Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400287/5/Le/La

Linz, 29.08.1994

VwSen-400287/5/Le/La Linz, am 29. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Manfred Leitgeb über die Beschwerde des F L, angolanischer Staatsangehöriger (alias P A, vertreten durch Rechtsanwalt wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., Parkgasse 1, 4910 Ried i.I., zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.043,33 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG.

Zu II. u. III.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 22.8.1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 24.8.1994, wurde Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 27.7.1994 erhoben und beantragt, festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, sohin diese Vorgänge rechtswidrig wären, sowie die Kosten zu Handen des Beschwerdeführervertreters zu ersetzen.

In der Begründung dazu wurde ausgeführt, daß sich die Schubhaft schon deshalb als rechtswidrig erweise, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 FrG nicht erfüllt seien. Es bestehe keine Fluchtgefahr; der Beschwerdeführer habe in Österreich um Asyl angesucht und habe keine Anstalten gemacht, die Flucht zu ergreifen und dadurch den positiven Ausgang seines Asylverfahrens zu gefährden. Dazu komme weiters, daß auch fehlende Geldmittel und fehlende Unterkunft die Berechtigung der Schubhaft nicht herstellen würden, da er in Bundesbetreuung hätte übernommen werden müssen; in diesem Falle wären sowohl Lebensunterhalt als auch Unterkunft gesichert gewesen und wäre auch einer allfälligen Fluchtgefahr vorgebeugt gewesen. Dazu komme, daß er in seiner Heimat Verfolgungsgefahr iSd § 37 Abs.1 und 2 FrG ausgesetzt sei, weshalb sich die geplante Abschiebung in sein Heimatland als unzulässig erweise und daher auch seine Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung dieses verbotenen Zweckes nach ständiger Rechtsprechung des VfGH unzulässig und damit rechtswidrig wäre. Hinsichtlich des Vorliegens von Gründen iSd § 37 Abs.1 und 2 FrG verweise er auf sein Vorbringen im Asylverfahren Zl. 94 02.338-BAL; er beantragte die Beischaffung dieses Aktes sowie seiner Einvernahme als Partei.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Ried als belangte Behörde hat ihren bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und mitgeteilt, daß sich der Beschwerdeführer noch in Schubhaft in der Justizanstalt Ried/I. befindet. Weiters legte die Bezirkshauptmannschaft Schärding, in dessen Gewahrsame der Beschwerdeführer vorher war, ebenfalls den bezughabenden Verwaltungsakt (in Kopie) vor.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried erstattete zum Beschwerdevorbringen überdies eine ausführliche Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Zuerkennung des pauschalierten Aufwandersatzes.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Aktenteile Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Ausführungen in der Beschwerde geklärt erscheint. Weiters wurde in den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. August 1994, Zl. 4.344.660/1-III/13/94, Einsicht genommen, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (wegen Verweigerung des Asyls) abgewiesen wurde.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben, zumal die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung nichts mehr hätte beitragen können.

4. Es ergibt sich sohin im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist angolanischer Staatsangehöriger und am 24.6.1994 nach Österreich eingereist. Beim Versuch, am selben Tage in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen, wurde er von den deutschen Grenzbehörden zurückgewiesen. Bei der fremdenpolizeilichen Ersteinvernahme, die am 28.6.1994 unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, daß er P A heiße, am 25.5.1961 geboren sei und mit seiner Gattin und drei Kindern in Antwerpen/Belgien leben würde. Er sei auf Grund politischer Verfolgung im Jahre 1991 nach Belgien geflüchtet und hätte dort Asyl beantragt. Er und seine Familie seien als Konventionsflüchtlinge anerkannt; sie würden den Lebensunterhalt durch staatliche soziale Unterstützung bestreiten.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, daß er am 18.6.1994 mit einem slowakischen Bus über die Bundesrepublik Deutschland und Österreich für einen mehrtägigen Touristenaufenthalt nach Bratislava gereist sei. Sein belgisches Konventionsreisedokument sei ihm dort gestohlen worden, worauf er sich von der slowakischen Polizei eine Verlustbestätigung besorgt hätte. Er hätte sich nunmehr lediglich im Besitz eines belgischen Flüchtlingsausweises, einer Art Identitätskarte, befunden, mit der er am 24.6.1994 mit einem slowakischen Bus die Rückreise nach Belgien angetreten hätte. Bei der Einreise nach Österreich hätte er den Flüchtlingsausweis sowie die Verlustbestätigung vorgewiesen und sei nicht beanstandet worden; die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sei ihm jedoch mangels gültiger Reisedokumente verwehrt worden.

