Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400289/4/Kl/Rd

Linz, 31.08.1994

VwSen-400289/4/Kl/Rd Linz, am 31. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des M U H (H), vertreten durch RA wegen Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 377 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG.

zu II.: §§ 74 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 24.8.1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 25.8.1994, wurde Beschwerde gegen die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die BH Schärding erhoben und beantragt, die Schubhaft als rechtswidrig festzustellen und den Kostenersatz zuzusprechen.

Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesh sei und in seiner Heimat politisch verfolgt sei. Ein Asylverfahren in Österreich sei noch nicht abgeschlossen. Da er über keine Reisedokumente verfüge, sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu erwarten und sei daher der Schubhaftzweck nicht erreichbar, weil eine Abschiebung unmöglich sei. Weiters bestehe keine Fluchtgefahr, weil der Beschwerdeführer sein Asylverfahren abwarten wolle. Im übrigen seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Bundesbetreuung vorliegend. Schließlich werden Rückschiebungsverbote gemäß § 37 und § 54 FrG iVm Art.3 MRK geltend gemacht.

2. Die BH Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer sich derzeit noch in Schubhaft befinde. Es wurde die Abweisung der Beschwerde und der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes begehrt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt:

4.1. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger von Bangladesh. Er hat nach seinen Ausführungen am 17.5.1993 zunächst legal unter Verwendung eines gültigen Reisepasses vom Flughafen Dakar aus seine Heimat verlassen und ist nach Moskau (Rußland) geflogen, wo er sich zunächst vier Monate legal aufhielt. Anschließend ist er in die Ukraine gereist, sodann nach Bulgarien und nach Rumänien, wo er sich jeweils aufhielt. In Bukarest seien ihm Dokumente und Geld gestohlen worden. Am 21.7.1994 hat er Rumänien in einem LKW versteckt verlassen und ist am 25.7.1994 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Beim Versuch einer illegalen Ausreise nach Deutschland ist er aufgegriffen und zunächst in das LKH Schärding eingeliefert worden.

4.2. Mit Bescheid der BH Schärding vom 26.7.1994 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, daß er über keine Reisedokumente verfüge und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Auch verfüge er über keine erforderlichen Barmittel (lediglich 70 US$) und sei daher mittellos. Auch bestehe kein Wohnsitz in Österreich und keine wie immer geartete Bindung im Bundesgebiet.

Da ernsthaft die Gefahr bestehe, daß er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und die fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern werde, sei eine Schubhaft unbedingt erforderlich.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.7.1994 im KH Schärding zugestellt, wobei eine Übernahme verweigert wurde. Der Bescheid wurde dort zurückgelassen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge in die Inquisitenabteilung des Krankenhauses überstellt und am 3.8.1994 in die Justizanstalt Ried/Innkreis eingeliefert.

Eine Einvernahme erfolgte über Ersuchen der belangten Behörde durch die BH Ried/Innkreis am 8.8.1994 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die bengalische Sprache.

Dabei schilderte der Beschwerdeführer seinen Reise- bzw.

Fluchtweg. Der Beschwerdeführer gab zu, keinen rechtmäßigen Aufenthalt, keine Beschäftigung, keine Familienangehörigen, keinen Wohnsitz in Österreich zu haben und auch lediglich über Bargeld von 106 S und 60 US$ zu verfügen. Es wurde ihm mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen und nach Besorgung eines Heimreisezertifikates ihn nach Bangladesh abzuschieben. Der Beschwerdeführer beantragte anläßlich dieser Vernehmung ausdrücklich Asyl und die Feststellung, daß seine Abschiebung nach Bangladesh unzulässig sei.

4.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 11.8.1994 wurde der Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen, eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Asylgesetz nicht erteilt, und einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im wesentlichen angeführt, daß es sich lediglich um Verfolgungen durch Privatpersonen handelt und daher die Verfolgung der Person somit nicht vom Staat ausgeht. Die Verfolgung durch die Polizei wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung hingegen ist lediglich eine Maßnahme des allgemeinen Kriminalstrafrechtes und legitimes Recht eines jeden Staates. Im übrigen wären diese Gründe eher nicht geeignet, daß der Beschwerdeführer auf legalem Weg aus seiner Heimat ausreisen hätte können. Schließlich wurden Asylausschließungsgründe angeführt.

4.4. Mit Schreiben vom 11.8.1994, bei der BH Schärding am 12.8.1994 eingelangt, gab der Beschwerdeführer seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt.

Im übrigen wurden auch Vorbereitungen für die Erlangung eines Heimreisezertifikates und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet.

5. Es hat daher der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 110/1994, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 leg.cit.).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft behauptet. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 48 Abs.2 leg.cit.).

5.3. Aufgrund des dargelegten und erwiesenen Sachverhaltes steht fest, daß der Beschwerdeführer illegal, dh ohne gültige Reisedokumente unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist ist, sich unrechtmäßig im Bundesgebiet Österreich aufhielt, über keinen Wohnsitz und keine erforderlichen Barmittel für die Bestreitung des geordneten Unterhaltes verfügte und auch keinerlei Bindungen zu Österreich aufweist. Aufgrund der mangelnden Aufenthaltsberechtigung könnte der Beschwerdeführer auch nicht ein Einkommen auf legalem Weg erwerben. Das von der belangten Behörde angesichts dieser Umstände in Aussicht genommene Aufenthaltsverbot erscheint daher von vornherein nicht unzulässig, zumal der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag und auch nicht rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist ist (§ 18 Abs.2 Z7 FrG).

