Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400278/4/Ki/Shn

Linz, 21.07.1994

VwSen-400278/4/Ki/Shn Linz, am 21. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des G K, vertreten durch Rechtsanwalt vom 18. Juli 1994, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

I: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

II: Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 3.043,33 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 51 Abs.1 und § 52 Abs.1, 2 und 4 Fremdengesetz FrG, BGBl.Nr.838/1992, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG zu II: §§ 74 und 79a AVG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 19. Juli 1994, wurde Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem 27. April 1994 durch die Bundespolizeidirektion Linz erhoben und beantragt festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem 27. April 1994 nicht vorliegen, sohin ab diesem Zeitpunkt die aufrechterhaltene Schubhaft rechtswidrig sei, sowie zu erkennen, der Bund (Bundesminister für Inneres) sei schuldig, dem Beschwerdeführer (Bf) die Kosten des Beschwerdeverfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu Handen des Beschwerdeführervertreters zu bezahlen.

I.2. In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, daß das Feststellungsverfahren gemäß §§ 37 und 54 FrG bereits am 30. März 1994 rechtskräftig abgeschlossen war und der Bf daher spätestens am 27. April 1994 aus der Schubhaft hätte entlassen werden müssen.

Abgesehen davon sei nach dem Wissensstand des rechtsfreundlichen Vertreters auch die Bestimmung des § 48 Abs.5 FrG verletzt worden, da er im Sinne dieser Gesetzesbestimmung nicht unverzüglich über die Verlängerung der Schubhaft aus den Gründen des § 48 Abs.4 FrG in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft erweise sich daher ab 27. April 1994 als gesetzwidrig.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Stellungnahme vom 20. Juli 1994 mitgeteilt, daß mit Schriftsatz vom 17. März 1994 beim jugoslawischen Konsulat in Salzburg die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses des Bf beantragt worden sei. Diesbezüglich sei am 14. April 1994, 6. Mai 1994, 7. Juni 1994 und am 8. Juli 1994 telefonisch urgiert worden, wobei vom Konsul angegeben worden wäre, daß bislang von den jugoslawischen Behörden keine Antwort eingelangt sei, er jedoch wieder urgieren werde.

Der Bf sei am 6. Mai 1994 gemäß § 48 Abs.5 FrG niederschriftlich in Kenntnis gesetzt worden, daß er bis zum Einlangen des Heimreisezertifikates (bzw der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses) in Schubhaft bleibe.

Der Bf befinde sich nicht deshalb noch in Haft, weil über einen Antrag gemäß § 54 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, sondern die für die Einreise in einen anderen Staat erforderliche Bewilligung noch nicht vorhanden wäre.

Der belangten Behörde sei klar, daß es aufgrund der derzeitigen Situation im ehemaligen Jugoslawien dem Konsulat in Salzburg Schwierigkeiten bereite, entsprechende Unterlagen zu bekommen. Da jedoch der jugoslawische Konsul zu erkennen gegeben hätte, daß die Ausstellung bzw Verlängerung von Dokumenten nicht von vornherein möglich sei, gehe die BPD Linz davon aus, daß innerhalb der sechsmonatigen Schubhaft die Abschiebung möglich sein werde, weshalb die weitere Anhaltung in Schubhaft für notwendig erachtet werde.

Schließlich stellt die belangte Behörde die Anträge, der unabhängige Verwaltungssenat möge die Beschwerde abweisen und erkennen, daß der Bf dem Bund die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand und Aktenvorlage zu ersetzen hat.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorliegenden Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.1 Z1 FrG unterbleiben.

