Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400284/4/Schi/Ka

Linz, 24.08.1994

VwSen-400284/4/Schi/Ka Linz, am 24. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des N T, ungeklärter Staatsangehöriger (Palästinenser), vertreten durch RA wegen Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen; eine Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG 1991 entfällt mangels Antragstellung der obsiegenden Partei.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 51 Abs.1 und § 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr.838/1992, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1992; Zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 12.8.1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 18.8.1994, wurde Beschwerde gegen die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung erhoben und beantragt festzustellen, daß die Inschubhaftnahme am 6.7.1994 und die Anhaltung in Schubhaft ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig ist sowie zu erkennen, daß der Bund dem Beschwerdeführer die Kosten des "verwaltungsgerichtlichen" Vefahrens (gemeint wohl: des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat) im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen hat.

Begründend wurde ausgeführt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 41f FrG für die Inschubhaftnahme nicht vorlägen; insbesondere bestehe keine Fluchtgefahr. Er habe nach seiner Einreise in Österreich aus freien Stücken einen Asylantrag gestellt und sich zur Asylbehörde begeben.

Er sei gewillt, den positiven Ausgang des Asylverfahrens zu unterstützen und nicht dadurch zu unterlaufen und zu gefährden, indem er untertauche. Es bestehe kein Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr. Dazu komme, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Bundesbetreuung vorlägen und er daher anstatt in Schubhaft genommen zu werden, in die Bundesbetreuung hätte übernommen werden müssen. Bereits aus diesem Grunde sei die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig.

Der angestrebte Schubhaftzweck, nämlich seine Ausweisung aus Österreich durchzusetzen, sei aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht erreichbar. Aus tatsächlichen Gründen scheitere seine Ausweisung und nachfolgende Abschiebung daran, daß er staatenlos sei und über keine Dokumente verfüge. Es werde daher faktisch unmöglich sein, seine Ausweisung aus Österreich zu vollstrecken. Rechtlich unzulässig sei die Abschiebung infolge der Anwendbarkeit des Rückschiebungsverbotes, dessen Voraussetzungen in seinem Falle vollinhaltlich erfüllt seien. Er verweise hiezu auf sein Vorbringen im Asylverfahren und beantrage die Beischaffung des Asylaktes des Bundesasylamtes Linz sowie seine Einvernahme als Partei. Infolge Anwendbarkeit des Rückschiebungsverbotes dürfe seine Ausweisung nicht vollstreckt werden und erweise sich damit auch seine Anhaltung in Schubhaft zur Erreichung dieses rechtlich unerlaubten Zweckes als rechtswidrig. Aus diesen Gründen sei seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und mitgeteilt, daß sich der Beschwerdeführer noch in Schubhaft im Polizeigefangenenhaus in Linz befindet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Fremdenakt - in dem sich auch Kopien des Aktes des Bundesasylamtes in Linz, Zl.9402.347-Bal und 9402.348-Bal sowie der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 18.7.1994 (Berufung und Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz) sowie der Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 6.7.1994, Zl.9402.348-Bal und der Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 29.7.1994, Zl.4344.658/1-III/13/94 befindet - Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage iVm den Ausführungen in der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist ungeklärter Staatsangehöriger (Palästinenser) und wurde am 6.4.1966 in Hebron geboren; er hatte seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Flüchtlingslager Alarop Camp, Street Madrassa) Hebron. Er lebte seit seiner Geburt in diesem Flüchtlingslager in Hebron. Seit ca. 2 Jahren ist er Angehöriger der "Hamas-Bewegung", einer radikalen islamischen Organisation, welche zur Erreichung ihrer politischen Ziele Gewalt anwendet.

Der Beschwerdeführer ist von Hebron nach Amman gereist und hat sich mit zwei weiteren Palästinensern per Flugzeug nach Amsterdam begeben und sich dort drei bis vier Wochen aufgehalten. Sodann ist er unter Zuhilfenahme eines Schleppers nach Deutschland (Passau) und schließlich am 3.7.1994 illegal nach Österreich eingereist.

