Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400260/4/Wei/Shn

Linz, 29.03.1994

VwSen-400260/4/Wei/Shn Linz, am 29. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des K G, dzt. PGH vertreten durch Rechtsanwalt vom 21. März 1994 wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Höhe von S 2.023,33 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§ 52 Abs 2 und 4 Fremdengesetz - FrG (BGBl Nr. 838/1992) iVm § 67c Abs 3 und § 79a AVG 1991
Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde von folgendem Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden Bf), ein Staatsangehöriger der "Bundesrepublik Jugoslawien" und Kosovoalbaner, ist am 17. Jänner 1989 unter Umgehung der Grenzkontrolle bei Spielfeld zu Fuß über die grüne Grenze nach Österreich gekommen. In weiterer Folge stellte der Bf im Flüchtlingslager Traiskirchen einen Asylantrag. Über das Asylbegehren ist im Instanzenzug mit den Bescheiden der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 3. April 1989, Zl. FrA-408/89, und des Bundesministers für Inneres vom 23. August 1989, Zl. 270.801/3-II/9/89, rechtskräftig negativ entschieden worden.

Der Bf erhielt für seinen weiteren Aufenthalt in Österreich im Hinblick auf seine Beschäftigung als Pflegehilfskraft im Pflegeheim S, Haus der Barmherzigkeit der V Pfarre Hl. Familie, S von der belangten Behörde zweimal Sichtvermerke, wobei die Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis 13. Dezember 1993 befristet war. Die Beschäftigung dauerte vom 4. März 1991 bis zum 9. November 1993, dem Tag der Einlieferung des Bf ins lg. Gefangenenhaus Linz wegen begangener Straftaten. Der Bf bewohnte ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Zimmer im Pflegeheim. Dieser löste aufgrund der Gerichtshaft des Bf das Arbeitsverhältnis auf und meldete ihn per 7. Dezember 1993 ab.

1.2. Mit Mandatsbescheid vom 7. März 1994, Zl. Fr-71.400, ordnete die belangte Behörde gemäß § 41 FrG iVm § 57 AVG gegen den Bf zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. zur Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw. der Zurückschiebung die vorläufige Verwahrung in Schubhaft an. Diesen Bescheid hat der Bf am 8. März 1994 um 08.00 Uhr anläßlich seiner Entlassung aus der gerichtlichen Haft im lg. Gefangenenhaus Linz eigenhändig übernommen. In weiterer Folge wurde er ins Polizeigefangenenhaus Linz überstellt.

1.3. Bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 8. März 1994 erklärte der Bf, daß er über keinen Wohnsitz und an Bargeld derzeit über den Betrag von S 2.898,90 verfüge. Er wies auch darauf hin, daß er Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, weil er 2 1/2 Jahre gearbeitet hat. Die belangte Behörde brachte ihm zur Kenntnis, daß die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung in seine Heimat beabsichtigt wäre. Über Belehrung stellte er auch einen Antrag gemäß §§ 54 Abs 1, 37 FrG und brachte vor, daß im Kosovo eine schlechte politische Situation herrsche und er befürchte, daß er von den Serben umgebracht oder eingesperrt werde. Er bekräftigte seine Absicht, unbedingt in Österreich bleiben zu wollen, da er Anrecht auf Stempelgeld habe und bei einem Freund Unterkunft nehmen könnte.

Außer einem Bruder hat der Bf keine Verwandten in Österreich. Wegen krimineller Delikte werde er in Jugoslawien nicht gesucht, aber aus politischen Gründen.

1.4. Der Bf hat in Österreich schon mehrfach strafbare Handlungen begangen:

Mit Strafverfügung des Bezirksgerichts Linz vom 4. August 1989, 18 U 569/89, wurde über ihn wegen des Diebstahls eines Videorecorders im Wert von S 9.490,-- am 8. Juli 1989 im Elektrofachgeschäft der Fa K nach § 127 StGB eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à S 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage) bedingt auf 3 Jahre verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 26. Jänner 1994, 30 EVr 2544/93, 30 EHv 190/93, wurde der Bf wegen Bestimmung zum versuchten Einbruchsdiebstahl gemäß §§ 12 2. Fall, 15, 127, 129 Z 1 StGB und wegen versuchter schwerer Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, wonach der Bf zwei von einem Schlepper am 6. November 1993 in Linz zurückgelassene Kosovoalbaner zu einem Einbruch in das Wohnhaus S in A angestiftet und mit ihnen vereinbart hat, daß er sie dafür nach Deutschland bringen werde, wohin sie eigentlich reisen wollten. Der Bf fuhr die beiden mit einem PKW zum Tatort. Er bedrohte sie mit dem Tode, falls sie etwas über ihn aussagen würden. Alle Täter konnten am 8. November 1993 auf frischer Tat betreten und von den einschreitenden Gendarmeriebeamten festgenommen werden.

Ferner wurde der Bf von der belangten Behörde bereits wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14b Abs 1 Z 4 iVm § 2 FrPolG und einmal wegen § 64 Abs 1 iVm § 134 Abs 1 KFG rechtskräftig bestraft.

1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1994, Zl. Fr-71.400, wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 2 sowie Abs 2 Z 1 FrG gegen den Bf erlassen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG aberkannt. In der Begründung hat die belangte Behörde im wesentlichen ausgeführt, daß durch die unter § 18 Abs 2 Z 1 fallende Verurteilung eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs 1 FrG vorläge, das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei und im Sinne der Interessenabwägung nach § 20 FrG die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Bf. Die aufschiebende Wirkung der Berufung wurde aberkannt, weil der begründete Verdacht bestehe, der Bf werde sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und sich im Wissen um die bevorstehende Abschiebung dem fremdenpolizeilichen Zugriff entziehen, zumal er auch über keinen Wohnsitz verfüge.

1.6. Mit dem weiteren Bescheid vom 14. März 1994 hat die belangte Behörde aufgrund des gemäß § 54 Abs 1 FrG gestellten Antrags des Bf auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Heimatstaat Jugoslawien festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Bf werde in seinem Heimatstaat gemäß § 37 Abs 2 oder 2 FrG bedroht. Seine Abschiebung sei somit zulässig.

Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß seit dem negativen Asylverfahren keine neuen Erkenntnisse aufgetaucht seien und daß das Vorbringen des Bf auch in nicht geringem Ausmaß unglaubwürdig sei.

1.7. Mit Schriftsatz vom 21. März 1994, eingelangt am 23. März 1994, hat der Bf vertreten durch seinen Rechtsvertreter Schubhaftbeschwerde erhoben und die kosten pflichtige Feststellung beantragt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen.

Mit der Beschwerde wurden eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung vom 15. März 1994 eines Herrn I R, Konditoreiarbeiter, wohnhaft in L, und eine "Wohnungsbestätigung" vom 15. März 1994 des K K bzw Club K als Unterkunftsgeber mit beigefügter unleserlicher und nicht beglaubigter Unterschrift vorgelegt.

Herr I verpflichtet sich im Falle der Haftentlassung für den Unterhalt und die Unterkunft des Bf aufzukommen und zur Zahlung der Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern im Zusammenhang mit dem Aufenthalt sowie allfälligen fremdenpolizeilichen Maßnahmen entstehen. Nach dem Hinweis 1. sind durch diese Verpflichtungserklärung beispielsweise auch Kosten für Fürsorgeleistungen und Aufwendungen für medizinische Betreuung erfaßt.

Der "Wohnungsbestätigung" ist zu entnehmen, daß der Bf in der zur Verfügung gestellten Unterkunft in der E S zuziehen könne und ein genügend großer Wohnraum zur Verfügung stehe.

2.1. Im Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Bf vom Landesgericht Linz verurteilt wurde und daß er sich illegal in Österreich aufhalte, da er über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Außerdem verfüge er über keinen Wohnsitz, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

2.2. Dagegen bringt die Schubhaftbeschwerde vor, daß keine wie immer geartete Notwendigkeit bestanden hätte, den Bf unmittelbar nach Beendigung der Strafhaft in Schubhaft zu nehmen. Die geplanten fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen wären ihm zu diesem Zeitpunkt weder bekannt gewesen noch angedroht worden. Da er ohnehin vorhabe in Österreich zu bleiben und wegen politischer Probleme nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, hätte er nach der Haftentlassung in L Wohnsitz genommen und wäre der Zugriff der Fremdenbehörde auf seine Person daher ohnehin gegeben gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß er untertauchen oder sich sonst in irgend einer Weise dem Zugriff entziehen würde, lägen nicht vor. Derartige Behauptungen würden auch im Schubhaftbescheid nicht aufgestellt.

2.3. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Akten mit Schreiben vom 25. März 1994, eingelangt am 28. März 1994, vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb gemäß § 52 Abs 2 Z 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 51 Abs.1 FrG der unabhängige Verwaltungssenat von dem in Schubhaft Angehaltenen angerufen werden. Solange die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 52 Abs.4 FrG).

Die formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

4.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder Durchbeförderung zu sichern.

Die belangte Behörde hatte aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Linz wegen der schwerwiegenden Verbrechen des Einbruchsdiebstahls und der schweren Nötigung gemäß § 18 Abs 1 und 2 Z 1 FrG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Sie wußte auch, daß der Bf infolge seines kriminellen Verhaltens seinen Arbeitsplatz und seine Unterkunft im Pflegeheim S verloren hatte und daß er in Österreich keine familiären Bindungen hat.

Schließlich war auch sein Sichtvermerk bereits am 13. Dezember 1993 abgelaufen, weshalb ihm seit diesem Zeitpunkt auch keine Aufenthaltsberechtigung mehr zukam.

In diesen Tatsachen lag ein hinreichender Grund für die Befürchtung, der Bf werde sich dem fremdenpolizeilichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest erschweren. Im Hinblick auf seine schwerwiegende Verurteilung und seinen illegalen Aufenthalt mußte dem Bf auch klar sein, daß voraussichtlich fremdenpolizeiliche Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden. Umso mehr bestand daher die Gefahr, daß er sich dem fremdenrechtlichen Verfahren entziehen werde. Der Bf hat in der relativ kurzen Zeit seines Aufenthaltes in Österreich bereits erhebliche kriminelle Energie und eine außerordentlich gleichgültige Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewiesen, sodaß ihm ein Untertauchen in der Illegalität nicht nur zuzutrauen ist, sondern geradezu von ihm erwartet werden muß. Es ist entgegen den Beschwerdeausführungen nicht erforderlich, daß ein Aufenthaltsverbot, das - wie im gegenständlichen Fall - zwingend zu erlassen ist, vor der Inschubhaftnahme angedroht oder angekündigt werden muß. Eine solche Vorgangsweise wäre vielmehr den öffentlichen Sicherheitsinteressen abträglich. Die Beschwerdebehauptung, daß keine Anhaltspunkte für ein Untertauchen des Bf vorlagen, ist demnach unhaltbar.

Im gegenwärtigen Verfahrensstadium nach Erlassung eines gemäß § 22 Abs 2 FrG sofort durchsetzbaren unbefristeten Aufenthaltsverbotes ist es offenkundig, daß es zur Sicherung der Abschiebung der Schubhaft bedarf, zumal der Bf anläßlich seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme erklärt hat, daß er unbedingt in Österreich bleiben wolle und in sein Heimatland nicht abgeschoben werden dürfe. Sein Antrag iSd § 54 Abs 1 FrG wurde erstinstanzlich bereits negativ beschieden. Sein schon im Jahr 1989 gestelltes Asylbegehren ist rechtskräftig abgelehnt worden und er hat keine neuen Tatsachen vorgebracht, die eine für ihn günstigere Beurteilung unter dem Aspekt des § 37 Abs 1 oder 2 FrG wahrscheinlich machen.

Schließlich verfügt er auch über kein gültiges Reisedokument, das ihm die Ausreise in ein Land seiner Wahl ermöglichen könnte. Die belangte Behörde hat daher bereits mit Schreiben vom 17. März 1994 an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. Es spricht demnach alles für die Annahme, daß sich der Bf für den Fall seiner Enthaftung dem fremdenbehördlichen Zugriff entziehen wird.

4.3. Die vorgelegten Urkunden können an diesem Befund, auch wenn man den Unterhalt und die Unterkunft des Bf für ausreichend bescheinigt hält, nichts ändern, weil die Unterkunft und der vorläufig gesicherte Unterhalt (dieser erscheint zumindest durch den bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld vorläufig gesichert) noch nicht die positive Prognose rechtfertigen, daß die oben näher dargelegten Befürchtungen voraussichtlich nicht eintreten werden. Vielmehr erscheint es derzeit praktisch ausgeschlossen, daß der Bf freiwillig das österreichische Bundesgebiet verlassen wird.

5. Der belangten Behörde war als obsiegender Partei antragsgemäß der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten iSd § 52 Abs 2 FrG iVm § 79a AVG für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Jukikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem Verwaltungsgerichtshof auszugehen (vgl ua VwGH 23.9.1991, 91/19/0162).

Dem unterlegenen Beschwerdeführer waren selbstverständlich keine Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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