Daraufhin wurde er zunächst von der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Bescheid vom 25.6.1994 zur Sicherung der Zurückschiebung in Schubhaft genommen und in die Justizanstalt Ried im Innkreis eingeliefert worden.

In einer am 1.7.1994 bei der Behörde eingelangten Eingabe bezeichnete er sich als Herr M und bat um eine weitere Einvernahme. Bei dieser neuerlichen Einvernahme gab sich der Beschwerdeführer als Francisco L aus, stellte einen Asylantrag und legte einen angolanischen Impfpaß vor, der aber kein Lichtbild enthielt und bei dessen Eintragungen beim Geburtsdatum offensichtlich manipuliert (radiert) worden ist. Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, hat am 11.7.1994 festgestellt, daß dem Beschwerdeführer als Asylwerber keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukommt. Weiters wurde mit Bescheid vom selben Tag, Zl. 94 02.338-BAL, der Asylantrag gem. § 3 Asylgesetz in erster Instanz abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mittlerweile vom Bundesminister für Inneres mit dem Bescheid vom 18.8.1994, Zl.

4.344.660/1-III/13/94, abgewiesen; das Asylverfahren ist somit rechtskräftig - für den Beschwerdeführer negativ abgeschlossen.

4.2. Zur Vorgeschichte seiner Einreise nach Österreich gab der Beschwerdeführer verschiedene Versionen an:

Zunächst gab er an, daß er - wie bereits unter 4.1.

ausgeführt - mit seiner Familie in Antwerpen/Belgien wohne und sich lediglich auf einer touristischen Reise in Bratislava befunden hätte.

Später gab er an, daß er aus Angola stamme, in Cabinda wohne und dort Mitglied der FLEC (einer Partei, die für die Loslösung Cabindas von Angola eintrete) sei. Er sei am 20.5.1994 nach Luanda gereist, um einen Parteifreund zu besuchen. Nach etwa einem Monat wäre er mit anderen Personen festgenommen worden und wäre befragt worden, ob er aus Cabinda stamme. Er hätte dies - unter Vortäuschung von Taubstummheit - mit Erfolg bestreiten können und sei am 19.6.1994 wieder entlassen worden. Er wäre aber weiterhin gefährdet gewesen, denn er wäre, hätte man seine tatsächliche Herkunft festgestellt, getötet worden. Er wäre daher am 20.6.1994 per Flugzeug nach Bratislava gereist, wo er sich bis 24.6.1994 aufgehalten hätte. Es sei seine Absicht gewesen, nach Belgien zu reisen.

Auch von diesem Sachverhalt erzählte der Beschwerdeführer den vernehmenden Behörden verschiedene Varianten, die in der Begründung des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 18.8.1994, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden war, ausführlich dargestellt sind. Auf diesen Bescheid, der dem Beschuldigten am 22.8.1994 zugestellt wurde, wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen. Nicht unerwähnt soll jedoch bleiben, daß sich der Beschwerdeführer bei seinen Vernehmungen immer wieder in Widersprüche verwickelt hat: So konnte nicht einmal seine Identität zweifelsfrei festgestellt werden, da er drei verschiedene Namen angegeben hat. Auch seine Betätigung bei der separatistischen Bewegung FLEC stellte er in einer Bandbreite von Bote bis zu Repräsentant und führendes Mitglied dar. Unglaubwürdig erscheint auch die Angabe, daß der Beschwerdeführer seinen angolanischen Reisepaß in Bratislava einem Ghanaesen im Tausch gegen einen belgischen Flüchtlingsausweis sowie eine slowakische Verlustbestätigung betreffend ein belgisches Konventionsreisedokument übergeben hätte. Auch die Angabe, daß der Beschwerdeführer direkt von Luanda nach Bratislava geflogen sei, erwies sich bei der Überprüfung als falsch, weil es einen derartigen Direktflug nicht gibt. Auch die Angabe, ein gefälschtes slowakisches Transitvisum in Luanda erhalten zu haben, erwies sich als unglaubwürdig, da es in Luanda bzw. in Angola überhaupt keine Vertretungsbehörde der slowakischen Republik gibt.

4.3. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25.6.1994, Zl.

Sich41/367-1994, in Schubhaft genommen und in die Justizanstalt Ried eingeliefert worden war, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Ried mit Bescheid vom 27.7.1994 ein weiterer Schubhaftbescheid, u.zw. zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung erlassen, weil die Bezirkshauptmannschaft Schärding die Absicht angekündigt hatte, gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

Dieses Aufenthaltsverbot wurde in der Folge durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.8.1994 ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer stellte auch einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Angola gemäß § 54 FrG; hierüber liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung vor.