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 6.7.1994, GZ.9402.348-Bal, abgewiesen. Mit Bescheid vom 29.7.1994, Zl.4.344.658/1-III/13/94, hat der Bundesminister für Inneres die dagegen eingebrachte Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG abgewiesen, weil einerseits keine asylbegründenden Tatsachen vorgelegen sind und andererseits der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Verfolgung bereits in den Niederlanden bzw in Deutschland einen Asylantrag stellen hätte müssen.

Auch der Anregung auf Bewilligung des befristeten Aufenthalts gemäß § 8 Asylgesetz wurde nicht entsprochen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen.

4.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6.7.1994, GZ.Sich, wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung die Schubhaft gemäß § 57 Abs.1 AVG iVm § 41 Abs.1 und 2 FrG verhängt und dazu begründend ausgeführt, daß der Beschwerdeführer sich im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten habe. Weiters ist sein Antrag auf Gewährung von Asyl abgewiesen worden. Er besitzt keinen Wohnsitz im Inland und verfügt auch nicht über die Mittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes und für die Wiederausreise. Aus diesem Grund ist die Erlassung einer Ausweisung beabsichtigt. Da weiters zu befürchten ist, daß er sich den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde, mußte die Schubhaft verhängt werden.

4.3. Mit Schriftsatz vom 18.7.1994 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 54 FrG sowie einen Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs.2 iVm § 37 FrG bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 FrG) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 FrG).

5.2. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und Anhaltung ab 6.7.1994 behauptet und die Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Anhaltung bzw Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht vorliegen, begehrt. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

5.3. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt seiner Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Der der Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde gemäß § 41 Abs.1 FrG iVm § 57 AVG einerseits zur Sicherung der Abschiebung nach § 36 FrG und andererseits, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 FrG zu sichern, erlassen.

5.4. Aufgrund des dargelegten und erwiesenen Sachverhaltes steht fest, daß der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist ist, sich im Bundesgebiet in Österreich ohne gültiges Reisedokument und ohne Aufenthaltsberechtigung bzw ohne Sichtvermerk aufgehalten hat. Weiters war er nicht im Besitz der erforderlichen Barmittel für einen geordneten Unterhalt und hatte auch keine geordnete Unterkunft in Österreich. Aufgrund der mangelnden Aufenthaltserlaubnis könnte der Beschwerdeführer auch nicht ein Einkommen auf legalem Weg erwerben.

5.5. Gemäß § 17 Abs.1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen. Nach § 17 Abs.2 FrG können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen (Z 4) bzw unter Mißachtung der Bestimmungen des zweiten Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden (Z 6).

Der Beschwerdeführer wurde binnen zwei Tagen betreten und es ist daher die von der belangten Behörde beabsichtigte Ausweisung grundsätzlich zulässig, insbesondere auch, weil dadurch auch nicht in sein Privat- oder Familienleben (§ 19 FrG) insofern eingegriffen würde, als dies zur Erreichung der im Art.8 Abs.2 MRK genannten Ziele geboten wäre, weil der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt. Auch ist auf Grund des § 41 Abs.1 FrG die Anhaltung zur Sicherung der Ausweisung zulässig. Auf Grund des aufgezeigten Umstandes, daß der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsberechtigung für Österreich, ohne die erforderlichen Mittel für den Unterhalt, ohne geordnete Unterkunft und ohne familiäre Bindungen in Österreich ist, ist daher auch die Befürchtung der belangten Behörde begründet, daß sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen einem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde bzw. eine Ausweisung jedenfalls erschweren werde. Diese Gefahr ist auch insofern begründet, als der Beschwerdeführer von Anfang an zum Ausdruck brachte, daß er derzeit nicht in seine Heimat nach Palästina zurückkehren wolle.

Aus diesen Gründen ist daher eine Inschubhaftnahme sowie die Anhaltung in Schubhaft gerechtfertigt und rechtmäßig.

5.6. Schließlich ist aus der Aktenlage ersichtlich, daß die belangte Behörde bestrebt ist, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, indem sie unverzüglich Anträge sowohl an das Zollamt Passau Bahnhof sowie an das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Linz um Rücknahme des Beschwerdeführers gemäß dem Österreichisch-Deutschen Schubabkommen gestellt hat.