I.5. Es ergibt sich nachstehender im wesentlichen für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Der Bf ist Staatsangehöriger der "Bundesrepublik Jugoslawien" und Kosovoalbaner. Er wurde mit Mandatsbescheid der BPD Linz vom 7. März 1994, Zl.Fr-71.400, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw zur Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw der Zurückschiebung in Schubhaft genommen. Eine dagegen erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. März 1994, VwSen-400260/4/Wei/Shn, als unbegründet abgewiesen und es wurde gleichzeitig festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Im Zuge des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hat der Bf einen Antrag gemäß § 54 Abs.1, § 37 FrG gestellt, aufgrund dessen die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. März 1994 festgestellt hat, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, der Bf werde in seinem Heimatstaat gemäß § 37 Abs.1 oder 2 FrG bedroht.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. März 1994 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde laut Angaben des Bf mit Erkenntnis vom 1. Juni 1994, Zl.94/18/0256-3, zugestellt am 12. Juli 1994, abgewiesen.

Ebenfalls mit Bescheid vom 14. März 1994 hat die BPD Linz gegen den Bf ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. April 1994, St.109A/94, keine Folge gegeben.

Da der Reisepaß des Bf bereits am 13. Dezember 1993 ungültig geworden ist, hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 17. März 1994 an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Gleichzeitig wurde der Reisepaß des Bf mit dem Ersuchen um Verlängerung übermittelt. Aufgrund der bestehenden Schubhaft wurde um vordringliche Erledigung ersucht. Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde diese Erledigung mehrmals (14.

April 1994, 6. Mai 1994, 7. Juni 1994 und 8. Juli 1994) urgiert, vom Konsul wurde jeweils mitgeteilt, daß noch keine Antworten von den jugoslawischen Behörden eingelangt wären, er werde jedoch wiederum Urgenzen an die zuständige Behörde absenden.

Im Verfahrensakt befindet sich ferner eine von der BPD Linz am 6. Mai 1994 mit dem Bf aufgenommene Niederschrift, nach der er belehrt wurde, daß von der Behörde, da er über kein gültiges Reisedokument verfüge, beim jugoslawischen Generalkonsulat Salzburg die Ausstellung eines Heimreisezertifikats beantragt worden sei. Da am 8. Mai 1994 die zweimonatige Schubhaft ablaufe und das Heimreisezertifikat bis dato noch nicht eingelangt sei trotz Urgenz -, werde die Schubhaft daher bis zum Einlangen des Zertifikates bzw bis zu seiner tatsächlichen Abschiebung, längstens jedoch bis zur Maximaldauer von sechs Monaten ausgedehnt. Die Niederschrift sei ihm in seiner Heimatsprache übersetzt worden. Der Bf hat die Unterschrift verweigert, weil er aus der Schubhaft entlassen werden wolle. Der Verhandlungsleiter hat die Richtigkeit der Angaben in der Niederschrift durch seine Unterschrift bestätigt.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ab 27. April 1994 behauptet. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 41 Abs.1 FRG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 48 Abs.1 leg.cit. ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Nach Abs.2 leg.cit. darf die Schubhaft nur so lange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Schließlich legt Abs.4 leg.cit. fest, daß, wenn ein Fremder nur deswegen nicht abgeschoben werden kann oder darf 1. weil über einen Antrag gemäß § 54 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder 2. weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder 3. weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt, die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z2) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z3), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden kann.

Gemäß Abs.5 leg.cit. hat die Behörde einem Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs.4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.

Der Bf argumentiert, daß das Feststellungsverfahren gemäß §§ 37, 54 FrG bereits am 30. März 1994 rechtskräftig abgeschlossen war und er daher spätestens am 27. April 1994 (Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung) aus der Schubhaft hätte entlassen werden müssen. Diese Argumentation übersieht aber, daß der Bf nicht gemäß § 48 Abs.4 Z1 FrG sondern nach § 48 Abs.4 Z3 FrG weiterhin in Schubhaft gehalten wird, zumal er derzeit die für die Einreise erforderliche Bewilligung für seinen für die Abschiebung vorgesehenen Heimatstaat (Bundesrepublik Jugoslawien) nicht besitzt, da er keinen gültigen Reisepaß hat.

Die belangte Behörde hat dem Bf am 8. März 1994 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw zur Zurückschiebung in Schubhaft genommen.