4.4. Der Beschwerdeführer besitzt keinen gültigen Paß und auch sonst keine Dokumente, mit denen er seine Identität nachweisen könnte. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist unbestrittenermaßen rechtswidrig. Er hat keine Bindungen zu Österreich, keinen Wohnsitz, keine Unterkunft, keine Beschäftigung und keine Familienangehörigen; er ist nahezu völlig mittellos.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat hinsichtlich der Feststellung der Identität und der Besorgung eines Heimreisezertifikates mit der angolanischen Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen.

4.5. Mit Schriftsatz vom 3.8.1994 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Angola gem. §§ 37 und 54 FrG gestellt. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz (FrG), BGBl.Nr. 838/1992 idF 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde im wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Anhaltung seit 27.7.1994 behauptet und die Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Anhaltung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht vorliegen, begehrt. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt und die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gem. § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 48 Abs.2 leg.cit.).

5.3. Auf Grund des unter Punkt 4. dargelegten Sachverhaltes steht fest, daß der Beschwerdeführer illegal, dh. ohne gültiges Reisedokument, nach Österreich eingereist ist, sich in Österreich ohne Aufenthaltsberechtigung bzw. ohne Sichtvermerk aufgehalten hat bzw. durchgereist ist und Österreich ohne gültiges Reisedokument, nämlich unter Verwendung von fremden Reisedokumenten (nämlich einer slowakischen Bestätigung über den Verlust eines Konventionsreisedokumentes sowie eines belgischen Flüchtlingsausweises) wieder verlassen wollte. Er war nicht im Besitz der erforderlichen Barmittel für einen geordneten Unterhalt und hatte zufolge der beabsichtigten Durchreise durch Österreich auch keine geordnete Unterkunft in Österreich. Auf Grund der mangelnden Aufenthaltserlaubnis könnte der Beschwerdeführer auch nicht ein Einkommen auf legalem Weg erwerben.

Gemäß § 35 Abs.1 Z1 FrG können Fremde von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden.

Es steht fest, daß der Beschwerdeführer binnen sieben Tagen betreten wurde, sodaß die beabsichtigte Zurückschiebung grundsätzlich zulässig ist.

Weiters steht fest, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers auch in zweiter Instanz und somit rechtskräftig abgewiesen wurde. Weiters steht fest, daß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.8.1994 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen wurde und einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Auf Grund der aufgezeigten Umstände, daß der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsberechtigung für Österreich, ohne der erforderlichen Mittel für den Unterhalt, ohne geordneter Unterkunft und ohne familiäre Bindungen in Österreich ist, ist daher auch die Befürchtung der belangten Behörde begründet, daß sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen einem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde bzw. eine Zurückschiebung jedenfalls erschweren werde. Diese Gefahr ist auch insofern begründet, als der Beschwerdeführer von Anfang an zum Ausdruck brachte, daß er wegen befürchteter politischer Verfolgung und sogar Tötung keinesfalls mehr in sein Heimatland, nämlich Angola, zurückkehren wolle. Es ist daher vielmehr zu erwarten, daß der Beschwerdeführer untertauchen und bei nächster Gelegenheit wieder versuchen wird, die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland zu überschreiten, um nach Belgien zu gelangen.

Aus diesen Gründen ist daher eine Inhaftnahme sowie Anhaltung in Schubhaft gerechtfertigt und daher rechtmäßig.

5.4. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, daß keine Fluchtgefahr bestehe, weil der Beschwerdeführer in Österreich um Asyl angesucht und keine Anstalten gemacht habe, die Flucht zu ergreifen und dadurch den positiven Ausgang seines Asylverfahrens zu gefährden, ist durch die rechtskräftige Abweisung des Asylantrages durch diesen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18.8.1994 entkräftet. Es steht damit fest, daß dem Beschwerdeführer in Österreich politisches Asyl nicht gewährt wird.

Dem Vorbringen, daß der Beschwerdeführer in Bundesbetreuung hätte übernommen werden müssen, ist entgegenzuhalten, daß er erst, nachdem die illegale Durchreise durch Österreich mißglückt war, im Stand der Schubhaft einen Asylantrag gestellt hat. Da er über einen sicheren "Drittstaat" einreiste und das Asylansuchen nicht binnen Wochenfrist stellte, kam ihm auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu. Die verspätete Einbringung des Asylantrages hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten, da er nicht von sich aus das Bundesasylamt aufsuchte und auch von Anfang an immer wieder unrichtige Angaben machte. Im übrigen besteht auf die Aufnahme in Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch und schließlich ist auch das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Damit steht fest, daß der Beschwerdeführer über keine erforderlichen Geldmittel und keine Unterkunft verfügt.

Gegen die Annahme der belangten Behörde, daß die Schubhaft zur Sicherung der Zurückschiebung des Beschwerdeführers im Sinne des § 41 Abs.1 FrG notwendig ist, bestehen sohin keine Bedenken.

Über den Asylantrag des Beschwerdeführers wurde bereits rechtskräftig negativ entschieden; es kommt dem Beschwerdeführer daher keine Aufenthaltsberechtigung zu und es wurde auch keine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Überdies wurde bereits ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen und einer allfälligen Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Schließlich ist aus der Aktenlage ersichtlich, daß die belangte Behörde bzw. die Bezirkshauptmannschaft Schärding bestrebt sind, die Haft so kurz wie möglich zu halten, indem sie bereits einen Antrag auf Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die angolanische Vertretungsbehörde gerichtet hat und daher ein Verfahren zur Durchführung der Zurückschiebung eingeleitet hat und dieses auch betreibt.

5.5. Wenn dagegen der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit seiner Zurückschiebung nach Angola auf Grund der ihm dort drohenden Verfolgung behauptet, so kann diesem Vorbringen nicht Rechnung getragen werden.

Dazu wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat in die Akten des Asylverfahrens sowie in den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung vom 3.8.1994 Einsicht genommen.

Nach § 37 Abs.1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (§ 37 Abs.2 leg.cit.). Ein Fremder, der sich auf eine der in Abs.1 oder 2 genannten Gefahren beruft, darf erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem er Gelegenheit hatte, entgegenstehende Gründe darzulegen.

Der Beschwerdeführer hat einen derartigen Antrag bereits an die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Schriftsatz vom 3.8.1994 gestellt und Angola als diesen Staat bezeichnet, in dem er aus Gründen des § 37 Abs.1 oder 2 FrG bedroht sei.

Was die Prüfung dieses Rückschiebungsverbotes gemäß § 37 FrG anlangt, so ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß über diesen Antrag die Bezirkshauptmannschaft Schärding abzusprechen haben wird.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat dagegen kommt nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes in bezug auf Anträge im Sinne des § 54 Abs.1 iVm § 37 Abs.1 oder 2 FrG keine Sachentscheidungsbefugnis zu, weil das Fremdengesetz in seinen §§ 65 Abs.1 und 70 Abs.1 dazu die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde (bzw. der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde) vorgesehen hat. Die gesetzwidrige Inanspruchnahme einer solchen Entscheidungskompetenz würde eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art.83 Abs.2 B-VG darstellen. Da es dem unabhängigen Verwaltungssenat im Bereich des Sonderverfahrens nach § 54 FrG bereits an der abstrakten Kompetenz zur Entscheidung fehlt, hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 4.10.1993, B 364/93-7, ausgesprochen, daß nach der Rechtslage des Fremdengesetzes nur für jene Fälle, in denen die Möglichkeit der Antragstellung im Sinne des § 54 Abs.1 FrG nicht bestand, hinsichtlich der Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Prüfung des Refoulmentverbotes sinngemäß die Erwägungen des Erkenntnisses vom 19.6.1993, B 1084/92-6, auf der Grundlage des Fremdenpolizeigesetzes gelten.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, daß ein Abschiebungsverbot nicht im Schubhaftverfahren, sondern bei der Abschiebung zu prüfen ist, sofern nicht feststeht, daß die Abschiebung in alle in Betracht kommenden Staaten rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist. Dies begründet er damit, daß die Einhaltung der Entscheidungsfrist von einer Woche in der Regel nicht ausreicht, um ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, daß Feststellungen über ein Abschiebungsverbot ermöglichte, die einer nachträglichen Überprüfung durch den VwGH standhalten würden. Diese Auffassung vertrat im übrigen auch immer der erkennende Verwaltungssenat. Unter Heranziehung dieser Judikatur muß dies gleichermaßen auch für den Fall einer Zurückschiebung des Fremden gelten.

Damit war auf dieses Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen.

5.6. Da die Gründe für die Verhängung der Schubhaft fortbestehen und keine Änderung erfahren haben, war die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig und liegen auch weiterhin Gründe für die Anhaltung in Schubhaft vor, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

6. Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, war der Kostenantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Da die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine ausführliche Gegenschrift verfaßt hat, war ihr nach der Pauschalierungsverordnung, BGBl.Nr.

416/1994, der entsprechende Aufwand zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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