6. Zur behaupteten Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat ist festzustellen:

6.1. Gemäß § 37 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (Abs.1). Die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art.33 Z1 Flüchtlingskonvention BGBl.Nr. 55/1955) (Abs.2).

Ein Fremder, der sich auf eine der im Abs.1 oder 2 genannten Gefahren beruft, darf erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem er Gelegenheit hatte, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen (Abs.3).

6.2. Der Beschwerdeführer ist ungeklärter Staatsangehöriger (Palästinenser) arabischer Abstammung; für ihn kommen daher sämtliche arabischen Staaten für eine allfällige Abschiebung in Frage sowie die Länder Holland und Deutschland für eine Ausweisung. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1993, Zl. 93/18/0486, hat der unabhängige Verwaltungssenat bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft in jenem gemäß dem FrG zu entscheidenen Fällen, in denen die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG nicht bestanden hat, nur dann, wenn die Fremdenpolizei bereits das Zielland festgelegt hätte, sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, daß eine Abschiebung in dieses Land nicht zulässig ist. Im gesamten Fremdenakt konnte aber eine Festlegung auf ein bestimmtes Zielland noch nicht ersehen werden.

6.3. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung wäre nur dann rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bereits mit Sicherheit feststünde, daß eine Abschiebung in alle in Betracht kommenden Staaten rechtlich unzulässig oder technisch unmöglich wäre (VwGH 8.7.1993, 93/18/0116).

6.4. Außerdem hat der Beschwerdeführer sogar einen Antrag nach § 54 FrG gestellt, der - wie gleich zu zeigen sein wird - jegliche diesbezügliche Prüfungskompetenz des O.ö.

Verwaltungssenates ausschließt.

6.5. Zum Refoulmentverbot gem. § 37 FrG ist nun zunächst darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer ohnehin einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gem. § 54 FrG eingebracht hat.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat kommt nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes keine Sachentscheidungsbefugnis in bezug auf Anträge im Sinne des § 54 Abs 1 FrG iVm § 37 Abs 1 oder 2 FrG zu, weil das Fremdengesetz in seinen §§ 65 Abs 1 und 70 Abs 1 die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde bzw der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde vorgesehen hat.

Die gesetzwidrige Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz wäre eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG. Da es dem unabhängigen Verwaltungssenat im Bereich des Sonderverfahrens nach § 54 FrG bereits an der abstrakten Kompetenz fehlt, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem jüngst bekannt gewordenen Erkenntnis, B 364/93-7, vom 4. Oktober 1993 ausgesprochen, daß nach der neuen Rechtslage des Fremdengesetzes, nur für jene Fälle, in denen die Möglichkeit der Antragstellung im Sinne des § 54 Abs 1 FrG nicht bestand, hinsichtlich der Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Prüfung des Refoulementverbotes sinngemäß die Erwägungen des Erkenntnisses vom 19. Juni 1993, B 1084/92-6, auf der Grundlage des Fremdenpolizeigesetzes gelten.

Da der O.ö. Verwaltungssenat nach dieser Rechtslage die Unzulässigkeit der Abschiebung nicht zu prüfen hat, war auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht (näher) einzugehen.

6.6. Zur Auffassung des Beschwerdeführers, daß für ihn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Bundesbetreuung vorlägen, ist festzustellen, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB Erkenntnis vom 11.11.1993, 93/18/0417) selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Bundesbetreuung besteht.

6.7. Da die Gründe für die Verhängung der Schubhaft fortbestanden und keine Änderung erfahren haben, war die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig und liegen auch weiterhin Gründe für die Anhaltung in Schubhaft vor, was auch spruchgemäß festzustellen war.

7. Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, war der Kostenantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Andererseits mußte ein Kostenzuspruch zugunsten der belangten Behörde als obsiegender Partei entfallen, weil diese keine Kosten gem. § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG 1991 beantragt hatte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum