Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400286/3/Ki/Shn

Linz, 23.08.1994

VwSen-400286/3/Ki/Shn Linz, am 23. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des A A K, Staatsangehörigkeit:

Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt vom 16. August 1994, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding, zu Recht erkannt:

I: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, daß die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Anhaltung rechtmäßig ist.

II: Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (Bund) Kosten in Höhe von S 376,66 binnen 14 Tagen ab der Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 51 Abs.1 und § 52 Abs.1, 2 und 4 Fremdengesetz FrG, BGBl.Nr.838/1992, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG zu II: §§ 74 und 79a AVG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Schriftsatz vom 16. August 1994 hat der Beschwerdeführer (im folgenden Bf) beim unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft erhoben und beantragt, in Stattgebung dieser Beschwerde die Schubhaft aufzuheben und ihn auf freien Fuß zu setzen. Diese Beschwerde wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zuständigkeitshalber weitergeleitet und ist beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 22. August 1994 eingelangt.

I.2. In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, daß er Staatsbürger von Bangladesch sei und beim Grenzübertritt nach Deutschland von Behörden aufgegriffen und nach Österreich zurückgeschoben wurde. Er sei politischer Flüchtling und werde in Bangladesch verfolgt, er müsse bei einer Rückschiebung nach Bangladesch mit dem Tod bzw mit einer ernsthaften Gefährdung seiner körperlichen Integrität und Sicherheit rechnen. Die Inhaftnahme sei rechtswidrig erfolgt. Gleichzeitig verwies er auf eine der Beschwerde beigelegte Verpflichtungserklärung eines Bekannten, aus der hervorgehen soll, daß sein Lebensunterhalt abgesichert wäre, sowie auf einen ebenfalls beigelegten Mietvertrag einer eben diesem Bekannten gehörenden Wohnung, wo er im Falle einer Enthaftung sich polizeilich melden und auch aufhalten würde.

Es bedürfe daher nicht der Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat den diesbezüglichen Verwaltungsakt vorgelegt und darauf hingewiesen, daß bisher kein Asylbescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Graz) eingelangt ist. Einem Amtshilfeersuchen an die BPD Klagenfurt (der Fremde befindet sich derzeit noch in Schubhaft im Polizeigefangenenhaus Klagenfurt) konnte bisher von der BPD Klagenfurt mangels eines Dolmetschtermines nicht entsprochen werden. Im übrigen werde beantragt, die Beschwerde des Genannten abzuweisen, sowie den pauschalierten Aufwandersatz zuzusprechen.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorliegenden Verwaltungsakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.1 Z1 FrG unterbleiben.

I.5. Es ergibt sich nachstehender im wesentlichen für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Der Bf ist bangl. Staatsbürger und zunächst, ausgestattet mit seinem Reisepaß und einem für 15 Tage gültigen Visum, nach Moskau geflogen. Der Reisepaß ist ihm zufolge seinen Angaben in Moskau gestohlen worden. In weiterer Folge ist er mit dem Zug von Moskau nach Kisinov gefahren und von dort illegal nach Rumänien weitergereist. Dort hat er einen Schlepper getroffen, welcher ihn auf einen LKW auf der Ladefläche zwischen Sesseln versteckt nach Österreich gebracht hat. Er ist am 25. Juli 1994 in Österreich angekommen und wurde am Grenzübergang Suben-Autobahn betreten, als er versuchte in die BRD auszureisen.

Mit Bescheid vom 26. Juli 1994, Sich 41-468-1994, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding die Schubhaft angeordnet, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung zu sichern. In der Folge wurde er in das Polizeigefangenenhaus Klagenfurt eingeliefert.

Laut seinen Angaben besitzt der Bf 50 US $ und er kennt in Österreich niemanden, bei dem er wohnen oder sich versorgen könnte.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung der Schubhaft. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Der der Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde gemäß § 41 Abs.1 und 2 FrG iVm § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw zur Sicherung der Abschiebung erlassen und stützt sich unter anderem darauf, daß festgestellt wurde, daß der Bf lediglich über äußerst geringe Barmittel verfügt und daher als mittellos anzusehen ist. Weiters verfüge er über keinen Wohnsitz in Österreich und habe keine wie immer gearteten Bindungen im Bundesgebiet. Das von der belangten Behörde in Aussicht genommene Aufenthaltsverbot erscheint nicht von vornherein unzulässig, zumal der Bf den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag und er auch nicht rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist ist (§ 18 Abs.2 Z7 FrG).

Diesbezüglich hat der Bf wohl eine Verpflichtungserklärung und ein vom Vermieter gestelltes Anbot eines Mietvertrages vorgelegt, damit ist aber insoferne nichts zu gewinnen, als auch eine gewisse persönliche Bindung zwischen Fremden und der die Erklärung abgebenden Person glaubhaft zu machen ist (vgl VwGH vom 10.2.1994, 93/18/0410). Eine solche persönliche Bindung hat der Bf nicht glaubhaft machen können.

Was nun die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung des beabsichtigten Aufenthaltsverbotes anbelangt, so ist festzuhalten, daß nach der Judikatur des VwGH die illegale Einreise bzw der unrechtmäßige Aufenthalt für die Annahme, der Fremde werde sich dem fremdenpolizeilichen Zugriff entziehen bzw diesen zumindest erschweren, ausreicht (vgl VwGH 17.6.1993, 93/18/0078). Auch die Mittellosigkeit und eine fehlende Unterkunft des Bf rechtfertigen diese Annahme (vgl VwGH 14.4.1993, 93/18/0080). Diesbezüglich wird auf die oben dargelegten Erwägungen hinsichtlich der Verpflichtungserklärung hingewiesen. Darüber hinaus ist auch das vorgelegte Mietvertragsformular, welches mangels Unterschrift des Mieters lediglich ein Anbot darstellt und da außerdem bei Nichtbezahlung der Miete eine sofortige Kündigung vorgesehen ist, nicht geeignet, eine entsprechende Unterkunft des Bf nachzuweisen.

Nachdem sohin der Bf weder über entsprechende Mittel zu seinem Unterhalt noch über eine entsprechende Unterkunft verfügt, ist nicht auszuschließen, daß er sich dem fremdenpolizeilichen Zugriff entziehen bzw diesen zumindest erschweren könnte und es hat die belangte Behörde die Schubhaft zu Recht angeordnet.

Was die Argumentation des Bf, er sei politischer Flüchtling und werde in Bangladesch verfolgt, betrifft, so zielt diese auf eine Prüfung des Refoulement-Verbots gemäß § 37 FrG hin.

Diesbezüglich kommt jedoch dem unabhängigen Verwaltungssenat nach der geltenden Rechtslage keine Sachentscheidungsbefugnis zu, zumal der Bf im Zuge des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Feststellung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß der Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs.1 oder 2 bedroht ist, zu stellen (§ 54 Abs.1 FrG). Gemäß den §§ 65 Abs.1 und 70 Abs.1 FrG sind für die Sachentscheidung in diesen Angelegenheiten die Fremdenpolizeibehörden (bzw Sicherheitsdirektionen als Berufungsbehörden) vorgesehen. Die gesetzwidrige Inanspruchnahme einer solchen Entscheidungskompetenz würde eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art.83 Abs.2 B-VG darstellen. Da es dem unabhängigen Verwaltungssenat im Bereich des Sonderverfahrens nach § 54 FrG bereits an der abstrakten Kompetenz zur Entscheidung fehlt, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.10.1993, B 364/93-7, ausgesprochen, daß nach der Rechtslage des FrG nur für jene Fälle, in denen die Möglichkeit der Antragstellung iSd § 54 Abs.1 FrG nicht bestand, hinsichtlich der Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Prüfung des Refoulement-Verbotes sinngemäß die Erwägungen des Erkenntnisses vom 19.6.1993, B 1084/92-6, auf der Grundlage des Fremdenpolizeigesetzes gelten.

Damit war auf dieses Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Bf durch die Verhängung der Schubhaft nicht in seinen Rechten verletzt wurde und derzeit auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Schubhaft bisher unangemessen lange dauern würde oder der belangten Behörde unangemessene Verzögerungen anzulasten wären. Es liegen demnach auch die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II:

Der belangten Behörde war als obsiegender Partei antragsgemäß der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten iSd § 52 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG für den Aktenvorlageaufwand zuzusprechen. Dabei ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Ansatz in Höhe von zwei Drittel des Pauschalkostenersatzes vor dem Verwaltungsgerichtshof (BGBl.Nr.416/1994, Art.IB Z4 und 5) auszugehen. Dem unterlegenen Bf waren keine Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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