Aufgrund dieses Sachverhaltes ist nach der ständigen Judikatur des VwGH die Befürchtung der belangten Behörde begründet, daß sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen einem fremdenpolizeilichen Verfahren und einer Ausreise bzw.

Abschiebung entziehen oder jedenfalls dieses erschweren werde. Für eine solche Annahme reichen nach der Judikatur eine illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt oder Mittellosigkeit und fehlende Unterkunft aus (VwGH vom 17.6.1993, 93/18/0078, VwGH 14.4.1993, 93/18/0080).

Die Befürchtung der Behörde ist auch insofern begründet, als der Beschwerdeführer von Anfang an zum Ausdruck brachte, daß er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren wolle.

Zu berücksichtigen war auch, daß ein Asylverfahren negativ entschieden wurde, wobei dem Beschwerdeführer keine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde. Auch kam ihm keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, weil er über Drittstaaten eingereist ist und den Asylantrag nicht binnen einer Woche gestellt hat.

Aus den angeführten Gründen war die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und erforderlich. Schließlich geht auch aus der Aktenlage hervor, daß die belangte Behörde bestrebt ist, die Haft so kurz wie möglich zu halten, indem sie ein Ermittlungsverfahren durchführte und auch zügig Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates setzte. Es war daher die Inschubhaftnahme wie auch die weitere Anhaltung in Schubhaft gerechtfertigt. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Änderung in den die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung begründenden Umständen bis zur Erlassung dieser Entscheidung eingetreten wäre.

5.4. Wenn hingegen der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz anführt, daß keine Fluchtgefahr bestehe und im übrigen die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Bundesbetreuung vorliegen, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß eine Fluchtgefahr nach den Bestimmungen des FrG nicht gefordert ist, sondern vielmehr schon eine erhebliche Erschwerung des Fremdenverfahrens die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigt. Zum vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bundesbetreuungsgesetz hat bereits der VwGH ausgesprochen, daß auf die Leistung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch (§ 1 Abs.3 Bundesbetreuungsgesetz) besteht, und daher dieses Vorbringen der rechtlichen Unbedenklichkeit der Schubhaftverhängung nicht entgegensteht (VwGH vom 11.11.1993, 93/18/0417).

5.5. Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung wird einerseits auf § 36 Abs.2 erster Satz FrG hingewiesen, wonach die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben ist, wenn sie ua aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für einen solchen Fall ist sohin ein eigenes Verfahren vorgesehen, welches vor den Fremdenbehörden (§ 65 Abs.1 FrG) zu führen ist. Die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, hat daher nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen (vgl. VwGH vom 8.7.1994, 94/02/0227). Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, daß sich der Beschwerdeführer zur Zeit zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Schubhaft befindet, dh daß die Schubhaft noch nicht zur Sicherung der Abschiebung dient, weshalb Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen, noch nicht spruchrelevant sind. Auch ist das Vorbringen des Nichtvorhandenseins von Dokumenten noch kein Grund, anzunehmen, daß ein Heimreisezertifikat nicht ausgestellt werden könnte.

5.6. Die ebenfalls vom Beschwerdeführer angeführte Unzulässigkeit der Abschiebung infolge des Vorliegens von Rückschiebungsverboten ist gleichfalls nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat aufzugreifen, weil dem Beschwerdeführer im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 37 FrG die Möglichkeit der Antragstellung nach § 54 FrG, also die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land, offensteht, und der Beschwerdeführer auch tatsächlich von dieser Möglichkeit anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich Gebrauch gemacht hat. Eine Überprüfung der Rückschiebungsverbote hat daher die Fremdenbehörde (§§ 65 Abs.1 und 70 Abs.1 FrG) vorzunehmen. Die gesetzwidrige Inanspruchnahme (eine abstrakte Kompetenz zur Entscheidung fehlt) einer solchen Entscheidungskompetenz würde eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs.2 B-VG darstellen. Dies steht im Einklang mit der ständigen Judikatur beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts.

Im übrigen gilt bereits die Darlegung unter Punkt 5.5., daß die Anhaltung zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfolgt, weshalb schon aus diesem Grund die Einwendung von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und von Abschiebungsverboten eine Unzulässigkeit der Schubhaft nicht bewirken können.

5.7. Da sohin Gründe für die Verhängung der Schubhaft vorlagen, die Gründe fortbestanden und keine Änderung erfahren haben, war die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig und liegen auch weiterhin Gründe für die Anhaltung in Schubhaft vor.

6. Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, war der Kostenantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Die belangte Behörde hat einen Kostenantrag gestellt, weshalb ihr für die Aktenvorlage nach der Pauschalierungsverordnung, BGBl.Nr. 416/1994, ein Vorlageaufwand, gekürzt um ein Drittel, von 377 S zuzusprechen war. Eine Gegenschrift wurde nicht verfaßt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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