In der Folge hat die belangte Behörde gegen den Bf mit Bescheid vom 14. März 1994 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt. Die Fortsetzung der Schubhaft war dann erforderlich, zumal sich die Überwachung der Ausreise des Rechtsmittelwerbers als notwendig erwiesen hat (siehe Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 29. März 1994, VwSen-400260/4/Wei/Shn).

Im Hinblick darauf, daß der Reisepaß des Bf am 13. Dezember 1993 abgelaufen ist, konnte er nicht unmittelbar abgeschoben werden, sondern es hatte die belangte Behörde die für die Einreise erforderliche Bewilligung des Heimatstaates einzuholen, weshalb, wie bereits dargelegt wurde, grundsätzlich die Ausdehnung der Schubhaft auf sechs Monate zulässig ist.

Nach § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Im Falle einer fehlenden Bewilligung für die Einreise in den Heimatstaat ist daher die Behörde verpflichtet, ohne Verzug die entsprechenden Verfahrensschritte vorzunehmen bzw das Verfahren entsprechend zu betreiben. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde im vorliegenden Falle bisher nachgekommen, zumal bereits am 17. März 1994 die Ausstellung des Heimreisezertifikates bzw die Verlängerung des Reisepasses beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien beantragt wurde und die Erledigung dieses Ersuchens auch mehrmals urgiert wurde (zuletzt am 8. Juli 1994). Der belangten Behörde ist sohin nicht vorzuwerfen, daß sie gegen das Gebot des § 48 Abs.1 FrG verstoßen hätte.

Freilich ist zu bedenken, daß es, wie die belangte Behörde zu Recht argumentiert, aufgrund der derzeitigen Situation im ehemaligen Jugoslawien Schwierigkeiten bereitet, entsprechende Unterlagen zu bekommen. Der jugoslawische Konsul hat jedoch der belangten Behörde zu erkennen gegeben, daß die Ausstellung bzw Verlängerung von Dokumenten nicht von vornherein unmöglich ist, wozu der Heimatstaat aus völkerrechtlicher Sicht ja verpflichtet ist.

Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, daß im Hinblick darauf, daß noch rund eineinhalb Monate bis zum Ablauf der Maximaldauer von sechs Monaten zur Verfügung stehen, nicht die Rede davon sein kann, daß die für die Abschiebung erforderlichen Papiere nicht beigeschafft werden können. Vielmehr wird die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit abzuwarten sein.

Im Hinblick darauf, daß der Bf bereits anläßlich seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme erklärt hat, daß er unbedingt in Österreich bleiben wolle und in sein Heimatland nicht abgeschoben werden dürfe, ist evident, daß er nicht gewillt ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, weshalb die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach wie vor erforderlich ist.

Zur behaupteten Verletzung der Bestimmung des § 48 Abs.5 FrG ist festzustellen, daß laut einer im Verfahrensakt aufliegenden Niederschrift vom 6.5.1994 der Bf darüber informiert wurde, daß die Schubhaft bis zum Einlangen des Heimreisezertifikates bzw bis zur tatsächlichen Abschiebung, längstens jedoch bis zur Maximaldauer von sechs Monaten ausgedehnt werde. Die belangte Behörde ist somit entgegen der Beschwerdebehauptung unverzüglich ihrer Verpflichtung nachgekommen und es kann somit eine Verletzung von Rechten des Bf in diesem Punkt nicht festgestellt werden.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Bf durch die weitere Anhaltung in Schubhaft ab 27. April 1994 nicht in seinen Rechten verletzt wurde und derzeit auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Schubhaft bisher unangemessen lange dauern würde oder der belangten Behörde unangemessene Verzögerungen anzulasten wären. Es liegen demnach auch die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der belangten Behörde war als obsiegender Partei antragsgemäß der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

Dabei ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem Verwaltungsgerichtshof (BGBl.Nr.416/1994,Art.IB Z4 und 5) auszugehen. Dem unterlegenen Bf waren keine Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum