimdienst arbeite. Dazu erklärte er sich schließlich bereit, damit er aus der Haft entlassen werde.

Das zweite Mal habe der syrische Geheimdienst in Westbeirut den Bf nach einem Kulturabend der sowjetischen Kulturgemeinschaft in Beirut am 25. Dezember 1992 verhaftet und für fünf Tage inhaftiert. Anläßlich der Einvernahme am vierten Tag habe man ihn gefragt, was er mit Israel zu tun hätte. Er verneinte dies und sei nach Intervention der sowjetischen Botschaft entlassen worden. Anschließend habe er sich wieder politisch betätigt. Eine Nachbarin habe ihm dann ca. im Jänner oder Februar 1994, nachdem der Sohn des syrischen Staatspräsidenten Assad tödlich verunglückt war, mitgeteilt, daß er neuerlich vom syrischen Geheimdienst gesucht werde und man ihn liquidieren wolle.

Im Südlibanon habe sich der Bf ebenfalls nicht aufhalten können, weil der syrische Geheimdienst auch dort Einfluß hätte. In Italien und in der Schweiz gebe es Agenten, die ihm nach dem Leben trachten. Es sei ihm bekannt, daß er in Österreich sicher sei, er wünsche hier geschützt zu werden.

In Österreich sei die Fremdenpolizei für seine Sicherheit verantwortlich, was er schriftlich haben wolle.

1.5. Am 14. März 1994 brachte der Bf durch seinen Rechtsvertreter per Telefax den Beschwerdeschriftsatz vom gleichen Tag beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein, in dem er beantragt kostenpflichtig festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, sohin seine Anhaltung in Schubhaft gesetzwidrig sei.

2.1. In der Begründung des Schubhaftbescheides führt die belangte Behörde aus, daß der Bf illegal eingereist sei und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Außerdem sei festgestellt worden, daß er lediglich über einen Bargeldbetrag von S 150,-- verfüge, der nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Österreich ausreiche. Der Bf sei daher als mittellos anzusehen.

2.2. Im Beschwerdeschriftsatz wird vorgebracht, daß der Bf im Libanon politisch verfolgt und schwer mißhandelt wurde.

Er weise sichtbare Folterspuren am ganzen Körper auf, die im einzelnen beschrieben werden. Durch die Folterungen in seinem Heimatland sei er schwer geschädigt und leide unter Angstzuständen, die eine regelmäßige psychiatrische Betreuung erforderlich machen. Zum Beweis dafür wird die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, die Einvernahme des Bf sowie der Zeugin E S von Amnesty International Linz, die ihn in der Schubhaft besucht habe, beantragt.

Zur Veranschaulichung der Fluchtgründe verweist der Bf auf die in Kopie beiliegende Niederschrift vom 10. März 1994 vor dem Bundesasylamt. Da seine Zurückschiebung in den Libanon geplant ist, sei es jedenfalls Sache des unabhängigen Verwaltungssenates das Rückschiebungsverbot zu prüfen. Dies sei in ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes klargestellt. Da seine Rückschiebung geplant sei und ihm kein aufschiebendes Rechtsmittel zur Verfügung stehe, wird um dringende Entscheidung durch den O.ö. Verwaltungssenat gebeten.

2.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, daß sie sich für die Zurückschiebng entschieden habe, weil die Umgehung der Grenzkontrolle feststehe. Der Bf habe Gelegenheit iSd § 37 Abs 3 FrG erhalten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die belangte Behörde sei nach Würdigung der Angaben des Bf der Ansicht, daß die Zurückschiebung im Hinblick auf § 37 FrG zulässig sei. Es sei daher weiterhin beabsichtigt, den Bf nach Einlangen des Heimreisezertifikates zurückzuschieben. Abschließend wird daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb gemäß § 52 Abs 2 Z 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

3.2. Die beantragten Beweise waren schon deshalb nicht aufzunehmen, weil ihnen keine entscheidungswesentlichen Beweisthemen zugrundelagen. Die Foltermerkmale des Bf werden nicht in Abrede gestellt. Die Einvernahme der E S als Besucherin des in Schubhaft angehaltenen Bf wäre sinnlos gewesen. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens (zu einem ebenfalls nicht relevanten Beweisthema) ist schon im Hinblick auf die Entscheidungsfrist von einer Woche im Schubhaftbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang sei auch im Sinne der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, daß im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Fremden besteht, die ihn verpflichtet, relevante Tatsachen initiativ vorzubringen und durch geeignete Beweismittel zu bescheinigen (vgl VwGH 13.1.1994, 93/18/0183). Die gesetzliche Entscheidungsfrist nach § 52 Abs 2 Z 2 FrG schließt eingehende amtswegige Erhebungen von vornherein aus. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher auf die Aktenlage und allfällige Bescheinigungsmittel angewiesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 51 Abs.1 FrG der unabhängige Verwaltungssenat von dem in Schubhaft Angehaltenen angerufen werden. Solange die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 52 Abs.4 FrG).

Die formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Schubhaftbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

4.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder Durchbeförderung zu sichern.

Der Bf ist ohne Reisedokument und ohne Sichtvermerk unter Umgehung der Grenzkontrolle (er hielt sich auf der Ladefläche eines LKWs versteckt) über einen Grenzübergang von der Schweiz nach Österreich eingereist, besitzt in jedem Fall (egal, ob S 150,-- oder S 2.200,--) nur unzureichende Barmittel und ist daher außerstande für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er verfügt über keine Unterkunft und keine persönlichen Beziehungen zu Österreich.

Er glaubt, daß er in Österreich mit Ausnahme von Wien vor Verfolgung sicher sei.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die illegale Einreise und der unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich sowie die Mittel- und Unterkunftslosigkeit jeweils hinreichende Gründe für die Annahme, der Fremde werde sich den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen oder diese zumindest erschweren. Die Notwendigkeit der Inschubhaftnahme kann daher nicht zweifelhaft sein.

4.3. Zum geltend gemachten Rückschiebungsverbot iSd § 37 FrG ist der erkennende Verwaltungssenat nach eingehender Würdigung des Vorbringens zum Schluß gelangt, daß im Zeitpunkt der Ausreise des Bf nach seiner eigenen Darstellung keine Umstände (mehr) vorlagen, die eine wohlbegründete Furcht vor politischer Verfolgung und unmenschlicher Behandlung oder gar vor der Todesstrafe hätten rechtfertigen können. Dies ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich (vgl die Nw bei Steiner, Österreichisches Asylrecht [1990], 31).

Die im Asylverfahren geschilderten Ereignisse des Jahres 1990 wären an sich beachtliche Fluchtgründe gewesen. Der Bf ist aber nach dieser ersten neunmonatigen Haft im Jahr 1990 vom syrischen Geheimdienst offenbar nicht weiterverfolgt worden. Erst am 25. Dezember 1992 und damit mehr als ein Jahr später ist er neuerlich für kurze Zeit inhaftiert worden, wobei er diesmal nicht aus dem Grunde seiner politischen Tätigkeit als Kommunist, sondern wegen des Verdachts der Kollaboration mit Israel verhaftet worden ist.

Das neuerliche Tätigwerden des syrischen Geheimdienstes erfolgte demnach aus einem ganz anderen Anlaß. Diesmal waren die politischen Beziehungen dem Bf sogar nützlich, weil er infolge der Intervention durch die sowjetische Botschaft nach fünf Tagen wieder enthaftet worden ist. Der Bf hat nicht behauptet, daß er anläßlich seiner zweiten Inhaftierung abermals gefoltert und unmenschlich behandelt worden wäre.

Inwiefern er sich weiter politisch betätigte und ob er dabei behindert worden ist, hat der Bf nicht dargelegt. In keiner Weise nachvollziehbar und glaubhaft ist die Behauptung des Bf, daß er im Jänner oder Februar 1994 von einer Nachbarin erfahren hätte, daß ihn der syrische Geheimdienst suchte und liquidieren wollte. Es fehlen insofern jegliche Zusammenhänge, die eine solche Gefahr schlüssig erscheinen ließen. Warum sollte ausgerechnet irgendeine Nachbarin über die Absichten des syrischen Geheimdienstes informiert gewesen sein ? Wenn Geheimagenten gegen eine bestimmte Person vorgehen und sie festnehmen oder gar liquidieren wollen, dann werden sicher nicht die Nachbarn oder sonst nahestehende Personen über dieses Vorhaben informiert, damit sie den Verfolgten noch warnen können. Der Bf hat überhaupt keine vernünftigen Gründe für diese zuletzt behauptete Verfolgung Anfang des Jahres 1994 angeführt. Ebensowenig hat er glaubhaft machen können, daß er auch im Südlibanon nicht vor Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst sicher war.

Zusammenfassend ist daher nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Ausreise des Bf nach dessen eigener Darstellung der Fakten keine stichhältigen Gründe für die behaupteten Gefahren iSd § 37 FrG vorlagen. Das Refoulementverbot steht somit der Zurückschiebung des Bf in den Libanon nicht entgegen. Damit ist aber auch dem Einwand der Boden entzogen, daß die gegenständliche Anhaltung des Bf in Schubhaft zur Sicherung der Zurückschiebung gesetzwidrig wäre.

5. Der belangten Behörde war als obsiegender Partei antragsgemäß der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Jukikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auszugehen (vgl ua VwGH 23.9.1991, 91/19/0162). Dem unterlegenen Beschwerdeführer waren selbstverständlich keine Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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